{"status":"available","doknr":"OLD309416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0622.7A.D170.95NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-22","aktenzeichen":"7A D 170/95.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2. ihren Antrag \nzurückgenommen haben.\n\nDer Bebauungsplan Nr. 65, 6. Änderung der Stadt T. ist nichtig.\n\nDie bis zum 11. März 1998 angefallenen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller \nzu 2. und die Antragsgegnerin je zur Hälfte, die danach angefallenen Kosten trägt die \nAntragsgegnerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller zu 1. wenden sich gegen den Bebauungsplan \nNr. 65, 6. Änderung der Antragsgegnerin, der im Anschluß an \ndas auch von den Antragstellern bewohnte Wohngebiet im \nwesentlichen ein Sondergebiet festsetzt.\n\n3\n\nDie Antragsteller zu 1. wohnen am Nordrand des Ortsteils \nK. der Antragsgegnerin. Dieser Ortsteil liegt in einem \nam Nordrand des S. zum K. W. hin ansteigenden \nGelände. Nordöstlich von K. befindet sich die \nW. bach. Das Wohngrundstück der Antragsteller zu 1. liegt in \neinem Bereich, der im Bebauungsplan Nr. 65 der Antragsgegnerin \nals reines Wohngebiet festgesetzt ist. Der aus der Tallage bis \nzum Ende der Bebauung hangaufwärts führende B. weg, der \nverkehrsberuhigt als Tempo-30-Zone ausgebaut ist, dient neben \nder Erschließung der Wohnbebauung auch der Erschließung eines \nseit Jahrzehnten nördlich der Wohnbebauung gelegenen \nAusflugslokals, das u.a. mit einer Sommerrodelbahn verbunden \nwar. Der Bereich des Ausflugslokals war in der Urfassung des \nBebauungsplans Nr. 65 aus dem Jahr 1966 als W. und \nLandschaftsschutzgebiet gekennzeichnet.\n\n4\n\nEtwa 100 m südlich der bislang vorhandenen Gebäude des \nAusflugslokals, das zuletzt einen Restaurationsbetrieb mit \nüber 400 Plätzen und ca. 120 offenen Stellplätzen umfaßte, \nzweigt vom B. weg nach Osten bzw. Südosten die G. -\nK. -Straße ab. Diese erschließt beiderseits Wohnhäuser, \ndarunter auch das an der Nordseite gelegene Wohnhaus der \nAntragsteller zu 1. Zwischen den rückwärtigen Gärten der \nnördlich der G. -K. -Straße gelegenen Bauzeile und \ndem W. verläuft der rd. 4 m breite H. weg. Zwischen den \nrückwärtigen Grenzen des Grundstücks der Antragsteller zu 1. \nsowie der östlichen Nachbargrundstücke und dem H. weg \nbefinden sich noch drei weitere, über den H. weg \nerschlossene Wohngrundstücke. Hinter den westlichen \nNachbargrundstücken liegt eine weitere Zeile von einigen \nWohnhäusern. Im nördlichen Anschluß hieran befindet sich das \nderzeit vorhandene, offene Parkplatzgelände des \nAusflugslokals.\n\n5\n\nDie hier strittige 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 65 \nerfaßt die letztgenannten Wohnhäuser zwischen der Bebauung an \nder G. -K. -Straße und dem Parkplatzgelände sowie \ndas westliche der drei am H. weg gelegenen Wohngrundstücke, \ndas an die rückwärtige Grenze des Grundstücks der \nAntragsteller angrenzt. Für diesen Bereich setzt der \nÄnderungsplan ein reines Wohngebiet mit eingeschossiger \nBebauung in offener Bauweise sowie einer Grundflächenzahl von \n0,3 fest und schreibt Sattel- oder Walmdächer mit maximal 30 0 \nDachneigung vor. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich \nim wesentlichen am bereits vorhandenen Bestand. Im Anschluß \nhieran setzt der Änderungsplan - zum vorhandenen Ausflugslokal \nhin - eine Straßenverkehrsfläche fest, die von dem reinen \nWohngebiet durch einen schmalen Streifen \"private Grünfläche\" \ngetrennt ist. Diese Verkehrsfläche stellt eine Verbindung \nzwischen H. weg und B. weg dar und dient auch der \nErschließung des weiter nördlich, im Bereich des Ausfluglokals \nund des vorgelagerten Parkplatzes neu festgesetzten \nSondergebiets. \n\n6\n\nDie Nutzungsmöglichkeiten des Sondergebiets sind mit \n\"Hotel, Gastronomie, Kegelbahnen, Schwimmbad, Fitness\" \numschrieben. Die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare \nGrundstücksfläche ist dergestalt gestaffelt, daß ein schmaler \nStreifen im Süden eingeschossig mit Flachdach und der übrige \nweit überwiegende Bereich dreigeschossig mit einem Satteldach \nvon max. 45 0 bzw. Flachdach bebaubar sind. Die Firsthöhe ist \nauf maximal 130,5 m über NN - rd. 13 m über dem Gelände im \nrückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu 1. - \nfestgesetzt. Die Baugrenzen beginnen in einer Entfernung von \nrd. 40 m von der rückwärtigen Grenze des Grundstücks der \nAntragsteller zu 1. und rd. 50 m von deren Wohnhaus. Eine mit \nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche, die als \nVorfahrt zum Hotelkomplex vorgesehen ist, liegt im \nsüdöstlichen, dem Grundstück der Antragsteller zu 1. \nzugewandten Bereich des Sondergebiets. Für den ruhenden \nVerkehr sind eine über die Baugrenzen hinausgreifende Garage - \nz.T. unterirdisch - sowie zwei nahe der Vorfahrt bzw. auf der \nprivaten Grünfläche gelegene oberirdische Stellplatzanlagen \nmit insgesamt 20 Stellplätzen vorgesehen. Diese sollen bis auf \nrd. 25 m an die rückwärtige Grenze des Grundstücks der \nAntragsteller zu 1. - von diesem durch die Zeile des reinen \nWohngebiets getrennt - heranrücken. Im Westen, Norden und \nNordosten wird das Sondergebiet von Flächen umrahmt, die als \nW. festgesetzt sind. \n\n7\n\nNach den Ausführungen in der Begründung soll der \nÄnderungsplan sicherstellen, daß sich die vorhandene \nEinrichtung, die sich mit ihren Nutzungen u.a. als Tanz- und \nAusflugsbetrieb seit Jahrzehnten ständig erweitert und einen \nüberörtlichen Einzugsbereich erreicht hat, durch den Bau eines \nangrenzenden Hotels zu einem Gesamtkomplex entwickelt, bei dem \nauch die baulichen Anlagen in ihren Nutzungen funktionell \nzusammengefaßt werden, bei weitgehender Erhaltung des \nLandschaftsschutzgebietes durch Anordnung des Hotels auf dem \nvorhandenen Parkplatz. Durch die Festsetzung des Sondergebiets \nsoll ein Beitrag zur Minderung des Bedarfs an \nÜbernachtungsmöglichkeiten im Einzugsbereich der Städte B. \nund K. geleistet werden; zugleich sei dem Antragsteller \n(d.h. dem Investor des im Sondergebiet geplanten \nHotelkomplexes) daran gelegen, das Unternehmen \nweiterzuentwickeln und wirtschaftlich zu stabilisieren.\n\n8\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Änderungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n9\n\nNachdem bereits am 18. Mai 1992 und 12. Januar 1993 eine \nBürgeranhörung bzw. eine frühzeitige Bürgerbeteiligung \nstattgefunden hatte und am 25. März 1993 ein erster \nAufstellungsbeschluß ergangen war, faßte der Rat der \nAntragsgegnerin am 15. März 1994 einen neuen \nAufstellungsbeschluß und beschloß zugleich die Offenlegung des \nPlanentwurfs. Am 11. April 1994 wurde dieser Beschluß unter \nHinweis auf die vom 20. April bis 19. Mai 1994 erfolgende \nOffenlegung bekannntgemacht; die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Schreiben vom 16. März 1994 beteiligt.