{"status":"available","doknr":"OLD309384","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0626.16A594.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-26","aktenzeichen":"16 A 594/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann hatten in dem \nentscheidungserheblichen Zeitraum von Januar 1991 bis Januar \n1994 auf Veranlassung des Jugendamtes im Rahmen der Gewährung \nvon Hilfe zur Erziehung die behinderten Pflegekinder \nR. G. (geb. am 6. Oktober 1978) und M. \nB. (geb. am 7. September 1977) in ihren Haushalt \naufgenommen. Für beide Pflegekinder wurde wirtschaftliche \nJugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII gewährt. In den Leistungen war \nneben den Positionen \"Hilfe zum Lebensunterhalt\" und \"sonstige \nlaufende Leistungen\" ein \"Erziehungs-\nbeitrag KJHG nach Regelsätzen\" enthalten, der sich für jedes \nPflegekind monatlich ab Januar 1991 auf 300,-- DM und ab \nJanuar 1993 auf 324,-- DM belief.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 1993 - Eingang beim Beklagten am \n19. Juli 1993 - beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre \nTätigkeit als Pflegeperson, ihr ab sofort monatlich einen \nfinanziellen Beitrag für eine Alterssicherung zu gewähren und \nrückwirkend ab dem 1. Oktober 1981 ihre Alterssicherung \nsicherzustellen. Zur Begründung gab sie an, sie habe am \n30. September 1981 ihren bis dahin ausgeübten Beruf als \nHeilpädagogin aufgegeben, in dem sie zuvor seit 1974 \ngearbeitet habe, um sich ganz der Pflege der Pflegekinder \nwidmen zu können. Der Oberstadtdirektor der Stadt M.lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 ab. Der dagegen \neingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom \n18. Januar 1994 zurückgewiesen. \n\n4\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie einen Anspruch \nauf einen Beitrag zur Alterssicherung in Höhe von monatlich \n84,08 DM ab Oktober 1981 verfolgt hat. Sie hat die Auffassung \nvertreten, zu den Kosten der Erziehung, die nach den hier \neinschlägigen Vorschriften im Rahmen der öffentlichen \nJugendhilfe zu übernehmen seien, gehörten auch die \nAufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der \nPflegeperson. Erfolge die Hilfe zur Erziehung im Wege einer \nHeimunterbringung, seien in den dann zu übernehmenden Kosten \nauch die Aufwendungen für die Altersversorgung der \nPflegekräfte anteilig enthalten. Entsprechendes müsse dann \naber auch bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie \ngelten. Ein dahingehender Anspruch ergebe sich im übrigen auch \ndaraus, daß die Aufwendungen für eine angemessene \nAlterssicherung der Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur \nPflege nach dem BSHG zu übernehmen seien.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\nden Beklagten zu verpflichten, der \nKlägerin unter Aufhebung des Bescheides \ndes Beklagten vom 12. Oktober 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides vom \n18. Januar 1994 einen monatlichen \nangemessenen Beitrag zur \nAlterssicherung in Höhe von mindestens \n84,08 DM zu gewähren. \n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag des Oberstadtdirektors der Stadt M.abgewiesen. \n\n8\n\nMit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr \nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des \nOberstadtdirektors der Stadt M.vom \n12. Oktober 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar \n1994 einen monatlichen angemessenen \nBeitrag zur Alterssicherung in Höhe von \n84,08 DM für die Zeit von Januar 1991 \nbis Januar 1994 zu gewähren.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nSie vertritt weiterhin die erstinstanzlich bereits zum \nAusdruck gekommene Auffassung, für den geltend gemachten \nAnspruch sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die geltend gemachten \nLeistungen stehen der Klägerin nicht zu.