{"status":"available","doknr":"OLD309341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0708.17A517.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-08","aktenzeichen":"17 A 517/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren des Klägers zu 2. wird eingestellt.\n\nHinsichtlich der Kläger zu 1. und 4. wird das Verfahren eingestellt; für sie ist der \nangefochtene Gerichtsbescheid wirkungslos.\n\nDie Berufung der Klägerin zu 3. wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3. die Hälfte, die \nKläger zu 1., 2. und 4 tragen jeweils ein Sechstel; außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kläger zu 1. und 4. tragen je ein Viertel \nder erstinstanzlichen Kosten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, srilankische Staatsangehörige tamilischer \nVolkszugehörigkeit, begehren bzw. begehrten die Erteilung von \nSichtvermerken (Visa) zum Zwecke der Einreise und dauernden \nAufenthaltnahme bei ihrem Ehemann und Vater, der seit April \n1985 in der Bundesrepublik Deutschland lebt. Die Klägerin zu \n1. ist am 30. Oktober 1955 geboren, ihr ältester Sohn, der \nKläger zu 2., am 13. September 1976, ihre Tochter, die \nKlägerin zu 3., am 1. August 1978 und der jüngere Sohn, der \nKläger zu 4., am 1. November 1980. Der Ehemann bzw. Vater der \nKläger, geboren am 9. November 1946, betrieb nach seiner \nEinreise ein Asylverfahren, das erfolglos blieb. Nach Eintritt \nder Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 1988 wurde \ner bis zum 31. Juli 1991 aufgrund des damals bestehenden \nAbschiebestopps geduldet. Auf am 28. Juni 1991 gestellten \nAntrag erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises I. ihm \nam 31. Juli 1991 auf der Grundlage des Runderlasses des \nInnenministers NW vom 25. Juni 1991 in der Fassung vom \n29. Juli 1991 eine Aufenthaltsbefugnis bis zum 26. September \n1992, die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde. \n\n3\n\nMit Antrag vom 9. Dezember 1991 beantragte der \nProzeßbevollmächtigte der Kläger für sie bei der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Colombo die Erteilung von \nEinreisevisa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem \nEhemann bzw. Vater. Nach einer Befragung der Klägerin zu 1. in \nder Botschaft zu ihren persönlichen und familiären \nLebensumständen lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab. \nHiergegen haben die Kläger am 17. August 1992 Klage erhoben. \n\n4\n\nWährend des Klageverfahrens wurden die Kläger mit Rücksicht \nauf die schriftsätzlichen Ausführungen ihres \nProzeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren und in einem \nerfolglos gebliebenen Eilverfahren (12 L 598/93 VG Köln; 17 B \n3211/93 OVG NW) zu weiteren Gesprächen zu ihren \nLebensumständen in die Botschaft geladen, die am 12. Februar \n1993 und am 14. Februar 1994 stattgefunden haben.\n\n5\n\nDie Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen: \nDer geltend gemachte Visumsanspruch ergebe sich aus § 31 \nAbs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AuslG. Ihrem Ehemann bzw. \nVater sei durch die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis auf der \nGrundlage einer Anordnung nach § 32 AuslG ein Aufenthaltsrecht \naus humanitären Gründen eingeräumt worden, das auf einen \nDaueraufenthalt angelegt sei. Deswegen seien ihnen Visa zum \nZwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Ihrem Ehemann \nbzw. Vater könne frühestens 1996 eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden, die Voraussetzung für einen gesetzlichen \nAnspruch auf Gestattung des Familiennachzugs sei. Das bedeute \neine Trennungszeit von wenigstens elf Jahren. Das Schutzgebot \ndes Art. 6 GG gestatte schon jetzt eine Aufrechterhaltung der \ngegenwärtigen Trennung nicht mehr. Insbesondere für die Kinder \nsei die familiäre Gemeinschaft mit ihrem Vater von \ngrundlegender Bedeutung. Die Herstellung der Familieneinheit \nin Sri Lanka sei nicht möglich. Der Ehemann bzw. Vater könne \nnicht dorthin zurückkehren, weil er wegen seiner tamilischen \nVolkszugehörigkeit verfolgt werde. Auch die Kläger selbst \nseien wegen ihrer Volkszugehörkeit in Colombo ständig \ngefährdet. Die Klägerin zu 3. sei im Jahre 1993 von der \nPolizei auf offener Straße zu Kontakten zur LTTE befragt und \nfür drei Stunden auf die Polizeiwache mitgenommen worden. Des \nweiteren sei zu befürchten, daß die Befreiungstiger namentlich \nZugriff auf den Kläger zu 2. nehmen würden. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihnen \nje eine Aufenthaltsgenehmigung in der \nForm des Sichtvermerks (Visum) zum \nZwecke der Familienzusammenführung zum \nEhemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater \nder Klägerin zu 2. bis 4. zu \nerteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Gestattung \ndes Familiennachzugs gemäß §§ 31, 30 Abs. 1 AuslG seien nicht \ngegeben. Der Wunsch nach Herstellung der familiären \nLebensgemeinschaft sei für sich genommen kein dringender \nhumanitärer Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 AuslG. Das ergebe \nsich zum einen aus dem Wortlaut des § 31 AuslG, der \nausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 30 AuslG verweise, \nsowie zum anderen aus der Systematik des Gesetzes. Hielte man \ndie Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft für einen \ndringenden humanitären Grund, würde der Inhaber einer \nAufenthaltsbefugnis, die grundsätzlich vorübergehenden \nCharakter habe, faktisch einem Asylberechtigten oder einem \nAusländer mit Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeter \nAufenthaltserlaubnis gleichgestellt. Ein auf Dauer angelegter \nFamiliennachzug sei deswegen grundsätzlich erst dann \ngerechtfertigt, wenn dem im Bundesgebiet lebenden Ausländer \ngemäß § 35 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. \nDas gelte auch im vorliegenden Fall. Nach den Angaben der \nKläger bei den in der Botschaft geführten Gesprächen müsse \ndavon ausgegangen werden, daß sie im wesentlichen ohne \nProbleme in Colombo lebten. Es treffe nicht zu, daß Tamilen in \nSri Lanka allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt \nwürden. Im Großraum Colombo würden junge Tamilen lediglich bei \nkonkretem Verdacht auf eine LTTE-Zugehörigkeit einem \nverschärften Verhör unterzogen. Es könne somit auch dem \nEhemann bzw. Vater der Kläger zugemutet werden, die \nFamilieneinheit im Heimatland wieder herzustellen. \n\n11\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 8. Dezember 1995, auf dessen Begründung Bezug genommen \nwird, abgewiesen.\n\n13\n\nDie Kläger haben gegen den ihnen am 8. Januar 1996 \nzugestellten Gerichtsbescheid am 12. Januar 1996 Berufung \neingelegt. Sie haben zunächst ausgeführt: Der Gerichtsbescheid \nsei verfassungswidrig. Die Aufrechterhaltung der Trennung der \nEheleute und der Kinder von ihrem Vater sei nicht hinnehmbar. \nEs sei nicht abzusehen, wann eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis für den Ehemann bzw. Vater der Kläger \nerteilt werde.\n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 19. Juni 1998 haben die Kläger \nmitgeteilt, ihr Ehemann bzw. Vater sei seit dem 19. August \n1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. \nDeswegen bestehe nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ein \nRechtsanspruch auf Erteilung des Visums. Der Ehemann habe \nseine familiären Verhältnisse bei der Antragstellung bzw. bei \nder Einreise angegeben. \n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2. die \nBerufung zurückgenommen. Hinsichtlich der Kläger zu 1. und 4. \nhaben die Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen \nabgegeben, nachdem die Beklagte mit Zustimmung des \nBeigeladenen die Erteilung von Visa bei Nachweis eines \nMietvertrages über eine ca. 45 qm große Wohnung ( 2 Räume, \nKüche, Bad ) zugesagt hatte. \n\n16\n\nDie Klägerin zu 3. trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: \nSie habe nunmehr einen Anspruch auf Erteilung eine \nAufenthaltserlaubnis in der Form des Visum. Jedenfalls sei ihr \neine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die Versagung der \nFortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern \nund ihrem jüngeren Bruder im Bundesgebiet verstoße gegen Art. \n6 GG und widerspreche humanitären Grundsätzen. Ihr sei es \nnicht zuzumuten, allein in Sri Lanka zurückzubleiben.