\n\n10\n\nBereits anläßlich der ersten Bürgeranhörungen waren \nverschiedene Stellungnahmen eingegangen, in denen sich \nAnwohner gegen die Planung aussprachen, u.a. auch der \nAntragsteller zu 1. mit Schreiben vom 26. Januar 1993 unter \nVorlage einer Unterschriftenliste. Auch die Offenlegung nahmen \nzahlreiche Anwohner zum Anlaß, sich gegen die Planung und die \nihrer Auffassung nach hiermit verbundenen Belastungen \nauszusprechen. Die Bevollmächtigten der Antragsteller führten \nin ihrem für die Antragsteller zu 1. eingereichten \nEinwendungsschreiben vom 17. Mai 1994 u.a. aus, insbesondere \ndie Leitung des an- und abfahrenden Verkehrs bereite Probleme \nfür das angrenzende Wohngebiet. Problematisch sei auch die \noberirdische Parkplatzanlage, zumal der Bus-Ausflugsverkehr \neine der tragenden Säulen des bisherigen Betriebs \n\"Sommerrodelbahn\" darstelle. Zwar könne und solle der in \nJahrzehnten gewachsene Betrieb \"Sommerrodelbahn\" in seinem \ngegenwärtigen Umfang nicht angegriffen werden; die unmittelbar \nbetroffenen Anwohner befürchteten jedoch eine unerträgliche \nIntensivierung und Verstärkung des Ausflugsbetriebs, die aus \nwirtschaftlichen Gründen unabweisbar sei.\n\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 17. November 1994 befaßte sich der \nRat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er wies diese - auch soweit sie für die \nAntragsteller vorgebracht worden waren - insbesondere aus der \nErwägung zurück, beim Vergleich der derzeitigen Nutzung des \nWaldhotels einschließlich der Vielzahl von an- und abfahrenden \nOmnibussen mit der zukünftigen Nutzung als Tagungs- und \nSeminarhotel bleibe festzustellen, daß durch eine Zunahme des \nPkw-Verkehrs keine spürbare Erhöhung des Mittelungspegels \neintrete. Insbesondere führe die Planung einer \nzweigeschossigen Tiefgarage zu einer Verbesserung der \nImmissionssituation, da der oberirdische Parkplatz mit über \n100 Stellplätzen entfalle und die Fahrbewegungen der \nSeminarteilnehmer geräuschmäßig weniger problematisch seien \nals die bislang verkehrenden Omnibusse mit Reisegruppen. Dabei \nwies er hinsichtlich der Abschätzung der \nImmissionsauswirkungen auch auf das schalltechnische Gutachten \nder Fa. G. und Partner vom 13. Januar 1994 hin. \nAnschließend erklärte sich der Rat mit der vorliegenden \nBegründung einverstanden und beschloß den Änderungsplan gemäß \n§ 10 BauGB als Satzung.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1994 zeigte die \nAntragsgegnerin den Plan der Bezirksregierung K. an. Diese \nmachte mit Verfügung vom 17. März 1995 Rechtsverstöße geltend, \nweil die Planung gegen das Abwägungsgebot verstoße. Hierzu \nführte sie aus, es sei zu vermuten, daß die Ist-Belastung \nhöher liege als angenommen. Der Verzicht auf Lärmermittlungen \nfür die Nachtzeit stelle einen Fehler im Abwägungsvorgang dar; \nauch sei die Umstrukturierung des Lokals zu einem Kongress- \nund Seminarhotel durch den Bebauungsplan nicht gesichert, der \nzudem ein öffentlich zugängliches Schwimmbad ermögliche. \nFerner seien die Annahmen zum Erfordernis einer \nHotelerrichtung widersprüchlich. Es fehle an einer Darlegung \nder Entwicklung des Komplexes \"Sommerrodelbahn\", um das \nGewicht der Belange des Eigentümers beurteilen zu können. \nSchließlich sei die Zweckbestimmung \"Fitness\" nicht \nhinreichend bestimmt. Gegen diese mit Rechtsmittelbelehrung \nversehene Verfügung erhob die Antragsgegnerin unter dem 31. \nMärz 1995 Widerspruch.\n\n13\n\nIm Auftrag des Investors wurde ein schalltechnisches \nErgänzungsgutachten vom 20. April 1995 erstellt. Dies kommt \naufgrund der Einrichtung einer Dauermeßstelle am Grundstück \nB. weg , das der Einmündung der G. -K. -Straße \nschräg gegenüberliegt, zu dem Ergebnis, daß an \nunterschiedlichen Tagen Lärmwerte zwischen 51,5 und 57,5 dB \n(A) am Tag und zwischen 45,4 und 56,8 dB (A) in der Nacht zu \nverzeichnen seien. Die sich im Mittel ergebenden \nÜberschreitungen der Richtwerte der DIN 18005 für reine \nWohngebiete seien im wesentlich auf Umweltgeräusche \nzurückzuführen, da der betroffene Bereich nahe der \nLärmschutzzone 2 des Flughafen K. /B. liege. Selbst an \nTagen, an denen die Sommerrodelbahn Ruhe habe, lägen die \nNachtwerte über den Orientierungswerten der DIN 18005. Im \nErgebnis könne sich die Immissionssituation nachts nach \nRealisierung des Tagungs- und Seminarhotels wegen des \nspezifischen Fahrverhaltens der Seminarteilnehmer nicht \nverschlechtern. Durch den Wegfall des großen ebenerdigen \nParkplatzes und die Errichtung der Tiefgarage werde sich die \nSituation vieler Anwohner im unmittelbaren Einwirkungsbereich \ndes Parkplatzes verbessern. Es wurde ferner der Entwurf eines \nstädtebaulichen Vertrags mit dem Investor erstellt, in dem \ndieser u.a. die Verpflichtung übernahm, die Schienen der \nSommerrodelbahn zu beseitigen, im Hotel als Restauration \nlediglich einen Frühstücksraum neu zu errichten, 100 der \nvorhandenen ca. 120 Parkplätze in die Tiefgarage zu verlagern \nund keine Stellplätze für Busse gesondert auszuweisen, \nSchwimmbad, Sauna und Fitnessraum grundsätzlich nur den Hotel- \nund Restaurantgästen zur Verfügung zu stellen, kein öffentlich \nzugängliches Fitness-Center einzurichten und keine \nBewirtungsverträge mit Busunternehmen abzuschließen.\n\n14\n\nIm Anschluß hieran befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin \nam 22. Juni 1995 erneut mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen und wies sie zurück. Dabei stellte er ergänzend zu \nden früheren Erwägungen auch auf die Erkenntnisse des \nErgänzungsgutachtens ab. Anschließend beauftragte er die \nVerwaltung, den Entwurf des städtebaulichen Vertrags \nabzuschließen, erklärte sich mit der teilweise überarbeiteten \nBegründung einverstanden und beschloß den Änderungsplan \n(erneut) gemäß § 10 BauGB als Satzung. Mit Schreiben vom 24. \nJuli 1995 zeigte die Antragsgegnerin den Plan erneut der \nBezirksregierung K. an. Diese teilte mit Verfügung vom 6. \nOktober 1995 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde \nnicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens \nwurde am 16. Oktober 1995 - mit Korrektur eines \nVeröffentlichungsfehlers in einer Tageszeitung am 24. Oktober \n1995 - bekanntgemacht.