{"status":"available","doknr":"OLD309391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0625.20B1424.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-25","aktenzeichen":"20 B 1424/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1 \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 1997 wird \nwiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren einschließlich des \nBeschwerdezulassungsverfahrens auf 180.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes ist, soweit er den Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens bildet, zulässig und begründet. Die nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zum \nNachteil des Antragsgegners aus. Das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der unter Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung getroffenen Anordnung überwiegt nicht das \nInteresse der Antragstellerin, vorläufig von deren Vollziehung \nverschont zu bleiben. \n\n4\n\nDem öffentlichen Interesse kommt bei der Interessenabwägung \nim allgemeinen dann der Vorrang zu, wenn der Rechtsbehelf, \ndessen aufschiebende Wirkung in Rede steht, aller Voraussicht \nnach erfolglos bleiben wird. Umgekehrt fehlt es an einem \nüberwiegenden Vollzugsinteresse, wenn der angegriffene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Trifft beides \nnicht zu, so ist die gesetzliche Entscheidung für die \naufschiebende Wirkung als regelmäßige Rechtsfolge des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu \nbeachten. Die sofortige Vollziehbarkeit kann dann nur Bestand \nhaben, wenn öffentliche Interessen von besonderem Gewicht für \ndie sofortige Vollziehung sprechen, denen keine zumindest \ngleichgewichtigen Interessen des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs \ngegenüberstehen.\n\n5\n\nAufgrund der im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung läßt sich die Erfolgsaussicht des \nWiderspruchs der Antragstellerin nicht verläßlich beurteilen; \nzum einen bedarf die Sachlage weiterer Aufklärung, die den \nRahmen eines Eilverfahrens sprengen würde, zum anderen stellen \nsich in der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärte \nRechtsfragen, denen genauer nachzugehen dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muß. Ein \nVollzugsinteresse von solchem Gewicht, daß dennoch das private \nInteresse der Antragstellerin an der ungehinderten Verbringung \nihrer Sortierreste in die Müllverbrennungsanlage \n zurücktreten müßte, ist nicht gegeben. \n\n6\n\nOb die durch Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 20. Januar \n1997 geltend gemachte Pflicht zur Überlassung der in der \nAnlage der Antragstellerin anfallenden Sortierreste an den \nAntragsgegner besteht, läßt sich nicht zweifelsfrei \nfeststellen. \n\n7\n\nAls Grundlage der Überlassungspflicht ist allein § 13 \nAbs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KrW-/AbfG näher in Betracht zu \nziehen. Die Pflicht kann hingegen nicht unabhängig von der \nGesetzeslage aus den Nebenbestimmungen II A 3 zu der für die \nSortieranlage erteilten Genehmigung vom 2. Juli 1991 oder aus \ndem 1993 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG geschlossenen Vertrag \nüber die Drittbeauftragung der Antragstellerin abgeleitet \nwerden; ob mit Nr. 1 der Ordnungsverfügung überhaupt der \nVersuch unternommen wird, aus diesen Regelungen folgende \nVerpflichtungen durchzusetzen, und inwieweit das zulässig \nwäre, braucht deshalb nicht entschieden zu werden. Die \nNebenbestimmung II A 3 bestimmt lediglich, welchen \nEntsorgungsanlagen \"nicht für den Wirtschaftskreislauf \nzurückgewonnene Reststoffe\" - in der Terminologie des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \"Abfälle