{"status":"available","doknr":"OLD309360","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0701.9A2686.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"9 A 2686/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte Abweichung der angefochtenen \nEntscheidungen von dem Urteil des Berufungsgerichts vom \n4. Juni 1992 - 16 A 2543/91.A - liegt nicht vor, da das \nVerwaltungsgericht die darin niedergelegten und in ständiger \nRechtsprechung fortgeführten Rechtsgrundsätze zutreffend \nwiedergegeben und zum Ausgangspunkt seiner Prüfung gemacht \nhat. Das Verwaltungsgericht befindet sich auch insoweit in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes, \nals es den Umstand, daß eine Schwester des Klägers und heute \nunbehelligt im Iran lebt und auch der Vater und ein weiterer \nBruder des Klägers bis zu deren Tod unbehelligt im Iran gelebt \nhaben, zu Lasten des Klägers verwandt hat. Denn bereits mit \nUrteil vom 20. Januar 1989 - 16 A 10195/87 - und vom \n5. September 1990 - 16 A 10143/90 - ist in der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts entschieden, daß die Gefährdung eines \niranischen Staatsangehörigen unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft dann - nach den Umständen des Einzelfalls - \nverneint werden kann, wenn feststeht, daß nahe Angehörige des \nangeblich politisch Verfolgten im Iran unbehelligt geblieben \nsind. \n\n4\n\nVgl. im übrigen auch: Beschluß vom \n17. Juli 1997 - 9 A 3148/97.A - .\n\n5\n\nDie geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 \nNr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Der Umstand, daß das \nVerwaltungsgericht bei der Prüfung der Vorverfolgung des \nKlägers auf den Umstand, daß die Schwester des Klägers als \nAsylberechtigte anerkannt worden ist, nicht eingegangen ist, \nliegt offensichtlich darin begründet, daß das \nVerwaltungsgericht das Vorverfolgungsgeschehen, soweit es den \nKläger betrifft, anders gewertet hat als das Bundesamt das \nVorverfolgungsgeschehen hinsichtlich der Schwester des \nKlägers. Eine derartige unterschiedliche Bewertung stellt \njedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da dies \nlediglich gewährleistet, daß die entscheidungserheblichen \nTatsachen von dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und \ngewürdigt werden. Dies ist hier, wenn auch zu Lasten des \nKlägers, erfolgt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAsylVfG.\n\n7\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-01/9-a-2686-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-01/9-a-2686-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309360","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.364212+00:00"}}