{"status":"available","doknr":"OLD309339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0708.25A1380.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-08","aktenzeichen":"25 A 1380/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes \nvom 30. Juni 1995 betroffen ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 unwirksam. \n\nIm übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 7. Februar 1996 \nauf die Berufung der Beklagten teilweise geändert. Die Klage wird im noch \nanhängigen Umfang abgewiesen.\n\nDie Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt in vollem Umfang die Kosten des Verfahrens in beiden \nInstanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1978 in E. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 1995 auf dem Landwege ins \nBundesgebiet ein und beantragte sodann seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 1995 trug der Kläger im wesentlichen vor: \n\n3\n\nAm 18. Dezember 1994 sei er mit dem Bus von E. nach I. gereist. Dort \nsei er einen Tag später angekommen. In I. habe er im Y. -Hotel im Stadtteil \nT. gewohnt. An einem Nachmittag gegen 15.00 Uhr habe er sich dort mit einem \nSchlepper namens B. getroffen; die Adresse des Schleppers habe er in E. von \neinem Bekannten bekommen. Das Schlepperhonorar habe 5.000,-- DM betragen. \n2.000,-- DM habe der Schlepper als Anzahlung bereits im Hotel erhalten. Die \nrestlichen 3.000,-- DM seien dem LKW-Fahrer in Deutschland ausgehändigt worden. \nAm 8. Januar 1995 sei er - auf der Ladefläche eines LKW versteckt - zusammen mit \nfünf anderen Personen, unter denen sich auch sein Vetter T. T. befunden habe, \nund einem Schlepper aus der Türkei ausgereist. In Bulgarien seien sie in \nZweiergruppen auf andere LKW verteilt worden. Er habe zusammen mit seinem \nVetter die Reise fortgesetzt. In der Nacht vom 14. auf den 15. Januar 1995 seien sie \nmit dem betreffenden LKW in S. eingetroffen. Der sonstige Reiseweg sei ihm \nnicht bekannt. \n\n4\n\nEr habe keine Schule besucht, könne aber trotzdem lesen und schreiben. Dies \nhabe er von seinen Brüdern gelernt. Ab Mai 1990 habe er in E. als Metzger \ngearbeitet. Diese Tätigkeit habe er bis zum Herbst 1994 durchgehend ausgeübt. \nSeinen Wehrdienst habe er noch nicht abgeleistet. Er sei bisher weder erfaßt noch \ngemustert worden. Obwohl er in der Türkei weder Mitglied einer Partei noch einer \nanderen politischen Organisation gewesen sei, sei er doch politisch interessiert \ngewesen. Er habe sich mit Gleichaltrigen über die Unterdrückung der Kurden \nunterhalten. Die Diskussionen hätten in Cafés oder Wohnungen stattgefunden. \n\n5\n\nZu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Kläger an, daß er und seine \nFreunde den Guerillas geholfen hätten und es eine Auseinandersetzung mit den \nGrauen Wölfen gegeben habe. Die Guerillas seien im Haushalt seiner Mutter einige \nMale mit Nahrung und Kleidung versorgt worden; außerdem hätten sie dort \nübernachten dürfen. Letztmalig sei dies im Mai 1994 geschehen. Bei dieser \nGelegenheit seien zwei Personen zu ihnen nach Hause gekommen. Einer von ihnen \nsei verletzt gewesen. Man habe ihnen Essen und Kleidung gegeben und sich um die \nVerletzung gekümmert. Am nächsten Tag seien die betreffenden Personen von \nLeuten aus D. abgeholt worden. Mehr wisse er nicht. Auf entsprechende \nNachfrage, welche Rolle er bei dieser Aktion gespielt habe, gab der Kläger an, daß \ner nicht viel gemacht habe. Er sei von einem Freund darauf angesprochen worden, \nob er die beiden Personen bei sich zu Hause unterbringen könne. Dies habe er \ngetan. Er habe hierüber selbst ohne Rücksprache mit seiner Mutter und seinen drei \nBrüdern, die ebenfalls noch im Haushalt seiner Mutter lebten, entscheiden können. \nSeine Mutter habe keine Einwände gegen die Unterbringung der Guerillas gehabt. \nZu der Auseinandersetzung mit den Grauen Wölfen befragt, machte der Kläger \ngeltend, diese hätten von der Unterbringung der Guerillas erfahren. Da die Grauen \nWölfe sehr gefährlich seien, habe seine Familie