zur \nVerwertung\" - zuzuführen sind. Sie begründet mithin keine \nÜberlassungspflicht, sondern regelt nur, wie eine als \nbestehend vorausgesetzte Überlassungspflicht zu erfüllen ist. \nIn § 1 Abs. 2 des Vertrages über die Drittbeauftragung hat \nsich die Antragstellerin zur Einhaltung der aus dem Gesetz und \nden Nebenbestimmungen zu den Genehmigungen für die \nSortieranlage folgenden Anforderungen an die Abfallentsorgung \nverpflichtet. Eine selbständige Überlassungspflicht ergibt \nsich daraus ebensowenig wie aus § 3 Abs. 6 des Vertrages, der \neine gegenüber der erwähnten Nebenbestimmung II A 3 \npräzisierte Regelung über die Art und Weise enthält, in der \ndie Überlassungspflicht zu erfüllen ist. \n\n8\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 KrW-/AbfG sind auch \nErzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen \nHerkunftsbereichen als aus privaten Haushaltungen \nverpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen \nEntsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie diese Abfälle \nnicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende \nöffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Die \nÜberlassungspflicht kann also nur für Abfälle zur Beseitigung, \nnicht auch für Abfälle zur Verwertung greifen; außerdem setzt \nsie voraus, daß die Abfälle (zur Beseitigung) entweder nicht \nin einer eigenen Anlage des Erzeugers oder Besitzers beseitigt \nwerden oder aber überwiegende öffentliche Interessen ihre \nÜberlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger \nerfordern. \n\n9\n\nOb es sich bei den Sortierresten der Antragstellerin um \nAbfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt, läßt sich \nim vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären. \n\n10\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bezeichnet als Abfälle zur \nVerwertung solche Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die \nnicht verwertet werden, sind danach Abfälle zur Beseitigung. \nDiese Begriffsbestimmung stellt nach ihrem Wortlaut - anders \nals der sprachliche Gehalt des Begriffs selbst - nicht auf die \nVerwertungsabsicht, sondern auf die Tatsache der Verwertung \nab. Die bloße Möglichkeit späterer Verwertung reicht deshalb \nnicht aus, um einen Abfall zum Abfall zur Verwertung zu \nmachen.\n\n11\n\nVgl. VG Bremen, Beschluß vom \n22. November 1996 - 2 V 171/96 -, GewA \n1997, 172 (173); VG Stade, Beschluß vom \n9. Mai 1997 - 6 B 480/97 -, S. 13 des \nBeschlußabdrucks.\n\n12\n\nAndererseits wäre es zu eng, einen Abfall erst mit Beginn \neines Verwertungsvorganges als Abfall zur Verwertung zu \nqualifizieren. Dieser Auslegung stünden gesetzessystematische \nErwägungen entgegen. Das Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz knüpft an den Begriff des Abfalls zur Verwertung \nwiederholt Pflichten, die dem Verwertungsvorgang vorausgehen \n(vgl. etwa § 5 Abs. 2 Satz 4, § 13 Abs. 4 Satz 2). Die \neinschlägigen Bestimmungen setzen mithin voraus, daß ein \nAbfall schon vor Beginn seiner Verwertung Abfall zur \nVerwertung sein kann. Auch § 4 Abs. 5 KrW-/AbfG verwendet den \nBegriff für Abfälle, deren Verwertung erst bevorsteht. \nAngesichts dessen muß es ausreichen, wenn die Verwertung des \nin Rede stehenden Abfalls konkret ansteht; der Abfallbesitzer \nmuß konkrete Verwertungsmaßnahmen benannt oder zumindest die \nMöglichkeit einer zeitnahen Verwertung substantiiert \naufgezeigt haben.\n\n13\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluß vom 6. Mai \n1998 - 7 M 3055/97 -, S. 6 des \nBeschlußabdrucks; VG Stade a.a.O., \nS. 12 des Beschlußabdrucks; Kunig, NVwZ \n1997, 209 (214); vgl. zum ähnlich \ngelagerten Problem der Qualifizierung \nvon Abfall im objektiven Sinne nach dem \naußer Kraft getretenen Abfallgesetz \nbereits BVerwG, Urteil vom 24. Juni \n1993 - 7 C 10.92 -, NVwZ 1993, 990 \n(992).