{"status":"available","doknr":"OLD309356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0702.9A2858.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-02","aktenzeichen":"9 A 2858/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 383,20 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n3\n\nHierbei kommt es nicht darauf an, worauf die im Rahmen des \nGrundsatzes der Typengerechtigkeit zur Anwendung gelangende \n\"10 %-Regel\" zu beziehen ist. Entscheidend ist insoweit, daß \ndas Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung \nfestgestellt hat, daß lediglich ein Bruchteil von etwa 10,7 \nv.H. der grundsätzlich ansatzfähigen Fixkosten über die \nGrundgebühr abgedeckt würden (S. 12 des Urteilsabdrucks). \nDiese Feststellung ist in Ermangelung diesbezüglicher Rügen \ndem Zulassungsverfahren zugrunde zu legen. Bei einer Umlegung \nderart geringfügiger Kosten steht auch ein grober und damit \nnaturgemäß in Teilbereichen ungerechter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab mit höherrangigem Recht in \nEinklang. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juni \n1972 - VII B 117.70 -, Buchholz zu Art. \n3 GG Nr. 132, wonach die Grenze der \nGeringfügigkeit auch bei einem Anteil \nvon etwa 12 v.H. der gesamten \nEntwässerungskosten der Gemeinde noch \nnicht erreicht ist.\n\n5\n\nWeitere Zulassungsgründe sind mit dem Anwaltschriftsatz vom \n4. Juni 1998 nicht geltend gemacht worden. Die Ausführungen \ndes Klägers persönlich in seinem Schriftsatz vom \"5. August \n1998\" (richtig wohl 5. Mai 1998) sind insoweit unabhängig von \nder Frage der Zulässigkeit nicht zu berücksichtigen, weil der \nKlägers selbst in seinem Schreiben darauf hingewiesen hat, daß \nseine Ausführungen zunächst vorläufiger Natur seien und als \npersönliche Rechtsauffassung betrachtet werden sollten. Die \nfür den Antrag auf Zulassung der Berufung maßgebliche \nBegründung ist danach allein dem oben genannten \nAnwaltschriftsatz zu entnehmen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-02/9-a-2858-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-02/9-a-2858-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309356","retrieved":"2026-07-09 03:38:53.998496+00:00"}}