{"status":"available","doknr":"OLD309392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0625.25A429.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"25 A 429/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen vom 13. November 1997, soweit es den Kläger (Kläger zu \n1. des erstinstanzlichen Verfahrens) betrifft, teilweise geändert.\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den \nKosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger seine \naußergerichtlichen Kosten selbst und die außergerichtlichen \nKosten der Beklagten zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\nÜber die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten entscheidet der Senat nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß nach \n§ 130 a VwGO. Denn er hält den Antrag,\ndas angefochtene Urteil \nteilweise zu ändern und die \nKlage abzuweisen, soweit sie \nauf die Feststellung des \nVorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG in der Person \ndes Klägers gerichtet ist,\neinstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich.\nDie Klage ist in dem noch anhängigen Umfang \nunbegründet. Ziffer 2 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Juli 1991, mit \ndem dieses die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG \nin der Person des Klägers abgelehnt hat, ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn \nder Kläger hat keinen Anspruch auf die \nFeststellung, daß bei ihm die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht \nin einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht \nist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es \ndie Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut \nund den politischen Charakter der Verfolgung \nbetrifft. Im Gegensatz zum Asylanspruch setzt der \nAnspruch auf politischen Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nsowie das Fehlen anderweitiger \nVerfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) voraus.\nBVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843 = \nDÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892.\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen \ndes streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier \nnicht einschlägiger Besonderheiten bei \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von \ndenjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\nvgl. insbesondere \ngrundlegend: BVerfG, Beschluß \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315; vgl. ferner zur \nDeckungsgleichheit von \nArt. 16 a Abs. 1 GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; \nUrteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, \n531 = NVwZ 1994, 497.\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken \ngeprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts \ngelten auch für die Beurteilung, ob ein \nAsylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe \nje nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der \nFlucht vor eingetretener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der \nAusländer vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer \nsein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so \nkann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 \nu.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; \nBeschluß vom 10. Juli 1989, \naaO, 344 f; BVerwG, Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -.\nI. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im \nvorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab \nder beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu \nlegen. Denn das vom Kläger geltend gemachte \nindividuelle Verfolgungsschicksal rechtfertigt \nnicht die Feststellung, daß er sein Heimatland \naus asylrechtlich erheblichen Gründen verlassen \nhat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug \ngenommen auf die zutreffenden Feststellungen im \nangefochtenen Urteil (vgl. S. 8 - 10 des \nUrteilsabdrucks), denen der Senat folgt.\nII. Auch nach der Ausreise des Klägers aus der \nTürkei sind keine Umstände zur Überzeugung des \nSenats glaubhaft gemacht, die nunmehr die Annahme \nrechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung.\n1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nkann der Kläger die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG \nnicht aufgrund seiner nach der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland entfalteten \nexilpolitischen Aktivitäten beanspruchen. Diese \nlösen ein abschiebungsschutzrelevantes \nVerfolgungsinteresse des türkischen Staates nicht \naus, weil sie lediglich als niedrig profiliert zu \nbewerten sind.\nNach der in das Verfahren eingeführten \ngefestigten Rechtsprechung des Senats begründen \nexilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die \nsich politisch exponiert haben. Zu diesem \nPersonenkreis gehören z.B. die Leiter von \ngrößeren und öffentlichkeitswirksamen \nDemonstrationen und Protestaktionen sowie die \nRedner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter \nUmständen die Mitglieder von Vorständen \neingetragener Vereine, über deren Identität das \njedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt. Bei \nexilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist \nhingegen nicht anzunehmen, daß diese den \nzuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt \nwerden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens \nbei der Rückkehr des Betreffenden \nVerfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht \nverfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten \nsind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, \nTeilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nInformationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, \nPlazierung von namentlich gezeichneten Artikeln \nund Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften.\nVgl. Beschluß vom 11. März \n1994 - 25 A 2670/92.A -, \nS. 54 ff.; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 92 ff.; \nUrteil vom 11. März 1996 - 25 \nA 5801/94.A -, NWVBl. 1996, \n344 (348); Beschluß vom \n9. Juli 1996 - 25 A \n2967/96.A -; Beschluß vom \n10. Oktober 1996 - 25 A \n2809/96.A -; Beschluß vom \n5. November 1996 - 25 A \n5446/96.A -; Beschluß vom \n11. Dezember 1996 - 25 A \n6087/96.A -; Beschluß vom \n7. April 1997 - 25 A \n1460/97.A -; Urteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 132 ff.\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten \nmacht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat \nverwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß \nfür die Annahme, daß insoweit quantitative in \nqualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da \ndie Gesamtzahl öffentlicher politischer \nMeinungsäußerungen von Kurden in Deutschland \nerheblich ist, ohne daß - worauf noch näher \neinzugehen sein wird - in einer beachtlichen \nAnzahl von Fällen politische Verfolgung an \nniedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten \n- gleich welchen Umfangs - angeknüpft hätte, \ndrängt sich vielmehr der Schluß auf, daß \ntürkische Stellen eine Tätigkeit in Deutschland, \ndie zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der \nErheblichkeit überschreitet, jedenfalls nicht in \nder Weise ernst nehmen, daß sie \nVerfolgungsinteresse an einem ansonsten nicht \nauffälligen Asylbewerber hätten.\nVgl. Senatsbeschluß vom \n25. Februar 1998 - 25 A \n4611/97.A -.\nNach diesen Grundsätzen haben die vom Kläger \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten \nlediglich ein niedriges Profil. Bei der von ihm \nvornehmlich angeführten schlichten Teilnahme an \nverschiedenen Demonstrationen, Hungerstreiks und \nBesetzungsaktionen handelt es sich um typische \nMassenerscheinungen, die keine exilpolitisch \nexponierte Stellung begründen, selbst wenn diese \nVeranstaltungen zum Teil an zentralen, ein \nbesonderes Medieninteresse indizierenden Orten \nstattgefunden haben mögen. Auch die nicht näher \nsubstantiierte Behauptung des Klägers, daß er \n\"innerhalb der Gruppe in Düren\" bei wichtigen \nEntscheidungen gefragt werde und seine Meinung \n\"deutlich vortragen dürfe\" (vgl. S. 3 der \nSitzungsniederschrift), profiliert