\n\n14\n\nDie Antragstellerin hat eine konkrete Maßnahme zur \nBehandlung der Sortierreste benannt, nämlich ihre Verbrennung \nin der Müllverbrennungsanlage . \n\n15\n\nDie Verbrennung von Abfällen kann - worauf das \nVerwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - sowohl ein \nVerfahren zur energetischen Verwertung (§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG \ni.V.m. Anhang II B R 9) als auch ein Verfahren zur Beseitigung \n(§ 3 Abs. 2 KrW-/ AbfG i.V.m. Anhang II A D 10) darstellen. \nDaß die bei der Verbrennung in der Müllverbrennungsanlage \n frei werdende Energie gezielt zur \nFernwärme- und Stromerzeugung genutzt wird, schließt nicht \naus, die Verbrennung als Beseitigungsverfahren einzustufen, \ndenn auch die bei der Abfallbeseitigung anfallende Energie ist \nsoweit wie möglich zu nutzen (§ 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 \nKrW-/AbfG). \n\n16\n\nMaßgaben für die zentrale Frage der Abgrenzung zwischen der \nenergetischen Verwertung und der thermischen Behandlung zum \nZwecke der Beseitigung enthalten die §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 \nBuchst. b und Abs. 4, 6 Abs. 2 und 10 Abs. 2 KrW-/AbfG. Unter \nenergetischer Verwertung versteht das Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von \nEnergie (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); diese Verwertungsform \nbeinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff (§ 4 \nAbs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz KrW-/AbfG). Die (thermische) \nBehandlung als Beseitigungsmaßnahme richtet sich demgegenüber \ndarauf, die Menge und Schädlichkeit der behandelten Abfälle zu \nvermindern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Da beide Zwecke \nnebeneinander verfolgt werden können, ist nach § 4 Abs. 4 \nSatz 2 KrW-/AbfG auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen. \nDieses Kriterium wird wieder aufgenommen in § 10 Abs. 2 Satz 4 \nKrW-/AbfG. Danach ist die Behandlung auch dann als \nAbfallbeseitigung einzustufen, wenn die Nutzung der \nanfallenden Energie nur untergeordneter Nebenzweck der \nMaßnahme ist. Anders als § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG \nregelt § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG unmittelbar nicht die Abgrenzung \nvon Abfallverwertung und -beseitigung, sondern das Verhältnis \nvon stofflicher und thermischer Verwertung. Vorbehaltlich \neiner verordnungsrechtlichen Vorrangregelung in diesem \nVerhältnis werden an die Zulässigkeit einer energetischen \nVerwertung bestimmte Mindestanforderungen gestellt. Wie der im \nVerlauf des Gesetzgebungsverfahrens veränderte Wortlaut \nverdeutlicht, gelten diese Anforderungen generell, also \nunabhängig von stofflichen Verwertungsalternativen.\n\n17\n\nVgl. Fluck, NuR 1995, 233 (235); \nSchink, VerwArch 1997, 230 (259).\n\n18\n\nKnüpft § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG die Zulässigkeit der \nenergetischen Verwertung an bestimmte Voraussetzungen, so \nkommt dem aber - zumal angesichts des Verweises auf § 4 Abs. 4 \nKrW-/ AbfG - mittelbar auch Bedeutung für die Abgrenzung der \nenergetischen Verwertung von der thermischen Behandlung zu. \nEin Verbrennungsvorgang, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 KrW-/AbfG an die Zulässigkeit energetischer Verwertung \nu.a. hinsichtlich des Heizwertes des Abfalls und des \nFeuerungswirkungsgrades der Anlage nicht gerecht wird, kann \nnur als thermische Behandlung eingestuft werden.