{"status":"available","doknr":"OLD309368","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0630.9A.D15.98G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-30","aktenzeichen":"9A D 15/98.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt eine nach den baren Auslagen des Gerichts berechnete \nAuslagenpauschale von 454,76 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die \naußergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen \nKosten selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist als gewillkürter Rechtsnachfolger seiner Eltern \nTeilnehmer der im Jahre 1973 eingeleiteten \nRegelflurbereinigung E. .\n\n3\n\nDer Kläger ist mit 47 Besitzstücken (= 54 Flurstücke) in \neiner Größe von insgesamt 24,9531 ha beteiligt, für die der \nBeklagte insgesamt 77.775 Wertzahlen (WZ) ermittelte. \n\n4\n\nDie Ergebnisse der Wertermittlung wurden im Jahre 1986 \nfestgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Die \nRechtsvorgänger des Klägers fochten die Ergebnisse nicht an. \n\n5\n\nUnter Berücksichtigung des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 und \n2 FlurbG von insgesamt 4.910 WZ sowie eines Anteils nach § 48 \nAbs. 2 FlurbG, eines Landverzichts nach § 52 FlurbG und zweier \nFlächenneubewertungen errechnete der Beklagte einen \nAbfindungsanspruch von 72.477 WZ. Als Abfindung wurde dem \nKläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des \nNachtrags 5 eine aus 16 Besitzstücken bestehende Abfindung in \nGröße von insgesamt 24,2960 ha mit 72.021 WZ zugeteilt. Die \ndanach verbleibende Minderausweisung von 456 WZ wurde gemäß \n§ 44 Abs. 3 FlurbG als unvermeidbare Minderausweisung \nfestgesetzt. Wegen der Zusammensetzung der festgesetzten \nAusgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis \nBezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger (im folgenden nur: \nder Kläger) legten gegen die Festsetzungen im \nFlurbereinigungsplan und den Nachträgen 1 bis 4 Widerspruch \nein. Der Kläger begehrte Planinstandsetzungsmaßnahmen auf \nverschiedenen Abfindungsgrundstücken und berief sich dabei auf \nein Merkblatt der Bezirksstelle für Agrarstruktur Arnsberg der \nLandwirtschaftskammer W. -L. , das diese im Herbst \n1981 versandt hatte und in dem nach einer Richtlinie des \nMinisters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NW vom \n18. August 1975 mögliche zuwendungsfähige Folgemaßnahmen bei \nFlurbereinigungen aufgeführt waren. Er trug vor, er wolle den \nFlurbereinigungsplan nicht angreifen, jedoch müßten die von \nihm verlangten Maßnahmen auf seinen Abfindungflächen von der \nTeilnehmergemeinschaft ausgeführt werden. Im einzelnen \nverlange er die Beseitigung einer Böschung auf dem Grundstück \nGemarkung E. , Flur 6, Flurstück 54, die Beseitigung einer \nteilweise noch vorhandenen Böschung sowie das Auffüllen von \nMulden auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück \n74, die Beseitigung von Böschungen und Unebenheiten sowie das \nAuffüllen einer Sumpffläche und die Beseitigung einer \nRoterlenreihe auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 13, \nFlurstück 1, und die Beseitigung der teilweise noch \nvorhandenen Böschung auf dem Grundstück Gemarkung E. , \nFlur 12, Flurstück 12.