entschieden, daß er die Türkei \nverlassen solle. Auf weitere Nachfrage, in welcher Weise er behelligt worden sei, gab \nder Kläger an, er sei von den Grauen Wölfen immer dann bedroht worden, wenn sie \nihn allein gesehen hätten. Auf weitere Nachfrage erklärte der Kläger, ihm sei von den \nGrauen Wölfen gesagt worden, er solle vernichtet werden. Sie hätten ihn in der Stadt \nangesprochen, und zwar sowohl nachts als auch tagsüber. Die erste Drohung sei ca. \nvier Monate vor seiner Ausreise ausgesprochen worden, die letzte ca. eine Woche \nvor seiner Abreise aus E. nach I. am 18. Dezember 1994. Auf Nachfrage, ob \ner die Personen, die ihn bedroht hätten, näher benennen oder beschreiben könne, \nließ sich der Kläger dahin ein, daß es Jugendliche der Grauen Wölfe gewesen seien. \nEr könne nur die Vornamen nennen. Einer von ihnen heiße M. . Auf weitere \nNachfrage erklärte der Kläger, er könne noch eine Reihe weiterer Vornamen nennen. \nAuf nochmalige Frage erklärte der Kläger, der von ihm genannte M. heiße mit \nNachnamen B. . Er sei mit ihm zusammen in einer Klasse gewesen. Ca. vier \nMonate nach der Übernachtung der Guerillas und ca. drei bis vier Monate vor seiner \nAbreise aus E. sei er von M. erstmals auf das Geschehen im Mai 1994 \nangesprochen worden. Auf entsprechende Nachfrage, warum er dann nicht früher \nausgereist sei, machte der Kläger geltend, daß seine Mutter erst ein Stück Land \nhabe verkaufen müssen, um seine Ausreise zu finanzieren. Dies sei etwa im Oktober \n1994 geschehen. Auf die Frage, weshalb er nicht unmittelbar nach dem Verkauf des \nGrundstücks das Land verlassen habe, ließ sich der Kläger dahin ein, daß der \nSchlepper, der seine Ausreise organisiert habe, dies noch nicht so häufig gemacht \nhabe. Er habe daher warten müssen. Auf Nachfrage, ob er noch anderweitig von der \nPolizei oder den Grauen Wölfen behelligt worden sei, machte der Kläger geltend, er \nsei im Mai 1994 mit dem Bus nach D. gefahren. In dem Bus seien auch \nSoldaten gewesen, denen die Farbkombination seines Hemdes (rot, gelb, grün) nicht \ngefallen habe. Beim Aussteigen hätten ihn die Soldaten zur Wache mitgenommen \nund dort für zwei Tage festgehalten. Er sei gefragt worden, weshalb er ein solches \nHemd trage, ob er der PKK helfe und was er in D. zu suchen habe. Er habe \ngesagt, daß er Verwandte besuchen wolle und nicht wisse, daß es verboten sei, \nderartige Hemden zu tragen. Nach zwei Tagen sei sein Onkel gekommen und habe \nihn abgeholt. Man habe ihn kommentarlos freigelassen. Der Vorfall habe kein \nNachspiel gehabt. Ansonsten sei er von der Polizei nicht behelligt worden. Die PKK \nsei jedoch wiederholt an ihn herangetreten, um ihn als Kämpfer zu rekrutieren und \nihn zu veranlassen, mit in die Berge zu gehen. Dies habe er jedoch abgelehnt. \nZwang sei insoweit nicht auf ihn ausgeübt worden. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 1995 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als \nAsylberechtigter ab, verneinte Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und 53 AuslG \nund forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum \nVerlassen des Bundesgebiets innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \nAbschluß des Asylverfahrens auf. \n\n7\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. \n\n8\n\nEr hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter entsprechender \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. Juni \n1995 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie daß \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des \nBundesamtes vom 30. Juni 1995 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Asylanerkennungsanspruch \nsei wegen Eingreifens der Drittstaatenregelung ausgeschlossen. Gleiches müsse \nnach der Zielvorstellung des Gesetzgebers sowie nach Sinn und Zweck der \nRegelung hinsichtlich der Abschiebungsschutzbegehren gelten. Zu Unrecht habe \ndaher das Bundesamt den Kläger in der Sache beschieden; eine auf Abschiebung \nins Heimatland gerichtete Abschiebungsandrohung habe aber