{"status":"available","doknr":"OLD309374","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0629.8B1336.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-29","aktenzeichen":"8 B 1336/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird \nabgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen \nden Antragstellern je zur Hälfte zur Last.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nDie Antragsteller erhalten vom Antragsgegner \nHilfe zum Lebensunterhalt. \n\n4\n\nNach einem Hausbesuch am 8. April 1998 und \nnach persönlicher Anhörung der Antragstellerin am \n23. April 1998 über die beabsichtigte Einstellung \nder Hilfeleistung ordnete der Antragsgegner durch \nBescheid vom 24. April 1998 an, daß die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die \nAntragsteller zum 1. Mai 1998 eingestellt werden \nsollte.\n\n5\n\nÜber den Widerspruch der Antragsteller ist \nnoch nicht entschieden worden.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben am 30. April 1998 \neinstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung \nvon Prozeßkostenhilfe beantragt. \n\n7\n\nDiese Anträge hat das Verwaltungsgericht durch \nBeschluß vom 29. Mai 1998 abgelehnt.\n\n8\n\nGegen den ihnen am 9. Juni 1998 zugestellten \nBeschluß haben die Antragsteller am 10. Juni 1998 \ndie Zulassung der Beschwerde mit der Begründung \nbeantragt, daß ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses bestehen.\n\n9\n\nZugleich beantragen die Antragsteller, \nihnen für das \nAntragsverfahren \nProzeßkostenhilfe unter \nBeiordnung von \nRechtsanwalt D. aus \nM. zu bewilligen. \n\n10\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur \nStellungnahme erhalten. \n\n11\n\nII. \n\n12\n\nDer Antrag auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe für das Antragsverfahren auf \nZulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung des Antrages auf \nZulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 29. Mai 1998 keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO, § 114 ZPO). Es kann deshalb offenbleiben, \nob Prozeßkostenhilfe auch deshalb abzulehnen ist, \nweil die Antragsteller keine Erklärung über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nvorgelegt haben (§ 166 VwGO, § 117 ZPO). \n\n13\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird \nabgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \nnicht erfüllt sind. Gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts im Verfahren der \nProzeßkostenhilfe steht den Beteiligten gemäß \n§ 146 Abs. 4 VwGO die Beschwerde zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht in entsprechender \nAnwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden \nist. In dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde \nsind gemäß § 146 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO die \nGründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, \naus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Im \nZulassungsverfahren werden nur die Gründe \ngeprüft, die der jeweilige Antragsteller \nfristgerecht dargelegt hat. \n\n14\n\nDer von den Antragstellern in ihrer \nAntragsschrift allein dargelegte Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in \nVerbindung mit einer entsprechenden Anwendung des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. \n\n15\n\nNach der Rechtsprechung der mit \nAngelegenheiten der Sozialhilfe befaßten Senate \ndes beschließenden Gerichts reicht zur Ausfüllung \ndes Merkmals der ernstlichen Zweifel in § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO eine nur geringe \nWahrscheinlichkeit ebenso wie die bloße \nMöglichkeit der Unrichtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung schon vom Wortsinn \nher nicht aus. Auch der Ausnahmecharakter der \nBestimmung des § 124 VwGO und der vom Gesetzgeber \nverfolgte Zweck der Regelung, eine Entlastung der \nOberverwaltungsgerichte zu bewirken, gebieten \nvielmehr, das Merkmal der ernstlichen Zweifel nur \ndann als erfüllt anzusehen, wenn die durch das \nVorbringen des Rechtsmittelführers \nhervorgerufenen Bedenken von solchem Gewicht \nsind, daß sie die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage \nstellen. \n\n16\n\nVgl. OVG NW, \nBeschlüsse vom 14. Mai \n1998 - 24 B 102/98 - und \nvom 25. Juni 1998 \n- 8 B 1103/98 -. \n\n17\n\nDaran fehlt es hier. \n\n18\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses bestehen nicht, soweit \ndas Verwaltungsgericht das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes für die vorläufige Bewilligung \nvon laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die \nZeit vor Antragstellung bei Gericht und für die \nZeit nach dem Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung erster Instanz verneint