{"status":"available","doknr":"OLD309401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0624.9A2976.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"9 A 2976/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 29. September 1995 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der M. \nB. -V. mbH (im folgenden: M. ), \ndie ihrerseits Rechtsnachfolgerin der V. \nM. B. AG (im folgenden: M. ) \nist.\n\n3\n\nNach Vorgesprächen am 14. Februar, 30. April und 11. Juni \n1991 bei der \"Zentralen Verfahrensstelle NRW für das Land \nB. und den Bezirk L. \" (im folgenden: ZVSt), \ndie zwischenzeitlich bei dem Beklagten für die im Rahmen der \nWiedervereinigung zu leistende Verwaltungshilfe gegründet \nworden war, begehrte die M. mit Antrag vom 1. Juli 1991 \nbei dem Regierungspräsidium W. die Erteilung eines \nVorbescheides über den Standort und die Erteilung einer \nTeilgenehmigung für den Baugrubenaushub zur Errichtung und zum \nBetrieb eines Industriekraftwerkes mit 430 MW Gesamtleistung \nin B. . Bei einer weiteren Besprechung am 2. Juli 1991, \nebenfalls bei der ZVSt, legte die M. der ZVSt eine Kopie \ndes Genehmigungsantrags und Ausfertigungen der \nAntragsunterlagen zur Abgabe einer Stellungnahme nach § 10a \nAbs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der \nAnlage I, Kapitel XII, Sachgebiet A, Abschnitt II b zum \nEinigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl. II \nS. 885, (BImSchG a.F.) vor. Mit Bescheid vom 15. August 1991 \nübersandte der Beklagte der M. die begehrte Stellungnahme \nnebst einem Satz geprüfter Antragsunterlagen und teilte mit, \ndaß gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (GebG NW) für die erbrachten Leistungen \nKosten in Rechnung gestellt würden. Gleichzeitig erfolgte eine \nKostenentscheidung des Inhalts, daß die M. die Kosten zu \ntragen habe. Im Anschluß hieran findet sich in dem genannten \nBescheid der wörtlich wie folgt lautende Passus:\n\n4\n\n\"Ich weise darauf hin, daß die \nGebühr voraussichtlich 50 v.H. der in \nNordrhein-Westfalen zu erhebenden \nVerwaltungsgebühr, also 183.780,-- DM \nbetragen wird.\n\n5\n\nVon dieser Gebühr entfallen auf den \nVorbescheid 182.750,-- DM und auf die \nerste Teilgenehmigung 1.030,-- DM.\n\n6\n\nÜber die Höhe der Kosten ergeht ein \nseparater Gebührenbescheid.\"\n\n7\n\nGegen die Kostenentscheidung legte die M. mit \nSchreiben vom 16. September 1991 Widerspruch ein.\n\n8\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens fügte die \nLandesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Art. I \nNr. 6 der Neunten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 28. Januar 1992 (9.ÄndVO), GV \nNW S. 43, mit Wirkung vom 1. Februar 1992 eine neue \nTarifstelle 15a.1.7 in den Allgemeinen Gebührentarif (AGT) der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) zum \nGebührengesetz NW ein. Die neue Tarifstelle erfaßte unter \nanderem die Stellungnahme zu Anträgen auf Genehmigung von nach \ndem Bundes-Immissionsschutz-gesetz genehmigungsbedürftigen \nVorhaben nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F.. Art. II 9. ÄndVO \nlautet wörtlich wie folgt:\n\n9\n\n\"Für Amtshandlungen im Sinne der \nTarifstelle 15a.1.7, die vor dem \nInkrafttreten dieser Verordnung \nvorgenommen worden sind, werden \nGebühren nach Maßgabe der Tarifstelle \n15a.1.7 erhoben, soweit bei den \nAmtshandlungen unter Hinweis auf den \nbevorstehenden Erlaß dieser Verordnung \neine Gebührenentscheidung ausdrücklich \nvorbehalten worden ist.\"\n\n10\n\nMit Schreiben vom 23. März 1992 nahm die M. den \nGenehmigungsantrag bei dem Regierungspräsidium L. \nzurück, das daraufhin mit Bescheid vom 3. April 1992 \nVerwaltungsgebühren in Höhe von 112.378,-- DM nebst Auslagen \nin Höhe von 6,-- DM erhob.\n\n11\n\nMit Leistungsbescheid vom 19. Juni 1992 erhob der Beklagte \nvon der M. für die Abgabe der Stellungnahme nach § 10a \nAbs. 1 BImSchG a.F. Verwaltungsgebühren in Höhe von \n182.750,-- DM.\n\n12\n\nHiergegen legte die M. mit Schreiben vom 20. Juli 1992 \nWiderspruch ein und machte geltend, daß die Verwaltungshilfe \nallein zugunsten der Genehmigungsbehörde erfolge und daher \nkeine Gebührenpflicht zu ihren Lasten begründe. Diesen \nWiderspruch und den Widerspruch der M. gegen die \nKostenentscheidung vom 15. August 1991 wies die \nBezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom \n29. September 1995 gegenüber der nunmehr als \nRechtsnachfolgerin in das Verfahren eingetretenen M. \nzurück.\n\n13\n\nHiergegen hat die M. fristgerecht Klage erhoben und diese \nim wesentlichen wie folgt begründet: Die Amtshilfe des \nBeklagten für die Genehmigungsbehörde löse keine \ngebührenrechtlichen Folgen zu Lasten der Klägerin aus. \nAbgesehen davon habe im Zeitpunkt der Amtshandlung, nämlich \nder mit Schreiben vom 15. August 1991 übersandten \nStellungnahme gemäß § 10a Abs. 1 BImSchG a.F., kein \nGebührentatbestand vorgelegen. Die 9.ÄndVO datiere erst vom \n28. Januar 1992. Soweit diese für Amtshandlungen vor ihrem \nInkrafttreten eine Gebührenpflicht begründe, handele es sich \num eine echte Rückwirkung, die unzulässig sei. § 1 Abs. 1 GebG \nNW könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da in \ndiesem Fall ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliegen \nwürde. Der Beklagte sei seiner sich aus Art. II 9.ÄndVO \nergebenden Pflicht, auf den bevorstehenden Erlaß der 9.ÄndVO \nbei seiner Amtshandlung hinzuweisen, nicht nachgekommen. Ein \nHinweis auf den bevorstehenden Erlaß der 9.ÄndVO sei in dem \nBescheid vom 15. August 1991 gerade nicht enthalten.\n\n14\n\nDie zwischenzeitlich mit der L. \nB. mbH fusionierte und seitdem \nunter der im Rubrum angegebenen Firma auftretende Klägerin hat \nbeantragt,\n\n15\n\ndie Kostenentscheidung vom \n15. August 1991, den Leistungsbescheid \nvom 19. Juni 1992 und den \nWiderspruchsbescheid vom 29. September \n1995 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat er ausgeführt, daß die Abgabe der \nStellungnahme nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F. aufgrund der \nbesonderen Ausgestaltung des Verwaltungshilfeverfahrens nach \ndem Einigungsvertrag eine gegenüber der Klägerin \ngebührenpflichtige Amtshandlung darstelle. Die Tarifstelle \n15a.1.7 AGT sei auch insoweit wirksam, als sie sich \nRückwirkung auf bereits vorgenommene Amtshandlungen beimesse. \nIm vorliegenden Fall sei der M. bereits mit der \nÜbersendung der Stellungnahme vom 15. August 1991 klar und \ndeutlich die Kostenentscheidung mitgeteilt worden. Darüber \nhinaus sei die Antragstellerin ebenfalls auf die \nvoraussichtliche Höhe der zu erhebenden Gebühr und die zu \nerwartende Festsetzung der Gebühr durch einen separaten \nGebührenbescheid hingewiesen worden. Die mit dem \nLeistungsbescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr sei auch der \nHöhe nach zutreffend ermittelt.