\n\n15\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. haben gemeinsam mit weiteren \nAntragstellern, die Anlieger des B. weg und Eigentümer \neines vom Änderungsplan als W. festgesetzten Grundstücks \nsind, am 20. November 1995 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt und zugleich den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung begehrt. Das letztgenannte Begehren \nder Antragsteller zu 1. hat der Senat - wie die Anträge der \ngesondert beschiedenen weiteren Antragsteller - im \nwesentlichen aus der Erwägung abgelehnt, daß die Antragsteller \nzu 1. beim Vollzug des Änderungsplan keine schweren Nachteile \nzu gewärtigen hätten (Beschluß vom 15. Dezember 1995 - 7a B \n3197/95.NE). Den Normenkontrollantrag der Anlieger des \nB. weg hat der Senat vom vorliegenden Verfahren \nabgetrennt. Die Antragsteller jenes Verfahrens haben ihren \nNormenkontrollantrag zurückgenommen. Auch die Antragsteller zu \n2. haben ihren Normenkontrollantrag am 11. März 1998 \nzurückgenommen.\n\n16\n\nZur Begründung ihres Antrags tragen die noch im Verfahren \nverbliebenen Antragsteller zu 1. insbesondere vor, sie seien \nantragsbefugt. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO sei nicht engherzig auszulegen. In materieller Hinsicht \nsei der Plan fehlerhaft, denn es fehlten hinreichende \nöffentliche Belange zur Rechtfertigung des geplanten \nHotelneubaus. Der Fremdenverkehr werde nicht gefördert. Im \nRaum K. /B. bestehe auch kein Bedarf an Hotelbetten. Bei \nder Planung seien ferner die Interessen des Betreibers des \nAusflugslokals überbewertet worden. Die Erweiterungen des \nvorhandenen Betriebs seien weitgehend ohne entsprechende \nBaugenehmigungen erfolgt. Bei der Planung gehe es daher \nletztlich um die Legalisierung von Schwarzbauten. Das \nfestgesetzte Sondergebiet führe auch zu einer Verschlechterung \nder Wohnqualität durch zusätzlichen Lärm und Abgase. Die \nRichtwerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete würden \nüberschritten. Dabei sei die gegebene Ist-Belastung \ninsbesondere wegen des Busbetriebs höher als vom Gutachter \nangenommen. Da das Restaurant bestehen bleibe, sei mit \nzusätzlichem Verkehr zu rechnen. Zu berücksichtigen seien auch \ndie Belastungen durch die nach Süden ausgerichtete Tiefgarage \nund die Frühstücksterrasse. Die Unverträglichkeit der \nÄnderungsplanung folge auch daraus, daß die \nSondergebietsausweisung letztlich deshalb erfolgt sei, weil \ndas geplante Objekt nicht mischgebietsverträglich sei. Das \ngeplante Objekt füge sich nicht in die Umgebung ein. Bereits \nvom bestehenden Lokal bestehe eine weite Sicht über die \nWohngebiete hinweg. Die künftige Bebauung werde noch höher \nliegen und eine unerträgliche Dominanz bewirken. Schließlich \nseien auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes \nnicht hinreichend beachtet, insbesondere weil die durch die \nSchwarzbauten bewirkten Beeinträchtigungen von Natur und \nLandschaft hätten berücksichtigt werden müssen.\n\n17\n\nDie Antragsteller zu 1. beantragen,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. , 6. Änderung \nder Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, \nweil den Antragstellern zu 1. die erforderliche \nAntragsbefugnis fehle. Im übrigen hält sie den Antrag auch für \nunbegründet.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a B 3197/95.NE sowie der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Pläne und Aufstellungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Antragsteller zu \n2. ihren Normenkontrollantrag zurückgenommen haben.\n\n25\n\nDer von den Antragstellern zu 1. aufrechterhaltene \nNormenkontrollantrag ist zulässig.\n\n26\n\nDen Antragstellern zu 1. fehlt nicht die Antragsbefugnis \nnach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Da der vorliegende Antrag vor \ndem 1. Januar 1997 gestellt worden ist, richtet sich die \nAntragsbefugnis noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 in der seinerzeit \ngeltenden Fassung und nicht nach der zum 1. Januar 1997 in \nKraft getretenen Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 \n(BGBl I S. 1626). Der Senat wendet insoweit die nunmehr \nvorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nan.\n\n27\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März \n1998 - 4 CN 12.97 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n28\n\nNach der hier noch maßgeblichen Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis voraus, daß der \nAntragsteller durch die Rechtsnorm (den Bebauungsplan) oder \nderen Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer \nZeit zu erwarten hat. Das ist hier zu bejahen.\n\n29\n\nEin Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist \ngegeben, wenn der Antragsteller negativ, d.h. verletzend, in \neinem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit \nbetroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß \noder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse \ndes Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden \nmußte, das\nalso - anders ausgedrückt - zum notwendigen \"Abwägungsma-\nterial\" gehörte.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November \n1979 - 4 N 1.78 - BRS 35 Nr. 24 \nm.w.N..\n\n31\n\nZu diesem notwendigen Abwägungsmaterial gehört \ngrundsätzlich auch das Interesse der Planbetroffenen an der \nBeibehaltung des bestehenden Zustands in ihrer Nachbarschaft. \nFührt eine Planung oder Planänderung dazu, daß \nNachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden \ndürfen, so dürfen Veränderungen, die sich für die Nachbarn \nnachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer \nInteressen vorgenommen werden. Insoweit bedeutet die \nAbwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen allerdings \nnicht, daß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen; \nob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei \nhinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene \nNachbar nach den Maßstäben des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. im \nWege der Normenkontrolle überprüfen lassen.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Au-\ngust 1992 - 4 NB 3.92 - BRS 54 Nr. \n21.