{"status":"available","doknr":"OLD309414","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0622.7A.D108.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-22","aktenzeichen":"7A D 108/96.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Lü 171 - B. straße - der Stadt D. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Lü \n171 der Antragsgegnerin. Dieser Bebauungsplan erfaßt einen \nnördlich der S-Bahn-Strecke D. -D. gelegenen \nBereich, der im Westen von der B. straße, im \nNordosten von der B. straße, im Osten von der \nK. straße und im Süden von der in D. verlaufenden \nS-Bahn-Trasse begrenzt wird. Der Antragsteller ist Eigentümer \ndes mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks \nK. straße 28 (Flurstück 259), das im äußersten Südosten \ndes Plangebietes liegt. Es wird im Osten von der \nK. straße begrenzt, die im weiteren Verlauf nach Süden \ndie S-Bahn-Trasse unterquert und in den südlich der Bahn \ngelegenen, weitgehend zu Wohnzwecken genutzten Ortsteil K. \nder Antragsgegnerin führt. Zwischen dem Grundstück des \nAntragstellers und der S-Bahn verläuft der Ernestineweg, der \nvon der K. straße abzweigend als Stichstraße nach \nNordosten in das Plangebiet hineinführt.\n\n3\n\nBei dem vom Bebauungsplan erfaßten Areal handelt es sich um \neinen Teilbereich des Geländes der ehemaligen Zeche und \nKokerei O. , das sich nach Westen auch über die \nB. straße hinaus erstreckte. Lediglich der \nunmittelbar westlich der K. straße verlaufende \nGeländestreifen einschließlich des Grundstücks des \nAntragstellers sowie der etwa dreieckförmige Bereich zwischen \ndem E. weg und der S-Bahn-Trasse, der weitgehend als \nunbebauter Tierfriedhof genutzt wird, gehörten nicht zum \nZechengelände.\n\n4\n\nDie weitere Umgebung des Plangebiets stellt sich wie folgt \ndar: Nordwestlich des Plangebiets verläuft die autobahnähnlich \nausgebaute B 1 (A 40), an die die B. straße (L 649) im \nBereich der Anschlußstelle D. -K. mit zwei \nAnschlußohren angebunden ist. Die B 1 ist weiter östlich über \ndas Autobahnkreuz D. -West mit der in Nord-Süd-Richtung \nverlaufenden A 45 und noch weiter östlich mit der W. \nStraße/H. verknüpft. Der Bereich zwischen \nB. straße, B 1 und A 45 wird von dem sogenannten \n\"I. \" eingenommen. Hier haben sich insbesondere \nverschiedene großflächige Handelsbetriebe - u.a. Möbelhaus \nM. , W. und H. -Baumarkt - angesiedelt, die von dem \nBebauungsplan Lü 152 erfaßt werden, der Gegenstand des beim \nSenat anhängigen Normenkontrollverfahrens 7a D 132/97.NE ist. \nHaupterschließungsstraße des \"I. \" ist die \nB. straße, die - etwa parallel zur nördlich \nverlaufenden B 1 - von der B. straße nach Osten führt \nund westlich der A 45 endet. Nach den planerischen \nVorstellungen der Antragsgegnerin soll die B. straße \nunter Kreuzung der A 45 nach Osten bis zur W. Straße \nverlängert werden. Für diesen Straßenneubau, der u.a. auch \neiner östlichen Anbindung des \"I. \" an die B 1 im \nBereich der Anschlußstelle W. Straße/H. dient, ist \nder Bebauungsplan Lü 158 (Satzungsbeschluß vom 19. September \n1996) aufgestellt, der Gegenstand des weiteren beim Senat \nanhängigen Normenkontrollverfahrens 7a D 123/97.NE ist. \nDerzeit ist der \"I. \" allein über die B. straße \nund die B. straße im Westen unmittelbar an das \nüberregionale Straßennetz angebunden. Südöstlich des \n\"I. \" und östlich des Plangebiets des strittigen \nBebauungsplans Lü 171 liegt - sowohl nördlich als auch südlich \nder S-Bahn-Trasse - der Stadtteil O. der Antragsgegnerin, \nin den die B. straße hineinführt. Der südlich des \nPlangebiets liegende, von diesem durch die S-Bahn-Trasse \ngetrennte Ortsteil K. der Antragsgegnerin ist derzeit durch \ndrei Unterführungen unter der Bahn im Zuge der \nK. straße, der B. straße/G. straße und des \nweiter westlich verlaufenden K. Wegs mit dem nördlich der \nBahn liegenden Gelände verbunden.\n\n5\n\nDie Antragsgegnerin plante zunächst, das ehemalige \nZechengelände zwischen K. Weg, B. straße, \nK. weg und S-Bahn vornehmlich einer industriellen \nNutzung zuzuführen. Es wurde demgemäß entsprechend der \nseinerzeitigen Darstellung im Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin durch den Bebauungsplan Lü 121 im Jahr 1983 \nweitgehend als Industriegebiet, teilweise auch als \nGewerbegebiet, ausgewiesen. Die Gewerbegebietsausweisung \nerfaßte auch das Grundstück des Antragstellers. Tatsächlich \nblieb das Gelände weitgehend Industriebrache und wurde nur in \nden Randbereichen neu genutzt. Entlang der B. straße \nsiedelten sich insbesondere großflächiger Einzelhandel, \nBüronutzung sowie Kfz-bezogene Nutzungen (Tankstelle, \nAutowaschanlage, Autowerkstatt) an. An der B. straße \nbefinden sich eine Sport- und Freizeiteinrichtung sowie ein \nSchrotthändler (Autoverwertung) und an der K. straße \nsowie am E. weg liegen u.a. mehrere Speditionsbetriebe \nund eine Betonfertigteilproduktion.\n\n6\n\nMit Aufstellungsbeschluß vom 27. Juni 1991 leitete der Rat \nder Antragsgegnerin eine Umplanung für den hier betroffenen \nBereich mit dem Ziel der Ansiedlung von höherwertigem Gewerbe \nund von Büronutzungen anstelle der bisherigen \nIndustrieausweisung ein. Nachdem die Ansiedlungsabsicht des \nEinrichtungshauses I. bekannt wurde, nahm die \nAntragsgegnerin eine anderweitige Umplanung in Angriff, die zu \ndem hier strittigen Bebauungsplan Lü 171 führte.\n\n7\n\nDieser Plan, der auch die Verkehrsflächen der das \nPlangebiet umgrenzenden Straßen erfaßt, setzt in seinem \nzentralen, für die Ansiedlung von I. vorgesehenen Bereich \nein Sondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" fest. Nach den \ntextlichen Festsetzungen darf hier ein Einrichtungswarenhaus \nmit maximal 16.000 m² Verkaufs- und Servicefläche errichtet \nwerden, von denen 70 % auf das Kernsortiment und die \nServicefläche und maximal 30 % auf Randsortimente entfallen \ndürfen, die in der Begründung beispielhaft aufgeführt sind. \nDiesbezüglich heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan:\n\"Die maximale Verkaufs- und Servicefläche des großflächigen \nEinzelhandelsbetriebes wird auf max. 16.000 qm begrenzt, die \nsich aufteilt in\n\n8\n\n- Verkaufsfläche für das Kernsortiment, darunter Möbel \naller Art, Wohn- und Küchenmöbel, Freizeitmöbel, \nGartenmöbel, Büromöbel, Korbwaren und \nEinrichtungsgegenstände;\n\n9\n\n- maximal 4.800 m2 Verkaufsfläche für Randsortimente, für \nWarengruppen wie\n\n10\n\n? Kunstgewerbe,\n? Bilder/Kunstgegenstände,\n? Glas, Porzellan, Keramik,\n? Haushaltswaren, Küchenbedarf,\n? Elektrokleingeräte,\n? Spielwaren,\n? Bettwaren,\n? Haus- und Heimtextilien, Tischwäsche, Gardinen und \nZubehör,\n? Elektroküchengeräte,\n? Lebensmittel/Spezialitäten,\n? Beleuchtungskörper und -zubehör,\n? Farben, Lacke, Tapeten,\n? Teppiche, Teppichböden, harte Fußböden,\n? Fliesen, Sanitär, Keramik,\n? Pflanzen\n\n11\n\n- sowie max. 2.000 m2 Serviveflächen ohne Lager und \nandere Nebenflächen für\n\n12\n\n? Kindergarten,\n? Restaurant/Küche,\n? Bank,\n? Kundenservice und\n? Family-Shop.\n\n13\n\nDer Flächenanteil der Randsortimente darf 30 v.H. der \ngesamten Verkaufs- und Servicefläche nicht überschreiten. \nEine Warengruppe des Randsortiments darf eine maximale \nObergrenze von 500 qm Verkaufsfläche nicht \nüberschreiten.\n\n14\n\nAusnahmen:\n\n15\n\n1. Für die Warengruppe Haus- und Heimtextilien, \nTischwäsche, Gardinen und Zubehör gilt eine Obergrenze \nvon 750 qm.\n\n16\n\n2. Für die Warengruppe Beleuchtungskörper und -zubehör \ngilt eine Obergrenze von 650 qm.\n\n17\n\n3. Für die Warengruppe Teppiche, Teppichböden, harte \nFußböden gilt eine Obergrenze von 700 qm.\"\n\n18\n\nDieses Sondergebiet rückt an drei Stellen bis unmittelbar an \ndie das Plangebiet umgrenzenden Straßen heran. Dabei ist \nzugleich festgesetzt, daß im Nordosten an der B. straße \nnur eine Zufahrt und im Westen an der B. straße - \nhier ist ein zwei- bis viergeschossiges Parkdeck festgesetzt - \nsowie im Süden am E. weg jeweils eine Zu- und Abfahrt \nangelegt werden dürfen. Der Plan enthält für dieses \nSondergebiet Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (u.a. \nauch gestaffelte Höhenfestsetzungen für das Hauptgebäude und \neinen Werbeturm), zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur \nBegrünung der Randflächen und Stellplatzanlagen sowie zur \nDachbegrünung und zur Zulässigkeit von Stellplätzen und \nGaragen als Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche.\n\n19\n\nEin weiteres Sondergebiet \"Büronutzung, großflächiger \nEinzelhandel der Branchen Sport-, Kommunikationsartikel, \nKüchen und -zubehör\" ist im äußersten Norden des Plangebietes \nausgewiesen. Es deckt die dort bereits vorhandenen Nutzungen \nab. Im übrigen sind - abgesehen von dem als private Grünfläche \nfestgesetzten Tierfriedhof im Süden des Plangebietes neben der \nS-Bahn - verschiedene Gewerbe- und Industriegebiete \nausgewiesen. Die Industriegebietsausweisungen erfassen dabei \ndie Bereiche, in denen bereits Nutzungen mit erheblichem \nStörgrad (Spedition, Betonfertigteilefabrikation, \nAutoverwertung) vorhanden sind. Das Grundstück des \nAntragstellers mit seinen Nachbargrundstücken befindet sich in \neinem der Gewerbegebiete. Für die Gewerbe- und \nIndustriegebiete sind Ausschlüsse von Anlagen festgesetzt, die \nsich an den Regelungen des Abstandserlasses (Abstandsliste \n1990) orientieren. Ferner sind Festsetzungen zum Maß der \nbaulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen \nsowie zur Begrünung getroffen. § 7 der textlichen \nFestsetzungen enthält schließlich Regelungen zum passiven \nSchallschutz bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten.\n\n20\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm \nfolgenden Verlauf:\nMit Beschluß vom 17. März 1994 hob der Rat der Antragsgegnerin \ndie 1991 gefaßten Aufstellungsbeschlüsse, denen noch nicht die \nSondergebietsausweisung für die Ansiedlung von I. zugrunde \nlag, auf und beschloß, den Bebauungsplan Lü 171 mit der neuen \nZielsetzung aufzustellen und eine Bürgerbeteiligung \ndurchzuführen. Eine Einwohnerversammlung hatte bereits am \n11. März 1994 stattgefunden; der Planentwurf lag vom 7. bis \n25. März 1994 aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nSchreiben vom 18. März 1994 beteiligt. Am 1. September 1994 \nbefaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis der \nBürgeranhörung, bei der insbesondere Fragen der verkehrlichen \nAuswirkungen einer Ansiedlung von I. angesprochen worden \nwaren, und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Die am \n23. September 1994 bekanntgemachte Offenlegung fand vom \n4. Oktober bis 4. November 1994 statt. Die Träger öffentlicher \nBelange einschließlich der Nachbarstädte B. , W. und \nC. -R. wurden mit Schreiben vom 23. September 1994 \nbeteiligt. Es gingen verschiedene Bedenken und Anregungen ein. \nDer Antragsteller führte mit Schreiben vom 1. November 1994 \naus, die Anlage einer Zu- und Abfahrt zum E. weg führe \n- auch wegen der Kurvenlage neben seinem Grundstück - an \nseinem Zweifamilienhaus zu nicht tragbaren Geräusch- und \nAbgasbelastungen. Die Stadt B. hob hervor, durch die \nAufwertung der nicht integrierten Handelsagglomeration \n\"I. \" werde die B. Einzelhandelskonzeption \ninsbesondere in den östlichen Stadtteilen erheblich \nbeeinträchtigt. Ferner wurde von Einwendern insbesondere \ngeltend gemacht, das zusätzlich durch die Ansiedlung von I. \nbewirkte Verkehrsaufkommen könne vom vorhandenen Straßennetz \nnicht bewältigt werden. \n\n21\n\nIn seiner Sitzung vom 8. Juni 1995 befaßte sich der Rat der \nAntragsgegnerin mit den Bedenken und Anregungen, denen er im \nwesentlichen nicht folgte. Hinsichtlich der generellen \nverkehrlichen Auswirkungen hielt er die Ansiedlung für \nunbedenklich, wenn verschiedene bauliche und verkehrslenkende \nMaßnahmen durchgeführt würden. Diese Maßnahmen sind Gegenstand \ndes zuvor unter dem 23./28. März 1995 zwischen der \nAntragsgegnerin und der I. Verwaltungs GmbH geschlossenen \nVertrags, in dem sich letztere zur Übernahme der \nentsprechenden Kosten von voraussichtlich rund 700.000,-- DM \nverpflichtet hatte. Ergänzend berücksichtigte der Rat der \nAntragsgegnerin, daß eine Entlastung der Gesamtsituation mit \nzeitweisen Überlastungen im Straßennetz im Bereich des \n\"I. \" mit der geplanten Verlängerung der \nB. straße eintreten werde. Hinsichtlich der \nEinwendungen des Antragstellers ließ sich der Rat der \nAntragsgegnerin davon leiten, daß das Gewerbegrundstück \nbereits im Bebauungsplan Lü 121 als Gewerbegebiet ausgewiesen \nsei. Es sei bereits erheblich, auch durch den S-Bahn-Verkehr, \nvorbelastet und nach der eingeholten schalltechnischen \nUntersuchung sei nur eine minimale Erhöhung der \nGesamtbelastung zu erwarten. Zu den Einwendungen der Stadt \nB. stellte der Rat insbesondere darauf ab, daß nach \nseinem Konzept für großflächigen Einzelhandel die \nFlächenpotentiale an den bestehenden Standorten \"I. \" \nund A. -O. aktiviert und vergrößert werden sollen. \nDie Ansiedlungsabsicht von I. biete die Chance, auf \nvorhandenen gewerblichen Brachflächen im Umfeld des \n\"I. \" eine gesteuerte Fortentwicklung des großflächigen \nEinzelhandels einzuleiten. Zu berücksichtigen sei auch die \nspezielle Angebotspalette des Unternehmens. Die Entscheidung \nzum Besuch der I. -Filiale beruhe auf Kaufinteresse im \nKernsortiment, für das es keinen Anbieter in zentraler Lage \ngebe; das Nebensortiment werde nicht in der Auswahl angeboten \nwie bei einem spezialisierten Einzelhandel in zentraler Lage. \nEine negative Auswirkung auf die Versorgung in zentraler Lage \nsei deshalb auszuschließen. Im übrigen verfüge die Stadt \nB. mit dem R. -Einkaufszentrum am Ostrand ihres \nStadtgebiets über das größte \"Grüne-Wiese-Einkaufszentrum\" der \ngesamten Region. Eine eventuelle Gefährdung der \nAufrechterhaltung der Versorgungsfunktion in den Nebenzentren \nder östlichen B. Stadtteile sei daher überwiegend ein \nhausgemachtes Problem der Stadt B. .\n\n22\n\nNach der Beschlußfassung über einige Planänderungen (Strei-\nchung von zwei zu erhaltenden Bäumen, Neufassung der \nNutzungsregelungen für das Sondergebiet \n\"Einrichtungswarenhaus\") beschloß der Rat der Antragsgegnerin \nden Bebauungsplan als Satzung und die Beifügung der \naktualisierten Begründung. \n\n23\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 1995 zeigte die Antragsgegnerin \nden Bebauungsplan der Bezirksregierung Arnsberg an. Diese wies \nin einer Erörterung vom 24. August 1995 insbesondere auf die \nBedenken hin, daß ein Rückstau auf der B 1 zu den \nVerkehrsspitzenzeiten donnerstags und samstags nicht \nzweifelsfrei ausgeschlossen sei und daß nicht alle \nNachbargemeinden beteiligt worden seien. Die Antragsgegnerin \nzog daraufhin mit Schreiben vom 30. August 1995 ihre Anzeige \nzurück und schrieb unter dem 1. September 1995 auch die \nbislang nicht beteiligten Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 \nBauGB an. Ferner ließ die Antragsgegnerin am 7./23. September \n1995 die vorhandene Belastung der maßgeblichen Knotenpunkte im \nVerlauf der B. straße zu den Spitzenzeiten (Donnerstag \n17.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr) \nermitteln und eine neue Leistungsfähigkeitsberechnung der \nKnotenpunkte erstellen. \n\n24\n\nIn seiner Sitzung vom 16. November 1995 hob der Rat der \nAntragsgegnerin den Satzungsbeschluß vom 8. Juni 1995 auf und \nbefaßte sich im wesentlichen mit den gleichen Erwägungen wie \nbeim ursprünglichen Satzungsbeschluß mit den eingegangenen \nBedenken und Anregungen. Dabei stellte er hinsichtlich der \nverkehrlichen Auswirkungen der Ansiedlung von I. ergänzend \ndarauf ab, die neue Leistungsfähigkeitsberechnung der \nbetroffenen Knotenpunkte im Zuge der B. straße habe \nergeben, daß ein Rückstau auf der B 1 (A 40) auszuschließen \nsei. Er beschloß erneut die beiden Planänderungen, den \nBebauungsplan als Satzung und die Beifügung der wiederum \naktualisierten Begründung.\n\n25\n\nAuf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 1995 \nteilte die Bezirksregierung mit Verfügung vom 9. Januar 1996 \nmit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend \ngemacht. Dabei bekräftigte sie ihre Forderung, daß \nunverzüglich Rechtsabbiegespuren einzurichten seien, sobald \nsich vor oder nach der Eröffnung von I. ein nicht durch \nSonderveranstaltungen oder Unfälle verursachter Rückstau auf \nder B 1 ergebe. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlaß, unter \ndem 15./22. Mai 1996 den mit der I. Verwaltungs GmbH \ngeschlossenen Vertrag dahin zu ändern, daß diese auch die \nvoraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 150.000,-- DM für \neventuelle Rechtsabbiegespuren übernimmt. Die Durchführung des \nAnzeigeverfahrens zum Bebauungsplan Lü 171 wurde daraufhin am \n31. Mai 1996 öffentlich bekanntgemacht.\n\n26\n\nParallel zur Aufstellung des Bebauungsplans führte die \nAntragsgegnerin das Verfahren zur - den Festsetzungen des \nBebauungsplans entsprechenden - 59. Änderung des \nFlächennutzungsplans durch, das mit der gleichfalls am 31. Mai \n1996 erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung dieser Änderung \ndes Flächennutzungsplans seinen Abschluß fand. \n\n27\n\nDer Antragsteller hat am 25. Juni 1996 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im \nwesentlichen vor, er sei im Hinblick auf die Auswirkungen der \nverkehrlichen Veränderungen vor seinem Grundstück \nantragsbefugt, denn er sei in abwägungserheblicher Weise \nbetroffen. Der Antrag sei auch begründet. Dem Bebauungsplan \nfehle es an der hinreichenden städtebaulichen Rechtfertigung, \nda es sich um eine den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB \nnicht genügende Projektplanung handele und das städtische \nRahmenkonzept für den Businesspark B. negiert werde. \nKonkreter Anlaß für die vorliegende Planung sei allein die \nAnsiedlungsabsicht von I. . Der Hinweis auf die Ansiedlung \nvon weiteren Verwaltungen, Dienstleistungsbetrieben und Büros \nverschleiere, daß hierfür keine Flächen vorgehalten würden, so \ndaß es sich letztlich um eine unzulässige Projektplanung \nhandele. Auch die Einbindung in das Rahmenkonzept werde nicht \nhinreichend deutlich. Solche Rahmenpläne gingen jedoch als \nAbwägungsmaterial in die Abwägung ein. Das Sondergebiet sei \nauch städtebaulich nicht verträglich. Die Einstufung von I. \nals \"nicht zentrumsrelevant\" sei nicht nachvollziehbar. Die \nnahe Lage zum \"I. \" bedeute einen Standortvorteil; der \nörtliche Einzelhandel werde benachteiligt. Damit mißachte die \nPlanung die gebotene Wettbewerbsneutralität. Der Plan sei \nferner deshalb mangelhaft, weil keine hinreichende \nverkehrliche Anbindung bzw. Erschließung des Plangebiets \ngegeben sei. Bereits die vorhandenen Verkehrseinrichtungen \nseien überlastet. Der Bebauungsplan lasse die Zusatzbelastung \nunbewältigt. Die verkehrlichen Defizite würden auch aus den \nverschiedenen Besprechungen und Verlautbarungen deutlich. Zwar \nsei wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine \nVerlängerung der B. straße anzustreben sei. \nEntsprechende Festsetzungen zur Realisierung der Planung \nfehlten