ihn nicht zu \neinem observierungsinteressanten \nstaatsfeindlichen Exilpolitiker. Denn es ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der \nKläger innerhalb der von ihm nicht näher \nbezeichneten Gruppe eine Führungsposition \ninnehätte, die mit der eines Vorstandsmitgliedes \neines eingetragenen, von der Türkei als \nstaatsfeindlich eingestuften Vereins vergleichbar \nwäre. Hierfür spricht schließlich auch, daß der \nKläger seine Aktivitäten in Düren kurz zuvor \nselbst mit den Worten \"aktiver Sympathisant der \nPKK\" umschrieben und lediglich dem \nunterstützenden Umfeld zugerechnet hatte (vgl. S. \n3 der Sitzungsniederschrift), was ebenso wie die \nübrigen vom Kläger entfalteten Aktivitäten nicht \nden Schluß auf eine exponierte exilpolitische \nPosition zuläßt. Nichts anderes gilt schließlich \nauch im Hinblick auf die Autobahnblockade der BAB \n61 zwischen den Anschlußstellen Swisttal-Miel und \nHeimerzheim am 22. März 1994, an der der Kläger \nlediglich als einer von insgesamt mehr als 100 \nPersonen teilgenommen hat.\nEine andere Einschätzung seiner exilpolitischen \nAktivitäten ist insbesondere nicht deswegen \ngeboten, weil das Amtsgericht Euskirchen ihn \nzunächst wegen Teilnahme an der vorerwähnten \nBlockade durch Urteil vom 2. November 1995 - 16 \n(5) Ls 50 Js 291/94 (115/94) - zu einer \nFreiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung wegen \ngemeinschaftlicher Nötigung im besonders schweren \nFall und tateinheitlichen Landfriedensbruchs \nverurteilt hatte. Diese verfahrensrechtliche \nFolge, die später im übrigen durch die \nEinstellung des Verfahrens korrigiert wurde, \nverleiht seiner exilpolitischen Tätigkeit kein \ngrößeres, die Annahme hinreichender Exponiertheit \nrechtfertigendes Gewicht. Exilpolitische \nAktivitäten eines türkischen Asylbewerbers, die \nfür sich genommen lediglich niedriges Profil \naufweisen, rechtfertigen nicht allein deshalb die \nAnnahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohenden politischen Verfolgung im Rückkehrfall, \nweil der Betreffende mit ihnen nach \nbundesdeutschem Recht einen Straftatbestand \nverwirklicht und infolgedessen gegen ihn durch \nein deutsches Gericht eine Strafe verhängt wird. \nDaran ändert insbesondere auch der Umstand \nnichts, daß die Bundesrepublik Deutschland den \ntürkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr \nund der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des \nEuropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe \nin Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 \nII S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) vereinbarten \ngegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs \nquartalsweise die entscheidenden im \nBundeszentralregister eingetragenen Daten \n(persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und \nTatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, \nTatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der \nStrafe) über Strafverurteilungen türkischer \nStaatsangehöriger durch deutsche Strafgerichte \nbekanntgibt.\nVgl. dazu Bundesministerium \nder Justiz, Auskünfte vom \n8. August 1997 und vom \n11. Dezember 1997 an VG \nGießen.\nDenn nach der ständigen Senatsrechtsprechung \nkommt es nicht auf das Ob und die Art, \ninsbesondere die Breitenwirkung des \nBekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, \nsondern lediglich auf das politische Gewicht \ndieser Tätigkeiten. Ihrem sachlichen Gehalt nach \nniedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten \nerhalten nicht dadurch einen exponierten, für die \nGewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter, daß sie \nöffentlich bekanntwerden und eine Identifikation \ndes politisch aktiven Asylbewerbers ermöglichen.\nVgl. zuletzt Senatsbeschlüsse \nvom 8. Januar 1998 - 25 A \n5015/97.A -, S. 7 f. des \nBeschlußabdrucks; vom 2. März \n1998 - 25 A 445/98.A - und \nvom 31. März 1998 - 25 A \n5198/96.A -.