\n\n33\n\nHiernach ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. \ngegeben. Insoweit erscheint allerdings zweifelhaft, ob sie \neine Antragsbefugnis schon aus den planbedingten Auswirkungen \ndes über den B. weg abzuwickelnden Verkehrs vom und zum \nSondergebiet herleiten können, da ihr Grundstück immerhin - \ndurch mehrere bebaute Grundstücke getrennt - rd. 70 m von \ndieser Straße entfernt ist. Ihr rückwärtiger \nGrundstücksbereich liegt jedoch in einem Bereich, der \nersichtlich noch von den unmittelbar dem geplanten \nHotelkomplex zuzurechnenden Flächen für den Zu- und \nAbfahrtverkehr sowie den ruhenden Verkehr beeinflußt ist. Die \ngeringste Entfernung zwischen ihrem rückwärtigen Garten und \ndem Zufahrtbereich zum Hotelkomplex sowie den offenen \nStellplätzen beträgt lediglich rd. 20 m und ist auch gegenüber \ndiesen immissionsträchtigen Nutzungen nicht vollständig \nabgeschirmt. In dieser Situation war nicht etwa \noffensichtlich, daß die Antragsteller zu 1. - bei welcher \nAusgestaltung des Hotelkomplexes auch immer - von vornherein \nkeinen beachtlichen nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt sein \nkönnten. Ihre Interessen waren daher nicht etwa ohne weiteres \nvernachlässigbar, sondern im dargelegten Sinne \nabwägungsrelevant.\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n35\n\nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsein könnten (vgl. §§ 214, 215 BauGB), sind nicht ersichtlich. \nNur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler werden \nvon den Antragstellern zu 1. nicht geltend gemacht.\n\n36\n\nDie hier strittige 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. \nleidet jedoch an einem materiellen Mangel, der nicht im Sinne \nvon § 215a BauGB durch ein ergänzendes Verfahren behoben \nwerden kann, so daß der Bebauungsplan für nichtig zu erklären \nwar (§ 47 Abs. 5 Sätze 2 und 4 VwGO n.F.).\n\n37\n\nEin materieller Mangel liegt entgegen der Auffassung der \nAntragsteller allerdings nicht bereits darin, daß der Plan \nnicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung erforderlich wäre.\n\n38\n\nDie Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan \nnach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich \nist. \n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4.\n\n40\n\nDer gebotene Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrunde liegen.\n\n41\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezem-\nber 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 \nNr. 4.\n\n42\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1.\n\n44\n\nEin solcher planerischer Mißgriff liegt hier nicht vor.\n\n45\n\nDie planerische Entscheidung der Antragsgegnerin zur \nSondergebietsausweisung, die den Schwerpunkt der hier \nstrittigen Planung bildet, ist im wesentlichen aus zwei \nMotiven erfolgt. Sie dient nach den Ausführungen in der \nBegründung des Änderungsplans der Deckung eines Bedarfs an \nÜbernachtungsmöglichkeiten im Einzugsbereich der Städte B. \nund K. und soll zugleich dem bereits seit Jahrzehnten \nbestehenden Gastronomiebetrieb eine Weiterentwicklung und \nwirtschaftliche Stabilisierung ermöglichen. Beide \nZielsetzungen sind solche, die legitimerweise mit einer \nBauleitplanung verfolgt werden können. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB \ngehören neben den Belangen von Sport, Freizeit und Erholung \nauch die Belange der Wirtschaft einschließlich der Erhaltung, \nSicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu den Belangen, \ndie bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Dies läßt \nes zu, daß die Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen \nGestaltungsfreiheit auch die Standorte für Einrichtungen der \nhier in Rede stehenden Art - Hotel- und Restaurationsbetriebe \nmit Neben- und Freizeiteinrichtungen - planerisch absichern \nkann, um sie - wie mit der vorliegenden Planung jedenfalls \nangestrebt - in städtebaulich verträglicher Weise in die \nUmgebung einzubinden.\n\n46\n\nDaß dabei die Absicht, den vorhandenen Betrieb des \nAusflugslokals umzustrukturieren, Anlaß für die Aufstellung \ndes strittigen Änderungsplans war, macht diesen noch nicht zu \neiner ausschließlich privatnützigen Interessen dienenden, \nstädtebaulich nicht gerechtfertigten Planung.\n\n47\n\nOb, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Gemeinde \nplanerisch tätig wird, steht in ihrem Ermessen. Sie verfügt \ndabei über einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit ist es \nihre Aufgabe, die eigenen Vorstellungen von der ihr gemäßen \nstädtebaulichen Ordnung planerisch zu entwickeln und zu ihrer \nVerwirklichung beizutragen. Im Rahmen der Bindungen \ninsbesondere durch § 1 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB hat die \nGemeinde die Befugnis, bewußt die ihr gemäße Städtebaupolitik \nzu betreiben.\n\n48\n\nVgl. im einzelnen: BVerwG, Beschluß \nvom 8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 - nicht \nveröffentlicht, Beschluß vom \n5. April 1993 - 4 NB 3.91 - BRS 55 \nNr. 37 und Beschluß vom 14. Au-\ngust 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n49\n\nDiese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen \nBauleitplanung wird - selbstverständlich - auch durch die \nInteressen privater Investoren beeinflußt, denn die \ngemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im \nfreien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete \nNutzungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde \ngrundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr \ngewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie \nNutzungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht \nvereinbar sind, zum Anlaß nehmen, durch ihre Bauleitplanung \nentsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren \nstädtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. \nUmgekehrt kann sie bestimmte Nutzungswünsche auch zum Anlaß \nnehmen, aus städtebaulichen Gründen eine von ihr nicht \ngewollte bauliche Entwicklung in einem bestimmten Bereich \ndurch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu \nunterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte \nEntwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die \nzukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem \nstädtebaulichen Gesamtkonzept trifft.\n\n50\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluß \nvom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS \n50 Nr. 9.\n\n51\n\nSchließlich kann sie im Rahmen ihrer städtebaulich \nmotivierten Zielvorstellungen auch bereits vorhandene - legale \noder auch zunächst ohne hinreichende Legalisierung entstandene \n- Nutzungen planungsrechtlich absichern und hinsichtlich der \nkünftigen Weiterentwicklung steuern. All dies liegt im \nzulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsspielraums der \nGemeinde, so daß bei einer positiven Reaktion auf bestimmte \nVeränderungswünsche bestehender Nutzungen - wie hier - der \nPlanung nicht etwa von vornherein die städtebauliche \nRechtfertigung fehlt. Dies kommt nunmehr auch in der zum \n1. Januar 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 BauGB \nüber den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem \ndie Initiative zur Bauleitplanung vom (privaten) Investor \nausgehen kann, über dessen Antrag auf Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 BauGB).