im strittigen Bebauungsplan jedoch. Damit sei der \nGrundsatz der Konfliktbewältigung verletzt. Auch ein \nLeistungsnachweis für den Knoten B 1/B. straße/K. \nWeg sei nicht erbracht. Soweit von geringfügigen \nLeistungsreserven in normalen Spitzenstunden die Rede sei, \nseien diese nicht definiert. Nach Feststellungen des \nPolizeipräsidenten D. von April 1994 seien Rückstaus zu \nverzeichnen. Auch die weiteren Folgebelastungen durch den \nVerkehr in Bezug auf Lärm und Abgas seien nicht bewältigt. So \nsei insbesondere die im Planaufstellungsverfahren erstellte \nschalltechnische Untersuchung defizitär. Weder die von I. \nangesetzte Zusatzbelastung noch die Aufteilung des \nVerkehrsaufkommens sei verifizierbar. Ebensowenig sei das Lkw-\nAufkommen plausibel. Die nur geschätzte Vorbelastung auf dem \nE. weg sei unrealistisch hoch gegriffen. Auch die \nPrognosen seien nicht nachvollziehbar und plausibel. Eine \nRealisierung von Entlastungen etwa im Bereich seines \nGrundstücks durch die Abbindung der K. straße sei nur im \nVertrag zwischen I. und der Antragsgegnerin geregelt und \ndamit nicht abschließend gesichert. Zu berücksichtigen sei \nauch, daß ein Überschreiten der Richtwerte wahrscheinlich sei, \ndaß wegen des Verkehrs nach 19.00 Uhr Ruhezeitenzuschläge zu \nberücksichtigen seien und daß bei seinem - des \nAntragstellers - Grundstück die Ruhezone beeinträchtigt werde. \nEine solche Funktion sei trotz der Gewerbegebietsausweisung \nnoch gegeben. \n\n28\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n29\n\nden Bebauungsplan Lü 171 - \nB. straße - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n31\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n32\n\nSie trägt im wesentlichen vor, bereits die Zulässigkeit des \nAntrags erscheine zweifelhaft. Im übrigen seien die \nvorgetragenen Bedenken gegen den Bebauungsplan nicht \nbegründet. Eine unzulässige Projektplanung liege schon deshalb \nnicht vor, weil der Bebauungsplan rund 15 ha überplane, von \ndenen nur 4,68 ha zu dem Sondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" \ngehörten. Für die weitere Entwicklung im Plangebiet bleibe das \nRahmenkonzept Businesspark B. maßgeblich. Die \nvorliegende Planung biete die Chance einer Fortentwicklung auf \nungenutzten gewerblichen Flächen. Auch die verkehrlichen \nFragen seien hinreichend berücksichtigt. Eine Sperrung der \nAbfahrt von der B 1 sei nur bei Solitärereignissen notwendig \ngewesen. Eine Entlastung der Gesamtsituation werde auch durch \ndie verlängerte B. straße eintreten. Hinsichtlich der \nspeziellen Situation des Antragstellers sei die Vorbelastung \nseines Grundstücks durch Verkehrslärm, Schienenverkehr und \ngewerbliche Nutzungen zu berücksichtigen. In der Nachbarschaft \nbefänden sich Speditionen mit Tag- und Nachtbetrieb. \nDemgegenüber stelle der Nicht-Nachtverkehr des \nEinrichtungshauses sogar eine Verbesserung für den \nAntragsteller dar. Dieser habe im übrigen nur mit einer \ngeringfügigen Erhöhung der Vorbelastung um 0,2 dB (A) zu \nrechnen. \n\n33\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n36\n\nDem Antragsteller fehlt nicht die Antragsbefugnis nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Da der vorliegende Antrag vor dem \n1. Januar 1997 gestellt worden ist, richtet sich die \nAntragsbefugnis noch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 in der seinerzeit \ngeltenden Fassung und nicht nach der zum 1. Januar 1997 in \nKraft getretenen Fassung des 6. VwGO ÄndG vom 1. November 1996 \n(BGBl I S. 1626). Der Senat wendet insoweit die nunmehr \nvorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nan.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. März \n1998 - 4 CN 12.97 - zur \nVeröffentlichung vorgesehen.\n\n38\n\nNach der hier noch maßgeblichen Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO setzt die Antragsbefugnis voraus, daß der \nAntragsteller durch die Rechtsnorm (den Bebauungsplan) oder \nderen Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer \nZeit zu erwarten hat. Das ist hier zu bejahen.\n\n39\n\nEin Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. ist \ngegeben, wenn der Antragsteller negativ, d.h. verletzend, in \neinem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit \nbetroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß \noder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse \ndes Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden \nmußte, das also - anders ausgedrückt - zum notwendigen \n\"Abwägungsmaterial\" gehörte.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. November \n1979 - 4 N 1.78 - BRS 35 Nr. 24 \nm.w.N..\n\n41\n\nZu diesem notwendigen Abwägungsmaterial gehört auch das \nInteresse von Anwohnern an der Vermeidung von Verkehrslärm der \nzur Erschließung eines Baugebiets vorgesehenen Straße, \njedenfalls soweit ihr Vertrauen auf den Fortbestand einer \nbestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse \nangesehen werden kann.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n28. November 1995 - 4 NB 38.94 - BRS 57 \nNr. 41.\n\n43\n\nLetzteres trifft hier zu. Der Antragsteller ist Anlieger \nauch des Ernestinewegs, der nach den Festsetzungen des \nstrittigen Bebauungsplans gezielt als eine der \nErschließungsstraßen des neuen Sondergebiets für das \nEinrichtungswarenhaus mit einem gegenüber der bisherigen \nSituation relativ hohen Aufkommen an Kfz-Verkehr in Anspruch \ngenommen werden soll. Insoweit ist die Antragsgegnerin davon \nausgegangen, daß sich das Verkehrsaufkommen insbesondere \ninfolge der Anbindung des Einrichtungswarenhauses von bislang \n(geschätzten) 500 Kfz/24 h auf künftig 3.000 Kfz/24 h erhöhen \nsoll. Eine solche Vervielfachung des Verkehrsaufkommens durch \ndie gezielte Anbindung eines neuen Baugebiets an eine \nbestehende Straße begründet ein abwägungsrelevantes Interesse \ndes Straßenanliegers im dargelegten Sinne. Dies gilt \nunabhängig davon, ob diese Vervielfachung des \nVerkehrsaufkommens im Ergebnis bei einer Gesamtbetrachtung der \nImmissionssituation noch als hinnehmbar erscheint bzw. ggf. \nSchutzansprüche auslöst. \n\n44\n\nDie Antragsbefugnis ist hier auch deshalb zu bejahen, weil \nder strittige Bebauungsplan das Grundeigentum des \nAntragstellers mit eingeschränkten Nutzbarkeiten und \nBepflanzungs- und Begrünungspflichten überplant und damit \nInhalt und Schranken seines Eigentums bestimmt. \n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 6. Januar \n1993 - 4 NB 38.92 - BRS 55 Nr. 26 und \n(zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F.) \nBeschluß vom 7. Juli 1997 \n- 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972 = ZfBR \n1997, 314.\n\n46\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. \n\n47\n\nForm- oder Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nsein könnten (vgl. §§ 214, 215 BauGB), sind allerdings nicht \nersichtlich. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder \nVerfahrensfehler werden vom Antragsteller nicht geltend \ngemacht.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan leidet jedoch an materiellen Mängeln, die \nnicht im Sinne von § 215a BauGB durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben werden können, so daß der Bebauungsplan für \nnichtig zu erklären war (§ 47 Abs. 5 Sätze 2 und 4 VwGO \nn.F.).\n\n49\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers liegt ein \nmaterieller Mangel des Plans allerdings nicht bereits darin, \ndaß er nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich wäre.\n\n50\n\nDie Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan \nnach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung gerufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich \nist. \n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4.\n\n52\n\nDer gebotene Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und \nOrdnung fehlt, wenn dem Planinhalt von vornherein und \nunabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrunde liegen.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS \n22 Nr. 4.\n\n54\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner \nnachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen \nMißgriffen. \n\n55\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 1.\n\n56\n\nEin solcher planerischer Mißgriff liegt hier nicht vor.\n\n57\n\nAn der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt es nicht \netwa bereits deshalb, weil insbesondere die Ansiedlungsabsicht \ndes Einrichtungswarenhauses I. Anlaß für die Aufstellung \ndes strittigen Bebauungsplans war und dieser deshalb als eine \nausschließlich privatnützigen Interessen dienende \nProjektplanung anzusehen wäre.\n\n58\n\nOb, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Gemeinde \nplanerisch tätig wird, steht in ihrem Ermessen. Sie verfügt \ndabei über einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit ist es \nihre Aufgabe, die eigenen Vorstellungen von der ihr gemäßen \nstädtebaulichen Ordnung planerisch zu entwickeln und zu ihrer \nVerwirklichung beizutragen. Im Rahmen der Bindungen \ninsbesondere durch § 1 Abs. 4 und Abs. 6 BauGB hat die \nGemeinde die Befugnis, bewußt die ihr gemäße Städtebaupolitik \nzu betreiben.