\n\n7\n\nDie Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt für \nAgrarordnung NW wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n22. Januar 1998 mit der Begründung zurück, der Kläger sei \nwertgleich abgefunden. Vor dem Flurbereinigungsverfahren habe \nder Kläger 47 Besitzstücke bewirtschaften müssen. Der \nFlurbereinigungsplan habe den Besitz des Klägers auf 16 \nBesitzstücke reduziert. Aus diesem Zusammenlegungsverhältnis \nvon nahezu 1 : 3 und aus der Topographie des \nFlurbereinigungsgebietes - es handele sich um überwiegend \nschwach bis stark geneigte Grünlandflächen - ergebe sich, daß \nalte Bewirtschaftungsgrenzen nach dem Flurbereinigungsplan nun \nmitten in den Abfindungsflächen lägen. Vor der Neuzuteilung \nhätten die schwer oder nicht zu bewirtschaftenden Böschungen \nam Rande der Eigentumsflächen gelegen und seien bei der \nBewirtschaftung nicht als störend empfunden worden. Wenn die \nGeländekanten nun mitten in der Abfindung lägen, so fielen sie \nbei der Bewirtschaftung jetzt deutlich auf. Ein Anspruch, der \naus § 44 FlurbG erwachsen könne, entstehe hierdurch aber \nnicht. Planinstandsetzungen seien rechtlich nur dann \ndurchsetzbar, wenn sie zur wertgleichen Abfindung des Klägers \nunausweislich notwendig wären. Dies sei aber nicht der Fall. \nAuch die Tatsache, daß bei anderen Teilnehmern im \nFlurbereinigungsverfahren E. \nPlaninstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, ergebe \nkeinen Anspruch des Klägers. Der Grundsatz der \nGleichbehandlung ende im Flurbereinigungsverfahren dort, wo \nder Teilnehmer wertgleich abgefunden sei. Dies sei hier der \nFall. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß auf seiner \nZuteilungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, der \netwas feuchtere Bereich durch Auffüllung von Boden verbessert \nwerde.\n\n8\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Zuvor hatte er \nbereits am 30. Juli 1996 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg \nKlage erhoben. Dieses Verfahren, das nach Verweisung an das \nFlurbereinigungsgericht hier unter dem Aktenzeichen 9a D \n177/96.G anhängig war, hat der Senat durch Beschluß vom \n27. Mai 1998 mit dem vorliegenden Verfahren verbunden. \n\n9\n\nNachdem der Beklagte schriftlich eine Änderung der \nZuteilung angekündigt hatte, hat er im Termin zur mündlichen \nVerhandlung zugesichert, näher bezeichnete Flächen der \nFlurstücke Gemarkung E. Flur 6, Flurstück 54 und 74, Flur \n12, Flurstück 12 und Flur 13, Flurstück 1, (Böschungen bzw. \nZufahrt) insgesamt in die Klasse 4.9 abzubonitieren \n(Verringerung der bisherigen Abfindung um 640 WZ). Aus der \nAbfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, \nwerde eine Naßfläche im Südosten des Grundstücks zuzüglich \neines westlich anschließenden 5 m breiten Streifens entlang \nder M. mit einer Gesamtfläche von 0,5863 ha und 1.494 \nWertzahlen sowie eine weitere Teilfläche mit 253 Wertzahlen \nherausgenommen. Als Ausgleich für die Minderungen, die sich \ndurch die Maßnahmen ergäben und für die bisher festgestellte \nunvermeidliche Minderausweisung von 456 Wertzahlen werde dem \nKläger aus dem Flurstück Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück \n32, eine Teilfläche östlich des Gehölzstreifens in Größe von \n0,9946 ha und 2843 Wertzahlen zugeteilt. Für die \nBewirtschaftungserschwernis betreffend die Naßfläche des \nFlurstücks Flur 13, Flurstück 1, werde zugunsten des Klägers \nfür die Zeit vom 10. Oktober 1986 bis zum Ablauf des \nWirtschaftsjahres 1998 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von \n3.360,00 DM festgesetzt. \n\n10\n\nDer Kläger vertieft sein Vorbringen und trägt vor, daß er \ntrotz der im gerichtlichen Verfahren angekündigten \nZuteilungsänderung durch den Beklagten nach wie vor die \nBeseitigung der Böschungen und Mulden auf seinen \nAbfindungsflächen verlange. Er bestehe auf einem Ausgleich in \nLand für die Inanspruchnahme von Flächen für den Bau von Wegen \nund für die Minderausweisung in Wertzahlen. Zu berücksichtigen \nsei außerdem, daß er bereits seit 12 Jahren auf der ca. 0,6 ha \ngroßen sumpfigen Fläche des Abfindungsgrundstücks Flur 13, \nFlurstück 1, keine Erträge erzielt habe. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr erwidert unter Bezugnahme auf die Ausführungen der \nSpruchstelle für Flurbereinigung, daß der Kläger jedenfalls \nunter Berücksichtigung der Zuteilungsänderung wertgleich \nabgefunden sei und deshalb Planinstandsetzungen nicht \ndurchzuführen seien.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nSoweit der Kläger vom Beklagten lediglich die Durchführung \nvon Planinstandsetzungen verlangt, ohne gleichzeitig - wie er \nausdrücklich immer wieder betont - die Festsetzungen des \nFlurbereinigungsplanes angreifen zu wollen, ist die Klage \nbereits unzulässig. Der Beklagte als Flurbereinigungsbehörde \nist hierfür nicht der richtige Adressat. Der Kläger hätte sein \nBegehren vielmehr gegen die zuständige Teilnehmergemeinschaft \nrichten müssen, denn diese führt die Maßnahmen der \nFlurbereinigung durch (vgl. § 18 FlurbG). \n\n18\n\nNach dem Sinngehalt seines Vorbringens spricht allerdings \ntrotz der gegenteiligen Beteuerungen mehr dafür, daß der \nKläger letztlich seinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung \ngeltend machen will. Denn sein Vorbringen ist dahingehend zu \nverstehen, daß er zwar die Lage und den Zuschnitt seiner \nZuteilungsflächen nicht angreifen will, gleichwohl auf diesen \nZuteilungsflächen noch die Durchführung einzelner Maßnahmen \nwünscht, die nach seiner Auffassung erst zu einer wertgleichen \nAbfindung führen. Ein Anspruch auf Planinstandsetzungen im \nRahmen der wertgleichen Abfindung setzt jedoch eine \nentsprechende Festsetzung im Flurbereinigungplan voraus, durch \ndie die Teilnehmergemeinschaft zur Durchführung der \ngewünschten Arbeiten verpflichtet wird. Eine solche Klage muß \nder Kläger - wie geschehen - ausschließlich gegen den \nBeklagten richten. Der Senat geht daher zugunsten des Klägers \ndavon aus, daß dieses Begehren zumindest hilfsweise geltend \ngemacht wird. \n\n19\n\nAber auch mit diesem Inhalt hat die Klage keinen Erfolg. \nSie ist unbegründet.\n\n20\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Durchführung \nvon Maßnahmen zur Herstellung einer wertgleichen Landabfindung \nläßt sich nicht auf § 44 FlurbG stützen. \n\n21\n\nNach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für \nseine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG \nvorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. \nNach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der \nLandabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG \nermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist hier nicht \ngeschehen.\n\n22\n\nDer Beklagte ist nach der bestandskräftigen Feststellung \nder Ergebnisse der Wertermittlung zutreffend von einem \nEinlagewert von 77.775 WZ ausgegangen.\n\n23\n\nDie Ermittlung des Abfindungsanspruchs mit 72.477 WZ unter \nBerücksichtigung der Abzüge nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG, der \nNeubewertungen, der Landverzichtserklärung und des \nanzurechnenden Anteils nach § 48 Abs. 2 FlurbG gibt zu \nBeanstandungen ebenfalls keinen Anlaß. \n\n24\n\nFür die Überprüfung der Zuteilung von Wertzahlen und Land \nist hier zu berücksichtigen, daß der Kläger eine weitere \nFläche (17. Zuteilungsfläche) aus dem Grundstück Gemarkung \nE. , Flur 4, Flurstück 32, mit 2.843 Wertzahlen erhält und \nseine Abfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück \n1, um eine nasse Fläche