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und sich im wesentlichen der Auffassung des \nBeklagten angeschlossen. Ergänzend hat es ausgeführt, daß die \nTarifstelle 15a.1.7 AGT, auch soweit sie sich Rückwirkung \nbeimesse, wirksam sei. Zwar entfalte Art. II 9.ÄndVO echte \nRückwirkung. Das Rückwirkungsverbot finde jedoch im Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch \nseine Grenze. Wegen des Vorbehaltes der Gebührenerhebung und \nGebührenregelung habe ein Antragsteller nach der Abgabe der \nStellungnahme ihm gegenüber nicht mehr darauf vertrauen \nkönnen, daß diese Amtshandlung gebührenfrei sei. Zwar habe der \nAntragsteller nach dem Wortlaut der Regelung keine \nMöglichkeit, sich der nachträglichen Gebührenbelastung zu \nentziehen, so daß Art. II 9.ÄndVO verfassungskonform so \nauszulegen sei, daß er nicht eingreife, wenn der jeweilige \nAntragsteller die Stellungnahme im Vertrauen auf ihre \nGebührenfreiheit veranlaßt habe und nach Kenntnisnahme von der \nGebührenpflichtigkeit die Verwertung der Stellungnahme im \nGenehmigungsverfahren ablehne, also die Stellungnahme nicht \n\"beibringe\" i.S.v. § 10a Abs. 1 Satz 1 BImSchG a.F.. Dieser \nAusnahmefall der Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch \nArt. II 9.ÄndVO rechtfertige es aber nicht, die Verordnung im \nübrigen als nichtig zu betrachten. Auch sei der Tatbestand, \nden Art. II 9.ÄndVO für die Durchbrechung des \nRückwirkungsverbotes normiere, gegeben. Zwar sei in dem \nSchreiben vom 15. August 1991 nicht die künftig zu erlassende \n9.ÄndVO zitiert worden. Die darin enthaltene Mitteilung, daß \ndie Erhebung der Kosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW, also in \nder Form von Verwaltungsgebühren, erfolgen werde, was nur \naufgrund einer Gebührenordnung möglich sei, besage aber, daß \neine solche Regelung ergehen werde.\n\n20\n\nDie vom Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung zugelassene Berufung betreffend den Leistungsbescheid vom 19. Juni 1992 \nbegründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt: Die Erstreckung der Regelungswirkung der \nTarifstelle 15a.1.7 AGT auf Amtshandlungen, die vor ihrem Inkrafttreten vorgenommen \nworden seien, sei wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot unwirksam. Der \nAusnahmetatbestand der zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls greife im Hinblick auf \ndie geltend gemachten besonderen Umstände der Wiedervereinigung und die organisatorisch \nbedingte Langwierigkeit der Schaffung des Gebührentatbestandes in Nordrhein-Westfalen \nnicht ein. Entgegen der Behauptung des Beteiligten und des Beklagten seien die Mitarbeiter \nder M. im Laufe der Vorbesprechungen nicht auf die Gebührenpflichtigkeit bzw. die \nGebührenhöhe hingewiesen worden. Weder im Zeitpunkt der Antragstellung noch bei \nVornahme der Amtshandlung vom 15. August 1991 habe sie etwas von der bevorstehenden \nÄnderung der \nAVwGebO oder der generellen Gebührenpflicht gewußt. Außerdem sei den Mitarbeitern zu \nkeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, daß eine Gebühr auf der Grundlage des \nGebührengesetzes NW erhoben werde und daß die Gebühr voraussichtlich 182.750,-- DM \nbetragen werde. Von einer Änderung der AVwGebO sei überhaupt nicht die Rede gewesen. \nSelbst wenn man annehme, daß im Laufe der Besprechungen im Jahre 1991 durch den \nBeklagten auf die Gebührenpflichtigkeit bzw. Gebührenhöhe hingewiesen worden sei, so sei \ndurch diese Hinweise allein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der \nVertrauensschutz nicht entfallen. Die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten, daß er bereits \nim Januar 1991 und damit vor der Antragstellung und vor der Abgabe der Stellungnahme an \ndas Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (im folgenden: MURL) mit \nder Bitte um Einführung der notwendigen Tarifstelle herangetreten sei, werde bestritten. Die \nAusführungen des Beklagten und des Beteiligten zur Unanwendbarkeit der Tarifstelle 30.5 \nAGT seien sichtlich von dem Bemühen getragen, einen vom Regelungswortlaut \nabweichenden Sinngehalt zu konstruieren. Selbst wenn die Ausführungen zutreffend sein \nsollten, hätte dies nur zur Folge, daß der Gebührenanspruch in Höhe von 500,-- DM durch \nden Beklagten ebensowenig geltend gemacht werden könne wie der auf der Tarifstelle 15a.1.7 \nAGT basierende Gebührenanspruch. Soweit der Beteiligte meine, der Tatbestand des Art. II \n9.ÄndVO sei bereits dann erfüllt, wenn Hinweise auf die Gebührenpflicht (mündlich) erfolgt \nseien, widerspreche dies dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes, wonach ausschließlich das \ngeschriebene Recht der Behörde einen exekutiven Handlungsspielraum einräume. Auf § 1 \nGebG NW könne der Gebührenanspruch nicht gestützt werden.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Leistungsbescheid des \nBeklagten vom 19. Juni 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n29. September 1995 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung macht er im wesentlichen folgendes geltend: Art. II 9.