\n\n59\n\nVgl. hierzu im einzelnen: BVerwG, \nBeschluß vom 8. Juli 1992 \n- 4 NB 25.92 - nicht veröffentlicht, \nBeschluß vom 5. April 1993 - 4 NB \n3.91 - BRS 55 Nr. 37 und Beschluß vom \n14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n60\n\nDiese städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen \nBauleitplanung wird - selbstverständlich - auch durch die \nInteressen privater Investoren beeinflußt, denn die \ngemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im \nfreien Raum. Werden für bestimmte Bereiche konkrete \nAnsiedlungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde \ngrundsätzlich frei, aus städtebaulichen Gründen in der von ihr \ngewollten Weise darauf zu reagieren. So kann sie \nAnsiedlungswünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht \nvereinbar sind, zum Anlaß nehmen, durch ihre Bauleitplanung \nentsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren \nstädtebaulich motivierten Zielvorstellungen entspricht. \nUmgekehrt kann sie bestimmte Ansiedlungswünsche auch zum Anlaß \nnehmen, aus städtebaulichen Gründen eine von ihr nicht \ngewollte bauliche Entwicklung in einem bestimmten Bereich \ndurch Schaffung entgegenstehenden Baurechts künftig zu \nunterbinden, indem sie eine anderweitige, die unerwünschte \nEntwicklung verhindernde positive planerische Aussage über die \nzukünftige Funktion der betreffenden Fläche in ihrem \nstädtebaulichen Gesamtkonzept trifft.\n\n61\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluß \nvom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - BRS \n50 Nr. 9.\n\n62\n\nAll dies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen \nGestaltungsspielraums der Gemeinde, so daß bei einer positiven \nReaktion auf bestimmte Ansiedlungswünsche der Planung nicht \netwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. \nDies kommt nunmehr auch in der zum 1. Januar 1998 in Kraft \ngetretenen Neuregelung des § 12 BauGB über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Ausdruck, bei dem die \nInitiative zur Bauleitplanung vom (privaten) Investor ausgehen \nkann, über dessen Antrag auf Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens die Gemeinde nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 2 BauGB).\n\n63\n\nEntscheidend für die Frage einer Beachtung der \nErfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die \njeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert \nworden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf \nausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung \ndadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach \nMaßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere des § 1 Abs. 4 \nund 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu \nverantwortenden Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll \nstädtebaulich zu ordnen. Nichts anderes ist hier \ngeschehen.\n\n64\n\nDie Antragsgegnerin hat den Ansiedlungswunsch des Investors \nzum Anlaß genommen, ihre bereits durch den \nAufstellungsbeschluß vom 27. Juni 1991 eingeleiteten \nÜberlegungen zur planerischen Neuordnung des hier betroffenen \nehemaligen Zechengeländes darauf hin zu überprüfen, ob das \nkonkrete Vorhaben des Investors mit ihren gemeindlichen \nstädtebaulichen Zielvorstellungen in Einklang gebracht werden \nkönne. Sie hat dies aus der auf Seite 6 der Planbegründung \nverlautbaren Erwägung bejaht, mit der Ansiedlungsabsicht \nergebe sich für die Stadt die Chance, auf einer ungenutzten \ngewerblichen Fläche im Umfeld des \"I. \" eine \nFortentwicklung des großflächigen Einzelhandels vorzunehmen. \nErgänzend hat sie auf Seite 7 der Planbegründung darauf \nabgestellt, die Sicherung ausreichender Flächen, insbesondere \nfür Vorhaben des großflächigen Handels, gehöre zu den \nzentralen Aufgaben einer vorausschauenden Strukturpolitik. \nDiese Erwägungen sind im genannten Sinne auf städtebaulich \nbeachtliche Allgemeinbelange ausgerichtet. Aus ihnen läßt sich \nnicht etwa ableiten, die zur Realisierung des \nAnsiedlungswunsches des Investors geplante Ausweisung des \nSondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" sei nur ein von § 1 \nAbs. 3 BauGB nicht gedecktes vorgeschobenes Mittel, um private \noder außerhalb des Bereichs rein städtebaulicher Kriterien \nliegende kommunale Interessen zu befriedigen.\n\n65\n\nZu dieser Grenze der planerischen \nGestaltungsfreiheit nach § 1 Abs. 3 \nBauGB vgl.: BVerwG, Beschluß vom \n8. Juli 1992 - 4 NB 25.92 -.\n\n66\n\nIm übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, \ndaß sich der strittige Bebauungsplan nicht etwa darauf \nbeschränkt, eine planungsrechtliche Grundlage für die \nAnsiedlung des Einrichtungswarenhauses zu schaffen. Die \nhierfür festgesetzte Sondergebietsfläche erstreckt sich nur \nauf einen Teil des Plangebiets, für das im übrigen die nach \nden aktuellen planerischen Zielvorstellungen der \nAntragsgegnerin angestrebten Nutzungsmöglichkeiten festgesetzt \nsind. Daß letztere teilweise darauf abzielen, bereits \nvorhandene Nutzungen auch künftig planungsrechtlich \nabzusichern und eine mit der weiteren Umgebung, insbesondere \nder Wohnnutzung im südlich der S-Bahn gelegenen Ortsteil \nK. , vereinbare gewerbliche Nutzung des teilweise \nbrachliegenden ehemaligen Zechengeländes vorzugeben, ist ein \nlegitimes Ziel im Rahmen der der Antragsgegnerin zustehenden \nplanerischen Gestaltungsfreiheit. \n\n67\n\nDer hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich \ngerechtfertigte Bebauungsplan leidet jedoch schon deshalb an \neinem seiner Wirksamkeit entgegenstehenden Mangel, weil die \nFestsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung für \ndas den zentralen Bereich des Plangebiets erfassende \nSondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" in der hier vorliegenden \nFallkonstellation nicht hinreichend bestimmt sind.\n\n68\n\nDas unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit \nerforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines \nBebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen \ndes Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und \nörtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der \nkonkret berührten privaten und öffentlichen Belange \nentspricht.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. \nJanuar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. \n22 m.w.N..\n\n70\n\nHinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung \nkönnen sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der \nin der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen, \nwobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO \nBestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im \nRahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO \nmehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen, \nsoweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist. \nInsoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer \nplanerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO \ngezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an \nKonkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation \nangemessen ist und kann dabei auch eine gewisse planerische \nZurückhaltung üben.\n\n71\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März \n1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8.\n\n72\n\nEntschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art \nder baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der \nsich für den jeweiligen Baugebietstyp aus der BauNVO \nergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß \nallerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret \nzulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für \nnormative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze - \nhinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der \nPlangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch \nunbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer \nInhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und \ndes erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 24. \nJanuar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr. \n26.\n\n74\n\nAn einer diesen Anforderungen gerecht werdenden \nBestimmtheit der Ausweisungen zur zulässigen Art der baulichen \nNutzung im Sondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" mangelt es \nhier.\n\n75\n\nDie Antragsgegnerin hat sich mit der Festsetzung des \nSondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" nicht darauf beschränkt, \nin dem Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO generell \ngroßflächigen (Einzel-)Handel zuzulassen. Sie hat sich \nvielmehr bewußt dazu entschlossen, sowohl die Art als auch die \nVerkaufsfläche der zulässigen Sortimente eingrenzen zu \nwollen.\n\n76\n\nZur Zulässigkeit der Festlegung \neigenständiger Anlagetypen bei der \nFestsetzung von Sondergebieten für \ngroßflächigen Einzelhandel vgl.: \nBVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C \n36.87 - BRS 50 Nr. 68.\n\n77\n\nDabei hat sie sich ausweislich der Ausführungen auf Seite 7 \nder Begründung zum Bebauungsplan davon leiten lassen, daß das \nWarenangebot eines Einrichtungswarenhauses dem aperiodischen \nBedarf zuzurechnen sei und die verbrauchernahe Versorgung der \nBevölkerung nicht gefährde; aufgrund der Struktur und der \nangebotsbezogenen Konzeption der Handelsform \n'Einrichtungswarenhaus' mit Sortimentsbeschränkung sei eine \nWettbewerbsgefährdung des City-Bereichs in der D. \nInnenstadt sowie der Nebenzentren nicht zu erwarten. Der von \nihr zur Verwirklichung dieser Zielsetzung gegangene Weg ist \njedoch untauglich. Die im Bebauungsplan zur \nSortimentsbeschränkung getroffenen Festsetzungen sind mangels \nBestimmtheit nicht geeignet, Art und Umfang des Warenangebots \n- und damit auch die mit der entsprechenden Festsetzung als \neintretend unterstellte Folgewirkung - hinreichend \neinzugrenzen.