{"status":"available","doknr":"OLD309397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0624.7B734.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-24","aktenzeichen":"7 B 734/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund \ngemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDaß der sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das Grundstück der \nBeigeladenen erfassende Bebauungsplan I. 219 aus dem Jahr 1992 nichtig wäre und deshalb \nbei der Berechnung der von dem strittigen Vorhaben einzuhaltenden Abstandfläche nicht \ngemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 3. Spiegelstrich BauO NW das Maß 0,25 H zugrunde zu legen wäre, \nist nicht hinreichend dargetan. Insoweit ist nach der Rechtsprechung der Bausenate des \nbeschließenden Gerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich von der \nWirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, sofern die Unwirksamkeit und damit \nNichtigkeit nicht offensichtlich ist. Für letzteres gibt der Vortrag im Zulassungsantrag keinen \nAnhalt.\n\n5\n\nDie Altlastproblematik des hier betroffenen Bereichs als eines ehemaligen Zechen- und \nKokereigeländes war seit langem bekannt und - wie schon aus den Ausführungen in der zum \nGegenstand der Baugenehmigung vom 11. Februar 1998 gemachten Untersuchung \n\"Sanierungskonzept\" des Gutachterbüros S. & L. vom 20. November 1997 folgt und \nauch von der Antragstellerin im Zulassungsantrag selbst eingeräumt wird - Gegenstand \nverschiedener gutachterlicher Überprüfungen. Nach Aktenlage ist diese Problematik auch \nGegenstand der Prüfungen anläßlich der Aufstellung des Bebauungsplans I. 219 gewesen. \nHierzu heißt es in einer vom Planungsamt (Amt 60) des Antragsgegners an sein \nBauaufsichtsamt (Amt 63) übermittelten Stellungnahme vom 11. November 1997, daß im \nRahmen des Bebauungsplanverfahrens I. 219 auch auf dem Grundstück L1.-----straße 40 - \ndem Grundstück der Antragstellerin, das wie das Grundstück der Beigeladenen Teile der \nehemaligen Kläranlage der Zeche/Kokerei erfaßt - Bodenuntersuchungen zur \nGefährdungsabschätzung vorgenommen worden seien und daß der Bebauungsplan I. 219 im \nHinblick auf zukünftige Änderungen Kennzeichnungen und Hinweise für eine \nnutzungsbezogene Beurteilung jedes Bauvorhabens im Rahmen von \nBaugenehmigungsverfahren enthält. Bei dieser Sachlage ist nicht offensichtlich, daß der \nBebauungsplan wegen Verkennung der Altlastproblematik unwirksam wäre.\n\n6\n\nHinsichtlich der Überplanung des auch - nicht etwa ausschließlich - zu Wohnzwecken \ngenutzten Grundstücks der Antragstellerin als Gewerbegebiet ist anzumerken, daß eine \nderartige Überplanung als solche, die nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise \nzulässige betriebsbezogene Wohnnutzungen auf den Bestandsschutz setzt, nicht von \nvornherein mit einer sachgerechten Abwägung unvereinbar ist. Konkrete Anhaltspunkte für \neinen offensichtlichen Abwägungsmangel sind nicht dargetan.\n\n7\n\nDer Hinweis auf Ausführungen in dem Wertgutachten vom 27. September 1996 gibt \nkeinen Anlaß zu der Annahme, daß keine wirksame Gewerbegebietsausweisung durch den \nBebauungsplan I. 219 vorliegt. Die Antragstellerin hat selbst wiederholt (S. 3 der \nAntragsschrift vom 25. September 1997 im Verfahren 10 L 3323/97 VG Gelsenkirchen und S. \n5/6 des vorliegenden Zulassungsantrags) vorgetragen, daß der Bebauungsplan I. 219 ihr \nGrundstück als Gewerbegebiet ausweist und lediglich der Vorläuferplan I. 119 ein \nMischgebiet mit geringeren Ausnutzungszahlen festgesetzt hat. Bei dieser Sachlage spricht \nalles dafür, daß in dem Wertgutachten - sofern es das Grundstück der Antragstellerin als \nMischgebiet qualifiziert haben sollte - offensichtlich fehlerhaft auf die nach dem eigenen \nVortrag der Antragstellerin bis 1992 geltenden Festsetzungen des früheren Bebauungsplans \nI. 119 abgestellt wurde.