\n\n17\n\nAls Rechtsgrundlage kommt allein § 39 Abs. 1 SGB VIII vom \n26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), für den Zeitraum ab April \n1993 i.d.F. vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), in \nBetracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn - wie hier - \nHilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) \ngewährt wird, als Annex auch der notwendige Unterhalt des \nKindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses \nsicherzustellen. Gemäß der in § 39 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in \nder ab 1. Januar 1991 geltenden bzw. in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB \nVIII in der ab April 1993 geltenden Fassung enthaltenen \nRegelung umfaßt der notwendige Unterhalt des Kindes und \nJugendlichen außerhalb des Elternhauses auch die Kosten der \nErziehung. Aus diesen Bestimmungen läßt sich ein Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für die Alterssicherung der Klägerin \nnicht herleiten. Insbesondere gehören derartige Aufwendungen - \nwas allein in Betracht zu ziehen ist - nicht zu den Kosten der \nErziehung des Pflegekindes.\n\n18\n\nWas unter den Kosten der Erziehung im Sinne der genannten \nBestimmungen zu verstehen ist, kann dem Gesetz nicht ohne \nweiteres entnommen werden. Nach dem Wortsinn kommen als Kosten \nder Erziehung im Grundsatz alle Aufwendungen in Betracht, die \nfür die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen aufgewandt \nwerden. Dazu können bei einer Unterbringung in einer \nEinrichtung auch die in die Pflegesätze eingeflossenen Kosten \nder Alterssicherung des Personals gehören. Anders verhält es \nsich nach geltendem Recht jedoch bei der Unterbringung in \neiner Pflegefamilie im Rahmen der Vollzeitpflege (§ 33 SGB \nVIII). Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 39 \nSGB VIII sowie aus einem Vergleich mit den für die \nAlterssicherung der Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur \nPflege nach dem Bundessozialhilfegesetz getroffenen \nRegelungen.\n\n19\n\nEinzuräumen ist der Klägerin allerdings, daß im \nGesetzgebungsverfahren der Wille zum Ausdruck gekommen ist, \ndie wirtschaftliche Absicherung von in Pflegefamilien \nuntergebrachten Kindern und Jugendlichen zu verbessern und \ndurch die Übernahme der Erziehungskosten der Situation einer \nUnterbringung in einer Einrichtung anzunähern. Dazu heißt es \nin der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 38 Abs. 3, der \ninsoweit der in § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VIII enthaltenen \nRegelung entspricht (BT-Drucks. 11/5948, S. 75 f):\n\n20\n\n\"Anders als in der Sozialhilfe \numfaßt der notwendige Lebensunterhalt \ndes Kindes oder des Jugendlichen nicht \nnur die Sicherstellung des Sachaufwands \nwie Ernährung, Unterkunft, Kleidung, \nKörperpflege, Hausrat, Heizung und \npersönliche Bedürfnisse des täglichen \nLebens. Im Falle der Unterbringung in \neiner Pflegefamilie bedienen sich die \nEltern zur Wahrnehmung von \nErziehungsaufgaben dritter Personen, \ndie weder eine Erziehungs- noch eine \nUnterhaltspflicht trifft. Es gibt \nkeinen Grund dafür, daß der \nzivilrechtliche Unterhaltsanspruch des \nKindes die Kosten der Erziehung umfaßt \n(§ 1610 Abs. 2 BGB), die öffentlich-\nrechtliche Sicherstellung des \nLebensunterhalts diese Kosten aber \nausspart, wenn das Kind in einer \nPflegefamilie lebt. Bei einer \nUnterbringung im Heim werden nämlich \ndie Personalkosten der Erzieher voll in \nden Pflegesätzen berücksichtigt, d.h. \ndie Hilfe zur Erziehung umfaßt dort \nohne weiteres die tatsächlichen Kosten \nder Erziehung. \n\n21\n\nPflegeeltern sind zwar in ihrer \nMehrzahl keine Berufserzieher, aus der \nSicht des Kindes und seines Anspruchs \nauf Sicherstellung des Lebensunterhalts \nbleibt dies jedoch ohne Belang. Die \nstaatliche Gemeinschaft muß seinen \nLebensunterhalt ersatzweise jedenfalls \nin der Art und Weise sicherstellen, daß \ndas Kind in der Lage ist, Personen zu \nfinden, die anstelle der Eltern \nErziehungsaufgaben übernehmen. Die \nöffentlich-rechtliche Sicherstellung \ndes Lebensunterhalts des Kindes muß \ndaher dem Grunde nach den gesamten \nUnterhalt umfassen;...