\n\n78\n\nDer Ansatz der Antragsgegnerin, für das zulässige \nWarenangebot auf ein \"Kernsortiment\" und \"Randsortimente\" \nabzustellen, wobei zugleich sowohl für das Kernsortiment als \nauch die Randsortimente insgesamt sowie auch für einzelne \nWarengruppen innerhalb des zugelassenen Randsortiments \nVerkaufsflächenbegrenzungen festgelegt wurden, ist als solcher \nallerdings durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden. Eine \nsolche Vorgehensweise setzt jedoch zumindest voraus, daß \nbereits das Kernsortiment hinreichend definiert ist. Nur auf \nder Grundlage einer näheren Spezifizierung läßt sich \nbestimmen, mit welchen Waren am vorgesehenen Standort \ngehandelt werden darf. Darüber hinaus läßt sich nur bei \nhinreichender Präzisierung des Kernsortiments ermitteln, \nwelche Waren dem Randsortiment zugeordnet werden können. \nZwischen den Begriffen Kernsortiment und Randsortiment besteht \nnämlich insofern eine Wechselbezüglichkeit, als ein \nRandsortiment - wie schon aus dem Wortlaut \"Rand\"sortiment \nfolgt - zu einem spezifischen Kernsortiment lediglich \nhinzutritt und dieses gleichsam ergänzend durch solche Waren \nanreichert, die jedenfalls eine gewisse Beziehung und \nVerwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben. \nZugleich muß das Angebot des Randsortiments dem Kernsortiment \nin seinem Umfang und seiner Gewichtigkeit deutlich \nuntergeordnet sein. Randsortimente sind damit nur solche \nWarengruppen, die einem bestimmten Kernsortiment als \nHauptsortiment sachlich zugeordnete und hinsichtlich des \nAngebotsumfangs deutlich untergeordnete Nebensortimente \nsind.\n\n79\n\nZu diesem Verständnis des \nRandsortiments, das nicht als \nSchwergewicht des Geschäfts erscheinen \ndarf, etwa im Bereich des \nApothekenwesens vgl.: BVerfG, Beschluß \nvom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, \n1519/91 - BVerfGE 94, 372 (374 f, 399) \nsowie BVerwG, Beschluß vom 5. September \n1991 - 3 N 1.89 - BVerwGE 89, 30 \n(35).\n\n80\n\nAllein bei diesem Verständnis der Wechselbeziehung zwischen \nden Begriffen Kernsortiment und Randsortiment ist die Annahme \ngerechtfertigt, daß aus der Zulässigkeit eines durch bestimmte \nBranchenbezeichnungen gekennzeichneten Kernsortiments zugleich \nfolgt, daß auch die der jeweiligen Branche zuzuordnenden \nRandsortimente zugelassen sind.\n\n81\n\nVgl.: VGH BW, Urteil vom 2. Oktober \n1992 - 8 S 548/92 - Leitsätze \nabgedruckt in ZfBR 1993, 149.\n\n82\n\nAn einer hinreichenden Präzisierung schon des Kernsortiments \nfehlt es hier.\n\n83\n\nDie textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan legen \nlediglich die sog. Branche 'Einrichtungswarenhaus' fest. Aus \ndiesem Begriff läßt sich jedoch die zulässige Angebotspalette \ndes in § 1 Abs. 1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen \nvorausgesetzten Kernsortiments nicht ableiten.\n\n84\n\nEine am Wortlaut der Festsetzungen des Bebauungsplans \nausgerichtete Betrachtung gibt für eine nähere Eingrenzung \nnichts her. Der Begriff \"Warenhaus\" erfaßt lediglich einen \nHandelsbetrieb, in dem unter einem Dach eine Vielzahl \nunterschiedlicher Waren angeboten werden soll. Durch den \nZusatz \"Einrichtung\" wird die vom Plangeber gewollte und nach \nseiner bereits angesprochenen planerischen Zielsetzung - \nAusschluß von zentrenschädlichen Wirkungen der zulässigen \nNutzung - auch gebotene Beschränkung der Angebotspalette nicht \ngewährleistet. Einrichten kann man Räume jeder Art, indem man \nsie außer mit Möbeln auch mit sonstigen Gegenständen \nausstattet, die dem jeweiligen Nutzungszweck - mag es sich um \nWohnen, Büronutzung oder auch betriebliche Nutzungen handeln - \ndienen. Der Begriff Einrichtung erfaßt seinem Wortlaut nach \nmithin außer Möbeln auch alles das, was man zusätzlich zu \nMöbeln in Aufenthaltsräumen zu deren zweckgemäßer Nutzung \nunterbringen kann.\n\n85\n\nEin Rückgriff auf im Handelswesen eingeführte \nBegrifflichkeiten führt ebensowenig weiter. Der Plangeber hat \nzum einen ersichtlich bewußt darauf verzichtet, die \nzugelassene Branche für das hier in Rede stehende Sondergebiet \nmit einer oder mehreren Klassifikationen zu bezeichnen, die in \nder Fachwelt eingeführt sind. Insbesondere ging es ihm dabei \nauch darum, den Investor nicht etwa dahin einzuschränken, daß \nals Kernsortiment nur \"Möbel\" zugelassen sind. Der \ndiesbezüglichen Anregung der Industrie- und Handelskammer \nD. (IHK) im Planaufstellungsverfahren (S. 2 des \nSchreibens vom 25. April 1994; Bl. 102 der Beiakte Heft 3c), \nein Sondergebiet \"großflächiger Möbeleinzelhandel\" \nfestzusetzen, ist er gerade nicht gefolgt. Wesentlicher Grund \nhierfür war nach den Ausführungen in dem vom Planungsamt der \nAntragsgegnerin an die IHK gerichteten Schreiben vom 12. \nSeptember 1994 (Bl. 106 der Beiakte Heft 3c), die Bezeichnung \ngroßflächiger Möbeleinzelhandel \"würde dem Charakter eines \nBetriebes wie I. nicht im notwendigen Umfang gerecht\". Dies \ntrifft in der Tat zu, wie schon aus dem dem Senat \nvorliegenden, in der mündlichen Verhandlung mit den \nBeteiligten erörterten aktuellen I. -Katalog 1998 folgt. \nDieser enthält neben Möbelangeboten unter der Überschrift \n\"Fachabteilungen\" auf über 80 Seiten eine breit gefächerte \nAngebotspalette zu den Stichworten Cookshop, Glas & Porzellan, \nTischdekoration, Wanddekoration, Leuchten, Pflanzen & \nKorbmöbel, Wand & Boden, Stoffe & Wohnaccessoirs, Bett- & \nBadtextilien, Aufbewahrung sowie Diele, wobei er das aktuelle \nWarenangebot des Unternehmens in seinen einzelnen Häusern noch \nnicht einmal umfassend wiedergibt.\n\n86\n\nWas neben Möbeln alles noch zur \"Einrichtung\" gehört, \nerschließt sich zum anderen auch aus den dem Senat bekannten \nveröffentlichten Fachquellen nicht hinreichend genau. Insoweit \nzeigt ein Vergleich der bislang vorliegenden fachlichen \nKlassifikationen gerade mit aller Deutlichkeit, daß der \nBegriff \"Einrichtung\" im Handelswesen nicht näher konturiert \nist. Die vom Statischen Bundesamt herausgegebene \"Systematik \nder Wirtschaftszweige mit Betriebs- und ähnlichen Benennungen \nAusgabe 1979\" (WZ 1979) enthält unter der Nummer 433 die \nGruppe \"Einzelhandel mit Einrichtungsgegenständen (ohne \nelektrotechnische und Haushaltsgroßgeräte)\" mit folgenden \nUntergruppen und Klassen:\n\n87\n\n433 1 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und \nKunststoffwaren\n433 11 Einzelhandel mit Eisen-, Metall- und \nKunststoffwaren\n433 13 Einzelhandel mit Schrauben, Kleineisenwaren, \nWerkzeugen, Bauartikeln u.ä.\n433 15 Einzelhandel mit Hausrat aus Eisen, Metall und \nKunststoff (ohne Öfen, Herde, \nelektrotechnische Erzeugnisse, Schneidwaren)\n433 17 Einzelhandel mit Schneidwaren, Bestecken u.ä.\n433 3 Einzelhandel mit Feinkeramik und Glaswaren für den \nHaushalt\n433 4 Einzelhandel mit Möbeln (ohne Büromöbel)\n433 5 Einzelhandel mit Antiquitäten, Kunstgegenständen, \nkunstgewerblichen Erzeugnissen, Münzen\n433 51 Einzelhandel mit Antiquitäten, antiken \nTeppichen, Münzen\n433 54 Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern \n(ohne Antiquitäten)\n433 57 Einzelhandel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen\n433 6 Einzelhandel mit Galanteriewaren, Geschenkartikeln\n433 7 Einzelhandel mit Tapeten\n433.8 Einzelhandel mit Installationsbedarf für Gas, Wasser \nund Heizung\n433.9 Einzelhandel mit Holzwaren, Korb-, Kork- und \nFlechtwaren, Kinderwagen\n\n88\n\nDemgegenüber enthält die als Nachfolger der WZ 1979 vom \nStatistischen Bundesamt herausgegebene \"Klassifikation der \nWirtschaftszweige mit Erläuterungen Ausgabe 1993\" in der \nGruppe \"sonstiger Fachhandel\" (Nr. 52.4) die Klasse \n\"Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und \nHausrat\" (Nr. 52.44) mit folgenden Unterklassen:\n\n89\n\n52.44.1 Einzelhandel mit Wohnmöbeln\n52.44.2 Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln\n52.44.3 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen aus Metall \nund Kunststoff\n52.44.4 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und \nGlaswaren\n52.44.5 Einzelhandel mit Heimtextilien und Teppichen\n52.44.6 Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und \nKorbwaren\n\n90\n\nBereits hieraus wird deutlich, daß sich das zulässige \nKernsortiment eines \"Einrichtungswarenhauses\" auch aus den \nvorliegenden fachlichen Klassifikationen nicht näher \nerschließt. Dies wird bestätigt durch die bereits erwähnte \nStellungnahme der IHK im Planaufstellungsverfahren (Bl. 100 ff \nder Beiakte Heft 3c). Dort wird auf Seite 4 ausgeführt, nach \nAuffassung der IHK könnten \"die Warengruppen Haus-\n/Heimtextilien, Tischwäsche, Gardinen einschl. Zubehör sowie \nTeppiche, Teppichböden durchaus dem Kernsortiment eines \nEinrichtungswarenhauses zugeordnet werden\".\n\n91\n\nSchließlich helfen auch die Ausführungen in der Begründung \nzum Bebauungsplan nicht weiter, die zwar die Festsetzungen des \nPlans nicht eingrenzen,\n\n92\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März \n1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8 -\n\n93\n\nwohl aber diese verdeutlichen und Hilfe zu ihrer Auslegung \nsein können.\n\n94\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n1989 - 4 C 15.86 - BRS 49 Nr. 29.