nicht ergehen dürfen. \n\n13\n\nAuf entsprechenden Zulassungsantrag hat der Senat die Berufung der Beklagten \nin vollem Umfang zugelassen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger \nmit Zustimmung des Vertreters der Beklagten und generell erklärter Zustimmung des \nBeteiligten die Klage zurückgenommen, soweit die Ablehnung des Anspruchs auf \nAnerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG betroffen ist. \n\n14\n\nDie Beklagte trägt vor: Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei in Fällen der vorliegenden Art auf das \nSchutzersuchen des Asylbewerbers das Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand \nder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG \ndurchzuführen und für den Fall, daß der sichere Drittstaat nicht benannt werden \nkönne, § 34 a AsylVfG nicht anwendbar, da dieser die Nennung des Staates in der \nAbschiebungsanordnung erfordere. Wolle man der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts folgen, so führe dies zu dem Ergebnis, daß der Asylbewerber \nüberhaupt nicht abgeschoben werden könne: Einerseits wäre der Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung unzulässig, andererseits scheiterte der Erlaß der \nAbschiebungsanordnung an der mangelnden Kenntnis des sicheren Drittstaates. Der \nZweck der Asylrechtsreform, das Verfahren und die Abschiebung zu beschleunigen, \nwürde ins Gegenteil verkehrt. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\n1. das angefochtene Urteil \nteilweise zu ändern und die Klage in \ndem noch anhängigen Umfang \nabzuweisen, \n\n17\n\n2. die Anschlußberufung des \nKlägers zurückzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n8. Juli 1998 Anschlußberufung eingelegt hat, beantragt,\n\n19\n\n1. die Berufung der Beklagten \nzurückzuweisen,\n\n20\n\n2. das angefochtene Urteil \nteilweise zu ändern und die Beklagte \nzu verpflichten, bei ihm die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG, hilfsweise \nAbschiebungshinder-nisse nach § 53 \nAuslG festzustellen.\n\n21\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1998 \neingehend angehört; auf die Niederschrift vom 8. Juli 1998 wird Bezug genommen. \n\n22\n\nDas Jugendschöffengericht P. hat den Kläger durch Urteil vom 27. Juni \n1996 (21 Ls 41 Js 14/96) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n(Heroin) in vier Fällen, davon in zwei Fällen wegen Handeltreibens mit einer nicht \ngeringen Menge, und wegen neunfachen Verstoßes gegen das \nAsylverfahrensgesetz zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch \nBerufungsurteil des Landgerichts P. vom 22. August 1996 (5 Ns 41 Js 14/96 AK \n23/96) wurde die gegen den Kläger verhängte Jugendstrafe rechtskräftig auf 2 Jahre \nund 10 Monate ermäßigt. Dem Kläger wurde dabei zugute gehalten, daß er ganz \noffensichtlich nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern als Mitglied größerer \nkurdisch-türkischer Drogenringe gehandelt und daher unter einem gewissen Druck \ngestanden habe, nachdem er sich mit diesen eingelassen habe. Die abgeurteilten \nDrogendelikte beging der Kläger nach den Feststellungen des \nJugendschöffengerichts im Dezember 1995 bzw. am 1. Januar 1996 in P. . \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes sowie die beigezogenen \nStrafakten der Staatsanwaltschaft P. Bezug genommen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nNachdem der Kläger die Klage teilweise, nämlich soweit die Aufhebung von \nZiffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 betroffen ist, \nzurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten ihre Einwilligung erklärt haben, ist \ndas Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil insoweit für \nwirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 2 ZPO). \n\n26\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die unselbständige Anschlußberufung \ndes Klägers, die gemäß § 127 VwGO zulässig ist, weil sie sich auf dieselben \nStreitgegenstände wie die Berufung der Beklagten, nämlich auf die im \nangefochtenen Urteil aufgehobene