\nAuf die Frage, ob der erwähnte \nStrafnachrichtenaustausch mit bundesdeutschem \ninnerstaatlichen Recht zu vereinbaren ist,\nverneinend VG Gießen, Urteil \nvom 20. August 1997 - 10 E \n11561/92 -, NVwZ-Beilage \n2/1998, 15,\nkommt es für die asyl- und \nabschiebungsschutzrechtliche Beurteilung nicht \nan. Hierfür ist vielmehr allein maßgeblich, ob \ndie türkischen Behörden die Übermittlung einer \nStrafnachricht zum Anlaß nehmen, gegen den \nVerurteilten im Rückkehrfall asylerhebliche \nMaßnahmen zu ergreifen. Von letzterem ist indes \nallein aufgrund des Bekanntwerdens einer in \nDeutschland ausgesprochenen Strafverurteilung \nnicht auszugehen. Die gegenteilige Auffassung des \nVG Gießen in dem vorstehend zitierten Urteil, \nwonach ein gesteigertes Interesse des türkischen \nStaates an einem rückkehrenden Asylbewerber \nallein deshalb bestehe, weil im Wege des \nStrafnachrichtenaustausches eine Verurteilung des \nBetreffenden in Deutschland bekanntgeworden sei, \nist nicht plausibel. Denn bei dem \nStrafnachrichtenaustausch handelt es sich \nlediglich um eine besondere Form, in der \ntürkische Stellen Kenntnis von exilpolitischen \nAktivitäten eines Asylbewerbers in Deutschland \nerlangen können. Auch in seiner bisherigen \nRechtsprechung zur Asylrelevanz derartiger \nAktivitäten hat der Senat stets in Rechnung \ngestellt, daß die türkischen Sicherheitskräfte \nauf verschiedenen Wegen von der politischen \nBetätigung türkischer Asylbewerber auf deutschem \nBoden Kenntnis erlangen können, sei es durch \nGeheimdienstmitarbeiter, die den türkischen \nKonsulaten Informationen zutragen, sei es durch \nPresse- oder Fernsehveröffentlichungen. \nEntsprechendes gilt, wenn diese Aktivitäten auf \nandere Weise - sei es durch den Asylbewerber \nselbst, sei es durch deutsche \nStellen - türkischen Behörden unmittelbar zur \nKenntnis gebracht werden. In allen diesen \nSachverhaltskonstellationen ist die Annahme eines \nbeachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsrisikos \nnur gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende mit \nseiner politischen Erklärung hinreichend deutlich \nvon der Masse der sich in dieser Weise \nArtikulierenden abhebt.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom \n18. Februar 1998 - 25 A \n5352/97.A -; vom 2. März 1998 \n- 25 A 445/98.A - und vom 31. \nMärz 1998 - 25 A 5198/96.A - \n.\nMaßgeblicher Grund für die Feststellung, daß es \nnicht auf die Art und Weise des Bekanntwerdens \nexilpolitischer Aktivitäten, sondern auf deren \npolitisches Gewicht ankommt, ist, daß ein \nVerfolgungsinteresse seitens der Türkei trotz des \nBekanntwerdens niedrig profilierter Aktivitäten \nnach dem dem Senat vorliegenden \nErkenntnismaterial in aller Regel nicht besteht. \nDiese Einschätzung hat der Senat maßgeblich auf \ndrei Erwägungen gestützt, und zwar erstens \ndarauf, daß die türkische Strafverfolgungspraxis \nentweder schon die einschlägigen Tatbestände des \ntürkischen Staatsschutzstrafrechts durch \nderartige Tätigkeiten nicht als erfüllt ansieht \noder aber jedenfalls deren Anwendung aufgrund des \ntürkischen internationalen Strafrechts verneint \n(a.), zweitens darauf, daß es trotz der hohen \nZahl von Abschiebungen abgelehnter türkischer \nAsylbewerber und trotz der weitgehenden \nÜberwachung insbesondere des kurdischen \nSeparatismus in Deutschland durch den türkischen \nGeheimdienst keine stichhaltigen Belege für eine \nallein durch niedrigprofilierte exilpolitische \nAktivitäten ausgelöste menschenrechtswidrige \nBehandlung in der Türkei in einer nennenswerten \nAnzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt \n(b.), und schließlich drittens darauf, daß bei \ndem erwähnten Personenkreis die Annahme \nnaheliegt, daß den exilpolitischen Aktivitäten \nkein ernsthaftes politisches Engagement \nzugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das \nBestreben veranlaßt sind, dem Asylbewerber einen \nRechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu \nverschaffen.\nUrteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, \nS. 128 ff., 137 ff.\nDiese Erwägungen erweisen sich auch nach \ngegenwärtigem Erkenntnisstand nach wie vor als \nzutreffend.