\n\n95\n\nIn der Begründung hat der Plangeber - sei es bewußt, sei es \naus Nachlässigkeit - gerade keine exakte Definition des \nKernsortiments wie auch der Randsortimente niedergelegt. Die \nnach dem Wort Kernsortiment folgende Auflistung einzelner \nWaren wird durch das Wort \"darunter\" eingeleitet. Schon dies \nmacht deutlich, daß die nachfolgende Auflistung nicht etwa \nabschließend, sondern nur beispielhaft gemeint ist. Hinzu \nkommt, daß auch hier - neben den durchaus hinreichend \nkonturierten Begriffen \"Möbel aller Art\", \"Wohn- und \nKüchenmöbel\" pp - der aus den genannten Gründen unscharfe und \nzur Sortimentseingrenzung untaugliche Begriff \n\"Einrichtungsgegenstände\" auftaucht. Die weitere Auflistung \nvon Warengruppen der sog. Randsortimente trägt zu einer \nhinreichenden Konturierung des zugelassenen Kernsortiments \nnichts bei, sondern verstärkt sogar noch die zur \nUnbestimmtheit führende begriffliche Verwirrung. Sie ist \ngleichfalls - wie aus dem Wort \"wie\" vor der Auflistung folgt \n- nur beispielhaft. Zugleich erfaßt sie etwa mit \nBeleuchtungskörpern und Teppichen Warengruppen, bei denen nach \nverständiger Würdigung kein Zweifel daran bestehen kann, daß \nsie als \"Einrichtungsgegenstände\" und damit bereits als \nBestandteil des Kernsortiments zu werten sind. Auch bei \nzahlreichen anderen Warengruppen liegt es zumindest nahe, daß \nsie Einrichtungsgegenstände und damit Bestandteil des \nKernsortiments sind. Schließlich enthält die Auflistung der \nsog. Randsortimente etwa mit den Warengruppen \"Pflanzen\" und \n\"Lebensmittel/Spezialitäten\" Sortimente, bei denen auch nicht \nansatzweise zu erkennen ist, inwieweit diese die dargelegten \nKriterien für ein Randsortiment im Sinne einer sachlich \nzugeordneten Ergänzung des Kernsortiments eines \n\"Einrichtungswarenhauses\" erfüllen.\n\n96\n\nSchließlich wird die Unschärfe der hier getroffenen \nFestsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch den unter \ndem Oberbegriff \"Servicefläche\" erwähnten \"Family-Shop\" \nverstärkt, bei dem völlig offen ist, welche Waren auf welcher \nFläche hier angeboten werden dürfen. Sollte hierunter etwa ein \nBereich zu verstehen sein, in dem - vergleichbar den im Rahmen \nzeitlich befristeter Aktionen vertriebenen aktuellen \n\"Sonderangeboten\" im non-food-Bereich, wie sie derzeit bei \nzahlreichen sog. Lebensmittelmärkten oder Kaffegeschäften \nüblich sind - letztlich Waren aller Art im Rahmen bestimmter \nAktionen vertrieben werden dürfen, handelt es sich insoweit \nweder um ein Kern- noch um ein Randsortiment. Die Zulassung \nvon Verkaufsflächen, bei denen das Angebot letztlich im \nBelieben des Anbieters steht, steht vielmehr der Zulassung \neines Einzelhandelsgeschäfts schlechthin oder - bei \nentsprechend großer Verkaufsfläche - eines nicht weiter \neingeschränkten Warenhauses gleich. Insoweit hätte es hier \ngerade auch bei der Zulassung des \"Family-Shop\" näherer \nEingrenzungen bedurft, wenn - wie vom Plangeber gewollt - \ngerade nicht ein Warenhaus mit unbegrenzter Angebotspalette \nzugelassen werden sollte.\n\n97\n\nDie fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen zur Art der \nbaulichen Nutzung läßt sich schließlich auch nicht etwa \ndadurch beheben, daß man die in der Begründung als \n\"Randsortimente\" erwähnten Warengruppen nicht als dem \nKernsortiment zu- und untergeordnete Nebensortimente im \ndargelegten Sinne begreift, sondern ungeachtet ihrer Benennung \nals Elemente des Kernsortiments versteht, für die lediglich \nkonkrete Verkaufsflächenbegrenzungen festgelegt sein sollen. \nOb ein solches, den Text der Verlautbarungen des Plangebers \nkorrigierendes Verständnis überhaupt noch als \"berichtigende\" \nAuslegung nur mißverständlich formulierter Planfestsetzungen \nanzusehen wäre, \n\n98\n\n- zu den Grenzen einer \n\"berichtigenden\" Auslegung von \nPlanfestsetzungen vgl.: BVerwG, \nBeschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N \n2.95 - BRS 57 Nr. 57 und Beschluß vom \n27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -\n\n99\n\nerscheint bereits zweifelhaft. Jedenfalls würde auch eine \nsolche \"berichtigende\" Auslegung nichts daran ändern, daß die \nAuflistungen nur beispielhaft sind und schon deshalb wegen der \nmangelnden Kontur der Begriffe Einrichtung bzw. \nEinrichtungsgegenstand nichts für die vom Plangeber gewollte \nEingrenzung des Warenangebots hergeben. Hinzu kommt, daß dann \nauch die vom Plangeber in Übereinstimmung mit der \nBezirksplanungsbehörde ersichtlich gewollten Beschränkungen \nder Verkaufsflächen ihre Funktion nicht erfüllen könnten. Die \nausdrücklich erwähnten Warengruppen des sog. Randsortiments \numfassen bereits insgesamt 15 Elemente, die jeweils max. 500 \nqm Verkaufsfläche in Anspruch nehmen dürfen; zudem dürfen für \ndrei Elemente insgesamt weitere 600 qm in Anspruch genommen \nwerden. Qualifiziert man die ausdrücklich erwähnten Elemente \ndes Randsortiments als solche des Kernsortiments, könnten für \ndiese Warengruppen damit insgesamt 8.100 qm Verkaufsfläche in \nAnspruch genommen werden, mithin weit mehr als die 4.800 qm, \ndie den vom Plangeber als Randsortiment bezeichneten \nWarengruppen insgesamt nur zugestanden werden sollten.\n\n100\n\nÜber die nach alledem fehlende Bestimmtheit hinaus \nerscheint zumindest fraglich, ob die für das Sondergebiet \n\"Einrichtungswarenhaus\" getroffenen Festsetzungen mit den \nbindenden Vorgaben des § 1 Abs. 4 BauGB a.F. - Anpassung an \ndie Ziele der Raumordnung und Landesplanung - vereinbar \nsind.\n\n101\n\nHinsichtlich der gebotenen Anpassung an die Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung ist davon auszugehen, daß die \nsich aus § 1 Abs. 4 BauGB a.F. ergebenden Bindungen gleichsam \nvor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen sind. Die \nordnungsgemäß aufgestellten Ziele der Raumordnung und \nLandesplanung enthalten Festlegungen, die in der \nBauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind.\n\n102\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. \nAugust 1992 - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr. \n12.\n\n103\n\nEin solches Ziel ist hier § 24 Abs. 3 des Gesetzes zur \nLandesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV NW S. 485). \nHiernach sollen Sondergebiete u.a. für großflächige \nEinzelhandelsbetriebe nur ausgewiesen werden, soweit die in \nihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der \nangestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem \nRahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen \nund wenn sie räumlich und funktional den \nSiedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Ob diese Zielvorgabe, \nwie im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin in \nÜbereinstimmung mit der Bezirksplanungsbehörde angenommen \nwurde, hinreichend beachtet ist, läßt sich nur dann \nbeurteilen, wenn die zulässigen Nutzungen in dem Sondergebiet \nfür großflächigen Einzelhandel nach Art und Umfang tatsächlich \nhinreichend feststellbar sind. Gerade daran fehlt es aus den \nbereits dargelegten Gründen. Eine genaue Eingrenzung war hier \njedoch unverzichtbar. Selbst die nur beispielhaft \numschriebenen zulässigen Warengruppen des vom Plan erfaßten \nEinrichtungswarenhauses gaben bereits Anlaß zur näheren \nPrüfung, ob in beachtlichem Umfang an einem möglicherweise \nnicht im genannten Sinne räumlich/funktional zugeordneten \nStandort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden sollen. \nEinen Anhalt für die Zentrenrelevanz bieten dabei die \nErkenntnisse, die nunmehr in der Anlage 1 zum sog. \nEinzelhandelserlaß vom 7. Mai 1996 (MBl. NW. 1996 S. 922) \nihren Niederschlag gefunden haben. Hiernach ist eine Vielzahl \nder in der Begründung ausdrücklich erwähnten Warengruppen wie \netwa \n- Elektrohaushaltswaren,\n- Einrichtungszubehör (ohne Möbel),\n- Haus- und Heimtextilien,\n- Kunstgewerbe,\n- Spielwaren,\n- Lebensmittel und\n- Haushaltswaren (Porzellan, Gläser, Besteck pp)\neindeutig dem zentrenrelevanten Bereich zuzuordnen.\n\n104\n\nBei den hier vorliegenden Unklarheiten, welche Warengruppen \nin welchem Umfang letztlich angeboten werden dürfen, kann eine \neindeutige Aussage über die Vereinbarkeit der vom Plan \nzugelassenen Handelsobjekte mit den bindenden \nlandesplanerischen Vorgaben im Grunde nicht getroffen werden. \nAuch eine ergänzende Berücksichtigung der speziellen \nAngebotspalette des hier in Rede stehenden Investors gibt zur \nnäheren Eingrenzung der Zentrenrelevanz der Planfestsetzungen \nnichts her. Sie verbietet sich schon deshalb, weil der Plan \nkein Sondergebiet \"I. \" festsetzt, sondern jeden \nHandelsbetrieb zuläßt, der mit den - hier allerdings nicht \nhinreichend bestimmt feststehenden - Kriterien eines \n\"Einrichtungswarenhauses\" vereinbar ist. Im übrigen kommt es \nfür die Zentrenrelevanz auch lediglich fachbezogener \nSortimente nur darauf an, ob das Angebot der speziellen \nWarengruppe für eine Vielzahl von Verbrauchern von Interesse \nist und typischerweise von der Angebotsstruktur her auf \nzentrale Versorgungsbereiche negative Auswirkungen haben kann. \nDie jeweilige unternehmerische Zielsetzung oder Marktstrategie \ndes konkreten Investors - etwa das Abzielen auf bestimmte \nKäuferschichten mit bestimmtem Einkommensniveau oder die im \nvorliegenden Fall nach dem weltweiten I. -Konzept \nangestrebte Vermittlung \"einer bestimmten 'skandinavischen' \nLebensatmosphäre\" (vgl. Bl. 7 der Beiakte Heft 24) - ist \nhingegen für die Zentrenrelevanz unerheblich.\n\n105\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NW, \nUrteil vom 5. September 1997 - 7 A \n2902/93 - BauR 1998, 309 (310) \nm.w.N..\n\n106\n\nEntscheidend ist allein, daß die von einem \nEinzelhandelsunternehmen für seine Warengruppe(n) \nselbstverständlich angestrebte Kaufkraftabschöpfung zugleich \nbewirkt, daß eben diese - nicht beliebig vermehrbare - \nKaufkraft dann für andere Anbieter derselben Warengruppe(n) \nnicht mehr zur Verfügung steht.