\n\n19\n\nVgl. Weidemann in: Brandt/Ruchay/ \nWeidemann, KrW-/AbfG, Loseblatt, § 6 \nRdnrn. 23, 28 und 47; Fluck, KrW-/AbfG, \nLoseblatt, § 4 Rdnrn. 172 bis 175, § 6 \nRdnr. 47; Hösel/von Lersner, Recht der \nAbfallbeseitigung, Loseblatt, § 6 \nAbs. 2 KrW-/AbfG Rdnr. 7; Nds. OVG \na.a.O., S. 7 des Beschlußabdrucks; zum \nRückgriff auf diese Kriterien zur \nAbgrenzung von Verwertung und \nBeseitigung auch bereits Senatsbeschluß \nvom 26. April 1995 - 20 B 2861/94 -, \nS. 6 des Beschlußabdrucks. \n\n20\n\nUnter welchen Voraussetzungen die Verbrennung von Abfällen \nderen Einsatz als Ersatzbrennstoff beinhaltet, erläutert § 4 \nAbs. 4 KrW-/AbfG nicht näher. Mit dem Begriff \n\"Ersatzbrennstoff\" nimmt das Gesetz erkennbar Bezug auf \nsogenannte Primär- oder Regelbrennstoffe, die durch den \nEinsatz von Abfällen zur Verbrennung substituiert werden. Weit \nausgelegt könnte die Regelung jede (auch) mit der Absicht der \nNutzung frei werdender Energie durchgeführte Verbrennung von \nAbfällen umfassen, bei der mehr Energie freigesetzt als \nverbraucht, mithin ohne sonst nötigen Primärbrennstoff \ngewonnen wird. Eine solche Sicht würde aber weder dem Zweck \ndes § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG gerecht, die energetische Verwertung \nvon der thermischen Behandlung abzugrenzen, noch dem \nSinnzusammenhang zwischen § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKrW-/AbfG. Die letztgenannte Vorschrift stellt \nMindestanforderungen an den Heizwert des als Brennstoff \nangesetzten Abfalls (Nr. 1) und an den Feuerungswirkungsgrad \nder Einsatzform, denen eine energetische Verwertung genügen \nmuß. Auf diese Maßgaben ist deshalb zur Konkretisierung des \n§ 4 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz KrW-/AbfG zurückzugreifen.\n\n21\n\nVgl. Nds. OVG a.a.O., S. 7 f. des \nBeschlußabdrucks; VG Stade a.a.O., \nS. 16 des Beschlußabdrucks; VG \nDüsseldorf, Beschluß vom 25. März 1998 \n- 16 L 5700/97 -, S. 8 des \nBeschlußabdrucks; Dolde/Vetter, NVwZ \n1997, 937 (942).\n\n22\n\nDiese Sicht wird bestätigt durch den Bericht des im \nGesetzgebungsverfahren federführenden Bundestagsausschusses \nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in dem \nausdrücklich betont wird, das Heizwerterfordernis des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 diene dazu sicherzustellen, daß es sich \nbei den eingesetzten Stoffen um Ersatzbrennstoff im Sinne des \n§ 4 Abs. 4 handele, und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 solle \ngewährleisten, daß der Verbrennungsvorgang auf die Nutzung des \nenergetischen Stoffpotentials im Sinne von § 4 Abs. 4 \ngerichtet sei. \n\n23\n\nBT-Drucks. 12/7284, S. 14.\n\n24\n\nWeitergehende Anforderungen lassen sich dem Wortlaut des \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG nicht entnehmen. Soweit der \nAntragsgegner die Auffassung vertritt, in \nMüllverbrennungsanlagen, die als Abfallbeseitigungsanlagen \nzugelassen seien, könne keine energetische Verwertung von \nAbfällen stattfinden, kann dem nicht gefolgt werden. Zur \nAbgrenzung von Verwertung und Beseitigung ist nach § 4 Abs. 4 \nSatz 2 KrW-/AbfG auf den (Haupt-)Zweck der konkreten \nEntsorgungsmaßnahme und nicht auf die generelle \nZweckbestimmung der Anlage abzustellen, in der die Entsorgung \nstattfinden soll.