{"status":"available","doknr":"OLD309399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0624.9A1925.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"9 A 1925/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks H. straße 42 \nin G. , das an die städtischen Einrichtungen der \nAbwasserbeseitigung und der Straßenreinigung angeschlossen \nist. Mit Heranziehungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom \n21. Januar 1995 zog der Beklagte den Kläger für das genannte \nGrundstück und das Jahr 1995 unter anderem zu \nEntwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren heran; \nwegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides Bezug genommen.\n\n3\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen \nKlage erhoben und im wesentlichen eine Überhöhung der \nGebührensätze geltend gemacht.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n21. Januar 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August \n1995 hinsichtlich der Schmutzwasser-, \nNiederschlagswasser- und \nStraßenreinigungsgebühren \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß die den maßgeblichen \nGebührensatzungen und damit der Gebührenerhebung \nzugrundeliegenden Kalkulationen den gesetzlichen Anforderungen \nentsprächen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Die Berechnung der kalkulatorischen \nZinsen mit einem Nominalzinssatz auf der Grundlage des \nAnschaffungswertes i.V.m. der hier gegebenen Abschreibung auf \nder Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten sei unzulässig. \nWegen der fraglos bestehenden Interdependenz kalkulatorischer \nAbschreibungen und Zinsen dürften diese Kostenarten nicht \nisoliert, sondern müßten gemeinsam betrachtet werden. Wenn man \nakzeptiere, daß es Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, \ndie dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen \nBetrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen \nentstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, und \nweiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick \nnehme, so führe die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu \nder Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zu einer \nwiderspruchsfreien Lösung gelange, wenn man - alternativ - \neines der folgenden Kalkulationsverfahren anwende: \nKalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten bei einer kalkulatorischen \nNominalverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf \nAnschaffungswertbasis (Anschaffungswertmodell = \nNominalzinsmethode) oder kalkulatorische Abschreibungen auf \nder Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten bei einer \nkalkulatorischen Realverzinsung des jeweiligen Restkapitals \nauf Wiederbeschaffungszeitwertbasis \n(Wiederbeschaffungszeitwertmodell = Realzinsmethode). Da hier \nein Nominalzinssatz gewählt worden sei, könnten die \nAbschreibungen nur noch auf der Grundlage des \nAnschaffungswertes und nicht, wie vorliegend erfolgt, auf \nWiederbeschaffungszeitwertbasis vorgenommen werden. Lege man \nbei den Entwässerungsgebühren als Abschreibungsbasis den \nAnschaffungswert zugrunde, ergebe sich eine Überdeckung von \n9,8 %, die weit über der von dem Berufungsgericht für richtig \ngehaltenen Erheblichkeitsgrenze von 3 % liege. Bei dem hier \ngebotenen Anschaffungswertmodell werde allerdings ein \nInflationsausgleich für das zuschuß- und beitragsfinanzierte \nKapital nicht erwirtschaftet. Selbst wenn man aber zum \nAusgleich zu den ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten einen \nInflationsausgleich in Höhe von anzunehmenden 4 % des \nAbzugskapitals hinzurechne, der bei einem Nominalzinssatz von \n8 % gerechtfertigt sein dürfe, wäre die Erheblichkeitsgrenze \nbei einer sich dann ergebenden Überdeckung von ca. 6,9 % \nebenfalls deutlich überschritten. Zu beanstanden sei des \nweiteren, daß in dem Anschaffungsrestwert als Basis für die \nBerechnung der kalkulatorischen Zinsen auch \"im Bau \nbefindliche Anlagen\" mit einem Kostenansatz berücksichtigt \nworden seien, die in dem Veranlagungszeitraum (1995) noch \nnicht Bestandteil der Einrichtung Abwasserbeseitigung gewesen \nseien. Im übrigen bestünden Bedenken gegen die in der \nGebührenbedarfsberechnung angesetzten Kosten für die \n\"Fortführung des Kanalkatasters\". Nach Auffassung der Kammer \nkönnten diese Kosten als Aufwendungen für immaterielle \nVermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens \nnicht als Betriebskosten in dem Jahr angesetzt werden, in dem \nsie anfielen, sondern seien beim Ansatz von Abschreibungen zu \nberücksichtigen. Die schon unabhängig von den beiden \nvorgenannten Gründen aufgrund der fehlerhaften Methodik \nüberhöhten Gebührensätze würden auch