einschließlich eines 5-m breiten \nStreifens entlang der M. in Größe von 0,5863 ha mit 1.494 \nWertzahlen und eine weitere angrenzende Teilfläche mit 253 \nWertzahlen verkleinert wird. Diese vom Beklagten beabsichtigte \nÄnderung der Abfindung ist in die rechtliche Überprüfung mit \neinzubeziehen, denn der Beklagte hat sich in der mündlichen \nVerhandlung in verbindlicher Form mittels einer zu Protokoll \nerklärten Zusicherung zu Veränderungen der Abfindung des \nKlägers, auf die noch im folgenden einzugehen sein wird, \nverpflichtet. Insoweit ist die Zusicherung als ausreichend zu \nerachten, da keinerlei Zweifel an der tatsächlichen \nrechtlichen Umsetzung der Regelungen durch den Beklagten als \nBehörde bestehen. Auf dieser Grundlage ergibt die zur \nÜberprüfung anstehende Landzuteilung, daß der Kläger \nwertgleich abgefunden ist.\n\n25\n\nZugeteilt wurden bzw. werden dem Kläger nunmehr 17 Flächen \nmit 72.477 Wertzahlen einschließlich der neu zugewiesenen \nTeilfläche des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 4, \nFlurstück 32, mit 2.843 Wertzahlen. Insoweit sind die vom \nBeklagten nunmehr vorgenommenen Abbonitierungen in die \nBodenklasse 9 der Böschung der Abfindungsfläche Flur 6, \nFlurstück 54, und der noch vorhandenen Böschungskanten der \nFlurstücke Flur 6, Flurstück 74, und Flur 13, Flurstück 1, \nsowie der Zufahrt und der Böschungskanten auf der \nAbfindungsfläche Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12, die \nvom Kläger beanstandet worden sind, zu beachten. Ausweislich \ndes dem Gericht vorliegenden im Flurbereinigungsverfahren \ngültigen Wertertmittlungsrahmens sind leicht gehärtete Wege \nund mittlere und hohe Böschungen mit der Klasse 9 zu bewerten. \nÜber das Vorliegen jedenfalls dieser Voraussetzungen kann aus \nSicht des Klägers kein Streit bestehen. Fehler bei der \nErmittlung der Differenz zwischen der jetztigen Bewertung und \nden bisher festgesetzten Wertzahlen in Höhe der dem Kläger \ngutgeschriebenen 640 Wertzahlen sind weder vorgetragen worden \nnoch erkennbar. Eine weitere vom Kläger verlangte Zuteilung \nfür den während des Flurbereinigungsverfahrens gebauten Weg \nL. , Flur 2, Flurstück 58, soweit er zwischen den \nZuteilungsflächen des Klägers Flur 2, Flurstück 52 und Flur 1, \nFlurstück 81, verläuft, besteht nicht. Der Weg ist als eigenes \nFlurstück mit entsprechenden Wertzahlen ausgewiesen. Daß \ninsoweit der Beklagte das für den Bau des Weges erforderliche \nLand bzw. die entsprechenden Wertzahlen zu Lasten der \nAbfindung des Klägers aufgebracht haben könnte, entbehrt jeder \nGrundlage. \n\n26\n\nEine Mehr- oder Minderausweisung von Land gegen \nGeldausgleich findet nicht statt. Durch die zur Überprüfung \nanstehende Zuteilung in Land wird die vom Kläger bemängelte, \nbislang im Flurbereinigungsplan vorgesehene Minderausweisung \nvon 456 Wertzahlen i.S.d. § 44 Abs. 3 FlurbG vermieden. \n\n27\n\nDie für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung \nweiteren Faktoren nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG sind ebenfalls \nerfüllt. \n\n28\n\nNach § 44 Abs. 2 FlurbG sind die betriebswirtschaftlichen \nVerhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle \nUmstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung \nund die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß \nhaben.