\n\n52\n\nEntscheidend für die Frage einer Beachtung der \nErfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die \njeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert \nworden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf \nausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung \ndadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach \nMaßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 \nund 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu \nverantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll \nstädtebaulich zu ordnen. Nichts anderes ist hier \ngeschehen.\n\n53\n\nDie Antragsgegnerin hat sich bei der hier strittigen \nÄnderungsplanung letztlich davon leiten lassen, dem in \nJahrzehnten gewachsenen Betrieb des bisherigen Ausflugslokals \neine planungsrechtlich gesicherte Grundlage für seine Existenz \nund wirtschaftliche Weiterentwicklung zu schaffen. Diese soll \nzugleich ein städtebaulich verträgliches Nebeneinander der \nseit Jahrzehnten bestehenden und wirtschaftlichen \nErfordernissen anzupassenden Nutzungen sicherstellen. Diese \nErwägungen sind im genannten Sinne auf städtebaulich \nbeachtliche Allgemeinbelange ausgerichtet. Aus ihnen läßt sich \nnicht etwa ableiten, die zur Realisierung der Umstrukturierung \ndes bestehenden Gastronomiebetriebs geplante Ausweisung des \nSondergebiets \"Hotel, Gastronomie\" sei nur ein von § 1 Abs. 3 \nBauGB nicht gedecktes vorgeschobenes Mittel, um private oder \naußerhalb des Bereichs rein städtebaulicher Kriterien liegende \nkommunale Interessen zu befriedigen.\n\n54\n\nZu dieser Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB vgl.: BVerwG, Beschluß vom \n8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 -.\n\n55\n\nDaß dabei - wie noch näher darzulegen ist - die konkreten \nAuswirkungen der Planfestsetzungen nicht hinreichend gemäß § 1 \nAbs. 6 BauGB abgewogen worden sind, ist für die Frage der den \nAnforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB gerecht werdenden \nstädtebaulichen Rechtfertigung der strittigen Planung ohne \nBelang.\n\n56\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch von den \neinschlägigen Ermächtungsgrundlagen des BauGB in Verbindung \nmit der BauNVO getragen sowie hinreichend bestimmt. Zu \nletzterem ist anzumerken, daß die Nutzungen \"Kegelbahnen, \nSchwimmbad und Fitness\" bei der Sondergebietsumschreibung in \nder Planurkunde optisch von den offensichtlichen \n'Hauptnutzungen' - nämlich \"Hotel, Gastronomie\" - abgesetzt \nsind. Sie sind daher - auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen in der Begründung zum Bebauungsplan, die als \nZweckbestimmungen des Sondergebiets nur \"Hotel, Gastronomie\" \nnennt - dahin zu verstehen, daß es sich nicht um eigenständige \nNutzungszwecke etwa durch öffentliche Schwimmbäder oder reine \nFitnesscenter handeln soll, sondern um den Hauptnutzungen \nzugeordnete Nebennutzungen, die nur abdecken sollen, daß etwa \nim Rahmen des Hotelbetriebs auch ein Schwimmbad (mit Sauna) \nund die üblichen Fitnessräume eingerichtet werden dürfen und \nder Gastronomiebetrieb auch Kegelbahnen umfassen darf.\n\n57\n\nDer Bebauungsplan genügt jedoch nicht den Anforderungen des \nAbwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n58\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belange nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS \n22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil \nvom 1. Novem-ber 1974 - IV C 38.71 - \nBRS 28 Nr. 6.\n\n60\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Änderungsplan nicht \ngerecht.\n\n61\n\nDaß eine Abwägung der betroffenen Belange überhaupt \nstattgefunden hat, steht allerdings außer Frage. Die \nAntragsgegnerin ist jedoch hinsichtlich der \nabwägungsrelevanten Auswirkungen der Ausweisung des \nSondergebiets \"Hotel, Gastronomie\" von einem unzutreffenden \nSachverhalt ausgegangen und hat hieran anknüpfend die \nBedeutung der insoweit betroffenen Belange verkannt. Dieser \nMangel im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne vom § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB erheblich.\n\n62\n\nKern der hier vorzunehmenden Abwägung war die Frage, ob die \nmit der konkret getroffenen Sondergebietsausweisung \nzwangsläufig verbundenen Belastungen insbesondere durch \n(Verkehrs-)Lärm der Nachbarschaft in den angrenzenden reinen \nWohngebieten zugemutet werden könnten oder nicht. Die \nAntragsgegnerin hat dies nach den Ausführungen in der \nPlanbegründung letztlich aus der Erwägung heraus bejaht, die \nPlanung werde im Ergebnis nicht zu einer Verschlechterung der \nImmissionssituation führen, sondern für viele Anwohner im \nunmittelbaren Einwirkungsbereich des (derzeitigen) Parkplatzes \nsogar zu einer Verbesserung. Diese Einschätzung beruhte auf \nder - aus der Wertung des Tatsächlichen abgeleiteten - \nPrämisse, daß lästige und beeinträchtigende Elemente der \nbislang gegebenen Vorbelastung entfallen würden. Besonderes \ndeutlich wird dies an folgenden Erwägungen, mit denen die \nAntragsgegnerin bei der abschließenden Beschlußfassung über \nden Änderungsplan die gegen die Planung vorgetragenen Bedenken \nzurückgewiesen hat:\n\n63\n\n\"Beim Vergleich der derzeitigen Nutzung der \nBetriebsstätte mit einer Vielzahl von an- und abfahrenden \nOmnibussen mit der zukünftigen Nutzung als Tagungshotel mit \nSeminareinrichtung bleibt festzustellen, daß durch eine \nZunahme des Pkw-Verkehrs keine spürbare Erhöhung des \nMittelungspegels eintritt. Insbesondere führt die Planung \neiner zweigeschossigen Tiefgarage zu einer Verbesserung der \nEmissionssituation, da von dem oberirdischen Parkplatz mit \n120 Stellplätzen 100 Stellplätze entfallen und die \nFahrbewegungen der Hotelgäste geräuschmäßig weniger \nproblematisch sind, als die bislang verkehrenden Omnibusse \nmit Reisegruppen.\n\n64\n\nAuch die Auffassung, daß der Neubau eines Hotels \nzwangsläufig mit einer Intensivierung des Ausflugsverkehrs \nverbunden sei, entspricht nicht den tatsächlichen \nGegebenheiten. Das vorgesehene Tagungshotel mit \nSeminareinrichtungen wird zwar einerseits neue Gäste und \nBesuchergruppen anziehen, andererseits aber werden durch den \nVerzicht auf Busse mit Tagesgästen, für die keine \nStellplätze mehr ausgewiesen sein werden, relativ starke und \nlärmende Gruppen in Zukunft wegbleiben. Der Verzicht auf den \nbisherigen Busverkehr ist auch in einem städtebaulichen \nVertrag vorgesehen. Man kann also allenfalls von einem \nAustausch von Besuchergruppen, nicht aber von einer \nIntensivierung des Ausflugsverkehrs sprechen. Die geplanten \nMaßnahmen sollen - neben der Förderung der öffentlichen \nBelange wie Förderung des Tourismus, Freizeit und Erholung - \ndazu beitragen, das Besucherniveau - jedenfalls für den \nHotelbereich - zu heben und zugleich die wirtschaftliche \nLage des Unternehmens zu stabilisieren.