nicht durch die \nzwischenzeitlich vorgelegte Betriebsabrechnung gerechtfertigt. \nNach den Berechnungen des Beklagten ergäben sich bei der \nAnwendung des Anschaffungswertmodells Gesamtkosten von \n65.534.750,-- DM. Demgegenüber seien jedoch Gebühreneinnahmen \nin Höhe von 72.105.273,-- DM erzielt worden. Damit liege \n- auch bei Hinzurechnung eines Inflationsausgleiches in Höhe \nvon 4 % des Abzugskapitals (= 1.793.184,-- DM) - eine \nbeachtliche Überdeckung vor. Entsprechendes gelte im Ergebnis \nauch für die Heranziehung zu den Straßenreinigungsgebühren. \nAuch insoweit sei bei dem fehlerhaften Ansatz der \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert ein Betrag \nvon 153.172,-- DM zu viel angesetzt worden. Unter \nBerücksichtigung des Stadtanteils von 25 % hätte sich daraus \nein um 114.879,-- DM geringerer Gebührenbedarf ergeben, was zu \neinem niedrigeren Gebührensatz geführt hätte. Auf eine \nErheblichkeit der Kostenüberdeckung komme es bei den \nStraßenreinigungsgebühren nicht an. Die hiernach überhöhten \nGebührensätze würden auch nicht durch die Betriebsabrechnung \ngerechtfertigt. Hiernach ergäben sich bei Ansatz der \nAbschreibungen nach Anschaffungswerten tatsächliche \nGesamtkosten in Höhe von 13.130.368,-- DM, denen \nGebühreneinnahmen in Höhe von 13.143.753,-- DM \ngegenüberstünden, die zu einer Überdeckung von 13.385,-- DM \nführten.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat \nzugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im \nwesentlichen folgendes vorträgt: Die nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts bestehende Interdependenz kalkulatorischer \nAbschreibungen und Zinsen werde bisher nur im Schrifttum und \nfast ausschließlich nur bezüglich kommunaler \nBenutzungsgebühren vertreten. Es sei aber keineswegs so, daß \ngenerell in der Betriebswirtschaftslehre im Hinblick auf \nallgemeine Wirtschaftsbetriebe diese Interdependenz \nfestgestellt werde. Auch das Kalkulationsverfahren, das die \nStadt G. angewendet habe, werde von \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen vertreten. Dies habe \ndas Berufungsgericht mit seinem Urteil vom 19. Mai 1998 im \nVerfahren 9 A 5709/97 festgestellt. Solange aber mehrere \nbetriebswirtschaftliche Meinungen existierten, hätten die \nGemeinden und damit auch die Stadt G. ein \nWahlrecht zwischen den bestehenden betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen. Soweit vereinzelt auch für die kalkulatorischen \nKosten allgemeiner Wirtschaftsbetriebe die Interdependenzlehre \nvertreten werde, brauche die Stadt G. dem daher \nnicht zu folgen. Die angebliche Interdependenz widerspreche im \nübrigen auch der unterschiedlichen Funktion von Abschreibung \nund Zinsen. Solle die Abschreibung den Wertverzehr des \nAnlagegutes erfassen und dadurch ermöglichen, daß stets die \nfür die Leistung erforderliche Anlage zur Verfügung stehen \nkönne, so sollten die Zinsen entgelten, daß infolge der \nKapitalbindung in der Anlage Fremdkapital für diese oder \nandere Anlagen eingesetzt und verzinst oder auf eine \nverzinsliche Anlage des Eigenkapitals verzichtet werden müsse. \nDiesen unterschiedlichen Funktionen trage die Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts Rechnung. Hierbei komme es zwar \nzwangsläufig dazu, daß die Geldentwertung doppelt erfaßt \nwerde, dies sei jedoch wegen der unterschiedlichen Funktion \nvon Abschreibung und Verzinsung erforderlich und werde durch \ndie Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes nicht \nausgeschlossen. Vielmehr räume § 6 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes den Gemeinden eine angemessene \nVerzinsung ein. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts seien die Kosten für die Fortführung des \nKanalkatasters als Betriebskosten ansatzfähig. Soweit das \nVerwaltungsgericht bei den Straßenreinigungsgebühren auf der \nGrundlage der Betriebsabrechnung eine Überdeckung von mehr als \n75 % festgestellt habe, sei dies unzutreffend. Der \nDeckungsgrad betrage lediglich 74,86% und liege daher noch \ninnerhalb des durch § 3 Abs. 1 Satz 3 des \nStraßenreinigungsgesetzes gezogenen Rahmens von 75 %.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr beharrt auf seinem Rechtsstandpunkt und schließt sich im \nübrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten und der zum Verfahren 9 A 1926/98 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die sämtlich zum Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n19\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 21. Januar \n1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August \n1995 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren und Entwässerungsgebühren \n(Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) festgesetzt \nworden sind.