\n\n25\n\nEbensowenig ist aus dem Gesetz die vom Ministerium für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen in Rundverfügungen vom 25. März und 30. April 1997 \nunter Berufung auf ein von der Länderarbeitsgemeinschaft \nAbfall (LAGA) erarbeitetes Erläuterungspapier \"Definition und \nAbgrenzung von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung sowie \nvon Abfall und Produkt nach dem KrW-/AbfG\" (Entwurf, Stand \n19. Dezember 1996) vertretene Auffassung ableitbar, eine \nenergetische Verwertung komme in Müllverbrennungsanlagen \nallenfalls bei einem separaten Einsatz heizwertreicher \nAbfallfraktionen in Zusatzbrennern oder in ähnlichen \nSondervorrichtungen, nicht dagegen bei der Aufbringung auf den \nallgemeinen Verbrennungsrost in Betracht. Dieser Auffassung \nfolgt offenbar auch nicht der als sogenanntes Konsens-Papier \nvon einer Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft erarbeitete, von \nder Umweltministerkonferenz am 5./6. November 1997 zustimmend \nzur Kenntnis genommene Entwurf \"Abfallbegriff, \nAbfallverwertung und Abfallbeseitigung nach dem \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz\", der eine \nvergleichbare Einschränkung der Verwertung von Abfällen in \nMüllverbrennungsanlagen nicht enthält. Die von der LAGA \neingenommene Position dürfte damit überholt sein. \n\n26\n\nDie erwähnte Einschränkung findet nicht etwa - woran allein \nzu denken wäre - im Anhang II B zum Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz eine Stütze, der im Rahmen des \nVerwertungsverfahrens R 9 die Verwendung als Brennstoff nur \nmit dem Klammerzusatz \"außer bei Direktverbrennung\" nennt. Die \nFormulierung im Anhang II B geht zurück auf die Umschreibung \ndes betreffenden Verwertungsverfahrens im Anhang zu Art. 1 \nBuchst. f der EG-Abfallrichtlinie (75/442/EWG) und entspricht \nder dortigen ungenauen Übersetzung des maßgeblichen englischen \nTextes; dieser bezeichnet in korrekter Übersetzung das \nVerfahren als \"Verwendung hauptsächlich als Brennstoff...\" \n(\"use principally as a fuel...\"). \n\n27\n\nVgl. Bothe, UPR 1996, 170 (177). \n\n28\n\nAngesichts dessen erscheint es nicht angängig, aus dem \nKlammerzusatz Schlüsse für die Auslegung des § 4 Abs. 4 \nKrW-/AbfG zu ziehen, zumal die Formulierung des einschlägigen \nVerfahrens (jetzt R 1) im deutschen Text des Anhangs II B \nzwischenzeitlich durch Entscheidung der Kommission vom 24. Mai \n1996 (96/350/EG) klarstellend umformuliert worden ist.\n\n29\n\nVgl. näher Nds. OVG a.a.O., S. 9 f. \ndes Beschlußabdrucks; Baars, UPR 1997, \n229 (230 f.); Bothe a.a.O., S. 177; \nDieckmann/Graner, NVwZ 1998, 221 \n(223).\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen läßt sich nicht verläßlich \nbeurteilen, ob der Widerspruch der Antragstellerin Erfolg \nhaben wird:\n\n31\n\nDie von der Antragstellerin vorgesehene Verbrennung der \nSortierreste in der Müllverbrennungsanlage \nerfüllt zwar die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 \nund 3 KrW-/AbfG. Ausweislich einer von der Antragstellerin \nvorgelegten Bestätigung der Anlagen-GmbH vom 9. Juli 1997 \nüberschreitet der Feuerungswirkungsgrad der Anlage den \ngeforderten Wert von 75 % um mindestens 10 %. Die entstehende \nWärme wird nach der Bestätigung teils zur Stromerzeugung \ngenutzt, teils als Fernwärme in das Versorgungsnetz der Stadt \n eingespeist. Ebenso kann davon ausgegangen werden, \ndaß der Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrW-/AbfG \nentsprochen wird, da nach der erwähnten Bestätigung die \nentstehenden Reststoffe sogar einer schadlosen Verwertung \nzugeführt werden. \n\n32\n\nOb darüber hinaus auch dem Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG Genüge getan ist, läßt sich aber nicht \nklar feststellen. Die Antragstellerin hat hierzu einen \nAnalysebericht des Hygiene-Instituts des , \n , vom 22. Februar 1997 vorgelegt, in dem den \nuntersuchten Sortierresten ein Heizwert von 15.333 kj/kg \nbescheinigt wird. Dieser Befund bezieht sich indes nur auf \neine Einzelprobe. Sie ist nicht ohne weiteres als \nrepräsentativ zu betrachten, weil es sich bei den in der \nAnlage der Antragstellerin sortierten Abfällen um \nMischfraktionen unterschiedlicher Herkunft handelt, die \nausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nAufstellungen der Antragstellerin über den Anlagen-Input und \n-Output in stark wechselnden Verhältnissen angeliefert werden. \nGleichwohl kann dem Analysewert nicht jegliche Aussagekraft \nfür die Beurteilung des Heizwerterfordernisses abgesprochen \nwerden, zumal der ermittelte Heizwert im untersuchten \nEinzelfall den gesetzlichen Mindestwert um nahezu 40 % \nübersteigt. Den Sachverhalt insoweit genauer aufzuklären, wäre \nSache des Antragsgegners gewesen, dem es obliegt, seine \nOrdnungsverfügung auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend \nabzusichern. Dies nachzuholen würde den Rahmen summarischer \nPrüfung sprengen und muß deshalb gegebenenfalls dem \nWiderspruchsverfahren vorbehalten bleiben.\n\n33\n\nNeben den tatsächlichen Unwägbarkeiten stellen auch \nrechtliche Aspekte die Bedeutung des Analyseergebnisses für \ndie Beurteilung des Heizwerterfordernisses in Frage. § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG hebt - ebenso wie die \nHauptzweckklausel des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - ab auf den \neinzelnen Abfall. Darunter können auch Abfallgemische fallen. \n\n34\n\nSo auch Nds. OVG a.a.O., S. 11 des \nBeschlußabdrucks; Baars a.a.O., \nS. 232.\n\n35\n\nSolche entstehen nämlich, wie der vorliegende Fall zeigt, \nnicht nur durch nachträgliche Vermischung sog. Monoabfälle, \nsondern auch schon dann, wenn Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 \n1. Alternative KrW-/AbfG anfallen. Der mit dem Kriterium des \neinzelnen Abfalls verfolgte Zweck, die \"Aufwertung\" \nheizwertarmer Abfälle durch Beimischung heizwertreicher \nAbfälle zu Abfällen zur Verwertung zu verhindern, kommt in der \nerwähnten Fallgestaltung ersichtlich nicht zum Tragen. Das \nrechtfertigt die Auslegung, daß ursprünglich angefallene \nAbfallgemische dem Kriterium des \"einzelnen Abfalls\" \nentsprechen können. Der vorliegende Fall weist indes die \nBesonderheit auf, daß die Sortierreste mit Ausnahme der nach \nAngaben der Antragstellerin separat sortierten \nBaustellenabfälle ein Gemisch darstellen, das im Zuge des \nSortiervorgangs aus verschiedenen Ausgangsgemischen entstanden \nist. Die Frage, ob unter diesen Umständen als einzelner Abfall \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG das jeweilige \nAusgangsgemisch oder das nach Sortierung entstandene Gemisch \nzu verstehen ist, wird unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut \nund -zweck überwiegend im erstgenannten Sinne beantwortet. \n\n36\n\nVgl. Nds. OVG a.a.O., S. 13 des \nBeschlußabdrucks; Hösel/von Lersner, \n§ 6 Abs. 2 Rdnr. 8; Weidemann a.a.O., \n§ 6 Rdnr. 24; Dieckmann/Graner a.a.O., \nS. 224; a.A. VG Stade a.a.O., S. 17 des \nBeschlußabdrucks.\n\n37\n\nDiese Auffassung erweist sich bei näherem Hinsehen als \nnicht unproblematisch. Durch den Sortiervorgang entsteht ein \nneuer, mit identischen Inhaltsstoffen vorher noch nicht \nvorhandener Abfall, den als \"einzelnen Abfall\" zu bewerten der \nNormtext jedenfalls nicht ausschließt. Ebenso deckt der \nWortlaut die am Normzweck orientierte Auslegung, als \nVermischung im Sinne der Vorschrift nur die gezielt auf eine \nHeizwertanreicherung hin erfolgende Vermischung zu verstehen, \nnicht hingegen eine solche, die den betrieblichen \nErfordernissen einer Sortieranlage gehorcht, in der es sinnlos \nwäre, die jeweils angelieferten Abfallgemische trotz gleicher \nSortierziele getrennt zu halten und zu sortieren. Ob die sich \nergebenden Mißbrauchsmöglichkeiten dennoch die überwiegend \nvertretene Auffassung als vorzugswürdig erscheinen lassen, ist \neine Frage, deren abschließende Beurteilung dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muß.