ÄndVO halte \nverfassungsrechtlichen Grundsätzen stand. Es lägen zwingende Gründe des allgemeinen \nWohls vor. Diese seien zwar nicht in den durch die Wiedervereinigung begründeten \nBelastungen zu sehen, jedoch fielen nach § 2 GebG NW für Verwaltungsleistungen zwingend \nGebühren an. Die Klägerin könne sich auch auf einen Vertrauensschutz nicht berufen. Die \nverschärften Anforderungen für die Durchbrechung des Vertrauensschutzes bei der \nRückbewirkung von Rechtsfolgen griffen nur bei Normen, die tatsächlich geeignet seien, ein \nVertrauen für die Vornahme von Vermögensdispositionen zu begründen. Dies sei bei der \nStellungnahme nach § 10a BImSchG a.F., die während eines bereits laufenden \nGenehmigungsverfahrens erfolge, nicht der Fall. Hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunktes \nfür die Durchbrechung des Vertrauensschutzes sei zu berücksichtigen, daß die ZVSt bereits \nim Januar 1991 und damit vor der Antragstellung und vor der Abgabe der Stellungnahme an \ndas MURL mit der Bitte um Einführung der notwendigen Tarifstelle herangetreten sei. \nAbgesehen davon seien der Abgabe der Stellungnahme vom 15. August 1991 mehrfache \nBesprechungen und Beratungen zwischen seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der M. \nvorausgegangen. Bereits während der ersten Besprechung am 14. Februar 1991 sei den \nVertretern der M. - wie dies in der Regel geschehen sei - mitgeteilt worden, daß für die \nLeistungen der ZVSt Gebühren nach nordrhein-westfälischem Gebührenrecht erhoben \nwürden. Voraussichtlich würden 50 % der in Nordrhein-Westfalen für ein vergleichbares \nVorhaben fälligen Gebühren erhoben und zwar 182.750,--DM. Schriftliche Vereinbarungen \nhierüber seien zur damaligen Zeit nicht abgefaßt worden. Ihm, dem Beklagten, sei es nicht \nmöglich gewesen, im Jahr 1991 in ihre Schreiben an die jeweiligen Antragsteller einen \nkonkreten Hinweis auf die noch zu schaffende Tarifstelle 15a.1.7 AGT aufzunehmen, weil er \nzu dieser Zeit über die Art der Änderung des Allgemeinen Gebührentarifs noch keine \nKenntnisse gehabt habe. Die Klägerin habe in erheblichem Umfang Leistungen der ZVSt \nbeansprucht und auch tatsächlich erhalten. Selbst wenn der Hinweis zur Gebührenerhebung in \nder ersten Besprechung vergessen worden wäre, hätte niemand nach Treu und Glauben \nannehmen können, daß diese umfangreichen Leistungen der ZVSt gebührenfrei sein würden. \nDer Hinweis in dem Bescheid vom 15. August 1991, wonach die Gebühr „voraussichtlich\" 50 \nv.H. der in Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühr betragen werde, stelle \nden nach Art. II 9.ÄndVO erforderlichen Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser \nVerordnung dar. Art. II 9.ÄndVO setze insoweit lediglich voraus, daß auf eine zukünftige \nÄnderung der AVwGebO hingewiesen werde, was mit dem genannten Hinweis erfolgt sei. \nDarin sei auch der nach Art. II 9.ÄndVO erforderliche Vorbehalt der Gebührenentscheidung \nzu sehen. Soweit der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluß der Auffassung sei, die \nTarifstelle 30.5 AGT sei passend und deshalb anzuwenden gewesen, vermöge dies aus \nrechtssystematischen und tatbestandlichen Gründen nicht zu überzeugen.\n\n26\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Zur Sache nimmt er wie \nfolgt Stellung: Die rückwirkende Einführung der Tarifstelle 15a.1.7 AGT sei angesichts der \nbesonderen Situation der Wiedervereinigung und des Verfahrens in Nordrhein-Westfalen bei \ndem Erlaß von Gebührenordnungen aus zwingenden Gründen des allgemeinen Wohls \ngerechtfertigt. Es bestünden insbesondere bei europarechtlichen, aber auch bei \nbundesrechtlichen Aufgabenzuweisungen erhebliche Schwierigkeiten, gleichzeitig mit dem \nBeginn der verwaltungsmäßigen Aufgabenbewältigung die entsprechenden \nVerwaltungsgebühren einzuführen. Teilweise stünde nicht einmal die Zuständigkeit der \neinzelnen Behörde bzw. das jeweilige Verfahren fest, obwohl schon die etwa erforderlichen \nAnträge nach dem neuen Recht an die Behörden gestellt würden. Erst wenn das jeweilige \nVerfahren feststehe, sei man in der Lage, den jeweiligen Verwaltungsaufwand zu ermitteln \nund damit die Gebühr zu bestimmen. Daher gebe es nur die Möglichkeit, \nGebührentatbestände rückwirkend einzuführen oder aber eine generelle Auffangtarifstelle zu \nschaffen. Diese müßte dann jedoch wegen der Vielgestaltigkeit der hiervon erfaßten \nAmtshandlungen einen weiten Tarifrahmen aufweisen, was wiederum mit Blick auf die dann \nfragliche Bestimmtheit verfassungsrechtlich bedenklich sei. Unabhängig davon habe ein \nVertrauensschutz der M. auf eine Gebührenfreiheit der von ihr in Anspruch genommenen \nAmtshandlungen nicht bestanden. Bereits bei der ersten Besprechung über das Vorhaben der \nM. am 14. Februar 1991 unter Beteiligung von Mitarbeitern der M. und des Beklagten \nsei darauf hingewiesen worden, daß die Leistungen der ZVSt mit etwa der Hälfte der in \nNordrhein-Westfalen für ein vergleichbares Vorhaben fälligen Gebühr zu vergüten seien. Dies \nsei zwar nicht schriftlich mitgeteilt worden, jedoch bestehe im gesamten Verfahren nach dem \nBImSchG und dem GebG NW kein Schrifterfordernis, um die M. über die Tatsache der \nGebührenpflichtigkeit und über die ungefähre Höhe der anfallenden Gebühr in Kenntnis zu \nsetzen. Für die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens sei es ohne Bedeutung, ob die \ndamaligen Mitarbeiter des Beklagten der M. gegenüber ausdrücklich auf eine bestimmte \nTarifstelle hingewiesen hätten. Es werde zugegeben, daß die Formulierung des Beklagten im \nBescheid vom 15. August 1991 zur Kostenfrage aus rechtlicher Sicht nicht gelungen sei. Der \nWortlaut dieses Schreibens enthalte nicht alle Sachverhaltselemente, die für eine wirksame \nRückwirkung der 9.ÄndVO auf den vorliegenden Fall gegeben sein müßten. Das, was \nmündlich mit den Mitarbeitern der M. verhandelt worden sei, müsse aber bei der \nInterpretation der Bescheide ebenso berücksichtigt werden wie die Ausnahmesituation der \nWiedervereinigung. Darüber hinaus sei bei der Auslegung des Bescheides vom 15. August \n1991 auf das Wort \"voraussichtlich\" hinzuweisen, das angesichts der Gegebenheiten nur als \neindeutiger Hinweis auf die konkret geplante neue Tarifstelle 15a.1.7 AGT verstanden werden \nkönne. Gleichzeitig ergebe sich aus der Formulierung \"Ich weise darauf hin, daß die Gebühr... \n50 v.H. der in NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühr... betragen wird\" eindeutig, daß die \ngeplante Tarifstelle mit Rückwirkung versehen werden solle. Die Auffassung des \nerkennenden Senats in seinem Beschluß über die Zulassung der Berufung, wonach die \nStellungnahme nach § 10a BImSchG a.F. von der Auffangtarifstelle 30.5 AGT erfaßt werde \nund die Gebühr nach § 11 Abs. 1 1. Alt GebG NW dem Rahmen nach bereits mit der \nAntragstellung feststünde, vermöge aus rechtssystematischen Gesichtspunkten nicht zu \nüberzeugen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten \nim übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Bezirksregierung D. und des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet.\n\n30\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nD. vom 29. September 1995 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nZur Begründung nimmt der erkennende Senat zunächst Bezug auf seine Ausführungen im \nBeschluß über die Zulassung der Berufung vom 9. Oktober 1997. \n\n32\n\nDas Vorbringen des Beklagten und des Beteiligten im Berufungsverfahren rechtfertigt \nkeine andere Bewertung.