\n\n20\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der \nStraßenreinigungsgebühren sind die §§ 1, 4 bis 8 der \nStraßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt \nG. vom 16. Juli 1986 i.d.F. der \n8. Änderungssatzung vom 23. Dezember 1994 (SGS). \n\n21\n\nDie genannten Regelungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht und auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nunbedenklich. \n\n22\n\nInsbesondere liegt ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \ni. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 3 des Straßenreinigungsgesetzes NW \n(StrReinG NW) nicht vor. Kosten, die ihrer Art nach gemäß § 6 \nAbs. 2 KAG nicht hätten angesetzt werden dürfen, sind in der \nGebührenbedarfsberechnung nicht enthalten; insbesondere sind \ndie nicht ansatzfähigen Kosten für die Papierkorbentleerung \n(600.000,-- DM), \n\n23\n\nvgl. zur Unzulässigkeit dieses \nKostenansatzes im Rahmen der \nStraßenreinigungsgebühren: OVG NW, \nUrteil vom 30. März 1990 \n- 9 A 987/88 -, \n\n24\n\nbei der Ermittlung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt \nworden. \n\n25\n\nDie einzelnen Kostenpositionen sind auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für die Methode \nder Berechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und \nZinsen).\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind \nkalkulatorische Zinsen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten i.V.m. einem Nominalzins auch dann nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG zulässig, wenn \ndie kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier, auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet \nwerden.\n\n27\n\nAuf welcher Basis die kalkulatorische Verzinsung berechnet \nwird, ergibt sich in Ermangelung sonstiger eindeutiger \ngesetzlicher Vorgaben ausschließlich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 \n(238).\n\n29\n\nHiernach sind Kosten i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.\n\n30\n\nUnter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG sind betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen \nzu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit \nbeachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig \neine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest \nteilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis \ngefunden haben. Dabei ist entscheidend, daß es sich bei der \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinung um eine solche handeln \nmuß, die allgemein für Wirtschaftsbetriebe und nicht speziell \nfür Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gilt, wobei es \nausreicht, daß eine Meinung mit beachtlichem Gewicht vertreten \nwird. Wenn in einer Streitfrage ein betriebswirtschaftlicher \nTheorienstreit besteht, so sind die Gemeinden kraft der \ngesetzlichen Regelung berechtigt, zwischen mehreren etwa \nbestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nauszuwählen.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 233.\n\n32\n\nDer erkennende Senat hat im Verfahren 9 A 1248/92 auf der \nGrundlage eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens festgestellt, daß es einen \nbetriebswirtschaftlichen Grundsatz, wonach eine \nkalkulatorische (Real-)Verzinsung auf der Grundlage eines \nWiederbeschaffungszeitwertes, mithin eines Fiktivvermögens, \nerfolgen kann, nicht gibt, \n\n33\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 238,\n\n34\n\nso daß das vom Verwaltungsgericht als \n„Wiederbeschaffungszeit-wertmodell\" bezeichnete \nKalkulationsverfahren von vornherein unzulässig ist und im \nübrigen schon aufgrund der gebotenen periodenbezogenen \nBetrachtungsweise auch nicht mit dem Hinweis auf eine \nlediglich den gesamten Abschreibungszeitraum in den Blick \nnehmende „finanzmathematische Gleichwertigkeit\" gerechtfertigt \nwerden kann.\n\n35\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 \n- 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315.\n\n36\n\nDie Unzulässigkeit des „Wiederbeschaffungszeitwertmodells\" \nführt nicht dazu, daß allein das „Anschaffungswertmodell\" mit \neiner Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die \nkalkulatorischen Abschreibungen ausschließlich auf den \nAnschaffungswert Geltung beansprucht. \n\n37\n\nDer erkennende Senat hat in dem Verfahren 9 A 1248/92 \nhinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen - ebenfalls \nauf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens - festgestellt, daß die „Verwendung \nvon Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung ... in der \nBetriebswirtschaftslehre nach wie vor als richtig anerkannt\" \nist, \n\n38\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 236,\n\n39\n\nso daß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowohl die \nBemessung der kalkulatorischen Abschreibungen nach \nAnschaffungswerten als auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nzulässig ist. Die Gemeinden sind damit befugt, zwischen diesen \nMethoden auszuwählen, so daß das „Anschaffungswertmodell\" \nallenfalls als Möglichkeit, nicht aber als zwingende Vorgabe \nin Betracht kommt.