\n\n107\n\nOb angesichts dieses Fehlens verläßlicher Grundlagen für \ndie gebotene landesplanerische Bewertung des festgesetzten \nSondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" bereits ein Verstoß \ngegen § 1 Abs. 4 BauGB anzunehmen ist, bedarf allerdings \nkeiner abschließenden Erörterung, da der Plan insoweit \njedenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht gerecht \nwird und damit über die fehlende Bestimmtheit hinaus zumindest \nan einem weiteren materiellen Mangel leidet.\n\n108\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. \n\n109\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS \n22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil \nvom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS \n28 Nr. 6.\n\n110\n\nDiesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin \nbezüglich des Sondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" \nvorgenommene Abwägung nicht gerecht. Die Antragsgegnerin ist \nhinsichtlich der abwägungsrelevanten städtebaulichen \nAuswirkungen dieser Ausweisung - ungeachtet der bereits \nfehlenden hinreichenden Bestimmtheit der Planfestsetzungen - \nvon einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und hat daran \nanknüpfend die Bedeutung der insoweit betroffenen Belange \nverkannt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist auch im Sinne \nvon § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. \n\n111\n\nRichtschnur der planerischen Abwägung bei der Ausweisung \neines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel ist, daß \nder Plangeber sich hinreichende Gewißheit über die etwaigen \nnegativen städtebaulichen Auswirkungen bei Realisierung der \nvon ihm vorgesehenen Festsetzungen verschaffen muß. Dies \ngebietet § 11 Abs. 3 BauNVO. Wenn nach dieser Vorschrift \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die \nVerwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung \noder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur \nunwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in \nhierfür festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, muß der \nPlangeber bei einer entsprechenden Sondergebietsausweisung - \nselbstverständlich - die entsprechenden Auswirkungen \nsachgerecht abschätzen und zum Gegenstand seiner Abwägung \nmachen. Diese hat insbesondere die in § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO genannten Aspekte in den Blick zu nehmen und in \nbewußter Kenntnis der insoweit erkennbaren negativen \nBetroffenheiten abwägend darüber zu befinden, ob die mit der \nPlanung verfolgten (positiven) Zielsetzungen es im konkreten \nFall rechtfertigen, die etwaigen negativen Auswirkungen in den \nvom Gesetzgeber ausdrücklich genannten städtebaulich \nrelevanten Problemfeldern hinzunehmen. Dabei waren hier - \nneben den noch gesondert anzusprechenden möglichen schädlichen \nUmwelteinwirkungen (durch Immissionen des vom \nEinrichtungswarenhaus hervorgerufenen Zu- und Abgangsverkehrs) \nsowie den Auswirkungen auf den Verkehr (im zum Sondergebiet \nführenden Straßennetz) - insbesondere die Problemfelder der \nSicherung der \"Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich \ndes zuzulassenden Einrichtungswarenhauses\" und der \n\"Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde \noder in anderen Gemeinden\" von Bedeutung. Insoweit präzisiert \nund konkretisiert § 11 Abs. 3 BauNVO das, was gemäß § 1 Abs. 5 \nSatz 2 Nr. 8 BauGB mit dem städtebaulich relevanten \"Interesse \neiner verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung\" ohnehin \ngenerell Gegenstand des Abwägungsprogramms nach § 1 Abs. 6 \nBauGB ist.\n\n112\n\nDie von ihm hiernach in den Blick zu nehmenden \nFolgewirkungen der Sondergebietsausweisung auf die Versorgung \nder Bevölkerung hat der Plangeber schon vom Ansatz her \nverkannt. Obwohl er sich - wie bereits dargelegt - bewußt \ndafür entschieden hat, gerade keinen großflächigen \nMöbeleinzelhandel zuzulassen, ist die konkrete Abwägung \ngekennzeichnet von der unzutreffenden Einschätzung, ein \nEinrichtungswarenhaus der hier zugelassenen Art sei in seinen \nstädtebaulichen Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur einem \nMöbelhaus gleichzustellen, das auf Grund seiner \nAngebotspalette die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung \nnicht gefährde und nicht im negativen Sinne zentrenrelevant \nsei. Diese Einschätzung findet sich nicht nur in den bereits \nangesprochenen Passagen auf Seite 7 der Planbegründung wieder. \nSie zieht sich gleichsam wie ein roter Faden auch durch die \nArgumentation, mit der die auf die Zentrenrelevanz bezogenen \nEinwendungen der Stadt B. zurückgewiesen wurden. So ist \nauf den Seiten 41 ff der Ratsvorlage vom 5. Oktober 1995 (Bl. \n261 ff der Beiakte Heft 1b), die sich der Rat der \nAntragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlußfassung über \nden hier strittigen Bebauungsplan zu eigen gemacht hat, \nausdrücklich ausgeführt, das Bild des \"Möbelhauses\" weiche \ndeutlich von dem typischen Bild des großflächigen \nEinzelhandelsbetriebs ab. Betrieblicherseits liege die \nBesonderheit vor, daß das Warensortiment des \n\"Einrichtungshauses\" typischerweise begrenzt sei und \ninsbesondere nur zu einem geringen Umfang Waren des \nperiodischen Bedarfs anbiete. Hier gehe es um die Ansiedlung \ndes \"Möbelgroßanbieters\" I. , der ein zwei- bis \ndreigeschossiges \"Möbelhaus\" errichten wolle. Wörtlich heißt \nes auf Seite 43 der angesprochenen Ratsvorlage weiter:\n\n113\n\n\"Im Kernsortiment der preisgünstigen Selbstbaumöbel gibt \nes keine Anbieter in zentraler Lage, die derartige Möbel in \nder Auswahl anbieten. Die Entscheidung die I. -Filiale zu \nbesuchen, basiert auf Kaufinteresse am Kernsortiment. Das \nNebensortiment wird nicht in der Auswahl angeboten, wie ein \nspezialisierter Einzelhandel in zentraler Lage die \nentsprechenden Artikel anbieten würde. Deshalb besitzt der \nspezialisierte Einzelhandel bei Bedarf des speziellen \nArtikels einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil. Eine \nnegative Auswirkung auf die Versorgung in zentraler Lage ist \ndeshalb auszuschließen.\"\n\n114\n\nMit diesen die Abwägung beherrschenden Einschätzungen setzt \nsich der Plangeber in offensichtlichen Widerspruch zu dem \nInhalt der von ihm getroffenen Festsetzungen. Das \nKernsortiment des hier zugelassenen Einrichtungswarenhauses \nbeschränkt sich - unabhängig davon, wie es angesichts der \ndargelegten Unbestimmtheiten letztlich im Detail zu verstehen \nsein mag - jedenfalls nicht auf Möbel, und erst recht nicht \nauf \"preisgünstige Selbstbaumöbel\". Gleichfalls unabhängig \ndavon, wie die zulässigen Kern- und Randsortimente letztlich \neinzugrenzen sind, lassen es die hier getroffenen \nFestsetzungen jedenfalls zu, daß auf etlichen tausend qm \nVerkaufsfläche eine breite Palette zentrenrelevanter \nSortimente angeboten werden darf, die von Hausrat wie Besteck \nund Geschirr über Textilien wie Tisch-, Bett- und Badwäsche \nsowie Gardinen einschließlich Zubehör und Elektrogeräten wie \nKlein- und Küchengeräten bis hin zu Spielwaren, Lampen \neinschließlich Zubehör sowie sogar Lebensmitteln reicht. All \ndas soll zudem auf Verkaufsflächen angeboten werden dürfen, \ndie bei den vorgesehenen Begrenzungen auf allenfalls 500 qm je \nWarengruppe letztlich der Ansammlung einer Vielzahl von \neinzelnen Fachgeschäften zentrenrelevanter Art unter einem \nDach gleichkommt, die jeweils für sich genommen nicht weit von \nder allgemein anerkannten Grenze des großflächigen \nEinzelhandels entfernt sind.\n\n115\n\nZur maßgeblichen Grenze des \ngroßflächigen Einzelhandels im Bereich \num 700 qm vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. \nMai 1987 - 4 C 19.85 - BRS 47 Nr. \n56.\n\n116\n\nMit dieser Verkennung das wahren Charakters eines \nEinrichtungswarenhauses des hier zugelassenen Zuschnitts hat \nsich der Plangeber von vornherein den Blick auf eine für die \nvorliegende Planungsentscheidung unerläßliche sachgerechte \nAbschätzung und Gewichtung der zentrenrelevanten Auswirkungen \nder Ausweisung des Sondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" \nverstellt. Dies wird durch die Ausführungen auf Seite 44 der \nangesprochenen Ratsvorlage in aller Deutlichkeit belegt. Dort \nheißt es wörtlich:\n\n117\n\n\"Zu dem Vorwurf des Fehlens wesentlicher Aussagen wie \nz.B. Kaufkraftanalysen, branchenbezogene Umsatzentwicklung \nsowie die Erfassung von Kaufkraftbindungsquoten ist \nfestzustellen, daß weder aus rechtlicher noch aus \ntatsächlicher Sicht eine zwingende Notwendigkeit gesehen \nworden ist, derartige Erhebungen weder vom Vorhabenträger zu \nfordern, noch sie in eigener Zuständigkeit erstellen zu \nlassen.\"\n\n118\n\nDiese Einschätzung geht in rechtlicher Hinsicht - unabhängig \nvon dem hier nicht abschließend prüfbaren Aspekt einer \nhinreichenden Beachtung der nach § 1 Abs. 4 BauGB bindenden \nlandesplanerischen Vorgaben - schon wegen der dargelegten \nrechtlichen Vorgaben des § 11 Abs. 3 BauNVO für das \nAbwägungsprogramm fehl. In tatsächlicher Hinsicht \nvernachlässigt sie, daß der Plan - wenn auch nicht \nabschließend fest umrissen - mit der Ausweisung des \nSondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" in erheblichem Umfang \nzentrenrelevanten Handel zuläßt.