\n\n33\n\nFraglich ist bereits, ob in der Formulierung „Über die Höhe der Kosten ergeht ein \nseparater Gebührenbescheid\" in dem - zwischenzeitlich bestandskräftigen - Kostenbescheid \ndes Beklagten vom 15. August 1991 schon der nach Art. II 9.ÄndVO zur Begründung der \nRückwirkung erforderliche Vorbehalt der Gebührenentscheidung zumindest sinngemäß \nenthalten ist; an einem ausdrücklichen Vorbehalt mangelt es jedenfalls. Der Umstand, daß \nnach der rechtsverbindlichen Regelung der Kostentragungspflicht dem Grunde nach („Die \nKosten trägt die Antragstellerin\") die weiteren Ausführungen mit der Wendung eingeleitet \nwerden „Ich weise darauf hin ...\", läßt für den insoweit maßgeblichen Erklärungsempfänger \nnicht ohne weiteres erkennen, daß dem am Ende dieser Ausführungen stehenden Satz \"Über \ndie Höhe der Kosten ergeht ein separater Gebührenbescheid\" über den aus dem \nGesamtkontext erkennbaren Hinweischarakter hinaus ein eigenständiger Regelungscharakter \nzukommt. Eine Entscheidung dieser Frage kann jedoch letztlich dahinstehen.\n\n34\n\nDer erkennende Senat bleibt auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner Auffassung, daß \nder nach Art. II 9.ÄndVO erforderliche Hinweis weder vor noch „bei\" der Amtshandlung, der \nAbgabe der Stellungnahme nach § 10a Abs. 1 BImSchG a.F. unter dem 15. August 1991, \nerfolgt und damit jedenfalls die neben dem Vorbehalt der Gebührenentscheidung weitere \nTatbestandsvoraussetzung für die durch Art. II 9.ÄndVO angeordnete rückwirkende Geltung \nder Tarifstelle 15a.1.7 AGT nicht gegeben ist. Dies hat auch der Beteiligte so gesehen, wenn \ner ausführt, daß der Wortlaut des Schreibens nicht alle Sachverhaltselemente enthalte, die für \neine wirksame Rückwirkung der 9.ÄndVO gegeben sein müßten.\n\n35\n\nDie von dem Beteiligten und dem Beklagten insoweit angeschnittene Frage, ob der nach \nArt. II 9.ÄndVO erforderliche Hinweis auch mündlich hätte erfolgen können, bedarf keiner \nEntscheidung. Selbst wenn ein solcher Hinweis auch formlos hätte ergehen können, änderte \ndies nichts daran, daß der dann auch formlos wirksame Hinweis seinem Inhalt nach auf den \nbevorstehenden Erlaß einer die AVwGebO ändernden (Änderungs-)Verordnung hätte \ngerichtet sein müssen. Dabei kann von einem „bevorstehenden\" Erlaß nur dann gesprochen \nwerden, wenn dieser innerhalb eines relativ kurzfristigen Zeitraums konkret zu erwarten ist. \nDies kommt frühestens dann in Betracht, wenn das Änderungsverfahren durch ein Mitglied \ndes für den Erlaß der (Änderungs-)Verord-nung zuständigen Organs förmlich eingeleitet \nworden ist. \n\n36\n\nHieran gemessen konnte weder im Vorfeld der Amtshandlung (Abgabe der \nStellungnahme) - insbesondere während der einzelnen Besprechungen bei der ZVSt - noch \n„bei\" der Amtshandlung der erforderliche Hinweis erfolgen. Denn bis zur Vornahme der \nAmtshandlung gegenüber der M. mit Zugang der Stellungnahme vom 15. August 1991 am \n29. August 1991 war ein derartiger Hinweis der Sache nach noch gar nicht möglich, weil das \nMURL als Mitglied der für den Erlaß der (Änderungs-)Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 \nGebG NW zuständigen Landesregierung erst mit Schreiben vom 3. September 1991 und \ndamit erst nach dem Zugang der Stellungnahme die Einführung der Tarifstelle 15a.1.7 \nzusammen mit 54 weiteren Neuregelungen bei dem insoweit federführenden \nInnenministerium förmlich angemeldet hat, so daß frühestens ab diesem Zeitpunkt von einem \n„bevorstehenden\" Erlaß der initiierten (Änderungs-)Verordnung die Rede sein kann. Daher \nvermag der Senat auch der Auslegung des Wortes „voraussichtlich\" und des Satzes „Ich weise \ndarauf hin,...\" seitens des Beteiligten und des Beklagten nicht zu folgen.\n\n37\n\nEbensowenig greift der Hinweis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung \ndurch, wonach bereits im Januar 1991 die ZVSt die Einführung der neuen Tarifstelle bei dem \nMURL angeregt habe. Denn, wie bereits dargelegt, kommt als frühest möglicher \nAnknüpfungspunkt für die Annahme eines „bevorstehenden\" Erlasses einer (Änderungs-\n)Verordnung nicht der Zeitpunkt der Initiative untergeordneter Dienststellen, sondern \nallenfalls der Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Änderungsverfahrens durch ein \nMitglied der für den Erlaß der (Änderungs-)Verordnung zuständigen Landesregierung - hier \ndas MURL - in Betracht; von der nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GebG NW eröffneten Möglichkeit, \ndie Befugnis zum Erlaß der (Änderungs-) Verordnung auf das einzelne Ministerium zu \nübertragen, hat die Landesregierung im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des \nBeteiligten keinen Gebrauch gemacht.\n\n38\n\nEntgegen der Meinung des Beteiligten und des Beklagten scheidet die ergänzende \nHeranziehung tatsächlicher Umstände, wie etwa die von dem Beteiligten und dem Beklagten \nbehauptete Kenntnis der Mitarbeiter der M. von der Gebührenpflicht, der \nGebührenerhebung nach dem Gebührengesetz von Nordrhein-Westfalen und der \nvoraussichtlichen Höhe der Gebühr von 182.750,- DM von vornherein aus. Die \nTatbestandsvoraussetzung des Hinweises auf den bevorstehenden Erlaß \"dieser Verordnung\", \nd.h. einer die AVwGebO ändernden Verordnung, ist eindeutig formuliert und einer \nergänzenden Auslegung nicht zugänglich. Art. II 9.ÄndVO stellt für die Begründung der \nRückwirkung gerade nicht auf die Kenntnis etwa der Gebührenpflicht oder der \nvoraussichtlichen Gebührenhöhe ab, sondern knüpft die rückwirkende Geltung der genannten \nTarifstelle lediglich an den Vorbehalt der Gebührenentscheidung und den in Rede stehenden \nHinweis auf den bevorstehenden Erlaß einer (Änderungs-) Verordnung, so daß die genannten \ntatsächlichen Umstände, von denen die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin Kenntnis \ngehabt haben soll, den erforderlichen Hinweis auf eine noch zu erlassende Rechtsnorm nicht \nzu ersetzen vermögen.\n\n39\n\nAbgesehen davon verkennt der Beteiligte mit seinem Hinweis auf die Notwendigkeit \neiner erweiternden Auslegung des Art. II 9.