{"status":"available","doknr":"OLD309383","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0626.16A5329.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-26","aktenzeichen":"16 A 5329/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die \nGeltendmachung von Rückstandszinsen. Er beantragte am 19. Juni \n1990 die vorzeitige Rückzahlung seines BAföG-Darlehens gemäß \n§ 18 Abs. 5 b BAföG. Nachdem das Bundesverwaltungsamt \nErkundigungen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung \nüber die Höhe der Darlehensbeträge eingeholt hatte, erstellte \nes den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. \nSeptember 1990. Danach betrug die Darlehensschuld des Klägers \naus den Jahren 1981 bis 1987 37.557,96 DM und endete die \nFörderungshöchstdauer Ende September 1986. Der Kläger wurde \nzur Rückzahlung ab 31. Oktober 1991 aufgefordert, und zwar in \nVierteljahresraten von 600,-- DM. Mit Bescheid vom gleichen \nTage gewährte das Bundesverwaltungsamt bei vorzeitiger \nRückzahlung einen Nachlaß von 18.966,77 DM. In der Folgezeit \nerfolgte keine Zahlung. Der Kläger wurde mehrfach gemahnt, \njedoch ohne Erfolg. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 2. Februar 1995 wurde der Kläger darauf \nhingewiesen, daß er sich mit einem Betrag von 7.852 DM im \nRückstand befinde. Der Kläger erteilte daraufhin am 7. März \n1995 dem Bundesverwaltungsamt eine Einzugsermächtigung für die \nfälligen Beträge ab 31. März 1995 und vereinbarte mit der \nSachbearbeiterin des Bundesverwaltungsamtes, den rückständigen \nBetrag in zwei Raten zurückzuzahlen. Am 22. März 1995 ging die \nerste Rate in Höhe von 3.852 DM bei der Bundeskasse ein. \n\n4\n\nMit Zinsbescheid vom 1. April 1995 forderte das \nBundesverwaltungsamt vom Kläger Rückstandszinsen in Höhe von \n7.272,43 DM. Auf den Widerspruch des Klägers wurde dieser \nZinsbescheid durch den Zinsbescheid vom 21. Juni 1995 ersetzt; \ndas Bundesverwaltungsamt forderte nunmehr für die Zeit bis zum \n31. März 1995 Rückstandszinsen in Höhe von 7.318,66 DM unter \nBerücksichtigung der am 22. März 1995 geleisteten Zahlung. \nHiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, \ner habe bereits 1988 der \"Niederlassung Düsseldorf\" des \nBundesverwaltungsamtes eine Einzugsermächtigung erteilt. Er \nhabe in der Folgezeit aber nicht kontrolliert, ob regelmäßige \nAbbuchungen seitens des Bundesverwaltungsamtes erfolgt seien. \nSofern ein Rückstand aufgetreten sei, habe das allein im \nVerantwortungsbereich des Bundesverwaltungsamtes gelegen, so \ndaß dieses von ihm nicht Zinsen verlangen könne. Es sei auch \nnicht berechtigt gewesen, seine Einmalzahlung von ca. 3.900 DM \nauf geschuldete Zinsen zu verrechnen. Der Widerspruch wurde \ndurch Widerspruchsbescheid vom 4. November 1995 \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nIm Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Er habe \nbereits frühzeitig der Beklagten in der \"Niederlassung \nDüsseldorf\" eine Einzugsermächtigung erteilt. Dies sei bereits \n1988 geschehen, als er wegen der Finanzierung seiner \nZahnarztpraxis sich um verläßliche Daten bemüht und \nErklärungen hinsichtlich einer Einmalzahlung angemahnt habe. \nEr habe darauf vertraut, daß das Bundesverwaltungsamt von der \nEinzugsermächtigung auch Gebrauch machen würde. Er habe \nallerdings nicht registriert, ob dies geschehen sei. Er sei \nnicht darüber aufgeklärt worden, daß er mit \nZahlungsrückständen der Beklagten zur Berechnung von Zinsen \nverhelfe. Erstmalig Anfang 1995 habe er von \nZahlungsrückständen erfahren. Im März 1995 habe er dann den \nmitgeteilten Zahlungsrückstand von 3.900 DM überwiesen und \nerneut eine Einzugsermächtigung erteilt. Er bleibe aber dabei, \ndaß er bereits 1988 dem Bundesverwaltungsamt schriftlich \nmitgeteilt habe, Rückzahlungsbeträge könnten von seinem Konto \nabgebucht werden. In