\n\n40\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen \nLehrmeinungen dahingehend, daß es jetzt allgemein bei \nWirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben \nder öffentlichen Hand) zulässig sein soll, kalkulatorische \nZinsen auf der Grundlage eines Fiktivvermögens i.V.m. einem \nRealzins zu berechnen und im übrigen nur noch eine \nkalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen \nebenfalls auf Anschaffungswertbasis betriebswirtschaftlich \nvertretbar ist, ist nicht eingetreten.\n\n41\n\nSo wird etwa in dem betriebswirtschaftlichen Standardwerk \ndes ausgewiesenen Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h. c. \nmult. W. , „Einführung in die Allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", das bereits in der Fassung der 17. \nAuflage 1990 im Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 235, als Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht qualifiziert \nworden und das im Jahr 1996 nunmehr in der 19. neubearbeiteten \nund insgesamt einer kritischen Durchsicht unterzogenen (vgl. \nVorwort zur 19. Auflage) Auflage erschienen ist, für den \nBereich der kalkulatorischen Kostenarten nach wie vor \nausdrücklich vertreten, daß die kalkulatorischen \nAbschreibungen „auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten der \njeweiligen Rechnungsperiode\" vorgenommen würden, \n\n42\n\nvgl. W. , a.a.O., S. 1263,\n\n43\n\nund die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zum \nKalkulationszinsfuß, \"d.h. zu den Konditionen der günstigsten \nFremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit bzw. den Konditionen der \noptimalen Alternativanlage\", die kalkulatorischen Zinsen \ndarstelle.\n\n44\n\nvgl. W. , a.a.O., S. 1266 f..\n\n45\n\nUnter den „Konditionen der günstigsten \nFremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit\" kann nur ein Nominalzins \nverstanden werden, da in der Praxis Fremdkapital grundsätzlich \nnur zu Nominalzinsen zu beschaffen ist.\n\n46\n\nAufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie \nvorhandenen und durch das vorgenannte betriebswirtschaftliche \nLehrbuch dem Senat zusätzlich vermittelten eigenen Sachkunde \nwar im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Einholung \neines Sachverständigengutachtens nicht geboten.\n\n47\n\nVgl. zur Ablehnung eines \nBeweisantrages auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens wegen \neigener Sachkunde des Gerichts: BVerwG, \nUrteil vom 10. November 1983 - 3 C \n56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182).\n\n48\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Änderung der allgemein für \nWirtschaftsbetriebe geltenden betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze nicht festgestellt, sondern sich darauf beschränkt, \nzwei Berechnungsmodelle zu favorisieren, die, was der \nerkennende Senat nicht zu überprüfen braucht, nach Ablauf der \ngesamten Nutzungsdauer zu identischen, allerdings abstrakten \nund damit schon nicht auf die konkreten Verhältnisse in der \nStadt G. bezogenen Endbeträgen führen sollen. Die \ninsoweit allein entscheidende Frage, warum es bei der \ngemeindlichen Gebührenkalkulation gerade auf diese - \nabstrakten - Endbeträge ankommen soll, ist jedoch durch vom \nVerwaltungsgericht ermittelte und allgemein für \nWirtschaftsbetriebe geltende betriebswirtschaftliche \nGrundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht belegt \nworden.\n\n49\n\nDies gilt schon im Hinblick auf die nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts „fraglos\" bestehende Interdependenz \nzwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die, so \ndas Verwaltungsgericht, eine gemeinsame Betrachtung beider \nKostenarten erfordere (S. 9 des Urteilsabdrucks). Die \nverwendeten Begriffe „Interdependenz\" und „gemeinsame \nBetrachtung\" erweisen sich ohne die erforderliche und im \neinzelnen begründete Vorgabe des eigentlichen Ziels der \ngemeinsamen Betrachtung als weitgehend nichtssagende \nLeerformeln. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 10 des \nUrteilsabdrucks die insoweit erforderliche Zielvorgabe für die \n„gemeinsame Betrachtung\" von kalkulatorischen Abschreibungen \nund Zinsen wie folgt formuliert hat:\n\n50\n\n„Wenn man akzeptiert, daß es Ziel \neiner Gebührenkalkulation sein muß, die \ndauerhafte Betriebsfähigkeit der \nöffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde \ndurch die in einen eigenen Betrieb \ngetätigten Investitionen auf Dauer \nweder Nutzen entstehen noch ein solcher \nentzogen werden darf, und weiterhin die \nMethoden der Investitionsrechnung in \nBlick nimmt, so führt die gebotene \ngemeinsame Betrachtungsweise zu der \nErkenntnis, daß man prinzipiell nur \ndann zur widerspruchsfreien Lösung \ngelangt, wenn man - alternativ - eines \nder folgenden Kalkulationsverfahren \nanwendet: ...\",\n\n51\n\nenthebt sich diese Zielbeschreibung selbst angesichts des \nUmstandes, daß sie lediglich unter der Bedingung der Akzeptanz \nsteht, einer nachvollziehbaren Begründung.\n\n52\n\nInsoweit bleibt darauf hinzuweisen, daß eine ausdrückliche \nZielbestimmung mit dem seitens des Verwaltungsgerichts \n„akzeptierten\" Inhalt im Gesetz nicht enthalten ist; das \nKostenüberschreitungsverbot i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nselbst ist insoweit ohne jede Aussagekraft, da es lediglich an \nden Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber \nseinen Inhalt bestimmt.\n\n53\n\nVgl. schon: OVG NW, Urteil vom \n27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR \n1993, 313.\n\n54\n\nIn Ermangelung einer ausdrücklichen Zielbestimmung im \nGesetz kann damit ein irgendwie geartetes „Ziel\" einer \nGebührenkalkulation nur aus den insoweit einschlägigen \ngesetzlichen Bestimmungen, mithin vorrangig aus § 6 Abs. 2 KAG \ni.V.m. den nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Da es \naber, wie dargelegt, einerseits betriebswirtschaftliche \nGrundsätze gibt, wonach kalkulatorische Abschreibungen sowohl \nnach dem Anschaffungs- als auch nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert bemessen werden können und in \nbeiden Alternativen eine Kombination mit einer \nkalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten zulässig ist, andererseits aber die \nzurückgeflossenen Abschreibungen haushaltsrechtlich den \nGemeinden zustehen und nicht den Gebührenpflichtigen \nzuzuschreiben sind,\n\n55\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 236,\n\n56\n\nbestimmen ausschließlich diese Rahmenbedingungen das „Ziel\" \neiner Gebührenkalkulation. \n\n57\n\nDie Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach es Ziel einer \nGebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte \nBetriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen \nBetrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen \nentstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, legt damit \nvorab ein Ziel der Gebührenkalkulation als feststehend \nzugrunde, was es jedoch erst aus dem Gesetz, insbesondere aus \nden insoweit allgemein für Wirtschaftsbetriebe anzuwendenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem gemeindlichen \nHaushaltsrecht im einzelnen zu begründen gilt. \n\n58\n\nDie hiernach erforderliche, vom Verwaltungsgericht jedoch \nnicht gegebene Begründung wird auch nicht durch die in der \nangefochtenen Entscheidung erfolgten Bezugnahmen auf - \nausgewählte - Veröffentlichungen ersetzt, zumal diesen \nVeröffentlichungen allenfalls von der oben dargelegten \nAuffassung abweichende Meinungen zugrundeliegen, die jedoch \neinen allgemeinen Wandel in der Betriebswirtschaftslehre nicht \nzu belegen vermögen und im übrigen im wesentlichen bereits \ndurch den erkennenden Senat gewürdigt worden sind, mithin neue \nGesichtspunkte nicht enthalten.\n\n59\n\nVgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 235 f., \nsowie Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O., \nS. 316, in denen die Aufsätze von:\nGawel, Zur Rechtfertigung von \nWiederbeschaffungszeitwerten in der \nKalkulation kommunaler \nBenutzungsgebühren, KStZ 1994, 81, \nders., Zur kalkulatorischen Verzinsung \ndes Kapitals kommunaler \nGebührenhaushalte, GemH 1994, 222, und\nBrüning, Der zulässige Rahmen für den \nAnsatz kalkulatorischer Kosten, KStZ \n1990, 41,\nders., Gebührenkalkulation: Verdeckte \nGewinne sind weiterhin möglich, KStZ \n1994, 201, \neinschließlich der von Brüning hierin \naufgestellten finanzmathematischen \nBeispielsrechnungen, auf die sich das \nVerwaltungsgericht maßgeblich stützt, \nberücksichtigt worden sind.\n\n60\n\nFehlt es danach an einer Änderung der nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätze \nhinsichtlich der Zulässigkeit der kalkulatorischen \nNominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis i.V.m. einer \nkalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten, sieht der erkennende Senat \nkeinen Anlaß, den Berechnungen des Verwaltungsgerichts weiter \nnachzugehen oder gar seine Rechtsprechung zu ändern.