ÄndVO, daß die grundsätzlich unzulässige \nnormative Begründung der Rückwirkung in der Form der Rückbewirkung von Rechtsfolgen \nnur ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Beinhaltet eine Rechtsnorm - wie hier - eine \nderartige Rückbewirkung von Rechtsfolgen und knüpft sie diese an bestimmte \nTatbestandsvoraussetzungen, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die ihrer Natur \nnach eng auszulegen und daher einer Aufweichung im Wege einer erweiternden Auslegung \nvon vornherein nicht zugänglich ist.\n\n40\n\nDer erkennende Senat ist des weiteren nach wie vor Auffassung, daß selbst bei Vorliegen \neines Hinweises i.S.d. Art. II 9.ÄndVO bei der Abgabe der Stellungnahme die Regelung des \nArt. II 9.ÄndVO wegen einer unzulässigen Rückbewirkung von Rechtsfolgen gegen den im \nRechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz verstößt, mithin unwirksam ist und als \nRechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid nicht in Betracht kommt.\n\n41\n\nDie Einwände des Beteiligten und des Beklagten gegen die Auffassung des Senats, daß \ndie Gebührenpflicht der M. nach § 11 Abs. 1 1. Alt. GebG NW bereits mit der \nAntragstellung in dem durch die - wirksame - Tarifstelle 30.5 AGT bestimmten Rahmen \nendgültig festgelegt gewesen sei und daher die rückwirkende Änderung dieser \nGebührenpflicht schon aus diesem Grund eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zur Folge \nhabe, können dahinstehen.\n\n42\n\nSelbst wenn die Tarifstelle 30.5. AGT in bezug auf die von ihr erfaßten Amtshandlungen \nim Sinne des Beteiligten und des Beklagten einschränkend zu interpretieren sein sollte - wofür \nallerdings wenig spricht - und wenn unterstellt würde, aufgrund der Verwaltungsvereinbarung \nvom 26. Juli 1990 habe die vorgenommene Amtshandlung einem vom Beklagten \nwahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse gedient, führte dies lediglich zur \nUnanwendbarkeit der Tarifstelle 30.5 AGT, ließe aber den Tatbestand der Rückbewirkung \nvon Rechtsfolgen unberührt. Dieser ist - wie schon der Begriff selbst schlagwortartig \nbeleuchtet - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein dadurch \ngekennzeichnet, daß nach dem Norminhalt Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem \nZeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 \n(242).\n\n44\n\nDies steht für Art. II 9. ÄndVO in Ansehung der darin getroffenen Regelung der \nAnwendbarkeit der Tarifstelle 15a.1.7 AGT auf Amtshandlungen, die vor seinem Inkrafttreten \nam 1. Februar 1992 (vgl. Art. III 9.ÄndVO) bereits vorgenommen waren, außer Frage.\n\n45\n\nDer Einwand des Beklagten, der besondere Vertrauensschutz gelte nur in bezug auf \nNormen, die geeignet seien, ein Vertrauen hinsichtlich etwaiger Vermögensdispositionen zu \nbegründen, was auf Stellungnahmen nach § 10a Abs. I BImSchG a.F., die innerhalb des \nbereits laufenden Verwaltungsverfahrens erfolgten, nicht zutreffe, geht fehl. Maßgebend ist \nnicht die Stellungnahme als solche, sondern die hierfür zu entrichtende Abgabe. Insoweit \nsteht außer Frage, daß die aufgrund der geltenden Rechtslage zu erwartende und bei Vorhaben \nder hier in Rede stehenden Art nicht unerhebliche Gesamtgebührenbelastung - neben den \nsonstigen Kosten - bereits im Vorfeld die Investitionssentscheidung und hierauf beruhende \nVermögensdispositionen (etwa die Vergabe der Vorarbeiten oder Planungen) zumindest \nmitbestimmt.\n\n46\n\nDie von der Rechtsprechung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Rückbewirkung von \nRechtsfolgen entwickelten Ausnahmetatbestände liegen, wie der erkennende Senat in seinem \nBeschluß vom 9. Oktober 1997 bereits ausgeführt hat, nicht vor. Die Ausführungen des \nBeteiligten und des Beklagten lassen nach wie vor zwingende Gründe des allgemeinen Wohls \nnicht erkennen; ein etwa zu unterstellender Hinweis nach Art. II 9.ÄndVO ist von vornherein \nnicht geeignet, die nicht gegebenen zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls zu \nersetzen.\n\n47\n\nDem Beteiligten ist sicherlich zuzugestehen, daß die mit der Wiedervereinigung \neinhergehende einmalige Situation, wie die hohe Belastung der Verwaltung, der durch \nAbordnungen bedingte Personalmangel, die fehlende Erfahrung und der hohe Druck, eine \nzügige und effektive Verbesserung der Umweltsituationen in den neuen Bundesländern zu \nerreichen, außergewöhnliche Anforderungen an die einzelnen Verwaltungsstellen der alten \nBundesländer stellte. Hierbei mag es sich um Gründe handeln, die dazu zwangen, die \nVerbesserung der Umweltsituation in den neuen Ländern mit besonderer Priorität anzugehen. \nDiese Gründe tragen aber schon nicht die Schlußfolgerung, daß damit auch die Begründung \neiner Kostenpflicht für die im Rahmen der Umweltsanierung und Verwaltungshilfe \nvorzunehmenden Amtshandlungen gleichfalls „zwingend\" war. \n\n48\n\nAbgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das Land Nordrhein-Westfalen \nnicht trotz der durch die Wiedervereinigung bedingten Engpässe zeitgerecht vor der \nAufnahme der Verwaltungshilfe, jedenfalls aber vor dem Antrag der M. vom 2. Juli 1991, \nin der Lage gewesen ist, für eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Einführung \nder diesbezüglichen speziellen Tarifstelle zu sorgen. Spätestens mit dem Abschluß der \nVerwaltungsvereinbarung vom 26. Juli 1990 und der öffentlichen Bekanntmachung des \nEinigungsvertragsgesetzes am 28. September 1990 und der darin enthaltenen Einführung des \n§ 10a BImSchG, mithin knapp ein Jahr vor der Antragstellung seitens der M. , war die \nAufnahme der Verwaltungshilfe konkret absehbar und konnte für die diesbezügliche \nEinführung einer neuen Tarifstelle, so dies gewollt war, Vorsorge getroffen werden, wie dies \noffenkundig im Land Baden-Württemberg bereits mit der Änderungsverordnung vom \n14. August 1990 unmittelbar nach dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung erfolgt \nist.\n\n49\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März \n1995 - 2 S 1595/93 -.