\n\n8\n\nBei Zugrundelegung des Faktors 0,25 H für die Ermittlung der von der strittigen \nLagerhalle einzuhaltenden Abstandfläche ist ein Verstoß gegen das Abstandrecht nicht \nerkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte \n\"Sanierungskonzept\" Anlaß geben würde, die Gründung des strittigen Objekts etwas höher \nanzulegen als in den genehmigten Bauzeichnungen - insbesondere den Ansichts-\n\n9\n\nzeichnungen und dem Schnitt A-A - dargestellt; denn das Maß 0,25 H läßt bei dem \nfestgelegten Grenzabstand von 3 m sogar eine Höhenentwicklung des Gebäudes von max. 12 \nm über dem vorhandenen Gelände zu.\n\n10\n\nEin Rücksichtnahmeverstoß wegen einer \"erdrückenden und erschlagenden Wirkung\" des \nstrittigen Ojekts scheidet hier schon deshalb aus, weil dieses sich offensichtlich innerhalb der \nvom Bebauungsplan festgesetzten, im genehmigten Lageplan wiedergegebenen Baugrenzen \nhält und die abstandrechtlichen Erfordernisse wahrt. Ergänzend ist anzumerken, daß es \njedenfalls in einem Gewerbegebiet zur \"Normalität\" gehört, auf lange und mit rd. 9 m nicht \nübermäßig hohe geschlossene Wände von Hallen blicken zu müssen.\n\n11\n\nAuch ein Verstoß der hier strittigen Baugenehmigung gegen § 3 BauO NW ist nicht \nhinreichend dargetan. Das bereits erwähnte \"Sanierungskonzept\" vom 20. November 1997 \neinschließlich der \"Systemskizzen Gasdränage\" vom 21. Januar 1998 sind nicht nur in der \nBaugenehmigung als Bestandteile ausdrücklich erwähnt, sondern auch in den bei den Akten \nbefindlichen Exemplaren durch Grünstemplung als Bestandteile dieser Baugenehmigung \ngekennzeichnet. Dies reicht zur hinreichenden Festlegung des Inhalts der Baugenehmigung \naus. In sachlicher Hinsicht kommt es nicht darauf an, wieviele Seiten die konkret zu \nbeachtenden Maßnahmen umfassen, sondern ob sie in der gegebenen Sachlage als \nhinreichende Vorkehrungen zur Sicherung vor potentiellen Gefahren zu werten sind. Dies ist \nin der gutachterlichen Stellungnahme unter Hinweis auch auf die Ergebnisse früherer \nÜberprüfungen bei ergänzender Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme des \nUmweltamts des Antragsgegners jedenfalls in einer Weise plausibel und nachvollziehbar \ndargelegt, die im Rahmen der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen \nsummarischen Prüfung zu grundlegenden Bedenken keinen Anlaß gibt. Die Darlegungen im \nZulassungsantrag gebieten keine anderweitige Wertung. Soweit Eingriffe in die bestehende \nBodenauffüllung \"auf das nötigste Minimum zu beschränken\" sind, ist diese Formulierung im \nKontext mit den konkret genehmigten Baumaßnahmen und der \"Ausführungsskizze \nGasdrainage\" zu werten, die lediglich im Bereich der Rüttelstopfpfähle Eingriffe in den \nUntergrund zulassen. Die im Zulassungsantrag angesprochenen beiden Gruben von 8 qm \nGrundfläche und 4,5 m Tiefe waren ersichtlich nicht Gegenstand der strittigen \nBaugenehmigung vom 11. Februar 1998, die im vorliegenden Verfahren allein zu rechtlichen \nPrüfung ansteht.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \n\n13\n\nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzuung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 \n\n15\n\nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-24/7-b-734-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-24/7-b-734-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309397","retrieved":"2026-07-09 03:38:57.629375+00:00"}}