{"status":"available","doknr":"OLD309386","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0626.1A315.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-26","aktenzeichen":"1 A 315/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBeim Versorgungsamt E. kam es am 4. Juni 1997 zur \nNeuwahl des örtlichen Personalrats. Die am 5. Juni erstellte \nBekanntmachung des Wahlergebnisses wurde erstmals am 8. Juni \n1997 ausgehängt. Der aus neun Mitgliedern bestehende \nneugewählte Personalrat - der Beteiligte zu 1) - bestellte in \nseiner konstituierenden Sitzung den Regierungsamtsinspektor \nX. w. I. zu seinem Vorsitzenden. Dieser war auf \neinen von der Gewerkschaft der Versorgungsverwaltung zur Wahl \nin der Gruppe der Beamten eingereichten Wahlvorschlag gewählt \nworden. Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 an den Beteiligten zu \n1) bezweifelten vier Mitglieder dieses Beteiligten, die auf \nWahlvorschläge mit der Listenbezeichnung \"Wende 96\" gewählt \nworden waren, dessen Wählbarkeit. \n\n4\n\nZwei dieser Mitglieder - die Herren T. und X. - \nhaben zusammen mit zwei weiteren Beschäftigten der \nDienststelle, die auf Listen der \"Wende 96\" benannt, bei den \nWahlen aber nicht zum Zuge gekommen waren - Frau F. und \nHerr W. -, am 20. Juni 1997 das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf angerufen mit dem Antrag, \"festzustellen, ob der am \n4.6.1997 gewählte Personalrat in seiner Zusammensetzung mit \nGültigkeit gewählt wurde\". Gründe für eine Wahlanfechtung \nwerden weder benannt noch dargelegt; in der Antragsschrift \nheißt es abschließend, eine \"weitergehende\" Begründung werde \nnachgereicht. Eine dieser Ankündigung entsprechende Begründung \nist dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 1997 zugegangen. Gerügt \nwird darin die Aufnahme des Herrn w. I. und zweier \nweiterer Beschäftigter in das Wählerverzeichnis, da die \ngenannten Beschäftigten wegen über mehr als sechs Monate \nandauernder Abordnungen zu anderen Dienststellen nicht \nwahlberechtigt und wählbar gewesen seien. Dem sind die \nBeteiligten zu 1) und 2) schriftsätzlich entgegengetreten. Im \nAnhörungstermin vom 11. Dezember 1997 haben die Antragsteller \nbeantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, daß die am 4. Juni \n1997 durchgeführte Wahl zum Personalrat \ndes Versorgungsamtes E. in der \nGruppe der Beamten ungültig war.\n\n6\n\nDie Beteiligten haben beantragt,\n\n7\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n8\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht \ndem Antrag stattgegeben, da Herr w. I. nicht wählbar \ngewesen sei. \n\n9\n\nHiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) je für sich \nBeschwerde eingelegt mit dem Antrag,\n\n10\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nMit Verfügung vom 26. Februar 1998 sind die Antragsteller \ndarauf hingewiesen worden, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit \nder Wahlanfechtung insofern bestehen, als der Antrag innerhalb \nder Frist des § 22 Abs. 1 LPVG NW nicht auch begründet worden \nist. Die Antragsteller verweisen demgegenüber auf die \nBehandlung ihrer Antragsschrift durch die Fachkammer des \nVerwaltungsgerichts und auf den Kommentar von Reinartz zum \nLandespersonalvertretungsgesetz. Sie beantragen,\n\n12\n\ndie Beschwerden zurückzuweisen.\n\n13\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die vom \nBeteiligten zu 1) vorgelegten Wahlunterlagen Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst \nzulässig. Erfolg haben sie bereits deswegen, weil der von den \nAntragstellern gestellte Wahlanfechtungsantrag unzulässig ist; \nauf die Berechtigung der von den Antragstellern zu \nWahlberechtigung und Wählbarkeit von Beschäftigten erhobenen \nRüge und auf die Richtigkeit der hierzu im angefochtenen \nBeschluß vertretenen Auffassung kommt es nicht an. \n\n16\n\nNach § 22 Abs. 1 LPVG NW können - u. a. - mindestens drei \nwahlberechtigte Beschäftigte innerhalb einer Frist von zwei \nWochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahl \nbeim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche \nVorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das \nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht \nerfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das \nWahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. Die \nVorschrift ist von den Antragstellern insoweit eingehalten, \nals sie das Verwaltungsgericht fristgerecht mit einem \nSchriftsatz angerufen haben, der sich ungeachtet dessen, daß \nder darin enthaltene Antrag nicht als Gestaltungsantrag gefaßt \nist (zur richtigen Antragstellung vgl. den Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1991 - 6 P 8.89 -, PersR \n1991 S. 337), seinem Inhalt nach als Wahlanfechtungserklärung \niSv § 22 Abs. 1 LPVG NW darstellt. Hinsichtlich der \nFristbestimmung ist mit dem angefochtenen Beschluß und \nentgegen der im Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 24. März \n1998 vertretenen Auffassung auf die durch Aushang \nvorzunehmende Bekanntgabe des Wahlergebnisses (vgl. hierzu § \n22 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 3 Satz 1 LPVG NW) abzustellen. Ob die \nBekanntmachung, wie vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \nmit