\n\n50\n\nDaß im übrigen nicht die besondere Situation der Wiedervereinigung der maßgebende \nGrund dafür gewesen ist, daß die erforderliche Tarifstelle erst nachträglich und dann mit \nRückwirkung eingeführt werden konnte, ergibt sich mit besonderer Deutlichkeit aus der \neindrucksvollen Schilderung des Beteiligten über das in Nordrhein-Westfalen praktizierte \nbehördeninterne Verfahren zum Erlaß von Änderungsverordnungen. Diese Praxis (Ermittlung \ndes gesamten Änderungsbedarfs im Ressort, Anmeldung des Änderungsbedarfs bei dem \nfederführenden Innenministerium, Feststellung von weiterem Änderungsbedarf in den übrigen \nRessorts durch das Innenministerium, Vorlage der gesamten Änderungen dem Kabinett zur \nBeschlußfassung) mag sinnvoll sein und liegt sicher im Organisationsinteresse der \nLandesregierung. Sie ist jedoch weder nach dem Gesetz zwingend (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 \nGebG NW) und wird auch nicht in allen Bundesländern so durchgeführt (vgl. das \nNormerlaßverfahren in Baden-Württemberg) noch war sie der entscheidende Faktor für die \nverspätete Einführung der in Rede stehenden Tarifstelle. Diese war vielmehr in dem Umstand \nbegründet, daß das MURL trotz der im Rahmen der Verwaltungshilfe schon bis Dezember \n1990 durchgeführten Beratungen der ZVSt,\n\n51\n\nvgl. Pressemitteilung MURL vom 19. Dezember \n1990,\n\n52\n\nder Initiative der ZVSt zur Einführung einer neuen diesbezüglichen Tarifstelle im Januar \n1991 und der zahlreichen, in der Folgezeit bereits abschließend bearbeiteten Anträge,\n\n53\n\nvgl. Pressemitteilung MURL vom 23. Oktober \n1991,\n\n54\n\nerst mit Schreiben vom 3. September 1991, mithin mehr als ein Jahr nach dem Abschluß \nder Verwaltungsvereinbarung vom 26. Juli 1990, die Einführung einer diesbezüglichen \nTarifstelle erstmals förmlich beantragte, so daß die Landesregierung auch nicht früher \nreagieren konnte. Dem steht nicht entgegen, daß das MURL Zeit brauchte, um innerhalb des \neigenen Apparats sämtliche weiteren 54 Änderungswünsche zu eruieren und diese dann \ngesammelt dem Innenministerium zu melden. Denn, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, \nwar die Landesregierung durchaus in der Lage, in Abänderung des bisherigen Verfahrens \nauch wenige Tarifstellen zum Gegenstand einer vorgezogenen Änderungsverordnung zu \nmachen. Warum dies, etwa auf Initiative des MURL, nicht rechtzeitig vor der Aufnahme der \nVerwaltungshilfe möglich gewesen sein soll, bleibt unerfindlich und wird auch durch die \nSchilderungen des Beteiligten nicht plausibel.\n\n55\n\nStand der Landesregierung damit sowohl unter Beibehaltung ihrer Zuständigkeit als auch \nim Hinblick auf die Möglichkeit, die Zuständigkeit zu übertragen, ein Instrumentarium zur \nVerfügung, um in gebührenrechtlicher Hinsicht hinreichend flexibel und zeitnah auf die durch \ndie Wiedervereinigung bedingte Ausnahmesituation reagieren zu können, können die aus der \nunflexiblen Handhabung resultierenden Verzögerungen nicht als \"zwingende Gründe\" \nangesehen werden.\n\n56\n\nDer Umstand, daß etwa nach Art. II der 12. Änderungsverordnung (12.ÄndVO) vom \n15. Juni 1993, GV NW S. 360, für Amtshandlungen im Sinne der mit der genannten \nVerordnung neu eingeführten Tarifstelle 28.4.1 unter den mit Art. II 9.ÄndVO identischen \nTatbestandsvoraussetzungen (\"soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den \nbevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung ausdrücklich \nvorbehalten worden ist\") Gebühren für vor dem Inkrafttreten der 12.ÄndVO vorgenommene \nAmtshandlungen erhoben werden können, zeigt im übrigen, daß die Handhabung des \nnordrhein-westfälischen Organisations- \nsystems auch unabhängig von dem sicherlich außergewöhnlichen Fall der Wiedervereinigung \nzu Verzögerungen bei der Einführung neuer Tarifstellen führt. Hierfür spricht auch, daß auch \nin Art II der 18. Änderungsverordnung vom 10. Februar 1998, GV NW S. 166, für \nAmtshandlungen i.S.d. neu eingeführten Tarifstelle 28.2.3.8 AGT, die vor dem Inkrafttreten \nder Änderungsverordnung vorgenommen worden sind, Gebühren nach der genannten \nTarifstelle erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den \nbevorstehenden Erlaß dieser Verordnung - insoweit identisch mit Art. II der 9. und 12.ÄndVO \n- eine Gebührenentscheidung nach der Tarifstelle 28.2.3.8 vorbehalten worden ist - insoweit \ngegenüber Art. II der 9. und 12.ÄndVO noch verschärft -. \n\n57\n\nDer Senat verkennt dabei nicht, daß, wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen hat, insbesondere in Fällen der europarechtlichen Einführung neuer \nVerwaltungsaufgaben in organisatorischer Hinsicht Probleme bei der zeitgerechten \nEinführung von Tarifstellen bestehen; diesen Schwierigkeiten gilt es jedoch zunächst \ninnerhalb der eigenen Zuständigkeit durch eine frühzeitige Wahrnehmung der jeweils \nbestehenden Beteiligungsrechte des Landes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des \nBundes oder des Normsetzungsverfahrens der EU und eine flexible Ausgestaltung des \nlandeseigenen Normänderungsverfahrens zu begegnen und die gesetzlich insoweit eröffneten \nHandlungsspielräume vollständig auszuschöpfen, bevor Verzögerungen in der Normgebung \nüberhaupt als „zwingend\" in Betracht kommen können.\n\n58\n\nDer im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretenden Auffassung des Beklagten, bei \nAmtshandlungen der Verwaltung sei die Gebührenpflicht zwingend, vermag der Senat nicht \nzu folgen. § 1 GebG NW legt lediglich den Kreis der potentiell kostenpflichtigen \nVerwaltungsmaßnahmen fest, ohne eine weitergehende Bestimmung einer konkreten \nGebührenpflicht zu treffen. Eine derartige Bestimmung ergibt sich auch nicht aus § 2 GebG \nNW. § 2 Abs. 1 GebG NW legt fest, daß die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren \nerhoben werden, durch Gebührenordnungen zu bestimmen sind. Die konkrete \nGebührenpflicht für eine Amtshandlung folgt damit gerade nicht zwingend (allein) aus dem \nGebührengesetz, sondern bedarf der konkretisierenden Bestimmung durch weitere wirksame \naber fakultative Rechtsakte.\n\n59\n\nDie Rückbewirkung von Rechtsfolgen durch Art. II 9.ÄndVO ist auch bei Unterstellung \nder Erteilung eines der genannten Rechtsnorm entsprechenden Hinweises „bei\" der \nAmtshandlung nicht aus dem weiteren Ausnahmetatbestand des fehlenden Vertrauensschutzes \ngerechtfertigt, denn nach Auffassung des Senats kann jedenfalls im Fall der Neueinführung \neiner Tarifstelle - wie hier - lediglich ein Beschluß des für die Einführung der Neuregelung \nzuständigen Organs, hier der Landesregierung, über den Erlaß der Änderungsverordnung ein \nbis dahin bestehendes Vertrauen auf die geltende Rechtslage beseitigen.\n\n60\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung den Wegfall des \nschutzwürdigen Vertrauens in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage auf den Zeitpunkt \ndes endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestages über die normative Neuregelung \nfestgelegt, und zwar selbst dann, wenn die politische Lage den Erlaß der gesetzlichen \nNeuregelung bereits von vornherein als mit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar erscheinen \nläßt.