\na. Was zunächst die Praxis der türkischen \nStrafverfolgungsbehörden angeht, so ist \ninsbesondere an der auf Seite 139 des \nvorbezeichneten Senatsurteils getroffenen \nFeststellung festzuhalten, wonach die Handhabung \nder einschlägigen Vorschriften des \ninternationalen Strafrechts in Art. 4 und 5 TStGB \ndie Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten \nniedrigen Profils nicht erwarten läßt.\nNach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales \ntürkisches Strafrecht unter anderem dann \nAnwendung, wenn ein Türke oder ein Ausländer im \nAusland eine \"Straftat gegen die Persönlichkeit \ndes Staates\" begeht. Mit dieser Formulierung, \ndurch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der \nVorschrift (\"Straftat gegen die Sicherheit des \nStaates\") ersetzt wurde, sollte klargestellt \nwerden, daß unter die Bestimmung nur die \nStaatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten \nBuches des TStGB fallen (Art. 125 bis 172 TStGB).\nKaya, Gutachten vom 30. Juli \n1996 an VG Darmstadt, S. 4.\nDamit sind namentlich die Straftatbestände der \nArt. 7 und 8 des im April 1991 erlassenen \nAntiterrorgesetzes (ATG) in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 vom \nAnwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 TStGB \nausgeschlossen. Die gegenteilige Annahme von \nRumpf,\nzuletzt Gutachten vom \n29. Dezember 1997 an VG \nAugsburg, S. 55,\nmit der sich der Senat auch im zitierten \nSenatsurteil vom 3. Juni 1997 schon \nauseinandergesetzt hatte, ist auch deshalb nicht \nüberzeugend, weil sie die Änderung des Art. 4 \nAbs. 1 TStGB von Juni 1991 nicht berücksichtigt, \nsondern nach wie vor die Formulierung \"Straftat \ngegen die Sicherheit des Staates\" als maßgeblich \nzugrundelegt. Eine seine Annahme bestätigende \nRechtsprechung der türkischen Strafgerichte, \ninsbesondere des Kassationsgerichtshofs, liegt \nRumpf auch bis heute nicht vor. Die von ihm \nangeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung \nergeben nicht, daß seit 1991 schon einmal ein \ntürkischer Staatsangehöriger wegen eines im \nAusland verwirklichten Straftatbestandes nach dem \nATG verurteilt worden wäre.\nAuch Art. 5 TStGB scheidet als Grundlage für eine \nAnwendung türkischen nationalen Strafrechts auf \nAuslandsstraftaten der hier in Rede stehenden Art \npraktisch aus. Nach dieser Vorschrift findet eine \nStrafverfolgung hinsichtlich eines im Ausland \nbegangenen Delikts nach türkischem Strafrecht \nstatt, wenn der verwirklichte Straftatbestand \neine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren \nvorsieht. Diese Voraussetzung ist insbesondere \nbei dem Straftatbestand der separatistischen \nPropaganda nach Art. 8 ATG nicht erfüllt, der \nzunächst einen Strafrahmen von zwei bis fünf \nJahren androhte und seit der Änderung von Oktober \n1995 lediglich noch einen Strafrahmen von ein bis \ndrei Jahren Gefängnis sowie schwere Geldstrafe \nvorsieht.\nb. Aufgrund neuesten Erkenntnismaterials \nfestzuhalten ist auch an der Feststellung, daß es \ntrotz der hohen Zahl von Abschiebungen \nabgelehnter türkischer Asylbewerber und trotz der \nweitgehenden Überwachung insbesondere des \nkurdischen Separatismus in Deutschland durch den \ntürkischen Geheimdienst keine stichhaltigen \nBelege für eine allein durch niedrigprofilierte \nexilpolitische Aktivitäten ausgelöste \nmenschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in \neiner nennenswerten Anzahl von einschlägigen \nReferenzfällen gibt. Soweit derartige Fälle in \nder Presse oder in dem sonstigen \nErkenntnismaterial zum Beleg dafür angeführt \nwerden, daß auch solchen abgelehnten türkischen \nAsylbewerbern bei der Rückkehr in die Türkei \nmenschenrechtswidrige Behandlung droht, die sich \nausschließlich im Bundesgebiet auf niedrigem \nNiveau politisch betätigt haben, handelt es sich \nzum Teil um Personen, gegen die ein bereits vor \nder Ausreise aus der Türkei entstandener Verdacht \nbestand. Für diesen Personenkreis hat auch der \nSenat ein erhöhtes Rückkehrrisiko angenommen.\nUrteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, \nS. 141 f.; vgl. auch den \nSenatsbeschluß vom 9. Juni \n1997 - 25 A 2551/97.A - zum \nFall Hasan Kutgan sowie \nSenatsbeschluß vom 4. Juni \n1998 - 25 A 2407/98.A - zum \nFall Mehmet Ali Akbas, bei \ndem vieles auf eine \n\"Vorbelastung\" hindeutet.\nIn tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ferner \nnicht vergleichbar sind Fälle prominenter \nkurdischer Parteifunktionäre, \nParlamentsabgeordneter, Schriftsteller oder \nsonstiger Intellektueller, wenn diese \nbeispielsweise im europäischen Ausland an \nGesprächsrunden des kurdischen Fernsehsenders \nMED-TV teilgenommen haben.\nVgl. dazu Kaya, Gutachten vom \n20. Februar 1998 an VG \nGelsenkirchen, S. 3 f.\nDabei handelt es sich regelmäßig um \nexilpolitische Tätigkeit, die auch nach der \nSenatsrechtsprechung als exponiert einzustufen \nist.\nUrteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 142 f.\nEine weitere Anzahl von Fällen ist durch andere \nBesonderheiten gekennzeichnet, die das Schicksal \ndes Betreffenden ebenfalls als nicht vergleichbar \nmit der typischen Situation zurückkehrender \nkurdischer Asylbewerber erscheinen lassen. Das \ngilt insbesondere für rückkehrende Asylbewerber, \nin deren Gepäck belastendes Propagandamaterial \ngefunden worden ist.\nSo im Fall Riza Askin, vgl. \ndazu Senatsurteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A -, \nS. 127 f..\nDarüber hinaus ist eine Reihe von Fällen \nungeklärt. Insbesondere Berichte in der Presse \nlassen vielfach nicht erkennen, daß der Grund für \neine dem Betreffenden angeblich widerfahrene \nmenschenrechtswidrige Behandlung im türkischen \nPolizeigewahrsam ausschließlich dessen \nexilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen \nist und daß diese ausschließlich niedriges Profil \nhatte. Ferner ist ihnen oftmals nicht zu \nentnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der \ngegen sie erhobene Vorwurf gründet.\nSoweit Kaya in seinem Gutachten vom 20. Februar \n1998 (an VG Gelsenkirchen) eine Gefährdung für \nlediglich niedrig profiliert exilpolitisch aktive \nKurden - insbesondere auch soweit sie in MED-TV \nzu sehen waren - annimmt, kann dies generell \nnicht überzeugen, da er sich mit dem türkischen \ninternationalen Strafrecht und seinem eigenen \nGutachten vom 30. Juli 1996 (an das VG Darmstadt) \nnicht hinreichend auseinandersetzt; im \nletztgenannten Gutachten hatte er darauf \nhingewiesen, daß tausende Kurden, die niedrig \nprofiliert exilpolitisch aktiv waren, ihre \nAngelegenheiten in den türkischen \nAuslandsvertretungen problemlos haben regeln \nkönnen.\nAbgesehen davon wäre die Anzahl der \nbekanntgeworden Referenzfälle auch zu gering, um \ndie Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr \nfür abgeschobene türkische Asylbewerber zu \nrechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem \nNiveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts \nder hohen Zahl von Abschiebungen, die der Senat \nim Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, \nS. 129 f. im einzelnen aufgeschlüsselt hat, ist \nnicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden \nkurdischen Asylbewerber schon allein aus diesem \nGrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nmenschenrechtswidrige Behandlung droht.\n\n2\n\n2. Dem Kläger droht politische Verfolgung \nweiterhin nicht unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft, also durch die Einbeziehung in eine \neinem anderen Familienmitglied drohende \npolitische Verfolgung.\n\n3\n\nNach der ins Verfahren eingeführten \nSenatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in \nder Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige \n(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch \nHaftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe \nAngehörige, von welchem der klagende Asylbewerber \nseine eigene Verfolgung herleiten will, politisch \nverfolgt wird und in der Bundesrepublik \nDeutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nerhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von \neinem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann \nabgeleitet werden, wenn es sich um einen \n\"Aktivisten\" der PKK oder einer ähnlich \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation \nhandelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang \nlandesweit gefahndet wird. Hingegen kommt \nSippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in \nbezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht \nfeststellen, daß der türkische Staat ein \nInteresse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland \naufhalten. \n\n4\n\nBeschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 9 ff.; \nUrteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3632/95.A -, \nS. 137 ff.