\"\n\n65\n\nDiese Erwägungen wären nur dann geeignet, die \nAbwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zu tragen, wenn der \nBebauungsplan in der Tat bewirken würde, daß ein Austausch von \nNutzungen (Tagungs- und Seminarhotel statt Ausflugslokal) und \nBesuchergruppen (Tagungsteilnehmer mit nur vereinzelten An- \nund Abfahrten statt Reisegruppen mit Bussen) stattfinden wird. \nDies trifft jedoch nicht zu.\n\n66\n\nDer Plan selbst läßt hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung im neu festgesetzten Sondergebiet sowohl einen \nHotelbetrieb als auch sonstige gastronomische Nutzungen und \ndamit auch den Fortbestand des bisherigen Ausflugslokals zu. \nSofern das bestehende Lokal nicht bereits in seiner aktuellen \nNutzungsform genehmigt sein sollte, schafft der Plan sogar \nerstmals den Rechtsanspruch auf seine - nachträgliche - \nLegalisierung. Ein Austausch der Nutzungen und Besuchergruppen \nist damit vom Plan selbst keineswegs vorgegeben, vielmehr kann \nnach seinen Festsetzungen ein Hotel zusätzlich zu dem \nbestehenden Gastronomiebetrieb errichtet werden. Letzteres ist \nauch nicht etwa durch anderweitige Planfestsetzungen \nausgeschlossen. Die festgesetzten Baugrenzen sichern vielmehr \nnicht nur den vorhandenen Baubestand ab, sondern lassen in \netwa dessen Verdoppelung in Richtung Süden bzw. Südwesten auf \ndie vorhandene Wohnbebauung hin zu.\n\n67\n\nDie Planbegründung gibt eine entsprechende Einschränkung \nder künftigen Nutzung des Sondergebiets ebensowenig vor. Sie \nkann die Festsetzungen des Plans nicht eingrenzen,\n\n68\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 \nNr. 8 -\n\n69\n\nsondern nur diese verdeutlichen und Hilfe zu ihrer \nAuslegung sein.\n\n70\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29.\n\n71\n\nEbensowenig wie einen Austausch der bislang als besonders \nlästig und störend empfundenen Nutzung als Ausflugs- und \nTanzlokal gegen die eines mehr oder weniger ruhigen Tagungs- \noder Seminarhotels geben die Planfestsetzungen überhaupt \nbestimmte betriebliche Eigenschaften des zulässigen \nNutzungsspektrums im Sondergebiet vor. Es ist dem Betreiber \ngrundsätzlich unbenommen, innerhalb der sich aus den \nPlanfestsetzungen ergebenden Dimensionen einen \nGastronomiebetrieb und/oder Hotelbetrieb jeder Art zu \nerrichten. Entsprechende Rechtsansprüche auf Erteilung einer \nBaugenehmigung lassen sich insbesondere nicht auf der \nGrundlage des § 15 BauNVO verneinen.\n\n72\n\nBei der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung für ein \nSondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO - wie hier - ist der \nPlangeber nicht an die in §§ 2 bis 10 BauNVO angeführten \nNutzungsarten und auch nicht an die in § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO \nfür typisierte Baugebiete eröffneten Möglichkeiten der \nDifferenzierung gebunden.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 7. \nSeptember 1984 - 4 N 3.84 - BRS 42 \nNr. 55.\n\n74\n\nEbensowenig ist er bei der Verwendung von Begriffen aus dem \nNutzungsartenkatalog der BauNVO gehindert, diese entsprechend \nder besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets \nabzuwandeln.\n\n75\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Mai \n1989 - 4 B 78.89 - BRS 49 Nr. 66.\n\n76\n\nVon diesen Möglichkeiten hat der Plangeber hier insoweit \nGebrauch gemacht, als er mit den Begriffen \"Hotel\" und \n\"Gastronomie\", die durch die bereits angesprochenen \nNebennutzungen \"Kegelbahnen, Schwimmbad, Fitness\" ergänzt \nwerden, nur eng begrenzte Nutzungsarten zugelassen hat, die \ndas hier in Rede stehende Sondergebiet deutlich von einem der \ntypisierten Baugebiete nach der BauNVO unterscheiden. Der \nPlangeber hat hiermit die künftige Entwicklung im Sondergebiet \nkonkret gesteuert. Er hat an einem konkreten Standort \ninnerhalb einer bereits weitgehend vorhandenen und im übrigen \nim einzelnen geplanten Bebauung Objekte in bestimmten \nDimensionen für einen bestimmten Nutzungszweck ausdrücklich \nzugelassen. Damit hat er gerade keine planerische \nZurückhaltung geübt, die - jedenfalls was die bauliche Nutzung \nals solche angeht - im Baugenehmigungsverfahren noch über § 15 \nBauNVO und das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot \nfeingesteuert werden kann.\n\n77\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom \n6. März 1989 - 4 NB 8.89 - BRS 49 \nNr. 44.\n\n78\n\nAuch der Umstand, daß der Plangeber hier - aus welchen \nGründen auch immer - bewußt darauf verzichtet hat, von den im \nRahmen des § 11 BauNVO gegebenen Möglichkeiten einer gezielten \nEinschränkung der zulässigen Nutzungen im Sondergebiet noch \numfassenderen Gebrauch zu machen, gebietet keine andere \nBeurteilung. Aus dem Fehlen noch weitergehender \nEinschränkungen und Konkretisierungen, die an sich zulässig \ngewesen wären, lassen sich keine zusätzlichen Einschränkungen \nfür das Baugenehmigungsverfahren ableiten, die im Interesse \nder Nachbarverträglichkeit bestimmter Vorhaben die sich \nunmittelbar aus dem Plan ergebenden Rechtsansprüche auf \nErteilung von Baugenehmigungen im Sondergebiet einschränken \nkönnen. \n\n79\n\nSchließlich läßt sich die vom Rat der Antragsgegnerin im \nRahmen seiner Abwägung unterstellte Prämisse eines künftigen \nWegfalls vorhandener Beeinträchtigungen auch aus mehreren \nGründen nicht aus dem bereits angesprochenen städtebaulichen \nVertrag ableiten.\n\n80\n\nIm Zeitpunkt seines nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die \nAbwägung maßgeblichen Satzungsbeschlusses konnte der Rat der \nAntragsgegnerin aus diesem Vertrag schon deshalb keine \nbestimmten Folgewirkungen für die Nachbarverträglichkeit der \nkünftigen Nutzungen im Sondergebiet ableiten, weil der Vertrag \nseinerzeit lediglich im Entwurf vorlag. Eine Unterzeichnung \nist nach der dem Senat vorgelegten Kopie erst deutlich nach \ndem Satzungsbeschluß und der Bekanntmachung des Änderungsplans \nerfolgt.