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März \n1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 \n(287); Beschluß vom 14. Mai 1986 \n- 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (261); \nBeschluß vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR \n882/97 -.\n\n62\n\nErst mit diesem Beschluß ist der wesentliche - wenn auch nicht der einzige und nicht der \nletzte - Unsicherheitsfaktor beseitigt, was das \"Ob\" und \"Wie\" der Neuregelung angeht. Das \nrechtfertigt und gebietet es, auch in derartigen Fällen den Vertrauensschutz nicht vor dem \nGesetzesbeschluß enden zu lassen. Zugleich liegt von diesem Zeitpunkt an das \nZwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahren offen zutage und kann von jedem zur \nKenntnis genommen werden. Steht damit - schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des \nBundesrates - auch weder der Inhalt des künftigen Gesetzes noch sein tatsächliches \nZustandekommen endgültig fest, so läuft es gleichwohl dem Rechtsstaatsprinzip und dem \nGrundrecht nicht zuwider, wenn von diesem Einschnitt an der Einzelne auf das künftige \nFortbestehen der bisherigen Rechtslage jedenfalls nicht mehr vertrauen darf. Das \nBekanntwerden von Gesetzesinitiativen und die öffentliche Berichterstattung über die \nVorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften lassen hingegen \ndie Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage noch nicht entfallen.\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1986, a.a.O. S. 261.\n\n64\n\nDiese Grundsätze gelten nach Auffassung des erkennenden Senats erst recht in bezug auf \nden Satzungsbeschluß eines Gemeinderates über die rückwirkende Erhöhung des \nGebührensatzes für kommunale Benutzungsgebühren,\n\n65\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 5. Juni \n1998\n- 9 A 2215/98 - unter Bezugnahme auf VG \nAachen, Urteil vom 13. Februar 1998 \n- 7 K 3575/94 -,\n\n66\n\nda es im gemeindlichen Satzungserlaßverfahren kein dem förmlichen Gesetzesbeschluß \ndes Bundestages entsprechendes \"Zwischenergebnis\" gibt und erst mit dem Beschluß des \nRates über die Satzung wesentliche Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich des \"Ob\" und des \n\"Wie\" der bis zu diesem Zeitpunkt lediglich als formlose Beschlußvorlage vorliegenden \nNeuregelung beseitigt werden.\n\n67\n\nDem gleichgelagert ist die Situation bei dem Kabinettsbeschluß der Landesregierung über \nden Erlaß einer Änderungsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG NW. Erst mit diesem \nBeschluß ist die wesentliche Unsicherheit über das \"Ob\" und \"Wie\" der Neuregelung \nbeseitigt. Mag auch bei der förmlichen Anmeldung des Änderungsbedarfs bei dem insoweit \nfederführenden Innenministerium durch die einzelnen Ressorts die jeweils beabsichtigte \nNeuregelung schon hinreichend konkretisiert sein, so unterliegt sie doch nach der Darstellung \ndes Beteiligten der Prüfung, ob sie gebührenrechtlich verträglich ist und der einheitlichen \nFortentwicklung des Gebührenrechts im Lande Nordrhein-Westfalen entspricht; einer \nPrüfung, die hinsichtlich ihres zu erwartenden Ergebnisses nicht die Annahme rechtfertigt, \ndaß grundsätzlich bereits mit der förmlichen Anmeldung der jeweiligen Neuregelung diese \nauch unverändert vom Kabinett beschlossen wird und damit bereits im Zeitpunkt der \nförmlichen Anmeldung wesentliche Unsicherheitsfaktoren beseitigt sind.\n\n68\n\nAbgesehen davon fehlt der behördeninternen förmlichen Anmeldung der Neuregelung \nnotwendigerweise die für die Beseitigung des Vertrauensschutzes erforderliche Publizität \neines Gesetzesbeschlusses des Bundestages, der offen zutage liegt und von jedem zur \nKenntnis genommen werden kann,\n\n69\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1986, a.a.O., S. 262,\n\n70\n\nso daß auch unter diesem Aspekt nicht auf die förmliche Anmeldung der Neuregelung im \nverwaltungsinternen Verfahren, sondern nur auf den Beschluß der Landesregierung abgestellt \nwerden kann.\n\n71\n\nOffenbleiben kann insoweit, ob auf das Datum des Kabinettsbeschlusses (28. Januar \n1992) oder aber mit Blick auf die notwendige Publizität auf das Datum der öffentlichen \nBekanntmachung dieses Beschlusses (31. Januar 1992) abzustellen ist. \n\n72\n\nEntscheidender Zeitpunkt für die wirksame Durchbrechung des Vertrauensschutzes ist der \nZeitpunkt, auf den die in Kraft gesetzte Neuregelung ihre Rückbewirkung erstreckt. Dies ist \nim vorliegenden Fall unabhängig von der Frage, ob die Tarifstelle 30.5 AGT Anwendung \nfindet, ausschließlich der Zeitpunkt der Antragstellung (2. Juli 1991), weil der \nLandesgesetzgeber dem verfassungsrechtlich über Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten \nVertrauensschutz mit § 11 Abs. 1 GebG NW eine eigene landesrechtliche Prägung verliehen \nhat. \n\n73\n\nNach § 11 Abs. 1 GebG NW entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig \nist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung. Hinsichtlich der Entstehung der Gebührenschuld \nunterscheidet die Regelung zwischen zwei Arten von Amtshandlungen: die \nantragsgebundenen und die übrigen Amtshandlungen. Für erstere - nur um diese geht es hier - \nlegt § 11 Abs. 1 1. Alt. GebG NW den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht \nzwingend auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde fest. \n\n74\n\nIst eine bestimmte Tarifstelle für die mit dem Antrag begehrte Amtshandlung normiert, ist \ndamit die Gebührenschuld dem Grunde nach und, soweit in der jeweiligen Tarifstelle \nbestimmte Gebührensätze, Gebührenrahmen (vgl. etwa den Gebührenrahmen der Tarifstelle \n30.5 AGT) oder Festgebühren festgelegt sind, die Gebühr auch der Höhe nach in dem jeweils \nfestgelegten Umfang (Rahmen, Satz, Festbetrag) entstanden, so daß nachträgliche \nRechtsänderungen grundsätzlich keinen Einfluß auf diese Faktoren haben, auch wenn die \nAmtshandlung unter der Geltung des neuen Rechts erst beendet wird. Ist danach bei \nantragsabhängigen Amtshandlungen grundsätzlich die Antragstellung der maßgebende und \nausschließliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine \nGebührenschuld auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage entstanden \nist, folgt hieraus, daß in Fällen, in denen es im Zeitpunkt der Antragstellung an der nach § 2 \nAbs. 1 GebG NW erforderlichen Bestimmung der konkret gebührenpflichtigen Amtshandlung \ndurch die jeweilige Gebührenordnung (Tarifstelle) fehlt - wie hier nach der Auffassung des \nBeklagten und des Beteiligten, wonach die Tarifstelle 30.5 AGT nicht eingreife -, eine \nGebührenpflicht nicht entstanden ist und auch nachträglich jedenfalls insoweit nicht mehr \nentstehen kann, als das Entstehen einer durch die Antragstellung begründeten \nVertrauensposition nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise verhindert worden ist.