\n\n38\n\nGeht man von der - nach den vorstehenden Ausführungen \nfreilich nicht hinreichend gesicherten - Annahme aus, daß die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG erfüllt sind, \nso kommt es für die Qualifizierung der Sortierreste als \nAbfälle zur Verwertung oder Beseitigung weiter auf das \nHauptzweckkriterium des § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG an. \nAusgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen \nStoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen \nsowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle \nund entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die \nVerwertung oder die Behandlung gerichtet ist (§ 4 Abs. 4 \nSatz 3 KrW-/AbfG). Mit dieser Regelung sind die für eine \nBeseitigung sprechenden Gesichtspunkte benannt, die nach den \nUmständen des jeweiligen Falles gewichtet werden müssen. \nDiesen sind die für eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte \nmit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht gegenüberzustellen \nund mit ihnen ins Verhältnis zu setzen. Für das Gewicht der \nletztgenannten Gesichtspunkte bieten die Kriterien des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KrW-/AbfG wesentliche \nAnhaltspunkte. Geboten ist eine konkrete Betrachtungsweise. \n\n39\n\nBei der Anwendung der für die Hauptzweckprüfung \nmaßgeblichen Kriterien ergeben sich besondere Schwierigkeiten \nfür Stoffgemische stark wechselnder Zusammensetzung. Das gilt \nsowohl für den Heizwert als auch für die Schadstofffracht. \nLäßt sich die Schwankungsbreite auch nicht annähernd \nbestimmen, so mag dies es rechtfertigen, das Gemisch \ndurchgängig als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren.\n\n40\n\nFür die Sortierreste aus der Anlage der Antragstellerin \nfehlt es ebenso wie für die ihnen zugrunde liegenden \nAusgangsgemische an Anhaltspunkten, die auf eine besondere \nBelastung mit Schadstoffen hinweisen könnten. Der \nAntragsgegner hat hierzu selbst nichts von Gewicht geltend \ngemacht. Er hat auch keine Feststellungen zur Zusammensetzung \nder Sortierreste und den dabei etwa auftretenden Schwankungen \ngetroffen. Ebensowenig ist erkennbar, daß die durch die \nvorgesehene Behandlung in der MVA \n anfallenden weiteren Abfälle sowie die bei der \nVerbrennung entstehenden Emissionen der auf Beseitigung \ngerichteten Zielsetzung ein maßgebliches Gewicht verschaffen. \nDas Gewicht der auf Verwertung gerichteten Zielsetzung läßt \nsich, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht \nverläßlich bestimmen. Geht man jedoch davon aus, daß die \nvorgesehene Behandlungsmaßnahme den Anforderungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KrW-/AbfG entspricht, so wird \ndadurch eine erhebliche Bedeutung der auf Verwertung \ngerichteten Zielsetzung der Maßnahme indiziert. Außerdem ist \nzu berücksichtigen, daß dem bereits erwähnten Schreiben der \nMüllverbrennungsanlage GmbH vom 9. Juli \n1997 zufolge die gezielte Zuführung heizwertreicher \nAbfallstoffe notwendig ist, um eine schadlose Verbrennung in \nden Müllkesseln der Anlage ohne ständige Stützfeuerung unter \nEinsatz von Primärbrennstoffen zu gewährleisten. Daß es sich \nbei dieser Erklärung, die im summarischen Verfahren naturgemäß \nnicht näher auf ihre Tragfähigkeit untersucht werden kann, um \neine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, ist nicht \nersichtlich. Die Prüfung des Hauptzwecks der \nBehandlungsmaßnahme wird deshalb, sofern die in Rede stehende \nVerbrennungsmaßnahme dem Heizwertkriterium des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG entsprechen sollte, im \nHauptsacheverfahren möglicherweise zu dem Ergebnis führen, daß \nder Verwertungszweck im Vordergrund steht.