hat, denn \ndies entspricht der gefestigten Rechtsprechung \nder mit sozialhilferechtlichen Streitigkeiten \nbefaßten Senate des OVG NW. \n\n19\n\nVgl. statt aller den \nBeschluß vom 25. Juni \n1998 - 8 B 1103/98 -. \n\n20\n\nErnstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses bestehen auch nicht, \nsoweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \neines Betrages von mehr als 80 % des Regelsatzes \neines erwachsenen Haushaltsvorstandes bei der \nAntragstellerin verneint hat, denn auch dies \nentspricht der gefestigten Rechtsprechung der mit \nsozialhilferechtlichen Streitigkeiten befaßten \nSenate des beschließenden Gerichts. \n\n21\n\nVgl. statt aller den \nBeschluß vom 20. Mai 1998 \n- 24 B 841/97 -. \n\n22\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses bestehen auch nicht, \nsoweit es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, \nden Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den \nAntragstellern für die Zeit vom 30. April 1998 \nbis zum 31. Mai 1998 zur Bewilligung laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit das Vorliegen der \ntatbestandlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches auf Bewilligung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der \nBegründung verneint, daß zwischen der \nAntragstellerin und dem Vater des Antragstellers \neine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 \nBSHG vorliegt. Gegen diese Ausführungen und das \nvom Verwaltungsgericht daraus hergeleitete \nErgebnis bestehen unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Antragsteller in ihrer \nAntragsschrift und in den weiteren innerhalb der \nFrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingereichten \nSchriftsätzen keine ernstlichen Zweifel. In ihrer \nAntragsschrift vom 10. Juni 1998 führen die \nAntragsteller lediglich aus, daß die \nAntragstellerin nicht mit dem Vater des \nAntragstellers in einer ehelichen Gemeinschaft \nlebe, die durch eine Haushalts- und \nWirtschaftsgemeinschaft geprägt sei. Mit den vom \nVerwaltungsgericht für das Vorliegen einer \nehelichen Gemeinschaft angeführten \nGesichtspunkten setzen sich die Antragsteller \ndagegen nicht substantiiert auseinander. \n\n23\n\nSoweit die Antragsteller in ihrer \nAntragsschrift geltend machen, daß der Vater des \nAntragstellers kein ausreichendes Einkommen habe, \num den notwendigen Lebensunterhalt der \nAntragsteller sicherzustellen, wird dieses \nVorbringen nicht durch nachvollziehbare \nUnterlagen belegt, so daß auch insoweit \nernstliche Zweifel an der angefochtenen \nEntscheidung nicht bestehen. Die der \nAntragsschrift beigefügten eidesstattlichen \nVersicherungen der Antragstellerin und des Vaters \ndes Antragstellers sind so allgemein gehalten, \ndaß sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses nicht zu begründen \nvermögen. Auch die mit Schriftsatz vom 18. Juni \n1998 eingereichte Ummeldebestätigung des \nEinwohnermeldeamtes des Antragsgegners, in der es \nheißt, daß sich der Vater des Antragstellers am \n12. Juni 1998 in Waltrop, Husemannstraße 15 \nangemeldet habe, vermag keine ernstlichen Zweifel \nan dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft \nim streitgegenständlichen Zeitraum vom 30. April \n1998 bis zum 31. Mai 1998 zu begründen. Hinzu \nkommt, daß die Vorlage einer Ummeldebestätigung \nallein nicht ohne weiteres geeignet ist, das \nVorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft in \nFrage zu stellen, weil diese eheähnliche \nGemeinschaft wie eine Ehe auch nicht notwendig \neine gemeinsame Wohnung voraussetzt. \n\n24\n\nOb die von den Antragstellern in ihrer \nAntragsschrift und den weiteren Schriftsätzen \nbeanstandeten Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts über das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines \nAnordnungsgrundes bezüglich der Deckung des \nUnterkunftsbedarfs im Zeitpunkt der Stellung des \nAntrages auf Zulassung der Beschwerde noch \nzutreffen oder ob insoweit allein auf den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster \nInstanz abzustellen ist, kann nach alledem \noffenbleiben, weil für den streitgegenständlichen \nZeitraum vom 30. April 1998 bis zum 31. Mai 1998 \ndas Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAnordnungsanspruches auf die Weiterbewilligung \nvon laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht worden sind.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 \nAbs. 2, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. \n\n26\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-29/8-b-1336-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-29/8-b-1336-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309374","retrieved":"2026-07-09 03:38:55.664312+00:00"}}