\n\n75\n\nHieran fehlt es im vorliegenden Fall. In dem danach maßgebenden Zeitpunkt der \nAntragstellung (2. Juli 1991) seitens der M. war das förmliche Änderungsverfahren zum \nErlaß des notwendigen Kabinettsbeschlusses der Landesregierung über die 9.ÄndVO noch gar \nnicht eingeleitet; dies erfolgte vielmehr erst mit dem Schreiben des MURL vom 3. September \n1991, so daß die M. auf die im Zeitpunkt der Antragstellung zu ihren Gunsten bestehende \nRechtsposition vertrauen konnte.\n\n76\n\nEin - als erfolgt zu unterstellender - Hinweis i.S.d. Art. II 9.ÄndVO „bei der \nAmtshandlung\" und damit nach der Antragstellung ist danach sowohl aus dem zeitlichen \nGesichtspunkt als auch angesichts der formellen und materiellen Anforderungen an die die \nEntstehung des Vertrauensschutzes hindernde Maßnahme von vornherein ungeeignet. Soweit \nin diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, daß die Mitarbeiter der M. jedenfalls bei \nder ersten Besprechung am 14. Februar 1991 darauf hingewiesen worden seien, daß eine \nGebührenpflicht bestünde, daß die Gebühr nach dem Gebührengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen erhoben werde und die voraussichtliche Höhe der Gebühr \n182.750,-- DM betrage, kommt es hierauf nach dem oben Dargelegten nicht an; eine \nBeweiserhebung hierüber ist somit entbehrlich.\n\n77\n\nSelbst wenn man zugunsten des Beteiligten unterstellt, daß schon mit der förmlichen \nAnmeldung der Neuregelung bei dem Innenministerium im Regelfall der wesentliche Gehalt \nder Neuregelung festliegt und darüberhinaus - möglicherweise aufgrund des Hinweises im \nSinne des Art. II 9.ÄndVO - auch auf die ansonsten notwendige Publizität gegenüber dem \njeweils Betroffenen verzichtet werden kann, führt dies nicht weiter. Denn zu dem allein \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (2. Juli 1991) war das förmliche Verfahren zur \nEinführung der neuen Tarifstelle 15a.1.7 noch nicht eingeleitet. Soweit der Beklagte darauf \nhingewiesen hat, daß die ZVSt bereits im Januar 1991 bei dem MURL die Einführung der \nneuen Tarifstelle angeregt habe, ist dieser Umstand auch in diesem Zusammenhang \nunbeachtlich. Maßgebliches Organ, das insoweit die Entstehung des Vertrauensschutzes \nverhindern kann, ist allein das für die Anmeldung der Neuregelung gegenüber dem \nInnenministerium zuständige MURL als Mitglied der für den Erlaß der Neuregelung \nzuständigen Landesregierung.\n\n78\n\nOb die Beseitigung der Anknüpfung der Gebührenpflicht an die Antragstellung de lege \nferenda unter Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit die Möglichkeiten \nerweitert werden können, Gebührentatbestände und damit Gebührenpflichten während oder \ngar nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens einzuführen, entzieht sich einer \nvorausschauenden Bewertung.\n\n79\n\nEine Auslegung des Art. II 9.ÄndVO, die den verfassungs- und landesrechtlichen \nAnforderungen Rechnung trägt, kommt nicht in Betracht, da die Durchbrechung des \nVertrauensschutzes in jedem Fall zu spät erfolgt ist und dieser Umstand nicht im Wege der \nAuslegung beseitigt werden kann. Insbesondere kann auch nicht, wie das Verwaltungsgericht \ndies befürwortet hat, auf die Inanspruchnahme der Leistung durch Beibringen der \nStellungnahme im Genehmigungsverfahren abgestellt werden. Dem steht schon entgegen, daß \neine derartige, in ihrer Entstehung aufschiebend bedingte Gebührenschuld, bei der zudem der \nEintritt der Bedingung trotz der antragsgemäßen und vollständigen Vornahme der \nAmtshandlung seitens der Behörde allein von dem nachfolgenden Verhalten des potentiellen \nGebührenpflichtigen abhängt, mit Blick auf die Regelungen der § 11 Abs. 1 (unbedingte \nEntstehung der Gebührenpflicht) und § 15 Abs. 2 und 3 GebG NW (zwingende bzw. \nfakultative Gebührenfreiheit bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags oder Widerruf bzw. \nRücknahme der Amtshandlung) systemwidrig ist. Die der Landesregierung in § 2 Abs. 2 \nGebG NW vom Landesgesetzgeber erteilte Verordnungsermächtigung erstreckt sich nur auf \nden Erlaß der Gebührenordnungen, d.h. die Bestimmung der einzelnen Amtshandlungen, für \ndie Gebühren erhoben werden, einschließlich der jeweiligen Gebührensätze (vgl. § 2 Abs. 1 \nGebG NW), und schließt etwa eine Abänderung der unbedingten Entstehung der \nGebührenpflicht aus, so daß auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß der \nVerordnungsgeber eine Norm des vom Verwaltungsgericht präferierten Inhalts erlassen hätte. \nDie verfassungskonforme Auslegung einer Rechtsnorm findet ihre Grenze notwendigerweise \nin der dem jeweiligen Normgeber zustehenden Regelungskompetenz, die, wie dargelegt, \ninsoweit nicht gegeben ist.\n\n80\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid erweist sich nach wie vor nicht mit Blick auf den \nKostenrahmen der Tarifstelle 30.5 AGT - seine Einschlägigkeit unterstellt - als teilweise \nrechtmäßig, da der Beklagte die Tarifstelle 30.5 AGT nicht für anwendbar hält und daher die \ninsoweit erforderliche Ermessensentscheidung über die Ausfüllung des vorgegebenen Gebührenrahmens auch im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht getroffen hat. Soweit der \nBeteiligte und der Beklagte von der Unanwendbarkeit der genannten Tarifstelle ausgehen, \nfehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des Art. II 9.ÄndVO i.V.m. der Tarifstelle 15a.1.7 AGT \ninsgesamt an einer die Gebührenforderung rechtfertigenden Rechtsgrundlage. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 3 VwGO; die \nAnfechtung der Kostenentscheidung fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-24/9-a-2976-97","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-24/9-a-2976-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309401","retrieved":"2026-07-09 03:38:58.024886+00:00"}}