\n\n41\n\nAuf die insoweit verbleibenden Unsicherheiten käme es nicht \nan, wenn die Antragstellerin nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG \nauch im Falle der Einstufung der Sortierreste als Abfälle zur \nBeseitigung nicht zur Überlassung verpflichtet wäre. Die dafür \ngeltenden Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt. Der \nAntragstellerin fehlt es bereits an einer eigenen Anlage im \nSinne der Regelung, so daß offenbleiben kann, ob anderenfalls \nüberwiegende öffentliche Interessen gleichwohl eine \nÜberlassung erfordern würden. Der Begriff der eigenen Anlage \nim Sinne der genannten Bestimmung ist zwar umstritten und wird \nvon einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung \nsogar auf solche Anlagen ausgedehnt, die sich dem \nAbfallerzeuger bzw. -besitzer gegenüber vertraglich zur \nAbnahme von Abfällen verpflichtet haben. \n\n42\n\nVgl. so etwa Bartram/Schade, UPR \n1995, 253 (255).\n\n43\n\nAbgesehen von Zweifeln, ob es mit Wortlaut und Zweck der \ngesetzlichen Regelung vereinbar wäre, eine ausschließlich in \nfremder Verantwortung betriebene Anlage allein aufgrund \nbestehender Abnahmeverpflichtungen als \"eigene\" Anlage zu \nqualifizieren, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluß zu Recht darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin \nnicht einmal im Verhältnis zur MVA über \neine direkte vertragliche Rechtsposition verfügt. \n\n44\n\nFührt die rechtliche Prüfung somit zu dem Ergebnis, daß die \nErfolgsaussicht des Widerspruchs der Antragstellerin offen \nist, so bedarf es einer hiervon losgelösten allgemeinen \nInteressenabwägung. Der Senat gelangt dabei zu dem Ergebnis, \ndaß öffentliche Interessen nicht überwiegen. Es unterliegt \nkeinen Zweifeln und ist auch von dem Antragsgegner nicht in \nFrage gestellt worden, daß die Sortierreste in der MVA \n unter weitgehender Reduzierung des \nSchadstoffpotentials und umweltschonend verbrannt werden. Das \nVollzugsinteresse reduziert sich damit auf den finanziellen \nGesichtspunkt, die eigene Gebührenkalkulation zu halten. \nDieser Aspekt hat Gewicht, kann aber keinen Vorrang vor dem \nwirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin beanspruchen, \nfür die die sofortige Befolgung der angegriffenen Anordnung \nebenfalls mit beträchtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen \nverbunden wäre. Unter diesen Umständen muß es bei der \ngesetzlich vorgesehenen Regel bleiben, wonach der Widerspruch \naufschiebende Wirkung entfaltet. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSatz 3 und Abs. 2 VwGO. Die Kosten beider Rechtszüge sind \ndanach insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen. Soweit die \nAntragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren ihren Antrag \nteilweise zurückgenommen hat, folgt dies aus dem \nRechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; ihr \nwirtschaftliches Interesse an der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihres Widerspruchs gegen die Nr. 2 der \nOrdnungsverfügung vom 20. Januar 1997 tritt hinter der \nBedeutung des übrigen Begehrens zurück.\n\n46\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-25/20-b-1424-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-25/20-b-1424-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309391","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.095637+00:00"}}