{"status":"available","doknr":"OLD309364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0701.14A2687.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-07-01","aktenzeichen":"14 A 2687/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin bewohnt seit Mai 1982 eine vor 1965 \nbezugsfertig gewordene ca. 63 qm große Wohnung in dem Haus \nR. straße 14 a in M. . Sie erhielt seit diesem \nZeitpunkt Wohngeld in unterschiedlicher Höhe, wobei als zum \nHaushalt rechnende weitere Familienmitglieder ihre beiden in \nden Jahren 1969 und 1972 geborenen Töchter berücksichtigt \nwurden, bis diese Anfang der 90'er Jahre auszogen. \n\n3\n\nIm Jahre 1992 stellte die Beklagte fest, daß für das Haus \nR. straße 14 a auch die im Jahre 1918 geborene Mutter der \nKlägerin, Frau C. W. , seit dem 18. Oktober 1982 \ngemeldet war. Die Klägerin erklärte hierzu, ihre Mutter sei \nlediglich postalisch bei ihr gemeldet, sie halte sich aber \nüber das Jahr verteilt bei Verwandten und Geschwistern auf und \nwohne nicht bei ihr. Es kam zu einem Schriftwechsel zu der \nFrage, ob dies zutreffend sei. Mit Schreiben vom 26. März 1993 \nteilte die Klägerin mit, ihre Mutter sei wieder unterwegs. \nEine Änderung werde bei ihnen nur eintreten, wenn sich der \nGesundheitszustand ihrer Mutter ändere und sie nicht mehr \nreisen könne. Am 19. Mai 1993 gab die Klägerin bei der \nBeklagten an: Ihre Mutter habe ihre Wohnung in der \nK. straße im Oktober 1982 aufgegeben. Die Wohnung sei zu \ngroß und zu teuer gewesen. Ihre Mutter habe seinerzeit nur \neine Rente von etwa 1.000,-- DM monatlich gehabt. Aus der \nWohnung selbst habe sie nur ein Bett, einen Sessel und eine \nKommode mitgenommen. Den Herd und einen kleinen Teil des \nGeschirrs habe sie - die Klägerin - übernommen. Das restliche \nMobiliar sei verschenkt oder zur Abholung bereitgestellt \nworden. Das mitgenommene Mobiliar sei dann in das kleinste \nZimmer ihrer Wohnung gestellt worden. Wenn ihre Mutter bei ihr \nsei, werde gemeinsam gekocht und gegessen. Den größten Teil \ndes Jahres befinde sich ihre Mutter bei Verwandten in \nRothenburg, München, Witten und Dortmund. Dort wohnten ihre \nTöchter bzw. ihre Geschwister. Wenn ihre Mutter in M. \nsei, beteilige sie sich an den Kosten für den Lebensunterhalt. \nMiete für ihr Zimmer zahle sie nicht. \n\n4\n\nAm 24. Mai 1993 gab die Mutter der Klägerin an, die \nErklärung ihrer Tochter könne sie voll bestätigen. In einem \nZimmer in der Wohnung in der R. straße stünden ihre \npersönlichen Sachen. Andere persönliche Sachen habe sie bei \nihren Geschwistern bzw. bei anderen Töchtern. Den größten \nZeitraum im Jahr sei sie nicht in M. . Genaue Daten könne \nsie allerdings nicht angeben. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Juli 1993 stellte die Klägerin einen \nWiederholungsantrag auf Bewilligung von Wohngeld für die Zeit \nab September 1993. Sie gab an, ihre Mutter sei nur zu Besuch \nbei ihr und brauche deshalb bei dem Wohngeldantrag nicht \nangegeben zu werden. Der Mietzins betrage 526,50 DM.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 2. Dezember 1993 lehnte die Beklagte die \nBewilligung von Wohngeld ab, weil das Familieneinkommen von \n2.096,37 DM monatlich die Einkommensgrenze von 2.000,-- DM \nüberschreite. Sie berücksichtigte hierbei zwei \nFamilienmitglieder und als Einnahmen die Arbeitslosenhilfe der \nKlägerin und die Versorgungsbezüge ihrer Mutter. \n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte \ngeltend, ihre finanziellen Mittel seien erschöpft. Sie sei \ngezwungen, ergänzende Hilfe beim Sozialamt zu beantragen. \n\n8\n\nDie Bezirksregierung M. wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 3. März 1994 zurück. \n\n9\n\nHiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend \ngemacht, sie habe bereits wiederholt angegeben, daß sie mit \nihrer Mutter keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe. \nIhre Mutter sei wie bei den anderen Angehörigen auch bei ihr \nlediglich zu Besuch. Die ungerechtfertigte Weigerung der \nBeklagten, ihr - der Klägerin - Wohngeld zu gewähren, habe \nbereits zu einem Gesundheitsschaden geführt. Ihre Mutter sei \nim Februar 1996 verstorben. Sie - die Klägerin - würde wohl in \neine kleinere Wohnung ziehen. Die Mittel für den Umzug und die \nRenovierung habe sie jedoch nicht.