{"status":"available","doknr":"OLD309367","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0630.10B1360.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-30","aktenzeichen":"10 B 1360/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.750,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des \n§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.\n\n3\n\nDie von den Antragstellern als einziger Zulassungsgrund angeführten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) sind nicht gegeben bzw. nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 ausreichend \ndargelegt. \n\n4\n\nDie bloße Behauptung der Antragsteller, die nach der angefochtenen \nOrdnungsverfügung vom 18. Januar 1996 zu beseitigenden Feuchtigkeitsschäden in \nder Wohnung seien \"nicht mehr vorhanden\" bzw. der Eingangsbereich \"weise keine \nStolperkanten mehr auf\", genügt ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, und zwar auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, \ndaß neuer Sachvortrag im Zulassungverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden \nkann. Angesichts dessen, daß die Antragsteller - entgegen den tatsächlichen \nFeststellungen des Antragsgegners vor Ort - bereits in ihrem Antragsschriftsatz vom \n5. März 1996 etwa das Vorhandensein einer Stolperkante in Abrede gestellt haben, \nim übrigen auch Gesundheitsgefahren durch Schimmelpilzbildung bezweifelt haben, \nläßt ihr jetziges Vorbringen nicht einmal den sicheren Schluß zu, daß sie überhaupt \nbauliche Maßnahmen ergriffen haben. Möglicherweise kommt ihrer Erklärung nur \ndie Bedeutung einer Wiederholung ihrer abweichenden Beurteilung bei tatsächlich \nunveränderten Verhältnissen zu. Es wäre daher zumindest erforderlich gewesen, die \nausgeführten Arbeiten zu schildern und ggf. in geeigneter Weise glaubhaft zu \nmachen (z.B. durch Beifügung von Handwerkerrechnungen, Fotos, eidesstattliche \nVersicherung). \n\n5\n\nSelbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellen wollte, daß sie der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners mittlerweile nachgekommen sind und ihre \nAusführungen entsprechend auszulegen sind, wären die \nZulassungsvoraussetzungen aus einem weiteren Grunde nicht ausreichend \ndargelegt. Entgegen ihrer Ansicht erledigt sich eine Ordnungsverfügung, auf die eine \nMaßnahme des Verwaltungszwangs gestützt ist und der der Ordnungspflichtige nach \nAblauf der ihm von der Behörde eingeräumten Frist (bzw. nach Festsetzung des \nZwangsgeldes) nachkommt, nicht vollständig.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 -, BRS 58 Nr. 213, \nfür den vergleichbaren Fall einer Abrißverfügung und einer behördlicherseits \ndurchgeführten Ersatzvornahme, mit ausführlicher Darstellung des \nMeinungsstandes.\n\n7\n\nDie Erledigung erfaßt nur das in der Ordnungsverfügung enthaltene materiell-\nrechtliche Gebot. Demgegenüber erledigt sich die Ordnungsverfügung nicht insoweit, \nals sie in ihrer Eigenschaft als Titel Voraussetzung für die nachfolgenden \nMaßnahmen des Verwaltungszwangs ist.\n\n8\n\nAuch die Zwangsgeldfestsetzung erledigt sich nach herrschender Auffassung \nnicht, wenn der Pflichtige der Ordnungsverfügung (erst) nach Ablauf der ihm \ngesetzten Frist nachkommt. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 21. Dezember 1988 - 7 A 2555/87 -, DVBl 1989, 889 \nund vom 30. September 1992 - 4 A 3840/91 -, DÖV 1993, 398; OVG Bremen, \nBeschluß vom 30. Dezember 1994 - 1 B 109/94 -.\n\n10\n\nEntscheidend ist hiernach, daß der Verstoß gegen die auferlegten \nVerhaltenspflichten nach der Androhung und während der Zeit, in der die \nvollziehbare Ordnungsverfügung noch galt, erfolgt ist. Ob dieser Rechtsauffassung in \njedem Falle zu folgen ist oder ob im Hinblick auf die Rechtsnatur des Zwangsgeldes \nals eines Beugemittels eine andere rechtliche Beurteilung etwa für den Fall in \nBetracht kommt, daß das Zwangsgeld bis zum Zeitpunkt der Befolgung der \nOrdnungsverfügung noch nicht beigetrieben worden ist, kann vorliegend \noffenbleiben. Denn die Antragsteller haben weder dargetan, weshalb die \nerstinstanzliche Entscheidung durch die nachträgliche Befolgung der \nOrdnungsverfügung fehlerhaft geworden sein soll - hierfür hätte es einer \nAuseinandersetzung mit der zitierten herrschenden Rechtsauffassung bedurft -, noch \nhaben sie vorgetragen, daß das festgesetzte Zwangsgeld bislang nicht beigetrieben \nworden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-30/10-b-1360-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-30/10-b-1360-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309367","retrieved":"2026-07-09 03:38:55.006861+00:00"}}