\n\n17\n\nDie Klägerin zu 3. beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern, die Beklagte zu \nverpflichten, ihr eine \nAufenthaltsgenehmigung in der Form des \nSichtvermerks (Visum) zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung zu ihrem Vater \nund der Klägerin zu 1. zu erteilen und \nden Bescheid vom 29. Juli 1992 insoweit \naufzuheben,\n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nden Sichtvermerk aus humanitären \nGründen nach § 30 AuslG zu \nerteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie ist der Auffassung: Die Voraussetzungen für einen \nKindernachzug nach § 20 AuslG seien nicht gegeben. In der \nVersagung der Aufenthaltsgenehmigung liege keine \naußergewöhnliche Härte. Die Herstellung der Familieneinheit im \ngemeinsamen Heimatland sei zumutbar. \n\n24\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n25\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nInhalt der Streitakten, der Verfahrensakten 12 L 593/93 und 12 \nL 598/93 VG Köln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten und der über den Vater der Klägerin zu 3. \ngeführten Ausländerakten des Beigeladenen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nAuf die Berufungsrücknahme des Klägers zu 2. ist das \nBerufungsverfahren einzustellen, §§ 126 Abs. 1, 92 Abs. 2 \nVwGO.\n\n28\n\nNach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen \nhinsichtlich des Verfahrens der Klägerin zu 1. und des Klägers \nzu 4. ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 \nAbs. 2 VwGO einzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid \ninsoweit entsprechend §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz \n2 ZPO für wirkungslos zu erklären.\n\n29\n\nDie Berufung der Klägerin 3. ist unbegründet. Die Klägerin \nhat weder einen Rechtsanspruch auf die erstrebte \nAufenthaltsgenehmigung noch liegen die Voraussetzungen für \nderen Erteilung aufgrund einer Ermessensermächtigung vor. \nMaßgebend ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli \n1993 - 1 C 25.93- ,BVerwGE 94,35 = \nInfAuslR 1994, 2.\n\n31\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 AuslG \nist nicht möglich.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG sind nicht \nerfüllt. Hiernach ist dem ledigen Kind eines Ausländers nach \nMaßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, \nwenn auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder \nAufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist (Nr. 1) und \ndas Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. \n\n33\n\nDer Anwendung dieser Vorschrift steht nicht schon entgegen, \ndaß die Mutter der Klägerin zu 3., die Klägerin zu 1., noch \nkeine Aufenthaltserlaubnis besitzt und auch noch nicht \neingereist ist. Die Klägerin zu 3. und ihre Mutter haben das \nVisum zum Familiennachzug gleichzeitig beantragt. Bei einer \nsolchen Fallgestaltung gebietet § 20 Abs. 2 AuslG es nicht, \nein nachzugswilliges Kind unter 16 Jahren vom Rechtsanspruch \nnach § 20 Abs. 2 AuslG solange auszuschließen, bis auch der \nebenfalls nachzugswillige Elternteil sich mit \nAufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält. Dem \nGesetzeszweck ist Genüge getan, wenn, ggf. durch \nNebenbestimmungen zum Visum, sichergestellt ist, daß Einreise \nund Aufenthaltnahme nicht vor derjenigen des nachzugswilligen \nElternteils gestattet werden.