\n\n81\n\nDer Vertrag ist des weiteren deshalb untauglich, die \nUmsetzung der Planfestsetzungen in nachbarverträglicher Weise \ndauerhaft einzuschränken, weil er lediglich die konkreten \nVertragsparteien bindet. Die Planfestsetzungen schaffen als \nallgemein geltendes Ortsrecht demgegenüber Rechtsansprüche für \njedermann. Durch den Vertrag sind andere Bauantragssteller als \nder im Vertrag benannte nicht gehindert, einen Anspruch auf \nErteilung einer Baugenehmigung geltend zu machen, die den im \nVertrag vereinbarten Begrenzungen und Einschränkungen nicht \nRechnung trägt, sondern das volle Spektrum der vom Plan \nzugelassenen Nutzungen ausschöpft.\n\n82\n\nSchließlich geben die vertraglichen Regelungen im Einzelnen \nauch nicht in vollem Umfang die vom Plangeber im Rahmen seiner \nAbwägung unterstellten Verbesserungen der bestehenden \nSituation vor. Der Vertrag läßt es zu, daß der Investor das \nbestehende Ausflugslokal in vollem Umfang - d.h. mit 440 \nRestaurationsplätzen - weiter betreibt. Irgendwelche konkreten \nEinschränkungen des bestehenden Restaurationsbetriebs sieht \nder Vertrag nicht vor. Auch eine künftige Andienung mit Bussen \nist nicht etwa ausgeschlossen. Vielmehr enthält Nr. 9 des \nVertrags lediglich den Verzicht auf den Abschluß von \nBewirtungsverträgen mit Busunternehmen. Die vom Plangeber \nunterstellte Nichtausweisung von Stellplätzen für Busse ist \nebensowenig im Plan selbst oder im Vertrag festgelegt. Den \näußeren Dimensionen nach läßt es jedenfalls die im Plan \neingetragene offene Stellplatzanlage innerhalb der ovalen \nVorfahrt vor dem künftigen Hoteleingang durchaus zu, daß dort \nauch mehrere Busse abgestellt werden können.\n\n83\n\nSoweit der Vertrag schließlich eine Begrenzung der Zahl der \nStellplätze in der teilweise unterirdisch anzulegenden Garage \nenthält, ist die künftige Beibehaltung dieser \nStellplatzkapazität jedenfalls nicht vorgegeben. Die \nDimensionen der über zwei Geschosse zugelassenen Garagenanlage \nlassen bei überschlägiger Berechnung vielmehr durchaus mehr \nals die hier unterstellten 100 Pkw-Stellplätze zu. Der \nFlächenbedarf je Pkw (einschließlich Fahrgasse, aber ohne Zu- \nund Abfahrt) liegt bei Senkrechtaufstellung im Bereich von rd. \n20 qm.\n\n84\n\nVgl.: Neufert, Bauentwurfslehre, \n30. Aufl. 1979, S. 376.\n\n85\n\nDie nach dem Plan insgesamt für die Garagenanlage in zwei \nEbenen zur Verfügung stehende Fläche beträgt rd. 4.000 qm. \nDemgemäß können bei plankonformer Nutzung auch unter \nBerücksichtigung eines gewissen Flächenbedarfs für Zu- und \nAbfahrten durchaus weit mehr als 100 Pkw-Stellplätze in der \nGaragenanlage angelegt werden. Es ist auch keineswegs \nausgeschlossen, daß die Garagenanlage nicht nur zum Abstellen \nvon Pkw, sondern auch von Bussen genutzt wird.\n\n86\n\nInsgesamt betrachtet hätte der Plangeber bei sachgerechter \nWürdigung der vom Plan gezielt ermöglichten Nutzungsformen in \nseiner Abwägung eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung des \nRestaurationsbetriebs mit über 400 Sitzplätzen und die \nzusätzliche Einrichtung eines Hotelbetriebs - zumindest mit \neiner Kapazität in der Größenordnung von ca. 100 Betten - in \nRechnung stellen müssen. Dabei war auch zu berücksichtigen, \ndaß im Rahmen etwa von Gesellschaften, Sonderveranstaltungen, \nKongressen u.a.m. durchaus eine vollständige Ausnutzung der \nKapazitäten zu erwarten war, die auch den Einsatz von Bussen \nund Taxis bis weit in die Nacht hinein erfaßte. Es ist davon \nauszugehen, daß der Inhaber eines Betriebes des hier in Rede \nstehenden Zuschnitts derartige Ausnutzungen aus \nwirtschaftlichen Interessen zumindest zeitweise anstreben \nwird.\n\n87\n\nDaß der Rat der Antragsgegnerin demgegenüber eine weder vom \nPlan selbst noch in sonstiger Weise rechtlich bindend \nvorgegebene Einschränkung der künftigen Nutzungen im \nSondergebiet unterstellt hat, ist bei abschließender Wertung \nder dem Senat vorliegenden - vollständigen - \nAufstellungsvorgänge ein Fehler im Abwägungsvorgang, der \nzugleich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich \nist.\n\n88\n\nDer Mangel ist im Sinne der genannten Vorschrift \noffensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - \npositiv und klar auf den Mangel hindeuten.\n\n89\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Janu-\nar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N..\n\n90\n\nEr ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, \nweil sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer \noder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen \nEinflusses abzeichnet.\n\n91\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. Janu-\nar 1995 a.a.O..\n\n92\n\nEine der hier vorliegenden Fallkonstellation gerecht \nwerdende Aufbereitung des Abwägungsmaterials hätte dem \nPlangeber im Zweifel Anlaß gegeben, die konkreten \nPlanfestsetzungen für das Sondergebiet \"Hotel, Gastronomie\" zu \nüberdenken, um seiner planerischen Zielsetzung hinreichend \nRechnung zu tragen, daß bei plankonformer Nutzung des \nSondergebiets die Nachbarschaft nicht mit unzumutbaren \n(Lärm)Immissionen belastet wird.\n\n93\n\nInsoweit folgt aus den im Planaufstellungsverfahren \nangestellten Ermittlungen, daß allein schon bei Abfahrt von \n120 Pkw nach 22.00 Uhr über den B. weg dort mit einem \nMittelungspegel im Bereich um 50 dB (A) nachts zu rechnen ist. \nDieser Pegel liegt immerhin um 10 dB (A) über dem für \nVerkehrslärm maßgeblichen Orientierungswert der DIN 18005 für \nreine Wohngebiete. Eine solche Überschreitung dürfte in aller \nRegel bei neu geplanten Belastungen mit einer sachgerechten \nAbwägung kaum noch vereinbar sein.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezem-\nber 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 Nr. 25, \nwonach ein Überschreiten der \nOrientierungswerte im Bereich von 5 \ndB (A) noch das Ergebnis einer \ngerechten Abwägung sein kann.\n\n95\n\nSie mag im konkreten Einzelfall noch in Betracht kommen, \nwenn sich die Vorbelastung bereits in einer vergleichbaren \noder gar noch belastenderen Größenordnung bewegt und die \nplanbedingten Immissionen eine Minderung der Vorbelastung bzw. \nzumindest nicht deren Ansteigen bewirken. Gerade dies stellt \nder Plan jedoch - wie dargelegt - nicht sicher. Hinzu kommt \nhier, daß bei sachgerechter Abschätzung der Auswirkungen der \nzulässigen Nutzungen im Sondergebiet nach den hier getroffenen \nFestsetzungen durchaus noch höhere Belastungen des Zu- und \nAbfahrtverkehrs - sowohl was den Einsatz von Pkw als auch den \nvon Bussen angeht - in Rechnung zu stellen wären. Hätte sich \nder Plangeber diese Umstände bewußt gemacht, dann wäre dies im \nZweifel auf das Abwägungsergebnis in dem Sinne von Einfluß \ngewesen, daß eine dem Rechnung tragende anderweitige Regelung \ngetroffen worden wäre.