{"status":"available","doknr":"OLD309346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0706.7A5721.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-06","aktenzeichen":"7 A 5721/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die Ordnungsverfügung vom \n11. Mai 1994 zu b) aufgehoben hat; insoweit ist der Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. September 1996 unwirksam.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Miteigentümerin \ndes Grundstücks Am I. 3 in L. . Das Grundstück ist mit \neinem zweigeschossigen Wohnhaus sowie einem rückwärtigen \neingeschossigen Gebäudeanbau bebaut, der zum Nachbargrundstück \nAm I. 1 die Fluchtlinie des Wohnhauses aufgreift und wie \ndieses zur dortigen Nachbargrenze einen Abstand von etwa 50 cm \neinhält.\n\n3\n\nNachdem Arbeiten im Dachbereich des Anbaus bekannt geworden \nwaren, führte der Beklagte im Jahre 1989 eine Baukontrolle \ndurch, die nach einem Vermerk des Baukontrolleurs zu \nordnungsbehördlichem Einschreiten keine Veranlassung gab, \"da \nes sich offensichtlich um Renovierungsarbeiten (handele) und \nkeine weitere Beschwerde eingegangen\" sei.\n\n4\n\n1992 überprüfte der Beklagte die örtliche Situation erneut. \nAuf der Dachfläche des Anbaus ist nach Angaben der Klägerin in \nTeilbereichen ein Holzrost verlegt worden, so daß \"fast jede \nStelle des Daches sicher erreicht werden\" kann. Zum \nNachbargrundstück Am I. 1 wurden drei geschlossene \nHolzelemente sowie eine Holzkonstruktion als Rankhilfe für \nPflanzen errichtet. Ausweislich der in den Akten befindlichen \nFotos überspannt die \"Rankhilfe\" den rückwärtigen \nGebäudeanbau. Ferner baute der Ehemann der Klägerin in die zum \nNachbargrundstück gerichtete Wand des im hinteren \nGrundstücksbereich liegenden Baukörpers nach seinen Angaben im \nvom Verwaltungsgericht im Verfahren 2 K 1220/94 am 20. Juni \n1995 durchgeführten Ortstermin ein Fenster ein, \"um den \nBereich zwischen den zwei Gebäuden betreten zu können.\"\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Ehemann der \nKlägerin mit Ordnungsverfügung vom 22. Oktober 1993 unter \nZwangsgeldandrohung auf, innerhalb von sechs Wochen nach \nBestandskraft die Terrassennutzung des Daches der \neingeschossigen Anbauten einzustellen, den Zugang zur \nDachterrasse dauernd zu verschließen, das bis zur Grenze des \nGrundstücks Am I. 1 vorgezogene Dach der eingeschossigen \nAnbauten auf das bestandsgeschützte Maß zurückzuführen, den \ndarauf befindlichen 2 m hohen Flechtzaun zu beseitigen, die \nTür und das Fenster in der Gebäudeabschlußwand zu dem \nGrundstück Am I. 1 durch Mauerwerk zu verschließen und im \neinzelnen aufgeführte Unterlagen vorzulegen, um die \nnachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Aufbauten prüfen zu \nkönnen. Während des nach erfolglosem Vorverfahrens vom Ehemann \nder Klägerin eingeleiteten Klageverfahrens - 2 K 1220/94 \nVG L. - hob der Beklagte die Ordnungsverfügung hinsichtlich \nder Zwangsgeldandrohung, der Unterlagenanforderung sowie der \nForderungen, das Dach zurückzubauen und eine Tür in der \nGebäudeabschlußwand zu verschließen, auf. Sodann schlossen die \nBeteiligten jenes Verfahrens zur Beendigung des Rechtsstreits \neinen Vergleich, wonach der Kläger die Klage hinsichtlich der \nForderungen, die Terrassennutzung einzustellen, den Zugang zur \nDachterrasse dauerhaft zu verschließen und den auf dem Dach \ndes Anbaus errichteten Flechtzaun zu beseitigen, akzeptierte \nund die Klage zurücknahm. Hinsichtlich der Forderung, das \nFenster in der Gebäudeabschlußwand zu verschließen, wollte der \nBeklagte die Erfordernisse des Brandschutzes durch die \nFeuerwehr vor Ort überprüfen lassen; der Kläger erklärte seine \nBereitschaft, die Öffnung bei einer entsprechenden Forderung \nder Feuerwehr auch in anderer Form als durch ein Fenster zu \nverschließen.