\n\n34\n\nDie jetzt 19 Jahre alte Klägerin zu 3. erfüllt auch die \naltersbezogenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 AuslG; sie war \nbei Beantragung des Visums 13 Jahre alt.\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Beibehaltung des Grundsatzes, daß bei \nVerpflichtungsklagen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung in der letzten Tatsacheninstanz zugrundezulegen \nist, soweit es darum geht, ob die Aufenthaltsgenehmigung zu \nerteilen oder zu versagen ist, in Bezug auf die \naltersbezogenen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 bis 4 AuslG \nund des § 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung abzustellen.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. November 1997 \n- 1 C 22.96 - InfAuslR 1998, 161.\n\n37\n\nDer Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen,\n\n38\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 19. Juni \n1998 - 17 A 5318/96 -.\n\n39\n\nEin Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \nnach § 20 Abs. 2 AuslG scheitert jedoch daran, daß der Vater \nder Klägerin zu 3. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das 16. \nLebensjahr vollendet hat, noch nicht im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis war, sondern lediglich eine \nAufenhaltsbefugnis besaß. Bei Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis an ihn war die Klägerin zu 3. bereits 18 \nJahre alt.\n\n40\n\nZu § 20 Abs. 3 und 4 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht \nentschieden, daß die dort geforderten weiteren \ntatbestandlichen Voraussetzungen vor Erreichen der jeweiligen \nAltersgrenze erfüllt sein müssen\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 30. April 1998 \n- 1 C 12.98 -.\n\n42\n\nDie Gründe, deretwegen in Bezug auf die altersbezogenen \nVoraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 AuslG auf den Zeitpunkt \nder Antragstellung abzustellen ist und deretwegen in den \nFällen der §§ 20 Abs. 3 und 4, 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die \nweiteren tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften \nvor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze vorliegen müssen, \ngebieten es, zugleich auch zu verlangen, daß der Ausländer, \nvon dem das Nachzugsrecht des Kindes abgeleitet wird, vor \nErreichen der jeweiligen Altersgrenze über die für den Nachzug \nerforderliche aufenthaltsrechtliche Rechtsposition verfügt, \nd.h. zumindest eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.\n\n43\n\nDas Abstellen auf den Antragszeitpunkt in Bezug auf die \naltersbezogenen Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 und 23 \nAbs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigt sich aus dem Regelungsgehalt \nund dem Zweck der Bestimmungen, Kindern die Herstellung der \nFamilieneinheit im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dieser Zweck \nwürde weitgehend durch Zeitablauf verfehlt, wenn bei \nBeschreiten des Rechtsweges der Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung maßgebend wäre. Bei rechtswidriger \nAblehnung würde ein nachzugswilliges Kind während des \nInstanzenzuges seinen Anspruch verlieren. Aus Gründen der \ngesetzlichen Systematik und im Hinblick auf den Zweck der \ngesetzlichen Regelung, den Nachzug noch nicht 16 bzw. 18 Jahre \nalter Kinder zu begünstigen, müssen auch die für die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis ggf. erforderlichen weiteren \ntatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschriften \nnoch vor Erreichen des 16. Lebensjahres bzw. noch während der \nMinderjährigkeit eingetreten sein,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. \nNovember 1997 - 1 C 22.96 - aaO., und \nvom 30. April 1998 - 1 C 12.98 -.