\"\n\n22\n\nDiesen Ausführungen kann entgegen der Annahme der Klägerin \njedoch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, \nvon der gesetzgeberischen Intention her sei die Übernahme der \nAlterssicherungskosten der Pflegeperson auch bei einer \nUnterbringung in einer Pflegefamilie beabsichtigt gewesen. \nGegen diese Annahme spricht vielmehr, daß im \nGesetzgebungsverfahren allein auf den zivilrechtlichen \nUnterhaltsanspruch wegen der Erziehung von Kindern (sog. \nBetreuungsunterhalt vgl. § 1610 Abs. 2 BGB) abgestellt worden \nist. Das ist außer in der bereits wiedergegebenen Begründung \nzu § 38 Abs. 3 des Regierungsentwurfs in den Ausführungen \na.a.O. zu § 38 Abs. 1 wie folgt zum Ausdruck gekommen:\n\n23\n\n\"Die Formulierung 'notwendiger \nLebensunterhalt' bezieht sich wie in § \n12 BSHG nicht auf die Bemessung eines \nBetrags, sondern auf die einzelnen \nUnterhaltsbestandteile. Im Gegensatz zu \n§ 12 BSHG, der auf eine \nHaushaltsgemeinschaft von Eltern und \nKindern abstellt, umfassen Leistungen \nzum Lebensunterhalt nach dieser \nBestimmung auch die Kosten der \nErziehung, da weder Pflegeeltern noch \nHeimerzieher verpflichtet sind, für den \nUnterhalt des Kindes zu sorgen. Der \nAnspruch des Kindes auf Sicherstellung \ndes Lebensunterhalts durch nicht \nunterhaltspflichtige Personen umfaßt \ndaher auch die Kosten, die diesen \nPersonen durch die Pflege und Erziehung \ndes Kindes entstehen (§ 1606 Abs. 3 \nSatz 2, § 1610 Abs. 2 BGB).\"\n\n24\n\nDurch den Hinweis auf die vom zivilrechtlichen \nUnterhaltsanspruch erfaßten Kosten der Erziehung war erkennbar \nan die Aufwendungen gedacht, die der Erziehungsperson von \nDritten in Rechnung gestellt werden, z.B. für die \nInanspruchnahme von Kindergärten, Heimen, Internaten, \nSportvereinen und dergleichen.\n\n25\n\nVgl. Köhler in: Münch. Komm. z. BGB, \n2. Aufl. 1987, § 1610 Rn. 29.\n\n26\n\nDemgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, \nder Gesetzgeber habe auch die Aufwendungen der Pflegeperson \nfür ihre Alterssicherung im Blick gehabt. Derartige \nAufwendungen für die Kosten einer angemessenen Alterssicherung \nwegen der Betreuung von Kindern unterfallen zivilrechtlich \nnicht dem sog. Betreuungsunterhalt, sondern dem sog. \nVorsorgeunterhalt (vgl. §§ 1578 Abs. 3, 1570 BGB); auf \nletzteren ist im Gesetzgebungsverfahren aber nicht Bezug \ngenommen worden.\n\n27\n\nHätte der Gesetzgeber die Alterssicherung der Pflegeperson \nbei einer Unterbringung in einer Familienpflegestelle einer \nRegelung zuführen wollen, hätte es nahegelegen, diesbezüglich \neine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext \nherbeizuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der \nBundesgesetzgeber durch das Dritte Gesetz zur Änderung des \nBundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777, \n780) in § 69 Abs. 2 BSHG die Übernahme der Kosten für eine \nangemessene Alterssicherung im Rahmen der Hilfe zur Pflege im \nGesetz verankert und durch eine Ergänzung des Satzes 2 durch \ndas Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 \n(BGBl. I S. 1523, 1534) klargestellt hatte, daß die \nBeitragsübernahme nur dann in Frage kommen sollte, wenn die \nAlterssicherung nicht bereits anderweitig sichergestellt war. \nBei dieser Ausgangslage kann nach Auffassung des Senats \nausgeschlossen werden, daß es bei der Neuregelung des Kinder- \nund Jugendhilferechts durch das SGB VIII hinsichtlich der \nAlterssicherungskosten zu einer versehentlichen Regelungslücke \ngekommen ist.