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 1994 forderte der \nBeklagte unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n2.000,-- DM von der Klägerin innerhalb von sechs Wochen nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung, die Terrassennutzung des \nDaches der eingeschossigen Anbauten einzustellen, den Zugang \nzur Dachterrasse dauerhaft zu verschließen, das zur Grenze des \nGrundstücks Am I. 1 vorgezogene Dach der eingeschossigen \nAnbauten auf das bestandsgeschützte Maß zurückzuführen, den \ndarauf befindlichen 2 m hohen Flechtzaun zu beseitigen, die \nTür und das Fenster in der Gebäudeabschlußwand zu dem \nGrundstück Am I. 1 durch Mauerwerk zu verschließen. Den \nWiderspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung L. mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. August 1994 als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 8. oder 9. September 1994 Klage \nerhoben.\n\n8\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte mit \nSchriftsatz vom 29. Mai 1996 die angefochtene \nOrdnungsverfügung insoweit aufgehoben, als er gefordert hatte, \neine Tür in der Gebäudeabschlußwand zu verschließen und das \nDach des eingeschossigen Anbaus auf das bestandsgeschützte Maß \nzurückzuführen. Ferner änderte er die Ordnungsverfügung \ndahingehend ab, daß das Fenster in der Gebäudeabschlußwand zum \nGrundstück Am I. 1 so zu verschließen ist, daß die \nÖffnung mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 entspricht. \nHinsichtlich des durch die Erklärung des Beklagten erledigten \nTeils der Ordnungsverfügung haben die Beteiligten den \nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 11. Mai 1994 in der Fassung des \nSchriftsatzes des Beklagten vom 29. Mai \n1996 sowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 10. August \n1994 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit \nGerichtsbescheid vom 20. September 1996, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, eingestellt, soweit \nes die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben. \nDie weitergehende Klage hat es als unbegründet abgewiesen.\n\n14\n\nGegen den ihr am 11. Oktober 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid hat die Klägerin vom 5. oder 6. November 1996 \nBerufung eingelegt.\n\n15\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die \nOrdnungsverfügung insoweit aufgehoben, als er gefordert hatte, \nden Zugang zur Dachterrasse dauerhaft zu verschließen. \nHinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes haben die \nBeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt \nerklärt.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt vor: 1989 habe sie mit ihrem Ehemann und \neinem Vertreter des Bauaufsichtsamtes des Beklagten anläßlich \nder Sanierungsarbeiten an den Dachflächen der hofseitigen \nGebäudeteile einen Ortstermin durchgeführt. Sie sei in ihrem \nVorhaben, die desolaten Dachflächen weiter zu sanieren und die \nbeabsichtigte Begrünung durchzuführen, bestärkt worden. \nBaurechtsverstöße seien ihnen weder bei dieser Gelegenheit \nnoch einem vorangegangenen Gespräch im Bauaufsichtsamt \nvorgehalten worden. Das Dach des Anbaus werde nicht als \nTerrasse genutzt. Der Holzrost trage vom \nBezirksschornsteinfegermeister geforderten Sicherheitsaspekten \nRechnung und ermögliche die Plazierung von Pflanzen zur \nDachbegrünung; sie, die Klägerin, wolle aus dem ersten \nObergeschoß auf Blumen und Blätter sehen. Die Anordnung von \nFlechtelementen