dem gleichen Schreiben habe er um \nMitteilung der Rückzahlungssumme bei einer Einmalzahlung \ngebeten. Mit dem Antwortschreiben sei er zu seinem damaligen \nSteuerberater Dr. Ernst Fey gegangen. Dort sei man zu dem \nErgebnis gelangt, keine Einmalzahlung zu leisten. Er habe auch \nwegen dieser Frage mit seiner Hausbank, der Dresdner Bank in \nEssen, ausführlich Rücksprache genommen. Ihm sei nicht \nerinnerlich, 13 Mahnbescheide erhalten zu haben, er sei \nallerdings zu einigen Terminen gemahnt worden. Er sei aber \ndavon ausgegangen, daß die Abbuchung Sache des \nBundesverwaltungsamtes gewesen sei. Die fehlerhafte \nBearbeitungsweise des Bundesverwaltungsamtes könne ihm nicht \nangelastet werden. Da sich sein Schreiben vom 19. Juni 1990 \nnicht in den Verwaltungsvorgängen befinde, seien diese \nunvollständig. Aus der Bezugnahme im Feststellungsbescheid \nergebe sich, daß dem Bundesverwaltungsamt sein Schreiben vom \n19. Juni 1990 seinerzeit vorgelegen habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Zinsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 21. Juni \n1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. November \n1995 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantagt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie ist der Meinung, daß es für die Erhebung der Zinsen \nnicht auf ein Verschulden des Klägers ankomme. Dieser sei \nallerdings dreizehnmal gemahnt worden. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.\n\n12\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Er habe bereits \nerstinstanzlich im einzelnen dargestellt, wie das \nBundesverwaltungsamt seine Darlehensangelegenheiten betrieben \nhabe. Auf seine telefonische Anfrage 1988 sei ihm mitgeteilt \nworden, er müsse die Auskunft schriftlich anfordern. Er sei \nselbstverständlich nicht in der Lage, den Nachweis des Zugangs \nseines Schreibens zu führen. Zwar habe er in der Folgezeit die \nerbetene Auskunft nicht erhalten; er habe hieran aber auch \nkein Interesse mehr gehabt. Daß das Bundesverwaltungsamt \nnicht fehlerfrei gearbeitet habe, werde auch daran deutlich, \nwie es im Sommer 1996 vorgegangen sei. So habe es etwa den \nScheck über 3.208 DM eingelöst und trotzdem noch den \nGesamtbetrag von 10.208 DM eingezogen. Aufgrund dieser \nnachprüfbaren fehlerhaften Handlungsweise des \nBundesverwaltungsamtes sei zumindest eine Beweislastumkehr \ngerechtfertigt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und entsprechend dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene \nZinsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Juni 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1995 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n20\n\nDer Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. \n2 Satz 1 BAföG. Bis zum 31. März 1995 waren 14 \nVierteljahresraten á 600 DM zu zahlen, auf die der Kläger im \nMärz 1995 einen Betrag von 3.852 DM gezahlt hat. Der Kläger \nbefand sich folglich ständig im Zahlungsrückstand, so daß \nZinsen in Höhe von 6 % von der jeweiligen Darlehensrestschuld \nanfielen. Die Darlehensrestschuld betrug bis zum 22. März 1995 \n37.557,96 DM, sodann 33.705,96 DM. Daraus errechnet sich der \ngeltend gemachte Zinsbetrag von 7.318,66 DM.\n\n21\n\nDer Einwand des Klägers, der Zinsbescheid sei deshalb \nrechtswidrig, weil er dem Bundesverwaltungsamt rechtzeitig \neine Einzugsermächtigung erteilt habe, so daß es Sache des \nBundesverwaltungsamtes gewesen sei, die Raten rechtzeitig \neinzuziehen, greift nicht durch. \n\n22\n\nEs steht keineswegs fest, daß der Kläger, wie er behauptet, \nbereits 1988 dem Bundesverwaltungsamt eine Einzugsermächtigung \nerteilt hat. Die Umstände sprechen vielmehr sehr stark für das \nGegenteil. Es ist zwar theoretisch denkbar, daß der Kläger \nsich im Jahre 1988 - wie er dies auch später nachweislich am \n19. Juni 