{"status":"available","doknr":"OLD309351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0703.16A1539.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-03","aktenzeichen":"16 A 1539/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 \nVwGO gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 13. Februar 1998, durch das die Klage mit dem Antrag,\n\n3\n\nden Beklagten unter entsprechender \nAufhebung seines Bescheides vom \n30. Oktober 1996 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember \n1996 zu verpflichten, dem Kläger für \nden Tischler-Tageslehrgang zur \nVorbereitung auf die Meisterprüfung im \nBewilligungszeitraum März 1996 bis \nJanuar 1997 einen Unterhaltsbeitrag \nnach dem \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz \nin Höhe des Satzes für nicht bei ihren \nEltern wohnende Auszubildende zu \ngewähren, \n\n4\n\nabgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil der Senat keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat. Die \nDarlegungen des Klägers vermögen die vom Verwaltungsgericht \nseiner Entscheidung zugunde gelegte Rechtsansicht, die \nentsprechende Anwendung des § 13 Abs. 3 a BAföG gemäß § 10 \nAbs. 2 Satz 2 AFBG sei nicht verfassungswidrig, nicht \nernsthaft in Frage zu stellen.\n\n6\n\nDer Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß § 13 Abs. 3 \na BAföG nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG verstößt, weil er alle in elterlichen Wohnungen \nlebenden Auszubildenden ohne Differenzierung danach \ngleichbehandelt, ob diese Wohnung unentgeltlich, zu besonders \ngünstigen Bedingungen oder nur zu den marktüblichen \nKonditionen von den Eltern zur Verfügung gestellt wird.\n\n7\n\nVgl. die Senatsurteile vom 29. \nAugust 1994 - 16 A 3171/91 -, FamRZ \n1995, 255\n= WuM 1995, 601 = DVBl. 1995, 703 (LS)\n= ZfH/SGB 1996, 592 (LS), und vom \n15. Januar 1997 - 16 A 1452/93 -.\n\n8\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung zu \neiner verfassungsrechtlichen Beanstandung dieser Vorschrift \ngesehen.\n\n9\n\nVgl. das Urteil vom 15. August 1996\n- 5 C 15.95 -, BVerwGE 101, 344 = FamRZ \n1997, 455 = DÖV 1997, 337 = NVwZ 1998, \n638 (LS).\n\n10\n\nDer Kläger hatte daher darlegen müssen, daß gerade die im \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vorgesehene \nentsprechende Anwendung der verfassungsgemäßen Bestimmung des \n§ 13 Abs. 3 a BAföG gegen die Verfassung, d.h. gegen Art. 3 \nGG, verstoße. Das ist ihm nicht gelungen. Die Argumentation \ndes Klägers, daß der Senat bei der verfassungsrechtlichen \nPrüfung des § 13 Abs. 3 a BAföG \"von einem elternabhängigen \nBAföG\" ausgegangen sei, geht fehl. Den beiden genannten \nSenatsurteilen lag jeweils ein Sachverhalt zugrunde, in dem \ndie Klägerin bzw. der Kläger elternunabhängig nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gefördert wurde. Die vom \nKläger auf Seite 2 seiner Zulassungsschrift zitierten \nAusführungen des Senats, soweit sie durch Unterstreichung \nbesonders hervorgehoben sind, belegen gerade, daß der Senat \ntrotz der elternunabhängigen Förderung die \nVerfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a BAföG bejaht hat. Es \nist zwar richtig, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz \nzwischen einer elternabhängigen und einer elternunabhängigen \nFörderung unterscheidet, während das \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nur eine \nelternunabhängige Förderung kennt (§ 10 Abs. 3 AFBG). § 13 \nAbs. 3 a BAföG gewinnt jedoch im \nBundesausbildungsförderungsgesetz nicht im Rahmen der \nelternabhängigen Förderung Bedeutung, sondern führt unabhängig \nvon der Frage der elternabhängigen oder elternunabhängigen \nFörderung zur Verringerung des Bedarfs des § 13 Abs. 2 BAföG, \nund diese Bestimmung stellt darauf ab, ob der Auszubildende \nbei seinen Eltern wohnt oder nicht. Daß bei einer \nelternunabhängigen Förderung der Bedarf in unterschiedlicher \nHöhe anerkannt wird, je nachdem, ob der Auszubildende bei \nseinen Eltern wohnt oder nicht, ist unter \nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - soweit ersichtlich - \nbisher nicht in Frage gestellt worden und wird auch vom Kläger \nfür den Anwendungsbereich des \nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht problematisiert. \nAus einer fehlenden Unterhaltspflicht der Eltern kann der \nKläger daher hinsichtlich der von ihm behaupteten \nVerfassungswidrigkeit nichts herleiten. \n\n11\n\nSoweit der Kläger der Ansicht ist, geförderte Studenten und \ndie Geförderten nach dem Aufstiegfortbildungsförderungsgesetz, \ndie eine abgeschlossene Berufsausbildung besäßen und mehrere \nJahre im Beruf gestanden hätten, könnten nicht miteinander \nverglichen werden, trifft dies nicht zu. Die Klägerin und der \nKläger in jenen Verfahren, in denen der Senat die \nVerfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 3 a BAföG bejaht hat, \nverfügten ebenfalls beide über eine abgeschlossene \nBerufsausbildung. Die verheiratete Klägerin im Verfahren 16 A \n3171/91 hatte erst zehn Jahre nach Abschluß ihrer ersten \nberuflichen Ausbildung das nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Studium \naufgenommen. \n\n12\n\nSoweit der Kläger aus Art. 14 GG zu seinen Gunsten etwas \nherleiten will, scheitert dies schon daran, daß nicht der \nKläger, sondern sein Vater oder seine Eltern Eigentümer der \nvon ihm bewohnten Wohnung sind.\n\n13\n\nDie des weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe des § \n124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. \nAngesichts der vorhandenen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 a \nBAföG und unter Berücksichtigung der obigen Rechtsausführungen \nweist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten auf und hat sie keine grundsätzliche \nBedeutung.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-03/16-a-1539-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AFBG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-03/16-a-1539-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309351","retrieved":"2026-07-09 03:38:53.484486+00:00"}}