mit Rankpflanzen diene dem Schutz vor von \neinem nicht notwenigen Toilettenfenster des Hauses Am \nI. 1 ausgehenden Emissionen; die Konstruktion sei mit \nAbstandsvorschriften vereinbar. Sie verändere die seit bald \n100 Jahren bestehende Situation nicht. Die Forderung, das \nFenster im rückwärtigen Grundstücksbereich in F-30-Qualität zu \nverschließen, würde gleichheitswidrig, nämlich nicht auch \nhinsichtlich der im Grenzbereich vorhandenen drei Fenster des \nHauses Am I. 1 erhoben. Die Feuerwehr habe trotz \nAnkündigung des Bauaufsichtsamtes noch keine Forderungen \nerhoben.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 11. Mai 1994 in der \nFassung der Schriftsätze des Beklagten \nvom 29. Mai 1996 und 12. November 1997 \nsowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 10. August \n1994 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und führt ergänzend aus, daß genehmigungspflichtige \nVeränderungen am Bauvorhaben erst nach dem im Jahre 1989 von \nVertretern des Bauaufsichtsamtes durchgeführten Ortstermin \nausgeführt worden seien. Die Dachgestaltung (Absicherung, \nBepflanzung, Nutzung) entspreche einer Dachterrasse. Bei einer \nam 23. Juni 1998 durchgeführten Ortsbesichtigung habe er im \nNachbargebäude Am I. 1 fünf Dachflächenfenster \nfestgestellt, deren Beseitigung er mit Anhörung vom 24. Juni \n1998 verlangt habe. Er werde nach Ablauf der Anhörungsfrist \nordnungsbehördlich einschreiten, falls sich bei seiner derzeit \nnoch andauernden Prüfung die Annahme formeller und materieller \nIllegalität der Fenster bestätige.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung \nL. Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Verfahren war auf die übereinstimmenden \nErledigungserklärungen von Klägerin und Beklagtem insoweit \neinzustellen und der angefochtene Gerichtsbescheid für \nwirkungslos zu erklären, als der Beklagte die \nOrdnungsverfügung vom 11. Mai 1994 mit Schriftsatz vom \n12. November 1997 aufgehoben hat.\n\n25\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 1994 in den \nFassungen der Schriftsätze des Beklagten vom 29. Mai 1996 und \n12. November 1997 sowie der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 10. August 1994 sind hinsichtlich \nder im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen \nRegelungen rechtmäßig.\n\n28\n\nGemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1984 (nunmehr § 61 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NW 1995) haben die Bauaufsichtsbehörden in \nWahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hiernach hat der Beklagte \nermessensfehlerfrei der Klägerin aufgegeben, die \nTerrassennutzung des Daches der eingeschossigen Anbauten \neinzustellen, den auf dem Dach der eingeschossigen Anbauten \nbefindlichen 2 m hohen Flechtzaun zu beseitigen und die \nÖffnung in der Gebäudeabschlußwand zu dem Grundstück Am \nI. 1 so zu verschließen, daß sie mindestens der \nFeuerwiderstandsklasse F 30 entspricht.\n\n29\n\nDer Beklagte legt seiner Forderung, die Nutzung des Daches \nder eingeschossigen Anbauten im rückwärtigen \nGrundstücksbereich des Grundstücks Am I. 3 als Terrasse \neinzustellen, zutreffend die Annahme formeller und materieller \nIllegalität der Terrassennutzung zugrunde. Aus dem Vortrag der \nKlägerin und nach Aktenlage ergibt sich, daß die rückwärtigen \nAnbauten vor den von der Klägerin und ihrem Ehemann \ndurchgeführten \"Sanierungsarbeiten\" mit einem herkömmlichen \nFlachdach versehen waren, das weder seiner äußeren Gestaltung \nnoch seiner Zweckbestimmung nach der Terrassennutzung dienen \nsollte. Es kann dahinstehen, ob die Anbauten in dieser \nGestaltung überhaupt formell und