\n\n45\n\nIn Bezug auf die Nachzugsvoraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 \nbis 4 und 23 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist mithin ein Abweichen von \ndem allgemein für Verpflichtungsklagen geltenden Grundsatz der \nMaßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten Tatsacheninstanz geboten, um die Rechtsposition, die \nbis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze bestanden hat, \nvor Verlust durch Zeitablauf zu schützen. Dem betroffenen \nPersonenkreis soll dagegen nicht die Möglichkeit eröffnet \nwerden, infolge Zeitablaufs erst in eine solche Rechtsposition \nhineinzuwachsen. Hieraus ergibt sich im Falle des \nKindernachzugs zu Ausländern notwendigerweise, daß die \nEltern/der Elternteil, zu denen/dem nachgezogen werden soll, \nschon vor Erreichen der Altersgrenze im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis sein müssen/muß. Solange das nicht der \nFall ist, darf einem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nicht \nerteilt werden . Bis dahin fehlt es an einem Anknüpfungspunkt \nfür ein Schutzbedürfnis vor Rechtsverlust durch \nZeitablauf.\n\n46\n\nAus den dargelegten Gründen kommt auch die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 4 AuslG nicht in Betracht. \nDie Klägerin zu 3. hatte das 18. Lebensjahr vollendet, bevor \nihrem Vater eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. \n\n47\n\nDie Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 \nSatz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser \nVorschrift kann einem sonstigen Familienangehörigen eines \nAusländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung \neiner außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. \n\n48\n\nDie Klägerin zu 3. ist als volljähriges Kind ausländischer \nEltern sonstige Familienangehörige,\n\n49\n\nvgl. OVG NW, u.a. Urteile vom \n13. Oktober 1993 - 17 A 1283/92 und vom \n28. Februar 1996 - 17 A 1032/93 -; \noffen: BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 \n- 1 C 28.94 - InfAuslR 1997, 24.\n\n50\n\nDie von ihr als unzumutbar empfundenen Folgen der Aufhebung \nder familiären Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem \njüngeren Bruder, deren Übersiedlung ins Bundesgebiet \nbevorsteht, und der Verzicht auf die Herstellung der \nfamiliären Lebensgemeinschaft mit ihrem seit 1985 im \nBundesgebiet lebenden Vater stellen jedoch keine \naußergewöhnliche Härte im Sinne des § 22 AuslG dar. Eine \nsolche ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall \ngewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des \nSchutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu \nden in §§ 17 bis 21 AuslG geregelten Fällen des \nFamiliennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. § 22 AuslG \ndient - im Unterschied zu §§ 16 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2, 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG - der Vermeidung nicht nur \neiner besonderen, sondern einer außergewöhnlichen Härte. Die \nmit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden \nSchwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen \nfolglich so ungewöhnlich groß sein, daß im Hinblick auf den \nZweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung \nder Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis \nschlechthin unvertretbar ist. Das setzt grundsätzlich voraus, \ndaß der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende \nFamilienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht \nführen kann und daß die deshalb notwendige Hilfe \nzumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann, \n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juni \n1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz, 202.240, \n§ 22 AuslG, Nr. 4.\n\n52\n\nFür eine Angewiesenheit der Klägerin zu 3. auf Gewährung \nvon Lebenshilfe durch ihre Eltern ist nichts ersichtlich. Sie \nsteht kurz vor der Vollendung des 20. Lebensjahres und ist \ndamit in einem Alter, in dem junge Frauen eigene Familien \ngründen. Allein der Umstand, daß in Sri Lanka auch bereits \nerwachsene Töchter traditionsgemäß bis zu ihrer Eheschließung \nim elterlichen Haushalt verbleiben, besagt nichts darüber, daß \ndie Klägerin zu 3. in ihrem Heimatland nicht ohne elterlichen \nBeistand leben kann. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Sri \nLanka begründen im Zusammenhang mit der Herstellung und \nWahrung der familiären Lebensgemeinschaft keine \naußergewöhnliche Härte und können deswegen in diesem \nZusammenhang nicht herangezogen werden,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Juni \n1997 - 1 B 236.96 -, aaO.\n\n54\n\nArt. 8 EMRK gebietet keine abweichende Beurteilung. Diese \nVorschrift, nach deren Absatz 1 jedermann Anspruch auf Achtung \nseines Familienlebens hat, begründet nicht die Verpflichtung \ndes Staates, einem Ausländer die Einwanderung zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung mit in seinem Staatsgebiet lebenden \nPersonen zu bewilligen. Gegenstand der Vorschrift ist der \nSchutz des einzelnen vor willkürlichen Maßnahmen der \nnationalen Behörden; aus der effektiven Achtung des \nFamilienlebens können zusätzlich positive Verpflichtungen \nhervorgehen. Ob Art. 8 EMRK Vorrang vor gegenläufigen \nstaatlichen, namentlich einwanderungspolitischen Interessen \nhat, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; \nder Staat genießt dabei einen gewissen \nBeurteilungsspielraum.\n\n55\n\nVgl. EGMR, Urteile vom 19. Februar \n1996 - Nr. 53/1995/549/645 -, InfAuslR \n1996, 245 und vom 28. November 1996 \n- Nr. 73/1995/579/665 -, InfAuslR 1997, \n141, jeweils zum Nachzug minderjähriger \nKinder.\n\n56\n\nArt. 8 EMRK wirkt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ebenso wie Art. 6 GG auf die \nAuslegung und Anwendung des Ausländerrechts ein.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni \n1996 - 1 C 17.95 -, InfAuslR 1997, 21, \nund vom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, \nInfAuslR 1997, 355.\n\n58\n\nBei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden \nentfaltet Art. 8 Abs. 1 EMRK keine Schutzwirkungen, die über \ndiejenigen des Art. 6 GG hinausgehen. Individuelle \nBesonderheiten, die ihrer Art und ihres Gewichtes wegen die \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft \nzwischen der volljährigen Klägerin zu 3. und ihren Eltern \nsowie ihrem minderjährigen Bruder im Bundesgebiet gebieten und \ndeswegen einwanderungspolitische staatliche Belange \nverdrängen, liegen nicht vor.\n\n59\n\nDer Klägerin zu 3. kann schließlich eine \nAufenthaltsbefugnis unmittelbar nach § 30 Abs. 1 AuslG nicht \nerteilt werden. Nach dieser Vorschrift wird die \nAufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn \neinem Ausländer unter anderem aus dringenden humanitären \nGründen Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden \nsoll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 AuslG \nbezeichneten Versagungsgründe entgegensteht. \n\n60\n\nDringende humanitäre Gründe im Sinne dieser Vorschrift \nliegen vor, wenn die Aufenthaltsgewährung im konkreten \nEinzelfall ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit ist. Der \nAusländer muß sich in einer Sondersituation befinden, die ein \nEingreifen zwingend erfordert und es rechtfertigt, ihn im \nGegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage \naufzunehmen. § 30 Abs. 1 AuslG hat die Funktion einer \nallgemeinen Härtefallregelung, bei deren Anwendung zu beachten \nist, daß die speziellen Härtefallregelungen des \nAusländergesetzes nicht unterlaufen werden. Kann eine \nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht erteilt werden, \nweil die in den Nachzugsvorschriften normierte Härteklausel \nnicht greift, ist der Ausschluß vom Familiennachzug als \nsolcher kein dringender humanitärer Grund für die \nAufenthaltsgewährung,\n\n61\n\nvgl. GK-AuslG, § 30 RdNr. 16 und 72 \nsowie Fraenkel, Einführende Hinweise \nzum neuen Ausländergesetz, S. 96.