Ablehnung des Abschiebungsschutzbegehrens \nnach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG in den Ziffern 2 und 3 des angegriffenen \nBescheides des Bundesamtes, bezieht, \n\n27\n\nzur Zulässigkeit der unselbständigen \nAnschlußberufung innerhalb der \nzugelassenen Berufung vgl. BVerwG, \nUrteil vom 18. März 1996 - 9 C 64/95 -, \nNVwZ-RR 1997, 253 ff.; Beschluß vom 2. \nJuli 1996 - 9 B 248/96 -, \nveröffentlicht in JURIS,\n\n28\n\nhat hingegen keinen Erfolg. \n\n29\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juni 1995 ist in dem noch \nangefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\nI. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylanerkennungsanspruchs nach Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, weil sich die Anschlußberufung \nnicht auf den betreffenden Anspruch erstreckt. \n\n31\n\nII. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist über Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG in der Sache zu befinden, weil das Bundesamt davon \nabgesehen hat, den Asylantrag des Klägers \"nur nach § 26a\" abzulehnen (§ 31 Abs. \n4 AsylVfG). Eine derartige Entscheidung schied im übrigen aus, weil dem Bundesamt \nim Zeitpunkt seiner Entscheidung der sichere Drittstaat, aus welchem der Kläger \neingereist ist, nicht bekannt war und daher eine Rückführung in einen solchen \nDrittstaat nicht in Betracht kam. \n\n33\n\nVgl. zum Vorstehenden im einzelnen: \nSenatsurteil vom 30. September 1996 - \n25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141.\n\n34\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. \n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV \n1992, 582 = NVwZ 1992, 892.\n\n36\n\nMit Blick darauf, geht der Senat auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger \nBesonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen \nGrundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten. \n\n37\n\nVgl. insbesondere grundlegend: \nBVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; \nvgl. ferner zur Deckungsgleichheit von \nArt. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \nNVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ \n1994, 497 (498 ff.) = DVBl. 1994, 531 \nff.\n\n38\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315 (333 ff.).\n\n40\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch \nVerfolgter im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach \ndem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist \nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung \nnicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG \nnur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (360); Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 \n(344 f.).\n\n42\n\n1. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der \nKläger ist im Januar 1995 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er \nwar vor seiner Ausreise aus der Türkei von politischer Verfolgung weder betroffen \nnoch bedroht. \n\n43\n\nDer Sachvortrag des Klägers hinsichtlich seines individuellen Vorfluchtschicksals \nist insgesamt unglaubhaft. \n\n44\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu \nberücksichtigen sein. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli \n1989 - 9 B 239.98 -, InfAuslR 1989, \n349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 \n-, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. \nAugust 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR \n1990, 344.