\n\n96\n\nIm Ergebnis führt der durchgreifende Abwägungsmangel \nhinsichtlich der im Plan getroffenen Sondergebietsausweisung \ndazu, daß der Plan insgesamt unwirksam ist.\n\n97\n\nZwar hat die Ungültigkeit eines Teils einer \nSatzungsbestimmung dann nicht die Gesamtnichtigkeit (bzw. \nGesamtunwirksamkeit) des Plans zur Folge, wenn die \nRestbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt \n(Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, \ndaß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des \nmutmaßlichen Willens des Normgebers).\n\n98\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. Au-\ngust 1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. \n35.\n\n99\n\nKeine dieser Voraussetzungen liegt hier jedoch vor.\n\n100\n\nDie den gesamten Bereich des Sondergebiets \"Hotel, \nGastronomie\" erfassende Unwirksamkeit führt dazu, daß auch im \nübrigen eine - räumliche - Teilbarkeit der \nPlanungsentscheidung ausscheidet. Bei nur isolierter \nUnwirksamkeit der Sondergebietsausweisung würde das Plangebiet \nin einem Ausmaß durchlöchert und seines - im Wortsinn - \neigentlichen Kerns beraubt, daß durch den Restplan eine \nsinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirkt werden \nkann.\n\n101\n\nEs ist auch offensichtlich ausgeschlossen, daß der \nPlangeber einen das Sondergebiet \"Hotel, Gastronomie\" nicht \nerfassenden Planungstorso beschlossen hätte. Dies folgt schon \ndaraus, daß tragender Planungsanlaß die künftige \nwirtschaftliche Absicherung des bestehenden Ausflugslokals \ngewesen ist, dessen mit den bisherigen Planfestsetzungen nicht \nvereinbare Umstrukturierung planungsrechtlich abgesichert \nwerden sollte.\n\n102\n\nDie Gründe für die Unwirksamkeit der \nSondergebietsausweisung schließen es aus, die zur \nUnwirksamkeit führenden Mängel als durch ein ergänzendes \nVerfahren im Sinne von § 215a BauGB behebbar zu qualifizieren. \nDer Plan war demgemäß nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig \nund nicht etwa nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO in der ab 1. \nJanuar 1998 geltenden Fassung nur bis zur Behebung der Mängel \nfür nicht wirksam zu erklären.\n\n103\n\nInsoweit bedarf es aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner \nabschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein \nMangel der Abwägung als durch ein im genannten Sinne \n\"ergänzendes\" Verfahren behebbar anzusehen ist.\n\n104\n\nInsbesondere bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, \nob etwa das Kriterium \"Grundgerüst der Abwägung\", \n\n105\n\nvgl.: VGH BW, Urteil vom 7. Janu-\nar 1998 - 8 S 1337/97 - VGHBW RSpDienst \n1998 Beilage 3 B 1-2 = JURIS-DokNr. \n585533,\n\n106\n\nein geeigneter Anknüpfungspunkt ist oder ob sachgerechterweise \nauf im BauGB eingeführte Begriffe wie \"Grundzüge der Planung\" \n(vgl. § 13 BauGB) abzustellen ist. Die Vorschrift des § 215a \nBauGB ist der für das (Fernstraßen)Fachplanungsrecht \nmaßgeblichen Regelung des § 17 Abs. 6c FStrG nachgebildet. \nHierzu ist anerkannt, daß die Möglichkeit der Fehlerbehebung \nin einem ergänzenden Verfahren jedenfalls dann ausscheidet, \nwenn der Abwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, daß \ner die Planung als ganze von vornherein in Frage stellt.\n\n107\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März \n1993 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 \n(1017).\n\n108\n\nLetzteres trifft für den hier gegebenen Abwägungsmangel zu, \nder bereits die Festlegung der Ausgangslage für eine \nsachgerechte Ausgestaltung des den eigentlichen Kern des Plans \nausmachenden Sondergebiets erfaßt. Eine Anwendung von § 215a \nBauGB/§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO n.F. scheidet daher im \nvorliegenden Fall schon wegen der Bedeutung des \nAbwägungsmangels aus.\n\n109\n\nAngesichts dessen kann dahinstehen, ob hier eine \nMangelbehebung im \"ergänzenden\" Verfahren, das nur ein nach \nden Vorschriften des BauGB durchzuführendes Satzungsverfahren \nsein kann, zugleich deshalb nicht in Betracht kommt, weil zur \nMangelbehebung letztlich alle zum Erlaß einer Satzung \nerforderlichen Verfahrensschritte in einer Weise durchgeführt \nwerden müssten, wie dies beim erstmaligen Satzungsverfahren \nerforderlich wäre.\n\n110\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n2. März 1998 - 7a D 125/96,NE - JURIS-\nDokNr. 588413.\n\n111\n\nIm Hinblick auf die weitere Behandlung der in Angriff \ngenommenen Planung erscheint dem Senat allerdings angezeigt, \nüber den vorstehend dargelegten, zur Nichtigkeit des \nGesamtplans führenden Mangel hinaus folgendes zu den weiteren \nim Verfahren angesprochenen Aspekten anzumerken:\n\n112\n\nZu speziellen Ermittlungen hinsichtlich der im \nGerichtsverfahren angesprochenen Belastungen durch von der \nTiefgarage ausgehende Abgase bestand im Planungsverfahren kein \nAnlaß, da die künftige Garagenanlage weitgehend frei liegt und \neine den Nachbarn gegenüber verträgliche Abluftregelung im \nBaugenehmigungsverfahren ohne weiteres möglich erscheint. \nInsoweit hat der Plangeber - zulässigerweise - planerische \nZurückhaltung geübt, die eine Nachsteuerung im \nBaugenehmigungsverfahren noch zuläßt.\n\n113\n\nHinsichtlich der optischen Auswirkungen der im Sondergebiet \nzugelassenen Bebauung sind ebensowenig Abwägungsmängel \nerkennbar. Von einer erdrückenden Wirkung des weiter nach \nSüden vorrückenden Baukomplexes kann angesichts des Umstands, \ndaß er nur eine Firsthöhe von weniger als 20 m über dem \nvorhandenen Gelände - und das selbst gegenüber der \nnächstgelegenen Wohnbebauung noch in einem Abstand von rd. 20 \nm - erreichen wird, keine Rede sein.\n\n114\n\nDen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ist \ngleichfalls hinreichend Rechnung getragen. Im Rahmen des \nnaturschutzrechtlich gebotenen Ausgleichs wurde zutreffend \ndarauf abgestellt, daß die rechnerische Bestimmung des \nAusgleichs, die hier mit dem Ergebnis einer vollen \nKompensation der \"abgängigen Biotopwertpunkte\" erfolgt ist, \nohnehin Gegenstand der Abwägung ist. Entgegen der Auffassung \nder Antragsteller zu 1. waren dabei allein die durch den Plan \nbedingten, gegenüber dem gegebenen Zustand eintretenden \nVeränderungen zu berücksichtigen, und nicht etwa auch \nVeränderungen durch bereits früher erfolgte Baumaßnahmen.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n116\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-22/7a-d-170-95-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-22/7a-d-170-95-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309416","retrieved":"2026-07-09 03:38:59.452875+00:00"}}