\n\n61\n\nDer Umstand, daß die auf der Basis betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässige \nKalkulationsmethode (kalkulatorische Abschreibungen auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer \nkalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis) \nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber den von ihm \nangeführten zwei Berechnungsmethoden zu einem „erhöhten \nKapitalendwert\" führt, mag - ungeachtet des bislang zumindest \nim Hinblick auf das „Wiederbeschaffungszeitwertmodell\" unter \nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Stadt \nG. ausstehenden rechnerischen Nachweises - für die \nGemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von \nBedeutung sein. Die gerichtliche Überprüfung des \nGebührensatzes hingegen beschränkt sich darauf, ob die Grenzen \ndes § 6 Abs. 2 KAG und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 \nSatz 3 KAG eingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei \nihrer Kalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden \nSpielräume vollständig ausnutzt, ist hiergegen aus \nRechtsgründen nichts zu erinnern; die rudimentäre und damit \nnotwendigerweise lückenhafte Regelung des § 6 Abs. 2 KAG \nvermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem, wie es dem \nVerwaltungsgericht und den Verfassern der von ihm zitierten \nAufsätze offenbar vorschwebt, von vornherein nicht zu \ngewährleisten. Friktionen, die sich aus der Inkorporation von \nallgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die \nGrundlagen der Gebührenkalkulation von öffentlichen \nEinrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda bedenkenswert \nsein, \n\n62\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 23; Urteil \nvom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -; \nUrteil vom 1. Juli 1997 - 9 A \n6103/97;\n\n63\n\nals geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner \nverbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen \nBewertung zugrundezulegen, die, wie oben dargelegt, den vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Ansatz der kalkulatorischen \nKosten dem Grunde nach zuläßt.\n\n64\n\nDie Höhe der für die Gebührensätze der \nStraßenreinigungsgebühren in der Gebührenbedarfsberechnung für \ndas Jahr 1995 ermittelten kalkulatorischen Abschreibungen \n(1.000.000,-- DM) und kalkulatorischen Zinsen (400.000,-- DM) \nbegegnet keinen Bedenken. Der erkennende Senat hat die \nBerechnung für den Veranlagungszeitraum 1993 bereits im Urteil \nvom 20. März 1997 im Verfahren 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, 422, \nüberprüft und den einzelnen Ansätzen nach für zulässig \nerachtet. Wesentliche Abweichungen in der Berechnung für den \nhier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1995 sind nicht \nersichtlich und im übrigen auch nicht geltend gemacht worden. \n\n65\n\nVon den danach unter Einbeziehung der zutreffend \nberechneten kalkulatorischen Kosten in zulässiger Weise \nermittelten Gesamtkosten von 13.116.000,-- DM, die auf die \nStraßenreinigung entfallen, ist ein Betrag von \n3.279.000,-- DM, mithin 25 %, abgezogen und damit § 3 Abs. 1 \nSatz 3 StrReinG NW Rechnung getragen worden. Da die \nGebührensätze für die Straßenreinigungsgebühren bereits nach \nder Gebührenbedarfsberechnung gerechtfertigt sind, kommt es \nauf den weiteren Vortrag des Beklagten, wonach ausweislich der \nBetriebsabrechnung lediglich ein Deckungsgrad von 74,86 % \nerreicht worden sei, nicht an.\n\n66\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung des Klägers zu \nStraßenreinigungsgebühren auf der Grundlage der hiernach \nwirksamen Satzungsbestimmungen der Höhe nach Fehler aufweist, \nsind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.\n\n67\n\nAuch die Erhebung der Entwässerungsgebühren ist in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. \n\n68\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Erhebung der \nEntwässerungsgebühren sind die §§ 1 bis 5, 7 bis 10 der \nEntwässerungsgebührensatzung der Stadt G. vom \n17. Dezember 1992 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom \n23. Dezember 1994 und der 6. Änderungssatzung vom \n12. Februar 1996 (EGS). \n\n69\n\nDie Gebührenmaßstäbe in §§ 3 und 4 EGS einschließlich des \nin § 3 Abs. 2 EGS enthaltenen Grenzwertes für den Abzug von \nnachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangte \nWassermengen von 20 m3 sind mit höherrangigem Recht vereinbar. \n\n70\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n20. März 1997, a.a.O.