\n\n28\n\nBesteht demnach kein Anspruch auf Berücksichtigung der \nAlterssicherungskosten der Pflegeperson im Rahmen der \nSicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes oder \nJugendlichen einschließlich der Kosten der Erziehung gemäß § \n39 SGB VIII, sind die im Überprüfungszeitraum bewilligten \nPauschalbeträge von monatlich 300,-- bzw. 324,-- DM je \nPflegekind (vgl. Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom 15. Januar 1991, MBl. S. 174, und \nvom 6. November 1992, MBl. S. 1753) nicht daraufhin zu \nüberprüfen, ob sie einen angemessenen Anteil für die \nAlterssicherung der Pflegeperson enthalten. Ausweislich der \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung des \nmonatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB \nVIII), NDV 1991, 1 (3), liegt dem empfohlenen Betrag von \nmonatlich 300,-- DM die Erwägung zugrunde, daß der vorher \ngeltende Erziehungsbeitrag von \n100,-- DM in der Praxis als zu niedrig und der von \nVereinigungen der Pflegeeltern geforderte Anerkennungsbetrag \nvon \n600,-- DM, der sich der Höhe nach aus dem Erziehungsgeld nach \ndem Bundeserziehungsgeldgesetz ableitete, als überhöht \nangesehen wurde. Gegen die Annahme, daß in dem Pauschalbetrag \nauch ein Anteil für die Alterssicherung der Pflegeperson \nenthalten sein sollte, spricht im übrigen auch die von dem \nDeutschen Verein a.a.O. gegebene Begründung, der geforderte \nBetrag von monatlich 600,-- DM überschreite die \nGeringfügigkeitsgrenze für einen Zuverdienst; denn damit ist \nzugleich zum Ausdruck gekommen, daß die Pflegetätigkeit \naußerhalb eines rentenversicherungspflichtigen \nBeschäftigungsverhältnisses erfolgen \nsollte.\n\n29\n\nOhne Erfolg beruft die Klägerin sich auf einen Anspruch auf \nGleichbehandlung mit den vom Landesjugendamt betreuten \nPflegepersonen, für die ausweislich des zur Gerichtsakte \nüberreichten Schreibens vom 8. Januar 1992 ein gesonderter \nAlterssicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 84,08 DM gewährt \nwerden sollte. Das Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht \ndarauf hingewiesen, daß sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung \nim Grundsatz nur gegen denselben Rechtsträger richten kann. \nDarüber hinaus ergibt sich ein sachlicher Grund für die \nUngleichbehandlung beider Fallgruppen aus der abweichenden \nZuständigkeit des Landesjugendamtes für die Vermittlung einer \nPflegeperson in schwierigen Einzelfällen (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 \nSGB VIII). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin \nbeanstandete Ungleichbehandlung mit Personen, die Hilfe zur \nPflege nach dem Bundessozialhilfegesetz leisten. Eine \nwillkürliche Ungleichbehandlung beider Fallgruppen scheidet \nschon deshalb aus, weil die Aufnahme von Kindern und \nJugendlichen in den eigenen Haushalt im Rahmen der Gewährung \nvon Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII und die Tätigkeit \nals Pflegeperson ihm Rahmen der Hilfe zur Pflege nach \nAbschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes nicht ohne weiteres \nvergleichbar sind. Jedenfalls liegt die Differenzierung beider \nFallgruppen innerhalb der Spannbreite, die dem Gesetzgeber bei \nder Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme eingeräumt \nist.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309384","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-26/16-a-594-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309384","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309384","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-26/16-a-594-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309384","retrieved":"2026-07-09 03:38:56.482730+00:00"}}