\n\n46\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. \n\n47\n\nDas Vorbringen des Klägers enthält in zentralen Punkten des angeblichen \nVerfolgungsgeschehens zahlreiche eklatante Widersprüche, die der Kläger trotz \nentsprechender Vorhalte nicht auszuräumen vermochte. Diese Widersprüche lassen \nnur den Schluß darauf zu, daß die Angaben des Klägers insgesamt unglaubhaft sind \nund er die individuellen Vorfluchtgründe frei erfunden hat. So gab der Kläger bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt an, nur einmal, nämlich bei einer Fahrt nach \nD. , von der Polizei behelligt und festgenommen worden zu sein. In krassem \nWiderspruch hierzu ließ er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin \nein, er sei \"von Ende 1993 bis Anfang 1994\" zwei- bis dreimal in der Woche von der \nPolizei festgenommen worden. Vollkommen unterschiedliche Sachverhaltsversionen \npräsentierte der Kläger schließlich im Zusammenhang mit der Unterbringung zweier \nGuerilla-Kämpfer und den daraus resultierenden Folgen. Während der Kläger vor \ndem Bundesamt sein Verfolgungsschicksal maßgeblich darauf stützte, er habe die \nbetreffenden Personen im Mai 1994 auf Bitten eines Freundes für eine Nacht im \nHaushalt seiner Mutter untergebracht und er sei deswegen von Jugendlichen der \n\"Grauen Wölfe\" bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bedroht worden, gab er in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat an, wohl im Januar 1994 - denn es sei \nWinter gewesen - habe sein Bruder I. die beiden Guerillas im Garten entdeckt und \nmit nach Hause gebracht, wobei er, der Kläger, geholfen und weswegen er \nSchwierigkeiten mit der Polizei bekommen habe. Angebliche Bedrohungen durch \n\"Graue Wölfe\", die bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch eine zentrale Rolle \nfür seine Flucht aus der Türkei gespielt hatten, erwähnte er hingegen mit keinem \nWort. Da der Kläger diese Widersprüche trotz entsprechender Vorhalte nicht \naufgeklärt hat, sondern - mit ihnen konfrontiert - letztlich sogar selbst eingestand, \n\"damals beim Bundesamt teilweise gelogen\" zu haben, geht der Senat davon aus, \ndaß das Vorbringen des Klägers insgesamt keinen realen Hintergrund hat, sondern \nvon ihm nur deshalb erfunden worden ist, um über seine wahren Ausreisemotive zu \ntäuschen und in der Bundesrepublik ungerechtfertigter Weise politisches Asyl zu \nerhalten. \n\n48\n\nGründe in der Person des Klägers, die eine andere Bewertung der \nGlaubhaftigkeit seiner Angaben hinsichtlich seines individuellen \nVerfolgungsschicksals rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. \n\n49\n\n2. Politische Verfolgung droht dem Kläger in der Türkei ferner nicht im \nZusammenhang mit seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Heroinhandels in \nDeutschland. Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Annahme, der Kläger müsse bei \nRückkehr in die Türkei mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen, allenfalls dann \nnäher in Betracht zu ziehen, wenn er für die abgeurteilte Tat in der Türkei \nstrafrechtlich erneut zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Davon ist indessen \nnicht auszugehen. \n\n50\n\nDie Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen eines in Deutschland \nbereits abgeurteilten Rauschgiftdelikts gegen einen türkischen Staatsangehörigen ist \nnur zu erwarten, soweit es sich um eine Inlandstat handelt (\"Türkeibezug\"). Denn von \nden Vorschriften des türkischen internationalen Strafrechts greift für \nBetäubungsmittelstraftaten in Fällen der hier vorliegenden Art nur Art. 3 TStGB ein, \nwonach eine Doppelbestrafung nur bei Straftaten stattfindet, die in der Türkei \nbegangen worden sind. Im Ausland begangene Straftaten werden in der Türkei nach \nArt. 4 TStGB - auch bei bereits erfolgter Verurteilung durch ein ausländisches \nGericht - nur dann bestraft, wenn es sich um eines der dort enumerativ aufgezählten \nDelikte handelt. Hierzu gehören die in den Art. 403 f. TStGB normierten \nRauschgiftdelikte nach der durchgreifenden Neugestaltung des türkischen \nBetäubungsmittelstrafrechts durch das Gesetz Nr. 3756 vom 6. Juni 1991, in Kraft \nseit dem 14. Juni 1991, nicht mehr. Art. 5 TStGB, der als einzige Vorschrift die \nBestrafung im Ausland begangener Betäubungsmitteldelikte ermöglicht, greift \nebenfalls nicht ein, wenn in gleicher Sache schon ein rechtskräftiges Urteil eines \nausländischen Gerichts vorliegt. \n\n51\n\nTellenbach, Gutachten vom \n15. Oktober 1993 an VG Hamburg.