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 2. Dezember 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung M. vom 3. März \n1994 zu verpflichten, ihr Wohngeld für \ndie Zeit von September 1993 bis August \n1994 ohne Anrechnung des Einkommens \nihrer Mutter zu bewilligen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung des Antrags hat sie u.a. auf den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung M. \nverwiesen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Beklagte verpflichtet, der Klägerin Wohngeld für die \nMonate Oktober 1993 bis Januar 1994 sowie April bis Juli 1994 \nin Höhe von 116,-- DM monatlich zu bewilligen. Zur Begründung \nhat das Verwaltungsgericht ausgeführt, weil ein \nLebensmittelpunkt der Mutter der Klägerin nicht festgestellt \nwerden könne, sei ihr Einkommen nur dem jeweils von ihr \nausgewählten Haushalt, in dem sie sich aufgehalten habe, \nwohngeldmindernd zuzurechnen. Da sich die Mutter nach den \nAngaben der Klägerin in einem sozialhilferechtlichen Verfahren \nim Dezember 1993 und Januar 1994 in München, im Februar und \nMärz 1994 in M. , im April und Mai 1994 in Rothenburg, im \nJuni und Juli wiederum in München und im August und September \n1994 wieder in M. aufgehalten habe, stehe der Klägerin \nnur für den Zeitraum von Oktober 1993 bis Januar 1994 und von \nApril bis Juli 1994 Wohngeld zu. Die Berufung hat das \nVerwaltungsgericht nicht zugelassen.\n\n16\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung \nder Berufung hat der Senat durch Beschluß vom 14. Mai 1998 die \nBerufung zugelassen. \n\n17\n\nDie Beklagte macht geltend, die Mutter sei mit einzigem \nWohnsitz unter der Anschrift der Klägerin gemeldet gewesen. Es \nhabe eine gemeinsame Eintragung im Telefonbuch gegeben. Da sie \n- die Klägerin und ihre Mutter - sich während der Anwesenheit \nder Mutter gemeinsam versorgt hätten, habe ihre Mutter auch \nden Lebensmittelpunkt in M. gehabt. \n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der \nBeklagten vom 2. Dezember 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung M. vom \n3. März 1994 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch \nauf Bewilligung von Wohngeld für den im Berufungsverfahren \nstrittigen Zeitraum von Oktober 1993 bis Januar 1994 und April \nbis Juli 1994 hat. Das Familieneinkommen (vgl. § 9 WoGG) \nüberschreitet die Einkommensgrenze, bis zu der Wohngeld für \neinen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern noch gewährt wird \n(vgl. § 2 in Verbindung mit der hier maßgebenden Anlage 2 zum \nWoGG). \n\n26\n\nBei der Ermittlung des Familieneinkommens gemäß § 9 Abs. 1 \nSatz 1 WoGG sind nicht nur die Einnahmen der Klägerin, sondern \nauch die ihrer Mutter zu berücksichtigen, weil die Mutter zum \nHaushalt der Klägerin rechnete. Gemäß § 4 Abs. 2 WoGG rechnen \nFamilienmitglieder zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn \nsie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. \nFamilienmitglieder führen eine Wohn- und \nWirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen \nund sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen \nLebensbedarf versorgen. Diese Voraussetzungen waren hier \nerfüllt, weil die Klägerin und ihre Mutter zusammen wohnten \nund sich gemeinsam versorgten. Dieses Zusammenleben und \n-haushalten kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht \nals bloßer Besuch, der für eine Wohngeldgewährung ohne Einfluß \nist, gewertet werden. Der Annahme lediglich eines Besuches \nsteht entgegen, daß die Mutter der Klägerin seit 1982 mit \nHauptwohnsitz unter der Anschrift der Klägerin gemeldet war \nund sich auch nicht im Laufe der Zeit abgemeldet hatte. Die \nMutter der Klägerin hatte dadurch diese Wohnung als die \nvorwiegend benutzte und damit als Schwerpunkt ihrer \nLebensbeziehungen bezeichnet (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 \ndes Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NW - \nin der maßgebenden Fassung vom 13. Juli 1982). Ohne daß hier \nauf die unterschiedlichen Regelungsbereiche und \nBegriffsinhalte des Meldegesetzes und des Wohngeldgesetzes \neinzugehen ist, zeigt die Anmeldung, daß - wie die Klägerin \nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben \nhat - ihre Mutter nach Auszug aus ihrer Wohnung in die Wohnung \nder Klägerin und nicht in die Wohnung einer anderen Verwandten \neingezogen ist. Sollte sich die Mutter der Klägerin in \nM. nur zu Besuchszwecken aufgehalten haben, wäre auch \nihre Eintragung im Telefonbuch mit Nummer und Anschrift der \nTochter unüblich. Weiteres Indiz dafür, daß die Mutter der \nKlägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in M. \nhatte ist, daß hier ihre Bankverbindung bestand und sie hier \nkrankenversichert war.\n\n27\n\nWesentlich für die Annahme der Zugehörigkeit der Mutter zum \nHaushalt der Klägerin ist auch, daß diese in ihrer Wohnung \nWohnraum für ihre Mutter vorgehalten hat. Bei diesem Raum \nhandelt es sich nicht um ein Gästezimmer, das allgemein für \nBesucher zur Verfügung stehen sollte, weil die Klägerin in \nErwägung gezogen hatte, ihre Mutter bei sich aufzunehmen, wenn \ndiese nicht mehr reisen könne. Nachdem ihre Mutter verstorben \nund die Vorhaltung des Wohnraums nicht mehr notwendig war, hat \ndie Klägerin - folgerichtig - den Wunsch geäußert, in eine \nkleinere Wohnung zu ziehen.\n\n28\n\nGehört die Mutter somit zum Haushalt der Klägerin, so \nstellen sich ihre Aufenthalte bei den verschiedenen Verwandten \nals vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 \nWoGG dar, wodurch die Haushaltszugehörigkeit nicht betroffen \nwird. Sie war nur vorübergehend abwesend, weil sie stets zu \nder Klägerin zurückgekehrt ist, die weiterhin Wohnraum für sie \nvorhielt. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 \n- 8 C 175.81 - DÖV 1985, 194, Urteil \nvom 8. Juli 1994 - 8 C 4/93 - NVwZ \n1993, 175, 179.\n\n30\n\nDer Umstand, daß die Mutter der Klägerin sich länger bei \nden verschiedenen Verwandten auswärts als in M. \naufgehalten hat, steht der Annahme der vorübergehenden \nAbwesenheit nicht entgegen, weil die Dauer des auswärtigen \nAufenthaltes ohne wesentliche Bedeutung ist. Selbst eine \nmehrjährige Abwesenheit ist nur vorübergehend, wenn - wie \nhier - nach Lage der Dinge eine Rückkehr zu erwarten war und \nauch regelmäßig erfolgt ist. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1984 \na.a.O.\n\n32\n\nAuf der Grundlage eines Zweipersonenhaushalts hat die \nBeklagte das Familieneinkommen mit 25.156,54 DM jährlich, \nsomit 2.096,37 DM monatlich errechnet. Gegen diese Berechnung \nerhebt die Klägerin keine substantiierten Einwände. Soweit sie \nauf die Nichtberücksichtigung eines Kinderfreibetrages \nhinweist, sind Aufwendungen gemäß § 12 a WoGG nicht absetzbar, \nweil die Klägerin nach ihren Angaben keine Unterhaltszahlungen \nerbracht hat. Nur wenn tatsächlich Unterhaltszahlungen \ngeleistet worden sind, ist eine Absetzung der Aufwendungen \nnach § 12 a WoGG möglich. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März \n1995 - 8 C 31.93 - ZMR 1995, 608.\n\n34\n\nBei einem Monatseinkommen von 2.096,37 DM werden bei einem \nZweipersonenhaushalt unabhängig von der Höhe der Miete keine \nWohngeldzahlungen bewilligt, weil die Einkommensgrenze bei \nmaximal 2.000,-- DM liegt. Bei der hier zu entrichtenden Miete \nvon monatlich 526,50 DM wird Wohngeld bei einem monatlichen \nFamilieneinkommen von mehr als 1.760,-- DM nicht mehr gewährt. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10. 711, 713 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -. \n\n37\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen, vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 \nVwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-01/14-a-2687-96","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-07-01/14-a-2687-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309364","retrieved":"2026-07-09 03:38:54.721596+00:00"}}