den Wahlunterlagen angenommen, am 8. Juni oder, wie von \nden Antragstellern schriftsätzlich geltend gemacht, erst am 9. \nJuni 1997 erfolgt ist, ist unerheblich. Die Anfechtungsfrist \nwar nach beiden Alternativen bei Eingang der Antragsschrift \nbeim Verwaltungsgericht noch nicht abgelaufen, wohl aber bei \nEingang der unter dem Datum des 14. Juli 1997 erstellten \nAntragsbegründung. \n\n17\n\nDie Unzulässigkeit der Wahlanfechtung ergibt sich daraus, \ndaß es in der Antragsschrift an jedweder Begründung der \nerklärten Anfechtung fehlt. Eine solche Begründung wird im \nGesetz nicht ausdrücklich gefordert, ist in der Sache aber \nunentbehrlich. Bei der Wahlanfechtung nach § 22 Abs. 1 LPVG \nNW, über die gemäß § 79 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 LPVG NW nach \nden Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das \nBeschlußverfahren zu entscheiden ist, handelt es sich um eine \nrechtsgestaltende Erklärung und damit um mehr als um einen \nbloßen auf Einleitung eines Beschlußverfahrens abzielenden \nAntrag iSv § 81 Abs. 1 ArbGG, bei dem es möglich ist, die \nsachlich erforderliche Begründung nachzureichen (vgl. hierzu \nWeth, Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, S. 236). Die \nin § 22 Abs. 1 LPVG NW genannte Frist von zwei Wochen ist eine \nmaterielle Ausschlußfrist, die nur eingehalten ist, wenn \ninnerhalb der Frist ein personalvertretungsrechtlicher \nerheblicher Anfechtungstatbestand vorgetragen worden ist (so \ngrundlegend der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai \n1965 in BAGE 17, 165/169 zur Anfechtung einer \nBetriebsratswahl; im gleichen Sinne auch der Beschluß vom 26. \nMai 1988 - 1 ABR 11/87 -, AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972; für \ndie Anfechtung von Personalratswahlen vom \nBundesverwaltungsgericht ausdrücklich übernommen im Beschluß \nvom 8. Mai 1992 - 6 P 9.91 -, PersR 1992, S. 311/313). \n\n18\n\nIm Anschluß an im letztgenannten Beschluß enthaltene \nAusführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Fachsenat \nsich mit Beschluß vom 11. September 1997 - 1 A 778/97.PVL - \nauf den Standpunkt gestellt, der für sonstige \nWahlanfechtungsverfahren anerkannte Grundsatz der Beschränkung \nder Nachprüfung auf das, was zur Begründung des \nWahlanfechtungsantrages fristgerecht vorgebracht worden ist, \ngelte auch für das personalvertretungsrechtliche \nWahlanfechtungsverfahren. Für das vorliegende Verfahren kommt \nes darauf nicht ausschlaggebend an. In der weniger \nweitgehenden Auffassung, daß innerhalb der \nWahlanfechtungsfrist jedenfalls irgendein \npersonalvertretungsrechtlicher Anfechtungstatbestand \nvorgetragen sein muß, um die gerichtliche Überprüfung eines \nWahlanfechtungsantrages auszulösen, stimmen die einschlägige \nobergerichtliche Rechtsprechung und die Kommentarliteratur \nüberein (zum Bundespersonalvertretungsgesetz vgl. statt aller \nFischer/Goeres in GKÖD, Rdn. 34 zu § 25 BPersVG; zum \nLandespersonalvertretungsgesetz die Kommentare von Havers, 9. \nAufl., und Krieg/Orth/Welkoborsky, 4. Aufl., jeweils in Anm. 2 \nzu § 22 LPVG NW). Die vom Deutschen Beamtenbund herausgegebene \nKommentierung des Landespersonalvertretungsgesetzes nach dem \nStand von März 1997 durch Reinartz, auf die die Antragsteller \nsich berufen, ist im ersten Absatz von Anm. 4 sicherlich \nunglücklich gefaßt, indem dort auf die Möglichkeit der \nNachreichung einer Begründung hingewiesen wird, kann aber in \nErmangelung sonstiger Aussagen nicht dahin gewertet werden, \ndaß der Verfasser die Auffassung vertritt, zur Wahrung der von \nihm zutreffend (aaO im 3. Absatz) als nicht verlängerbare \nAusschlußfrist gewerteten Fristbestimmung in § 22 Abs. 1 LPVG \nNW genüge es, wenn ein Wahlanfechtungsantrag ohne jede \nBegründung eingereicht wird. \n\n19\n\nUnerheblich ist, daß die Antragsteller sich durch die \ngenannte Kommentierung haben irreführen lassen und daß der \nVorsitzende der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \ndes Verwaltungsgerichts den Mangel der Antragsschrift nicht \nerkannt und den Antragstellern eine Frist von vier Wochen zur \nNachreichung einer Antragsbegründung gesetzt hat. Eine \nVerlängerung der Anfechtungsfrist konnte durch jene \nFristsetzung nicht erfolgen, und für einen durch Fristablauf \neintretenden Rechtsverlust kommt es auf ein Verschulden derer, \ndie eine Wahl anfechten, nicht an. Die Antragsteller müssen \nsich im übrigen entgegenhalten lassen, daß die Vorschrift des \n§ 22 Abs. 1 LPVG NW, in der die formellen Voraussetzungen \neiner Wahlanfechtung festgelegt sind, noch im gleichen Satz \nauch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer \nerfolgreichen Wahlanfechtung nennt. Bereits diese \nGesetzestechnik legt es nahe, einen ohne jede Anknüpfung an \neinen Anfechtungstatbestand gleichsam isoliert gestellten \nWahlanfechtungsantrag als zur Wahrung der Antragsfrist nicht \nausreichend erscheinen zu lassen. \n\n20\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n21\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-26/1-a-315-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-26/1-a-315-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309386","retrieved":"2026-07-09 03:38:56.663354+00:00"}}