\n\n52\n\nEine Tatbegehung mit Türkeibezug durch den Kläger läßt sich den tatsächlichen \nFeststellungen des Jugendschöffengerichts P. in seinem rechtskräftigen Urteil \nvom 27. Juni 1996 nicht entnehmen. Auch sonst bestehen hierfür keine \nAnhaltspunkte. Unter diesen Umständen ist die Gefahr einer neuerlichen Bestrafung \ndes Klägers wegen illegalen Heroinhandels schon nach der türkischen \nStrafrechtslage nicht beachtlich wahrscheinlich. \n\n53\n\nVgl. dazu OVG NW, Beschluß \n23. Februar 1994 - 17 B 2121/92 -; OVG \nBremen, Beschluß vom 15. März 1994 - 1 \nBA 5/93 -.\n\n54\n\n3. Der Kläger hat auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit weder \npolitische Verfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung \nder abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteile vom 26. April 1995 \n- 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im Revisionsverfahren keinen \nBestand gehabt hat (Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.85 -; \nDVBl. 1996, 1257, 1260), in seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A - ausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur \nfehlenden Gruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen Fluchtalternative in \nder Westtürkei ist in Ansehung neuerer Erkenntnisse festzuhalten. \n\n55\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 31. März 1998.\n\n56\n\n4. Daraus, daß der Kläger mit Vollendung des 20. Lebensjahres dem \nMilitärdienst in der türkischen Armee unterliegen wird und ihn möglicherweise eine \nBestrafung wegen Wehrdienstentziehung erwartet, kann er einen Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG schließlich ebenfalls nicht herleiten. \nDenn nach der Rechtsprechung des Senats droht Kurden im allgemeinen weder bei \nder Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung \nwegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei. \n\n57\n\nVgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 144 ff.\n\n58\n\nBesondere Umstände, die darauf schließen lassen könnten, daß im Fall des \nKlägers insoweit etwas anderes gilt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n59\n\nIII. Ohne Erfolg bleibt ferner das hilfsweise verfolgte \nAbschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über das gleichfalls im \nVerpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März \n1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, \n1257.\n\n61\n\nDieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf \nGewährung von Abschiebungsschutz nach jener Vorschrift hat. \n\n62\n\nAus den Ausführungen zu II. ergibt sich, daß für den Kläger in der Türkei weder \nim Zusammenhang mit politischen Aktivitäten noch im Zusammenhang mit den in der \nBundesrepublik Deutschland rechtskräftig abgeurteilten Rauschgiftdelikten, noch \nwegen einer etwaigen Wehrdienstentziehung die konkrete Gefahr besteht, der Folter \nunterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht für ihn dort die \nGefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Für den Bereich der \nWehrdienstentziehung sind Geld- oder Freiheitsstrafen vorgesehen. \n\n63\n\nVgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 151 ff.\n\n64\n\nHinsichtlich der Rauschgiftdelikte sind - abgesehen von der ohnehin fehlenden \nGefahr einer Doppelbestrafung - alle Todesstrafdrohungen (Art. 403 f. TStGB) durch \ndas Gesetz Nr. 3679 vom 21. November 1990, in Kraft getreten am 29. November \n1990, gestrichen worden sind. \n\n65\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 16. Januar 1991; Tellenbach, \nGutachten vom 15. Oktober 1993 an VG \nHamburg.\n\n66\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \ngegeben sind. \n\n67\n\nIV. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung finden ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 50 AuslG. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n69\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-08/25-a-1380-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-08/25-a-1380-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309339","retrieved":"2026-07-09 03:38:52.345589+00:00"}}