\n\n29\n\nDanach stehen die vom Kläger gerügten Böschungskanten in \nseinen Zuteilungsflächen einer wertgleichen Abfindung nicht im \nWege. Die Beeinträchtigungen, die mit den noch vorhandenen \nBöschungskanten einhergehen, sind nicht so gravierend, daß die \nBenutzung der Flächen wesentlich in Frage gestellt wäre. Zu \ndiesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der Erkenntnisse \ndes Berichterstatters Richter am Oberverwaltungsgericht P. \nund des ehrenamtlichen Richters R. als sachverständigem \nLandwirt, die diese bei den Ermittlungen der örtlichen \nGegebenheiten anläßlich des Termins nach § 143 FlurbG vom \n20. April 1998 gewonnen und dem Senat vermittelt haben. \nZunächst ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte die hier \nstreitigen Böschungskanten nunmehr allesamt als mittlere bis \nhohe Böschungen in die Bodenklasse 9 des im \nFlurbereinigungsverfahren gültigen Wertermittlungsrahmens \nherabgestuft hat. Damit finden die tatsächlich bestehenden \nBeeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung der \nAbfindungsflächen bereits bei der Bemessung der Bodenwerte \nihren hinreichenden Niederschlag. Ein darüberhinausgehender \nAnspruch auf Beseitigung der restlichen noch vorhandenen \nBöschungskanten in den Zuteilungsflächen des Klägers besteht \nnicht. Ein Anspruch hierauf hätte nur bestanden, wenn der \nBeklagte sein ihm bei der Zuteilung zustehendes \nGestaltungsermessen nur in der vom Kläger gewünschten Art und \nWeise hätte ausüben müssen. Dies ist aber nicht der Fall. \nInsoweit ist nicht außer Acht zu lassen, daß das gesamte \nVerfahrensgebiet E. im Landschaftsschutzgebiet liegt \nund ökologische Belange unter dem Aspekt der Förderung der \nallgemeinen Landeskultur entsprechend den Zielen der \nFlurbereinigung E. zu gewichten gewesen sind. Außerdem \nbeeinträchtigen die noch vorhandenen Böschungskanten auf dem \nGrundstück Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 74, und dem \nGrundstück Gemarkung E. , Flur 13, Flurstück 1, sowie dem \nGrundstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 12, die \nBewirtschaftung der Grünlandflächen nicht so erheblich, daß \ndie betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung der gesamten \nGrünlandflächen in Frage gestellt wäre. Denn auf den genannten \nFlächen sind die jeweils in Bewirtschaftungsrichtung liegenden \nBöschungskanten mit einer Ausnahme (Grundstück 12, Flurstück \n12) im Vorgewende nicht (mehr) vorhanden und lassen somit eine \neinheitliche Bearbeitung der genannten Flächen zu. \n\n30\n\nAuch die vom Kläger vorgetragenen Mängel betreffend die \ngesamte westliche Spitze des Abfindungsgrundstücks Flur 6, \nFlurstück 54, stehen einer wertgleichen Abfindung nicht im \nWege. Denn der Beklagte hat den vom Kläger gerügten \nBöschungsbereich, der zum Teil mit den Grünlandklassen 47 und \n48, aber auch mit 46 und 44 bewertet war, nunmehr in einer \nGröße von 1.235 qm in die Bodenklasse 4.9 abbonitiert (minus \n148 Wertzahlen). Die eingeschränkten Möglichkeiten der \nBewirtschaftung sind damit über die bei der Landzuteilung \nzugrunde gelegten Bodenwerte berücksichtigt. Eine \ndarüberhinausgehende Herrichtung der westlichen Spitze seines \nGrundstücks mittels weiterer Planinstandsetzungen kann der \nKläger nicht verlangen, zumal die Bewirtschaftung der Fläche \nz.B. als Weide nicht gänzlich unmöglich ist. Außerdem muß sich \nder Kläger anrechnen lassen, daß er ausweislich der vom \nBeklagten vorgelegten Zusammenstellung der Nutzungsarten und \nSchätzungklassen seiner Einlage- und Abfindungsflächen auch \nAcker- und Grünlandflächen der Klasse 9 (insgesamt 1.424 qm \nmit 171 WZ) in das Verfahren eingebracht hat. Zwar erhält der \nKläger nunmehr infolge der vom Beklagten zugesicherten \nAbbonitierungen insgesamt Flächen in Größe von 3.142 qm, bei \ndenen die Bodenklasse 9 zugrunde gelegt wird. Der Beklagte