{"status":"available","doknr":"OLD309344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0707.12A5885.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-07","aktenzeichen":"12 A 5885/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über eine \nBerufung u.a. dann durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser \nMöglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130 \na Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es \nnicht.\n\n3\n\nDer Senat macht sich die im Tatbestand des angegriffenen Urteils \nwiedergegebenen Feststellungen für das Berufungsverfahren zu eigen (§ 130 b \nSatz 1 VwGO). Diese sind dahin zu ergänzen, daß die Klägerin sich bereits \nim September 1995, also während des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz - wie \nin der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch Vorlage der Rechnung belegt \n-, ein vergleichbares Elektromobil vom Typ Suzuki ET-C zum Preis von 8.453,-- DM \nangeschafft hat. \n\n4\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die Berufung ist nicht begründet. \n\n5\n\nDabei läßt der Senat offen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Das wäre der Fall, \nwenn die Klage - ebenso wie der Beihilfeantrag - auf die Gewährung einer Beihilfe \nausschließlich zur Anschaffung eines Elektromobiles vom Typ Batricar-Delta und \nnicht auch eines Elektromobiles ähnlicher Bauart gerichtet wäre. Denn dann wäre \ndurch Anschaffung des Elektromobiles Suzuki ET-C das Rechtsschutzinteresse an \nder Entscheidung des Gerichtes entfallen. Die Klägerin benötigte seither ein \nElektromobil vom Typ Batricar-Delta nicht mehr. Im Fall einer solchen strikten \nTypenbegrenzung, gegen die aber eher der Inhalt des Schriftsatzes des \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin vom 14. August 1995 spricht, hätte es \naußerdem hinsichtlich des Elektromobiles vom Typ Suzuki ET-C an einem \nBeihilfeantrag sowie einem Vorverfahren gefehlt, so daß eine auf Gewährung einer \nBeihilfe für diesen Typ gerichtete Klage ebenfalls unzulässig wäre. \n\n6\n\nJedenfalls ist die Klage, wenn man sie dahin versteht, daß eine Beihilfe zur \nAnschaffung eines Elektromobils vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart \nbegehrt wurde und wird, unbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nhaben auch für die so ausgelegte Klage Gültigkeit.\n\n7\n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die zu \neiner abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlaß geben könnten.\n\n8\n\nNach Auffassung des Senats fehlt es bereits an der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 10 \nSatz 1 BVO vom 27. März 1975 in der hier anzuwendenden Fassung der 12. \nVerordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 16. Juni 1995 (GV NW 580) \nerforderlichen schriftlichen Verordnung eines Arztes. Eine schriftliche Verordnung im \nSinne der Vorschrift erfordert die Aussage, daß die Anschaffung des Hilfsmittels \nangesichts des Krankheitszustandes des jeweiligen Antragstellers aus ärztlicher \nSicht notwendig ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. August \n1992 - 12 A 1762/90 -.\n\n10\n\nDemgegenüber haben die Ärzte Dr. med. B. , Dr. med. A. -S. und Dr. med. \nJ. in den vorgelegten Attesten bzw. Befundberichten - wie das Verwaltungsgericht \nbereits ausgeführt hat - die Anschaffung des Elektromobils lediglich dringend \nempfohlen, wärmstens empfohlen oder den Anschaffungswunsch nach einem \nElektrorollstuhl unterstützt und befürwortet. Bei dem Schreiben des Prof. Dr. S. \nvom 18. Mai 1995 handelt es sich eindeutig nicht um eine ärztliche Verordnung. \nDenn dort wird lediglich auf ein vor etwa zehn Jahren erstelltes Gutachten über die \ngrundsätzliche Beihilfefähigkeit von Elektromobilen Bezug genommen und eine \nallgemeine Klärung der Beihilfefähigkeit erstrebt. Die ärztliche Verordnung kann auch \nnicht mehr, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 1997 meint, \nnachgeholt werden, da die Klägerin das Elektromobil bereits im September 1995 \nangeschafft hat. Eine nachträgliche ärztliche Verordnung reicht - worauf bereits mit \ngerichtlicher Verfügung vom 22. April 1998 hingewiesen wurde - nicht aus. \n\n11\n\nAußerdem scheitert der Anspruch der Klägerin daran, daß auch nach Auffassung \ndes Senates ein Elektromobil vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart kein \nnach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO beihilfefähiges Hilfsmittel ist. Beihilfefähige Hilfsmittel \nsind Gegenstände, die - ohne Heilmittel zu sein - zu Ausgleich, Besserung, \nBehebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes \ngeeignet sind, sofern sie nicht im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt \nwerden können.