materiell legal gewesen sind. \nDas Aufbringen eines Holzrostes auf dem Dach zu dem Zweck, \ndort Pflanzen zu \"plazieren\", überschritt den - in diesem \nZusammenhang unterstellten - Genehmigungsumfang. Die \nNutzungsänderung oder Änderung eines Gebäudes, das die zur \nZeit der Nutzungs- oder baulichen Änderungen maßgebende \nAbstandfläche nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage im \nHinblick auf die Abstandflächen neu auf, wenn die Änderung vom \nBestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen \ndurch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere \nAuswirkungen als das bisherige Vorhaben hat.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. Februar \n1996 - 7 A 1149/94 -; Urteil vom \n13. Juli 1988 - 7 A 2879/96 -, BRS 48 \nNr. 139.\n\n31\n\nDie Änderungen auf dem Dach der Anbauten sind vom \nBestandsschutz nicht gedeckt. Es geht nicht lediglich, wie die \nKlägerin vorträgt, um eine die Genehmigungsfrage nicht erneut \naufwerfende Dachsanierung in Form der \"Begrünung\" des \nrückwärtigen Gebäudedaches, wie dies dann in Erwägung gezogen \nwerden könnte, wenn eine Dacheindeckung - wie etwa bei einem \ngrasbewachsenen Dach - gewählt würde, die gleichsam an die \nStelle von Dachziegeln tritt. Die gewählte Ausführung der \nDachgestaltung mittels Holzflechtelementen und \npergolenähnlichen Rankhilfen sowie auf diesen aufliegenden \nQuerstreben ist vielmehr auf die Errichtung eines \nlaubenähnlichen Gebildes ausgerichtet, dessen Charakter noch \ndadurch betont wird, daß konstruktive Vorrichtungen (Holzrost) \ngeschaffen werden, die einer gesonderten Funktion, nämlich dem \n\"plazieren\" von Pflanzen dienen sollen. Der Dachbereich der \nrückwärtigen Gebäudeanbauten ist demnach objektiv geeignet, \nund dies bereits ist für die Annahme einer den Bestandsschutz \nüberschreitenden Nutzungsänderung ausreichend, als \nDachterrasse zu dienen. Im übrigen ist für den Begriff der \nTerrassennutzung die Dauer des Aufenthalts von Menschen auf \nder Terrasse nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist \nvielmehr, daß der Wohnbereich des Gebäudes auf die Dachterrase \nerstreckt wird und im übrigen durch das Aufstellen von \nBlumenkübeln auch nach Darstellung der Klägerin ausgedehnt \nwerden soll. Sie will sich an dem Anblick der Pflanzen zum \neinen erfreuen, wie dies vergleichbar bei einem Wintergarten \nder Fall wäre, und ist zum anderen darauf angewiesen, die \nPflanzen auf dem Dach zu pflegen und daher das Dach zu diesem \nZwecke regelmäßig zu betreten.\n\n32\n\nDie den Bestandsschutz überschreitende Funktionsänderung \ndes Daches der Anbauten wirkt sich auf Nachbarbelange \nnachteilig aus und ist daher baurechtlich \ngenehmigungspflichtig. Dies ergibt sich schon aus der \ndeutlichen Erhöhung der baulichen Anlagen entlang der zum \nGrundstück Am I. 1 ausgerichteten Gebäudeaußenwand durch \ndie aufgesetzten Flechtzäune und Rankhilfen, die Teil der \nTerrassengestaltung sind, aber auch daraus, daß die Nachbarn \nnunmehr in einem Bereich mit Beeinträchtigungen des \nWohnfriedens zu rechnen haben, in dem dies nach den \nabstandrechtlichen Vorschriften nicht zugestanden wird.