ist \naber bei der Abbonitierung erkennbar zugunsten des Klägers von \nder hier besonders schlechten Bodenklasse 9 ausgegangen, auch \nwenn einzelne neu bewertete Flächen tatsächlich von besserer \nQualität sind, so daß ein direkter Vergleich der Bodenklasse 9 \nim Alt- und Neubesitz des Klägers nur wenig Aussagekraft hat. \nEs kommt noch hinzu, daß durch die vom Beklagten jetzt \nvorgenommene Abbonitierung auch Einlageflächen des Klägers \nerfaßt werden (siehe Fläche Gemarkung E. , Flur 13, \nFlurstücks 1, bei der die Böschungkante hinter der \nFeldscheune, die teilweise im Altbesitz gelegen hat, in einer \nBreite von 8 m abbonitiert), so daß insoweit auch eine \nKorrektur im Einlagebestand vorgenommen werden müßte. 0\n\n31\n\nEine wertgleiche Abfindung scheitert ferner nicht an Mulden \nund Unebenheiten auf den Zuteilungsflächen. Die vom Kläger \ngerügten Mulden stellen keine nennenswerte \nBewirtschaftungsbeeinträchtigung dar, die durch \nPlaninstandsetzungsmaßnahmen zu beseitigen wäre. Im übrigen \nsind die Mulde im westlichen Bereich des Grundstücks Flur 6, \nFlurstück 74, und der Geländekegel in dem Grundstück Flur 12, \nFlurstück 12, bereits in der Wertermittlung wegen der \nörtlichen Gegebenheiten abbonitiert worden. Der vom Kläger in \ndem Grundstück Flur 12, Flurstück 12, gerügte Bombentrichter \nist zwischenzeitlich ausreichend verfüllt worden. \n\n32\n\nDer Forderung des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nach Ausweisung \nder Landabfindung in möglichst großen Grundstücken und dem \nGebot einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes ist \nnachhaltig entsprochen worden. Dem Kläger sind für den aus 47 \nBesitzstücken bestehenden Altbesitz nunmehr 17 Besitzstücke \nzugeteilt worden, die durch Wege bzw. Straßen ausreichend \nerschlossen sind (§ 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG).\n\n33\n\nDie Landabfindung des Klägers verstößt auch nicht gegen das \nin § 44 Abs 4 FlurbG normierten Entsprechungsgebot. Danach \nsoll die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, \nBodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der \nOrtslage den alten Grundstücke entsprechen, soweit es mit \neiner großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach \nneuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar \nist. Diese gesetzliche Vorgabe soll das Absinken der \nLeistungsfähigkeit eines Betriebes durch \nflurbereinigungsbedingte betriebliche Störungen verhindern. Da \naber in dem Flurbereinigungsgebiet unterschiedliche \nBodenverhältnisse vorliegen, hat jeder Teilnehmer Änderungen \nhinsichtlich der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und \nBodengüte in gewissem Umfang hinzunehmen. Anderenfalls kann \ndas Ziel der Flurbereinigung, Grundstücke der Teilnehmer eines \nFlurbereinigungsverfahrens zusammenzulegen, nicht erreicht \nwerden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar \n1960 - 1 CB 135.59 -, RzF § 44 IV, \nSeite 7.\n\n35\n\nDie Landzuteilung verstößt nicht gegen das Entsprechungsgebot. \nEin wesentliches Verschieben in den Nutzungsarten hat nicht \nstattgefunden. Eine Entfernungsverschlechterung ist nicht \nfestzustellen. Der Zuschnitt der Abfindungsfläche hat sich \ndagegen deutlich verbessert, wie eine vom Beklagten vorgelegte \nWiderspruchskarte im Maßstab 1 : 5000, in der sämtliche \nEinlage- und Zuteilungsflächen des Klägers nach dem Stand des \nNachtrags 5 zum Flurbereinigungsplan dargestellt sind, \nverdeutlicht. Zwar ist der Zuschnitt der Flächen unter \nbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sicherlich nicht als \nideal