\n\n5\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das \nVerwaltungsgericht die Ableitung einer \nSippenhaftgefahr von den Geschwistern der Ehefrau \ndes Klägers und von den in Frankreich als \nAsylberechtigten anerkannten Vettern und Cousinen \ndes Klägers zutreffend verneint. Auf die \ndiesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen \nUrteil (S. 32 f. des Urteilsabdrucks) wird Bezug \ngenommen. Die Ableitung einer Sippenhaftgefahr \nvon den Kindern N. und G. des Klägers \nscheidet ebenfalls aus. Nach dem Inhalt der sie \nbetreffenden Gerichtsakten des \nVerwaltungsgerichts Köln (15 K 1202/91.A und 15 K \n1168/91.A), die beigezogen worden sind, kann \nnicht angenommen werden, daß sie Aktivisten einer \nstaatsfeindlichen Organisation sind, nach denen \nin der Türkei aktuell landesweit gefahndet wird. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht Köln im \nVerfahren 15 K 1202/91.A die Beklagte durch \nrechtskräftiges Urteil vom 7. Februar 1994 \nverpflichtet, hinsichtlich des Sohnes N. \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestzustellen, weil dieser sich in der \nBundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt \nhabe. Sämtliche exilpolitischen Aktivitäten, auf \ndie sich der Sohn N. in seinem Verfahren \nberufen hat, wären jedoch nach der Rechtsprechung \ndes beschließenden Senats als niedrig profiliert \neinzustufen. Bezüglich der Tochter G. hat das \nVerwaltungsgericht Köln die Beklagte durch \nrechtskräftiges Urteil vom 7. Februar 1994 (15 K \n1168/91.A) zur Asylanerkennung und zur \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG wegen einer von ihrem \nEhemann abgeleiteten Sippenhaftgefahr \nverpflichtet. Die nach der Rechtsprechung des \nSenats erforderliche Aktivistenrolle kann danach \nweder dem Sohn N. noch der Tochter G. \ndes Klägers zugeschrieben werden; für den Sohn \nN. gilt dies selbst dann, wenn dessen \nexilpolitische Aktivitäten - entgegen der \nvorstehenden Bewertung - als herausgehoben und \ndamit als für dessen eigene Anerkennung \nausreichend zu bewerten wären. Denn auch \nherausgehobene exilpolitische Aktivitäten eines \nnahen Angehörigen rechtfertigen die Annahme einer \nSippenhaftgefahr - ausnahmsweise - nur dann, wenn \nsie von gleichem Gewicht sind wie die von einem \nAktivisten der PKK in der Türkei entfalteten \nAktivitäten. Von einem derartigen politischen \nGewicht des exilpolitischen Engagements des \nSohnes N. kann jedoch jedenfalls keine Rede \nsein.\n\n6\n\nIII. Der Kläger hat auch wegen seiner \nkurdischen Volkszugehörigkeit und seiner \nZugehörigkeit zu den Aleviten weder politische \nVerfolgung erlitten noch bei seiner Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine \nGruppenverfolgung der Kurden oder der Aleviten \nhat weder im Jahr der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland noch in der Zeit \ndanach stattgefunden, wie sich aus der ständigen \nRechtsprechung des Senats ergibt. \n\n7\n\nVgl. dazu Beschluß vom \n11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteile vom \n11. März 1996 - 25 A \n5800/94.A und 25 A \n5801/94.A -; Urteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 19 ff, \n57 ff., 121 ff.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n9\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-25/25-a-429-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-25/25-a-429-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309392","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.189533+00:00"}}