\n\n12\n\nVgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom \n19. März 1993 - 2 A 11607/92 -, RiA \n1994, 156 (157); Schröder/Beckmann/ \nWeber, Beihilfevorschriften des Bundes \nund der Länder, Stand Februar 1998, BhV \n§ 6 Erläuterungen (Anm. 9); \nMildenberger, Beihilfevorschriften des \nBundes und der Länder, Stand Januar \n1998, § 6 BhV Anm. 10.\n\n13\n\nIn Satz 10 der Nr. 10 sind beispielhaft Hilfsmittel aufgeführt, die beihilfefähig \nsind. Hierzu gehört ein Elektromobil nicht. Es ist insbesondere auch kein elektrisch \nbetriebener oder Motorkrankenfahrstuhl, der - von dem Beklagten nicht bestritten - \nunter bestimmten Umständen beihilfefähig sein kann.\n\n14\n\nVgl. Köhnen/Mohr, Beihilferecht \nNordrhein-Westfalen, Stand Dezember \n1996, § 4 B 78/16; Mildenberger, \na.a.O., § 6 BhV S. 95.\n\n15\n\nSoweit die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens \nauszugsweise aus Kommentierungen zitiert, betreffen diese \nAussagen elektrisch betriebene oder Motorkrankenfahrstühle, \nnicht aber Elektromobile.\n\n16\n\nBei einem Elektromobil handelt es sich vielmehr um ein \nFortbewegungsmittel, das - anders als z.B. ein \"Rollfiets\"\n\n17\n\nvgl. zu letzterem OVG NW, Beschluß \nvom 5. Mai 1998 - 6 A 505/97 -; VGH \nBad.- Württ., Urteil vom 24. April 1996 \n- 4 S 3208/94 -, DÖD 1997, 37 -\n\n18\n\nder allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Das hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der allgemeinen \nLebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise \nherangezogen werden, um die \"Unbequemlichkeiten\" des Lebens zu \nerleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und \nBeschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu \ndem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf \nan, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht \nangeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob \ndas Hilfsmittel - von einer krankheitsentsprechenden \nAusstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der \nallgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann. \nDies ist in der Rechtsprechung geklärt.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März \n1991 \n- 2 C 23.89 -, ZBR 1991, 350; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 24. April 1996 \n- 4 S 3208/94 -, a.a.O.; OVG NW, \nBeschluß vom 14. Oktober 1992 - 6 A \n1894/92 -.\n\n20\n\nEin Elektromobil kann unabhängig von bestimmten \nKrankheitszuständen üblicherweise im Rahmen der allgemeinen \nLebenshaltung benutzt werden und ist damit von der \nBeihilfefähigkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO ausgeschlossen. \nDies wird insbesondere durch die Werbung der Anbieter von \nElektromobilen deutlich. Diese zielt auf alle, die - ohne etwa \nauf Autos oder Motorräder zurückzugreifen - ihre Mobilität \nerhöhen wollen, z.B. weil sie keinen Führerschein besitzen, \ndie Bedienung leichter erlernen können, die geringeren \nAnschaffungskosten nutzen oder auch nur Beweglichkeit in einem \ngeringeren Umkreis anstreben. So wird bei Elektromobilen \ninsbesondere auf Führerscheinfreiheit, die leichte Handhabung \nsowie die Reichweiten - bis zu 65 km - hingewiesen ( S. ADAC \nmotorwelt 6/98 S. 111 ff). Es wird keinerlei Zusammenhang zu \neinem krankheitsbedingten Bedarf hergestellt und ein \nnotwendiger Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich.\n\n21\n\nDer Klägerin steht die begehrte Beihilfe auch nicht deshalb \nzu, weil ein Elektromobil nach ihrer Aussage mit geringeren \nAnschaffungskosten verbunden ist als ein elektrisch \nbetriebener Krankenfahrstuhl. Denn das Beihilferecht ist auf \nbestimmte, nicht austauschbare Aufwendungen bezogen und \nbegrenzt. \n\n22\n\nDie Klägerin kann ihr Begehren ferner nicht aus der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn, § 85 LGB NW, ableiten. Die \nBeihilfevorschriften stellen eine für den Regelfall \ngrundsätzlich abschließende Konkretisierung der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und \nTodesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche können \nallenfalls dann begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in \neinem Einzelfall gleichwohl noch in einem Wesenskern verletzt \nwäre.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, ZBR \n1991, 82; BVerwG, Urteil vom 28. April \n1988 \n- 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV \nNr. 1; Urteil vom 15. November 1990 \n- 2 C 13.88 -, Buchholz 271 LBeihilfeR \nNr. 9; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O., \nEinleitung zu den BhV Nr. 1.5 und \nNr. 2.\n\n24\n\nDaran wäre etwa zu denken, wenn die Klägerin erst durch ein \nElektromobil den ihren Grundbedürfnissen zuzuordnenden \nBewegungsfreiraum erhielte. Eine bloße Beseitigung oder \nMilderung von Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den \nverschiedenen Lebensbereichen, etwa auf beruflichem, \nwirtschaftlichem oder privatem Gebiet, verpflichtet jedoch \nnoch nicht zur Beihilfegewährung unter Rückgriff auf die \nFürsorgepflicht.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1983 \n- 2 C 36, 37/81 -, NVwZ 1985, 417; VGH \nBad.- Württ., Urteil vom 24. April 1996 \n- 4 S 3208/94 - , a.a.O.; OVG Rheinl.-\nPfalz, Urteil vom 19. März 1993 \n- 2 A 11607/92 -, a.a.O..\n\n26\n\nDie ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende notwendige \nBewegungsfähigkeit könnte die Klägerin bereits durch einen -\nggfs. elektrisch oder motorbetriebenen - Krankenfahrstuhl \nerhalten. Derartige Rollstühle werden auch in geringen Breiten \nangeboten, so daß selbst das Passieren enger Wege damit nicht \nweniger möglich erscheint als mit einem Elektromobil. Die \nKlägerin hat weder Gesichtspunkte vorgetragen noch sind solche \nersichtlich, die in ihrem Fall Krankenfahrstühle als \nunzureichend erscheinen ließen. Insbesondere wohnt die \nKlägerin nicht in einer gebirgigen Gegend, sondern in einer \nweitgehend ebenen Großstadt mit einer - wenn auch für \nBehinderte nicht immer befriedigenden so doch - ausgebauten \nInfrastruktur. Ungeachtet der Frage, ob ein Elektromobil \ninsoweit gegenüber dem elektrisch oder motorbetriebenen \nKrankenfahrstuhl überhaupt entscheidungserhebliche Vorzüge \nböte, können derartige Gesichtspunkte den Anspruch also nicht \nstützen. Die Tatsache, daß ein Elektromobil der Klägerin aus \nnachvollziehbaren Gründen wünschenswerter erscheint, führt \nnicht zu einem Beihilfeanspruch.\n\n27\n\nEinen derartigen Anspruch kann die Klägerin auch nicht \ndaraus ableiten, daß spastisch Gelähmten Aufwendungen für \nÜbungsgeräte, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung \nbenutzt werden können, erstattet werden. Denn derartige \nHilfsmittel sind in § 4 Satz 1 Nr. 10 Satz 10 BVO ausdrücklich \naufgeführt. Wenn der Verordnungsgeber sich bei der Abgrenzung \nvon Hilfsmitteln, deren Erwerb zur Beihilfe berechtigt, in \neinem Grenzfall für die Aufnahme des jeweiligen Gegenstandes \nin den Katalog der beihilfefähigen Hilfsmittel entscheidet, \nist das kein Vorgang, aus dem - etwa unter dem Gesichtspunkt \ndes Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG - für andere \nGegenstände ebenfalls ein Beihilfeanspruch abgeleitet werden \nkönnte.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n14. Oktober 1992 - 6 A 1894/92 -.\n\n29\n\nEine Vergleichbarkeit mit einem Elektromobil liegt im \nübrigen auch nicht vor.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch zur sofortigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nvorliegen.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nerfolgt.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-07/12-a-5885-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-07/12-a-5885-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309344","retrieved":"2026-07-09 03:38:52.819509+00:00"}}