anzusehen, insoweit dürfen aber die besonderen örtlichen \nGegebenheiten des Verfahrensgebietes mit ihren schwach bis \nstark geneigten Grünlandflächen nicht außer Acht gelassen \nwerden. Außerdem war die Einlage durch eine Vielzahl von \ndreieckigen und spitz zulaufenden Flurstücken gekennzeichnet. \nAuch die Zuteilung des Grundstück Gemarkung E. , Flur 4, \nFlurstück 32, widerspricht nicht dem Entsprechungsgebot. Denn \ninsoweit sind die Zuteilungsflächen in ihrer Gesamtheit mit \ndem Zustand zu vergleichen, wie er vor Durchführung der \nFlurbereinigung bestanden hat. Negative Umstände durch die \nZuteilung der 17 Grundstücke sind hier nicht zu erkennen. \nVielmehr dürfte der Kläger schon wegen des erheblichen \nZusammenlegungsgrades der Flächen von etwa 1 : 3 auf Dauer \nerhebliche betriebswirtschaftliche Vorteile zu erwarten \nhaben.\n\n36\n\nDie Abfindung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Grundsätzlich \nverlangt das Abwägungsgebot des § 44 FlurbG, die von der Planung berührten öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Als Willkürverbot \nverbietet dieses Gebot eine Zuteilung aus sachwidrigen Motiven. Dabei ist zu beachten, daß \ndie gleiche Behandlung aller Beteiligter im Flurbereinigungsverfahren durch den jedem \nTeilnehmer zustehenden Anspruch auf wertgleiche Abfindung gewährleistet wird. Ist dieser \nAnspruch erfüllt, so ist - auch wenn der Beklagte in früheren Zeiten Böschungen und \nGeländekanten auf Zuteilungsflächen anderer Teilnehmer und auch teilweise auf Flächen des \nKlägers hat beseitigen lassen - die in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der einzelnen \nVerhältnisse überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht. Daß bei im übrigen \nwertgleicher Abfindung einzelne Teilnehmer größere Vorteile erhalten als andere, bedeutet \ndeshalb allein noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C \n3.92 -, RzF § 144, Seite 43 = RdL 1993, 98 m.w.N.\n\n38\n\nInsoweit erstreckt sich im Abfindungsstreit die Planänderungsbefugnis des \nFlurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG (erweiterte Ermessenskontrolle) nicht \ndarauf, eine gleichwertige Abfindung durch eine andere zweckmäßige oder zweckmäßigere \nZuweisung zu ersetzen.\n\n39\n\nVgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom \n14. Dezember 1978 - 5 C 16.76 -, RzF § 146 Nr. 2 S. 13.\n\n40\n\nDie im Abfindungsnachweis festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen lassen Fehler \nzulasten des Klägers nicht erkennen. Die Regelungen werden vom Kläger auch nicht in \nZweifel gezogen. Der noch festzusetzende Entschädigungsbetrag in Höhe von 3.360,-- DM \nfür die Nutzungseinschränkungen auf einem nassen, 0,5600 ha großen Grünlandbereich der \nAbfindungsfläche Flur 13, Flurstück 1, für die Zeit vom 10. Oktober 1986 bis zum Ablauf des \nWirtschaftsjahres 1998 ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des nur \nmäßigen Grünlandstandorts ausreichend, aber auch angemessen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 147 \nFlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nnicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese \nkeinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Gerichtsgebühr hat \nder Senat nach einem Gegenstandswert von 8.000,-- DM \nberechnet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-30/9a-d-15-98-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":11},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-30/9a-d-15-98-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309368","retrieved":"2026-07-09 03:38:55.091334+00:00"}}