\n\n62\n\nGleichwohl scheidet § 30 Abs. 1 AuslG als Rechtsgrundlage \nnicht von vornherein aus, weil der Grund für den \nAufenthaltswunsch der Klägerin zu 3. nicht allein die \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet ist. Die Klägerin zu 3. hält die \nAufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen auch für \nerforderlich, weil sie meint, es sei inhuman, sie als \nalleinstehende junge Frau in ihrem seit Jahren durch den \nBürgerkrieg geprägten Heimatland zurückzulassen. In Bezug auf \ndiese Begründung ist der Aufenthalt ihrer Familienangehörigen \nim Bundesgebiet ein plausibler Anknüpfungspunkt dafür, daß sie \ngerade hier Zuflucht sucht.\n\n63\n\nIn Würdigung der Lebensverhältnisse der Klägerin zu 3. in \nihrem Heimatland entspricht es nicht einem dringenden \nhumanitären Anliegen, ihr Einreise und Aufenthalt im \nBundesgebiet zu ermöglichen.\n\n64\n\nDie Klägerin zu 3. lebt seit 1992 mit ihrer Mutter und \nihrem jüngeren Bruder in einer Pension in Colombo, wo sie auch \ndie Schule besucht hat. Es ist nichts dafür ersichtlich und \nwird auch nicht geltend gemacht, daß sie nicht weiterhin in \nder ihr vertrauten Umgebung leben kann. Ebensowenig bestehen \ngreifbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrer persönlichen \nSicherheit nach der bevorstehenden Übersiedlung ihrer \nFamilienangehörigen ins Bundesgebiet. Nach den vorliegenden \nErkenntnissen sind Tamilinnen in Colombo keinen Gefahren und \nNachteilen ausgesetzt, die nach Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. \n\n65\n\nvgl. OVG NW, u.a. Urteil vom 26. Mai \n1998 - 21 A 4260/96.A - m.w. \nNachweisen.\n\n66\n\nIn wirtschaftlicher Hinsicht ist die Überlebensfähigkeit \nder Klägerin zu 3. nicht gefährdet; ihr Lebensunterhalt kann \nwie bisher durch Zuwendungen aus dem Arbeitseinkommen ihres \nVaters gesichert werden.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 \nAbs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie § 159 VwGO iVm § 100 \nAbs. 1 und 2 ZPO.\n\n68\n\nDie Kostenpflicht der Klägerin zu 3. bezüglich des \nBerufungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die des \nKlägers zu 2. aus § 155 Abs. 2 VwGO.\n\n69\n\nHinsichtlich der teilweisen Erledigung des Rechtsstreites \nberuht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. In Bezug \nauf das Verfahren der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 4. \nentspricht es der Billigkeit, diese Kläger mit den vollen \nKosten ihres Verfahrens zu belasten. Ihre Berufung wäre \nvoraussichtlich zurückgewiesen worden, wenn sich das Verfahren \nnicht infolge Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nan den Ehemann bzw. Vater der Kläger erledigt hätte. Eine \nAufenthaltsbefugnis nach §§ 31,30 Abs. 1 AuslG setzt voraus, \ndaß dringende humanitäre Gründe für die Beendigung des \nfamiliären Trennungszustandes sprechen und aus diesen \nhumanitären Gründen die Herstellung der Familieneinheit gerade \nim Bundesgebiet erfolgen muß. Die Kläger hätten sich \nwahrscheinlich darauf verweisen lassen müssen, daß der Familie \ndie Herstellung der Familieneinheit im gemeinsamen Heimatland \nzumutbar war,\n\n70\n\nzu einer vergleichbaren \nFallgestaltung vgl. OVG NW, Urteil vom \n12. Februar 1997 - 17 A 4938/94 -.\n\n71\n\nDie Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens beruht \ndarauf, daß für die einzelnen Kläger infolge unterschiedlicher \nArt der Verfahrensbeendigung unterschiedlich hohe Kosten \nentstanden sind.\n\n72\n\nHinsichtlich der Kostenverteilung für das Verfahren erster \nInstanz bleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen \nRegelung. Bei streitwertmäßig identischen Klagebegehren \nentspricht die gleichmäßige Belastung der Kläger mit den \nKosten ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren. \n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-08/17-a-517-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-08/17-a-517-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309341","retrieved":"2026-07-09 03:38:52.532072+00:00"}}