\n\n71\n\nAuch für den Veranlagungszeitraum 1995 sind die durch den \nvorgenannten Grenzwert bedingten Ungleichbehandlungen \ninnerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den \nGrundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal \ndie sich ergebenden Jahresbeträge für die \nSchmutzwasserbeseitigung mit 20,20 DM (Verbandsmitglieder) \nbzw. 38,20 DM (Nichtverbandsmitglieder) nach wie vor im \nBagatellbereich anzusiedeln sind. \n\n72\n\nDie Gebührensätze der 2. Änderungssatzung haben auf der \nGrundlage der Gebührenbedarfsberechnung 1995 und der in \nzulässiger Weise nachgereichten,\n\n73\n\nvgl. zur Zulässigkeit des \nNachschiebens von Betriebsabrechnungen \nund sonstigen Nachberechnungen: OVG NW, \nUrteil vom 5. August 1994, a.a.O, sowie \netwa: OVG NW, Urteil vom 19. September \n1997 - 9 A 3373/96 - ,\n\n74\n\nNachberechnung ebenfalls Bestand. \n\n75\n\nDaß in der Gebührenbedarfsberechnung i.V.m. mit der \nNachberechnung Kosten enthalten sind, die ihrer Art nach gemäß \n§§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 KAG nicht hätten angesetzt werden \ndürfen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen; \ninsbesondere sind nicht - wie noch in der \nGebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1993 -,\n\n76\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n20. März 1997, a.a.O.,\n\n77\n\nperiodenfremde Leistungen an Wasserverbände in der \nBerechnung enthalten.\n\n78\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung ist in Verbindung mit der \nNachberechnung im Ergebnis auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden.\n\n79\n\nDie aufgeführten Personalkosten in Höhe von 1.917.700,--DM \nsind ebenso wie die \"ZVK-Kosten\" entsprechend der \nRechtsprechung des erkennenden Senats, \n\n80\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, \nStuGR 1995, 486,\n\n81\n\num die anlagenbezogenen Eigenleistungen bereinigt worden. \n\n82\n\nDie in der Nachberechnung nunmehr mit 11.025.701,-- DM \nausgewiesenen kalkulatorischen Abschreibungen sind, wie oben \ndargelegt, in methodischer Hinsicht in zulässiger Weise nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert berechnet worden. Die zur \nAnwendung gelangten Abschreibungssätze von 1,5 % (für vor 1962 \nhergestellte Kanäle) und 1,0 % (für ab 1962 hergestellte \nKanäle) hat der Senat ebenso für zulässig erachtet wie die \nEinbeziehung von anlagenbezogenen Eigenleistungen in die \nErmittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes,\n\n83\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n20. März 1997, a.a.O.,\n\n84\n\ndie bislang lediglich für den Zeitraum ab 1987 \nberücksichtigt worden waren, in der Nachberechnung nunmehr zu \nRecht auch für den Zeitraum bis 1986 einschließlich in Ansatz \ngebracht worden sind. Methodische Fehler bei der \nnachträglichen Einbeziehung dieser Kosten sind nicht \nersichtlich; insbesondere ist der neu berücksichtigte Anteil \nder Ingenieureigenleistungen von 5 % lediglich auf den \nWiederbeschaffungszeitwert bis 1986 einschließlich bezogen \nworden. Die Höhe des insoweit zur Anwendung gelangten \nProzentsatzes von 5 % ist nicht zu beanstanden; Gegenteiliges \nist nicht geltend gemacht worden. \n\n85\n\nDemgegenüber war die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nin der Gebührenbedarfsberechnung (22.237.500,--DM) fehlerhaft, \nda bei der Ermittlung des Anschaffungswertes in unzulässiger \nWeise \"Anlagen im Bau\" mit 5.900.000,--DM berücksichtigt \nworden sind und darüberhinaus der im Fall der Rückrechnung \ngrundsätzlich erforderliche Abschlag,\n\n86\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n20. März 1997, a.a.O.,\n\n87\n\nunterblieben ist. Mit der vorliegenden, allerdings \nteilweise zu korrigierenden Nachberechnung sind diese Fehler \njedoch beseitigt. \"Anlagen im Bau\" sind in der Berechnung des \nAnschaffungswertes nicht mehr enthalten.\n\n88\n\nDie Methode der Ermittlung des Anschaffungswertes durch \nRückrechnung für den Zeitraum bis 31. Dezember 1990 aus dem \nnach dem Mengenverfahren ermittelten \nWiederbeschaffungszeitwert begegnet keinen Bedenken.\n\n89\n\nVgl. im einzelnen: OVG NW, Urteil \nvom 20. März 1997, a.a.O.\n\n90\n\nDer Höhe nach ist der für den genannten Zeitraum ermittelte \nAnschaffungswert jedoch um den im Falle der Rückrechnung \ngrundsätzlich erforderlichen Abschlag zu reduzieren. Daß unter \nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Stadt \nG. auf einen Abschlag völlig verzichtet werden \nkann, hat der Beklagte weder während des Verfahrens 9 A \n1921/95 noch während des jetzigen Berufungsverfahrens \ndargelegt; er geht vielmehr selbst auf der Grundlage einer \nplausiblen und von dem Kläger nicht in Frage gestellten \nModellrechnung von einem notwendigen Abschlag von 8,44 % auf \nden bis zum 31. Dezember 1990 ermittelten Anschaffungswert \naus. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Prozentsatz noch zu \nerhöhen ist, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht \nworden.\n\n91\n\nMethodisch fehlerhaft ist die nachträgliche Berechnung \njedoch insoweit, als der Abschlag nicht von dem durch die \nEinbeziehung der Ingenieureigenleistungen erhöhten \nAnschaffungswert vorgenommen worden ist, obwohl diese den \nAnschaffungswert der Höhe nach mitbestimmen und der Zeitraum, \nfür den die Ingenieureigenleistungen angesetzt worden sind, \nder Rückrechnung unterliegt.\n\n92\n\nAusgehend von einem hiernach anzusetzenden Anschaffungswert \nvon 425.990.559,--DM errechnet sich unter Berücksichtigung der \nnicht indexierten Abschreibungen (120.352.492,--DM) ein \nRestbuchwert zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 305.638.067,--\nDM. Dieser Betrag ist um die Ingenieureigenleistungen in Höhe \nvon 12.594.109,--DM (5% von 251.882.185,--DM (Summe der \nRestbuchwerte für den Zeitraum bis 1986 einschl.)) auf \n318.232.176,--DM zu erhöhen. \n\n93\n\nAbzüglich der Restbuchwerte für den nicht der Rückrechnung \nunterliegenden Zeitraum 1991 bis 1995 (25.825.623,--DM) ergibt \nsich für die Berechnung des Abschlags als Summe der \nRestbuchwerte für den Zeitraum vor 1991 ein Betrag von \n292.406.553,--DM. 8,44 % hiervon machen 24.679.113,--DM aus, \ndie den um die Abschreibungen bereinigten und die \nEigeningenieurleistungen erhöhten Anschaffungsrestbuchwert \n(318.232.176,--DM) auf 293.553.063,-- DM vermindern. \n\n94\n\nHiervon ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG der \nnoch nicht abgeschriebene Teil des Abzugskapitals \nabzuziehen.\n\n95\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n20. März 1997, a.a.O..\n\n96\n\nNach den Neuberechnungen des Beklagten, die der Berechnung \ndes Senates im Verfahren 9 A 1921/95 entsprechen, ergibt sich \nein Betrag von 39.187.730,--DM.\n\n97\n\nAusgehend von einem hieraus zu ermittelnden Restbuchwert \nvon rund 254.365.333,--DM errechnet sich unter Anwendung eines \n- wie oben dargelegt - zulässigen Nominalzinssatzes von 8 % \nein Betrag von rund 20.349.227,-- DM. Zuzüglich der Zinsen für \nGeräte im Gebührenbereich in Höhe von 16.525,--DM ergibt sich \ndanach ein Zinsbetrag von insgesamt 20.365.752,--DM.\n\n98\n\nInsgesamt errechnen sich unter Berücksichtigung der im \nübrigen unstreitigen Kosten der Gebührenbedarfsberechnung 1995 \n- ohne die Kosten für die Fortführung des Kanalkatasters \n(35.000,--DM) - Gesamtkosten in Höhe von 70.628.253,--DM. Der \nsich gegenüber dem veranschlagten Gebührenaufkommen von \n72.476.364,-- DM ergebende Differenzbetrag (1.848.111,--DM) \nliegt mit 2,6 % vom gerechtfertigten Kostenansatz unterhalb \nder Bagatellgrenze von 3 %. Die Gebührensätze haben danach \nauch ohne eine Entscheidung darüber, ob Kosten der Fortführung \ndes Kanalkatasters nur abgeschrieben oder aber in voller Höhe \nder Zahlung angesetzt werden können, Bestand.\n\n99\n\nGleichwohl weist der Senat rein vorsorglich darauf hin, daß \ner auch nach erneuter Überprüfung nach wie vor eher dazu \nneigt, die Kanalbestandspläne/Kanalkataster, soweit deren \nErstellung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten \nanlagebezogenen Investitionen steht und hierauf begrenzt ist, \nnicht als Wirtschaftsgüter anzusehen, die durch (Ab-)Nutzung \noder sonstige Umstände einer im Wege der Abschreibung zu \nerfassenden Entwertung unterliegen. Kosten der Erstellung \nderartiger Pläne/Kataster dürften daher - ebenso wie Kosten \nfür Reparaturen/Instandhaltungen, die, wie die \nKanalbestandspläne/Kanal-kataster, in ihrer \nfunktionserhaltenden oder - unterstützenden Wirkung über die \neinzelne Gebührenperiode hinausreichen, gleichwohl nur in dem \nJahr ihrer Entstehung ansatzfähig sind - in dem Jahr \nanzusetzen sein, in dem sie anfallen; der schlichte Hinweis \ndes Verwaltungsgerichts auf handelsrechtliche \nBilanzvorschriften oder Regelungen des Steuerrechts reicht \ninsoweit ebensowenig aus wie im Falle der Bestimmung des für \ndie kalkulatorischen Kosten maßgebenden Anlagenwerts.\n\n100\n\nHinsichtlich der konkreten Berechnung der \nEntwässerungsgebühren der Höhe nach, insbesondere bei der \nErmittlung des Wasserverbrauchs (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 \nEGS), der angeschlossenen bebauten/befestigten Fläche (§ 4 \nAbs. 1 EGS) und bei der Anwendung des einschlägigen \nGebührensatzes (§ 5 Abs. 1a und b EGS) sind Fehler nicht \nersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden.\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-24/9-a-1925-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-24/9-a-1925-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309399","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.822324+00:00"}}