\n\n33\n\nDie auf Einstellung der Terrassennutzung gerichtete \nOrdnungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Eine \nZusage, den von der Klägerin und ihrem Ehemann errichteten \nZustand hinzunehmen, läßt sich aus den von der Klägerin \nbehaupteten Erklärungen von Vertretern des Bauaufsichtsamtes \nnicht entnehmen. Die Erklärungen sind zum einen allenfalls \nmündlich abgegeben worden und daher nicht im Sinne einer \nZusicherung (vgl. § 38 VwVfG NW) bindend. Im übrigen hat der \nOrtstermin durch Vertreter des Bauaufsichtsamtes ausweislich \nder in den Akten befindlichen Fotos aus dem Jahre 1989 zu \neiner Zeit stattgefunden, als nach dem Stand der örtlichen \nArbeiten nicht erkennbar war, daß die Klägerin und ihr Ehemann \nmehr tun wollten, als das Dach der rückwärtigen \nGebäudeanbauten zu \"renovieren\". Von einer bloßen \"Begrünung\" \ndes Daches, die nach Darstellung der Klägerin Gegenstand der \nGespräche mit Vertretern des Bauaufsichtsamtes des Beklagten \ngewesen sein sollen, kann - wie ausgeführt - ohnehin keine \nRede sein.\n\n34\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch insoweit rechtmäßig, als der \nKlägerin aufgegeben worden ist, den 2 m hohen Flechtzaun zu \nbeseitigen. Die Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt. \nUnter dem Flechtzaun sind nach dem Inhalt der Verfügung die \nFlechtzaunelemente zu verstehen, die auf dem Dach der Anbauten \nentlang der zum Grundstück Am I. 1 orientierten \nGebäudeabschlußwand errichtet worden sind. Die Zaunelemente, \ndie der Sonderregelung des § 6 Abs.11 Nr.2 BauO NW nicht \nunterliegen, führen zu einer Erhöhung des Gebäudekörpers und \nsind daher abstandrechtlich relevant. Dies hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid \nbereits dargelegt. Auf diese Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen \ngemäß § 130 b Satz 2 VwGO Bezug genommen werden, zumal die \nKlägerin die dahingehenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage stellt. Entgegen ihrer \nAnsicht ist die Beseitigungsforderung auch nicht etwa \nermessensfehlerhaft, weil die Flechtelemente der Abwehr von \nEmissionen dienen würden, die durch die Nutzung der im \nObergeschoß des Hauses Am I. 1 gelegenen Toilette \nausgehen. Die Nutzung einer Toilette in einem Wohnhaus läßt \nallenfalls gelegentliche und im übrigen übliche Emissionen \nerwarten, die es in der gegebenen Situation nicht \nrechtfertigen, Abstandvorschriften zu mißachten.\n\n35\n\nDas in der Gebäudeabschlußwand eingebaute Fenster ist mit \nBrandschutzbestimmungen (vgl. § 27 Abs.3 BauO NW 1984/§ 31 \nAbs. 3 BauO NW 1995) nicht vereinbar; auch insofern kann auf \ndie Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen \nGerichtsbescheid verwiesen werden, die von der Klägerin nicht \nin Abrede gestellt werden. Angesichts der sich aus der \nBauordnung ergebenden Brandschutzforderungen genereller Art \nbedurfte es keiner weiteren Abstimmung mit der Feuerwehr, um \ndie Mindestforderung, die Öffnung in der \nFeuerwiderstandsklasse F 30 zu verschließen, durchzusetzen. \nFür ein gleichheitswidriges Einschreiten des Beklagten \nbestehen keine Anhaltspunkte. Er ist, wie mit Schriftsatz vom \n21. Januar 1997 angekündigt, den von der Klägerin angezogenen \nVergleichsfällen nachgegangen. Es besteht auch zu Zweifeln \nkein Anlaß, daß er entsprechend der Anhörung vom 24. Juni 1998 \nordnungsbehördlich vorgehen wird; dies wird gegebenenfalls zu \nüberprüfen sein, falls gegen die Klägerin \nVollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden sollten.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO und berücksichtigt hinsichtlich des im \nBerufungsverfahrens erledigten Teils der Ordnungsverfügung, \ndaß die Berufung insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte; \ndie auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des \nKlageverfahrens hat der Senat in die Verteilung der Kosten des \nBerufungsverfahrens eingestellt.\n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-06/7-a-5721-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-06/7-a-5721-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309346","retrieved":"2026-07-09 03:38:53.015881+00:00"}}