{"status":"available","doknr":"OLD309361","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0701.9A2887.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"9 A 2887/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/4.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit die Kläger die Grundsatzrüge erheben \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) greift diese \nnicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden Senates \nsind die Voraussetzungen geklärt, unter denen eine \nexilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland \neine asyl- bzw. abschiebungsrelevante Bedeutung erlangen kann. \nHiernach reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene \nKritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise \nfür eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten \naus.\n\n4\n\nVgl. zuletzt etwa: OVG NW, Beschluß \nvom 17. April 1998 - 9 A 345/98.A - \nunter Auswertung neuerer \nErkenntnisquellen.\n\n5\n\nDie von den Klägern aufgeworfene Frage, wann eine \nexponierte Kritik im vorgenannten Sinn vorliegt, hängt ab von \nden besonderen Umständen des Einzelfalles, so daß ihre Klärung \nauch nicht über den jeweils zu entscheidenden Einzelfall \nhinaus verallgemeinerungsfähige und damit grundsätzliche \nBedeutung erlangen kann.\n\n6\n\nSoweit die Kläger schließlich „Verfahrensmängel gemäß § 138 \nVwGO\" rügen, fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG erforderlichen konkreten Bezeichnung \ndes gerügten Verfahrensmangels. \n\n7\n\nSoweit in den Ausführungen der Kläger, wonach sie erst in \nder mündlichen Verhandlung mit der Tatsache konfrontiert \nworden seien, daß exilpolitische Aktivitäten für die Frage der \nAsyl-anerkennung interessant seien, die - sinngemäße - \nGeltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zu sehen sein \nsollte, greift dieser Einwand nicht durch. Denn sowohl mit der \nBestätigung des Klageeingangs als auch mit der Ladung zum \nTermin ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger seitens des \nVerwaltungsgerichts eine ausführliche und nach Problemkreisen \ngeordnete Erkenntnisliste mit dem Hinweis übersandt worden, \ndaß die Kammer - soweit entscheidungserheblich - u. a. die \naufgelisteten Auskünfte verwerten werde. In diesen \nErkenntnislisten finden sich zahlreiche, neuere Erkenntnisse \nüber regimefeindliche Aktivitäten im Ausland, denen hätte \nentnommen werden können, daß Nachfluchtaktivitäten jedenfalls \nnicht von vornherein bedeutungslos sein müssen. Hätte der \ndamalige Prozeßbevollmächtigte bzw. die für ihn bestellte \nVertreterin diese Auskünfte zur Kenntnis genommen, wäre auch \nfür einen mit dem Asylrecht bis dato nicht befaßten \nProzeßbevollmächtigten eine vollständige Vorbereitung zum \nTermin zur mündlichen Verhandlung ohne weiteres möglich \ngewesen. Daß die Kläger selbst im übrigen - der in \nAsylbewerberkreisen weit verbreiteten Kenntnis der Bedeutung \nvon Nachfluchtaktivitäten entsprechend - nicht völlig \nunvorbereitet waren, zeigt der im Termin zur mündlichen \nVerhandlung zur Akte gereichte Hefter mit einer Bestätigung \nüber die Teilnahme an einer Demonstration, Flugblättern, \nAufrufen zu Demonstrationen etc..\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-01/9-a-2887-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-01/9-a-2887-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309361","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.448266+00:00"}}