1990 getan hat - beim Bundesverwaltungsamt \nfernmündlich erkundigt hat, wie hoch seine Darlehensschuld sei \nund welchen Betrag er bei einer sofortigen Einmalzahlung zu \nerbringen habe. Da der Kläger aber damals weder von der Höhe \nseiner Darlehensschuld noch von den Rückzahlungsmodalitäten \nKenntnis hatte - das Bundesverwaltungsamt hat ihm erstmalig im \nSeptember 1990 derartige Mitteilungen gemacht -, gibt es \nkeinen Sinn, daß er damals dem Bundesverwaltungsamt schon eine \nEinzugsermächtigung erteilte. Da der Kläger in dieser Hinsicht \nkeinerlei beweiskräftige Unterlagen vorlegen kann und sich \nsolche auch nicht in den Verwaltungsvorgängen des \nBundesverwaltungsamtes befinden, muß unter Berücksichtigung \nder gesamten Umstände davon ausgegangen werden, daß der Kläger \nim Jahre 1988 eine Einzugsermächtigung nicht erteilt hat.\n\n23\n\nEs steht auch nicht fest, daß der Kläger im Jahre 1990 eine \nEinzugsermächtigung erteilt hat. Die Beklagte bestreitet, eine \nsolche Einzugsermächtigung erhalten zu haben, und der Kläger \nkann nicht beweisen, daß er eine solche Einzugsermächtigung \nausgestellt und an das Bundesverwaltungsamt oder an die \nBundeskasse abgesendet hat, erst recht nicht, daß sie dem \nzuständigen Adressaten auch zugegangen ist. Es kann insofern \nauch keine Beweislastumkehr erfolgen, wie vom Kläger begehrt. \nSelbst wenn der Kläger in späterer Zeit eine \nEinzugsermächtigung erteilt hat, die bei der zuständigen \nStelle nicht eingegangen ist, und er diese Absendung nunmehr \nbeweisen kann, ließen sich daraus allenfalls Anhaltspunkte \ndafür herleiten, daß er auch seinerzeit die \nEinzugsermächtigung abgesandt hat, keineswegs aber, daß sie \nauch seinerzeit beim Bundesverwaltungsamt oder der Bundeskasse \neingegangen ist.\n\n24\n\nSelbst wenn aber davon ausgegangen werden könnte, daß der \nKläger die Einzugsermächtigung abgeschickt hat, würde sich \nhieraus im Endergebnis nichts zu seinen Gunsten herleiten \nlassen. Er konnte schon nicht davon ausgehen, daß das \nBundesverwaltungsamt oder die Bundeskasse diese erhalten \nhätte, zumal ihm eine Eingangsbestätigung nicht zugegangen \nist. Als ihn nunmehr Mahnungen der Bundeskasse erreichten, \nhatte er hinreichende Veranlassung zu prüfen, aus welchen \nGründen eine Tilgung seiner Darlehensschuld nicht erfolgte; \ndenn es war letztlich seine Verpflichtung, dafür Sorge zu \ntragen, daß die fälligen Raten gezahlt wurden. Der Kläger hat \nstattdessen offensichtlich überhaupt keine Überprüfung \nvorgenommen wie sie von einem Darlehensnehmer üblicherweise \nhätte erwartet werden können. Er hat auf die zahlreichen \nMahnungen nicht reagiert, sondern die Dinge etwa zweieinhalb \nJahre einfach laufen lassen.\n\n25\n\nEs trifft auch nicht zu, daß der Kläger - wie er behauptet \n- nicht darüber aufgeklärt worden sei, daß beim \nZahlungsrückstand Zinsen anfallen würden. Im Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheid vom 12. September 1990 hat das \nBundesverwaltungsamt ihn ausdrücklich vorsorglich darauf \nhingewiesen, daß nach § 18 Abs. 2 und Abs. 6 BAföG in \nVerbindung mit § 8 DarlehensV Zinsen in Höhe von 6 % der \nDarlehens(rest)schuld erhoben würden, wenn er den \nZahlungstermin um mehr als 45 Tage überschreite. Der Kläger \nwar also säumig und war über die Folgen seiner Säumigkeit \ninformiert. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß ihn nicht \ndie Rechtsfolgen treffen, die für den Fall der Säumigkeit \neines Darlehensnehmers vorgesehen sind. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n27\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen deds § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-26/16-a-5329-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-26/16-a-5329-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309383","retrieved":"2026-07-09 03:38:56.393459+00:00"}}