\n\n119\n\nWegen der hier - aus welchen Gründen auch immer - bewußt \noffen gehaltenen Sortimentsumschreibung trifft auch die vom \nPlangeber (vgl. Seite 43 der Ratsvorlage vom 5. Oktober 1995; \nBl. 263 der Beiakte Heft 1b) übernommene Einschätzung der IHK \nD. nicht zu, der Prozeß der Kaufkraftumverteilung werde \nsich primär zwischen den im unmittelbaren Einzugsgebiet (in \neinem Umkreis von ca. 100 km) des geplanten \nEinrichtungswarenhauses vorhandenen, meist peripher \nangesiedelten Möbelgroßanbieter abspielen. \n\n120\n\nDabei kann dahinstehen, ob als sog. Einrichtungshäuser \n- nicht Einrichtungswarenhäuser - firmierende \nMögelgroßanbieter mit umfangreichem Zusatzangebot von nicht \nals Möbel zu qualifzierenden Waren für sich überhaupt noch \neine Sonderstellung im Rahmen der nach § 11 Abs. 3 BauNVO \ngebotenen Prüfung der Zentrenverträglichkeit reklamieren \nkönnen. \n\n121\n\nVgl. hierzu bereits: BayVGH, Urteil \nvom 13. Oktober 1987 - Nr. 20 B\n87.01537 - BRS 47 Nr. 59.\n\n122\n\nDie hier in Betracht kommende - wenn auch nicht hinreichend \nbestimmt umrissene - Sortimentsstruktur zielt jedenfalls auf \ndas Angebot unterschiedlicher zentrenrelevanter Sortimente auf \netlichen tausend qm Verkaufsfläche und damit \nselbstverständlich auch auf beachtliche \nKaufkraftumverteilungen im zentrenrelevanten Handelsbereich \nab. Damit fehlt einem Einrichtungswarenhaus des hier in Rede \nstehenden Zuschnitts entgegen der vom Planungsträger seiner \nAbwägung zugrundegelegten Ausgangslage nicht anders als sog. \nFachmärkten mit einer breit angelegten Angebotspalette, die \ngleichsam \"alles unter einem Dach\" anbieten,\n\n123\n\n- vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 1. \nMärz 1995 - 7 A 1895/91 - NWVBl. 1998, \n151 (152) -\n\n124\n\njeglicher rechtfertigender Grund für eine ihre Zulassung \nerleichternde Sonderstellung im Rahmen der durch § 11 Abs. 3 \nBauNVO vorgegebenen Prüfungen.\n\n125\n\nDaß nach alledem ein Mangel im Abwägungsvorgang vorliegt, \nwird schließlich nicht etwa dadurch in Frage gestellt, daß der \nPlanungsentscheidung auch eine im Auftrag des Investors (I. \nVerwaltungs GmbH) erstellte Einzelhandelsuntersuchung zugrunde \nlag. Der diesbezügliche Schlußbericht der D. D. \nI. -G. mbH vom Juni 1994 (Beiakte Heft 24) \nist aus mehreren Gründen für die hier gebotene Abschätzung der \nzentrenrelevanten Auswirkungen des Einrichtungswarenhauses \nungeeignet.\n\n126\n\nDie Einzelhandelsuntersuchung ist schon von ihrem Ansatz \nher untauglich. Sie erfaßt allein die potentiellen \nAuswirkungen der geplanten Neuansiedlung des \nEinrichtungswarenhauses auf die Geschäftsbereiche der \nD. Ortsteile K. , O. und L. sowie \nauf den unmittelbar neben dem Plangebiet des hier strittigen \nBebauungsplans befindlichen \"I. \". Ein derart räumlich \nbegrenzter Blick nur auf solche Einzelhandelsbetriebe, die im \nUmkreis von maximal rd. 2,5 km um den geplanten Standort des \nEinrichtungswarenhauses liegen, ist in der hier gegebenen \nSituation geradezu abwegig. Nach der eigenen Einschätzung des \nInvestors wird für das hier geplante Objekt im Sondergebiet \n\"Einrichtungswarenhaus\" eine Zahl von rd. 1 Mio Besuchern mit \nFahrzeugen pro Jahr erwartet.\n\n127\n\nVgl. hierzu Seite 12 der gleichfalls \nvon der D. erstellten Verkehrlichen \nUntersuchung B. B. in \nD. -K. vom Mai 1993 (Beiakte \nHeft 22), die zur Abschätzung der \nverkehrlichen Auswirkungen der \ngeplanten Ansiedlung auf die sich \nhieraus - bei einem Ansatz von 2 Kunden \nje Fahrzeug - ergebende Zahl von rd. \n10.000 Kfz pro Woche abstellt.\n\n128\n\nEin zu erwartendes Kundenaufkommen dieses Umfangs schließt \nes von vornherein aus, den Blick hinsichtlich der nach § 11 \nAbs. 3 Satz 2 BauNVO relevanten Auswirkungen auf die \nVersorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des in Rede \nstehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebs allein auf das \nin der Einzelhandelsuntersuchung näher untersuchte \nunmittelbare Umfeld zu richten. Diese verengte Sicht \ndisqualifiziert die Untersuchung schon von ihrem Ansatz her \nals ein offenbar einseitig die Belange des Investors \nunterstützendes Werk, dem keinerlei Aussagekraft für die hier \nvorzunehmenden Prüfungen zukommt.\n\n129\n\nDarüber hinaus weist die Einzelhandelsuntersuchung auch der \nSache nach weitere offensichtliche Mängel auf, die ihrer \nVerwertbarkeit für die Planungsentscheidung der \nAntragsgegnerin entgegenstehen. Diese beginnen bereits bei der \nmit den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan nicht \nübereinstimmenden Umschreibung des Kernsortiments des \nEinrichtungswarenhauses I. auf Seite 1 der Untersuchung. \nWährend die Untersuchung darauf abstellt, daß zum Kernangebot \nneben Möbeln nur \"möbelähnliche Einrichtungsgegenstände\" \ngehören, findet sich die Einschränkung \"möbelähnlich\" gerade \nnicht in der ohnehin nur beispielhaften Umschreibung des \nKernsortiments auf Seite 8 der Begründung zum Bebauungsplan \nund entspricht auch nicht der tatsächlichen Angebotspalette \ndes Unternehmens. Gravierend ist ferner, daß die \nEinzelhandelsuntersuchung auf - durch den Plan ohnehin nicht \nbindend vorgegebene - angebliche betriebliche Besonderheiten \ndes Investors I. abstellt, die mit seinem tatsächlichen \nGeschäftsgebahren nicht übereinstimmen. Beispielhaft wird dies \ndeutlich an den in der Einzelhandelsuntersuchung \nhervorgehobenen angeblichen Unterschieden zwischen dem Angebot \nan Raumausstattungsgegenständen bei I. einerseits und \nspezialisierten Raumausstattern andererseits. Hierzu heißt es \nauf Seite 8 der Untersuchung:\n\n130\n\n\"Während das Einrichtungswarenhaus I. die Waren an \nden Selbstabholer und Heimwerker verkauft, der seine Ware \nselbst transportiert und anbringt, steht der Verkauf von \nWaren bei einem spezialisierten Raumausstatter in direktem \nZusammenhang mit einer Dienstleistung.\"\n\n131\n\nDiese Umschreibung gibt das tatsächliche Marktverhalten des \nInvestors - aus welchem Grund auch immer - nicht korrekt \nwieder. Dieser ist keineswegs ein Anbieter nur für den Bastler \nund Heimwerker, sondern bietet nicht anders als der \nspezialisierte Fachhandel und das klassische umfassende \nWarenhaus Serviceleistungen aller Art an. So heißt es auf \nSeite 318 des bereits erwähnten aktuellen I. -Katalogs 1998 \nu.a.:\n\n132\n\n\"Wieviel Service hätten Sie gern? Von der \nprofessionellen Einrichtungsberatung, Raum- und \nOrganisationsplanung bis zur preiswerten Lieferung und \nMontage bieten wir so viel Service wie Sie wollen...\nMöchten Sie Hilfe beim Nähen eines Vorhangs oder \nKissenbezuges zu typischen I. -Preisen? Unsere \nTextilabteilung hilft Ihnen gerne weiter. Alles, was wir \nbrauchen, sind die genauen Maße - bei einem Vorhang die des \nFensters zum Beispiel.\"\n\n133\n\nWeiterer Darlegungen zur Untauglichkeit der \nEinzelhandelsuntersuchung bedarf es angesichts dieser \ngravierenden Mängel nicht.\n\n134\n\nDer nach alledem gegebene Mangel im Abwägungsvorgang ist \ngemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. \n\n135\n\nDer Mangel ist im Sinne der genannten Vorschrift \noffensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - \npositiv und klar auf den Mangel hindeuten.\n\n136\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. \nJanuar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. \n22 m.w.N..\n\n137\n\nEr ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, \nweil sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer \noder naheliegender Umstände die Möglichkeit eines solchen \nEinflusses abzeichnet.\n\n138\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 20. \nJanuar 1995 a.a.O..\n\n139\n\nInsoweit liegt auf der Hand, daß eine der hier vorliegenden \nFallkonstellation gerecht werdende Aufbereitung des \nAbwägungsmaterials dem Plangeber - selbstverständlich - hätte \nAnlaß geben müssen, die konkreten Planfestsetzungen für das \nSondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" inhaltlich zu überdenken, \num seiner planerischen Zielsetzung hinreichend Rechnung zu \ntragen, zentrenschädliche Auswirkungen der \nSondergebietsausweisung auszuschließen.\n\n140\n\nIm Ergebnis führen sowohl die Unbestimmtheit als auch der \ndurchgreifende Abwägungsmangel hinsichtlich der im Plan \ngetroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im \nSondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" dazu, daß die \nSondergebietsausweisung insgesamt unwirksam ist und daß diese \nUnwirksamkeit zugleich den Plan insgesamt erfaßt.\n\n141\n\nZwar führt die Ungültigkeit eines Teils einer \nSatzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit (bzw. \nGesamtunwirksamkeit), wenn die Restbestimmung auch ohne den \nunwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) \nund mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen \nerlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des \nNormgebers).\n\n142\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. August \n1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35.\n\n143\n\nKeine dieser Voraussetzungen liegt hier jedoch vor. Bei dem \nMangel der auf die Art der baulichen Nutzung bezogenen \nAusweisung fehlt es schon an der erforderlichen Teilbarkeit. \nMit der Gebietsfestsetzung trifft die Gemeinde die planerische \nGrundaussage, in welcher Weise sich die städtebauliche \nEntwicklung im Plangebiet vollziehen soll. Die übrigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans sind regelmäßig auf die \nfestgesetzte Art der baulichen Nutzung bezogen, teilweise \nsogar von ihr abhängig. Erweist sich die Gebietsfestsetzung \nals unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage des \nKonzepts, auf dem er beruht. Dies muß Auswirkungen auf die \nWirksamkeit der anderen Festsetzungen haben. Zudem ist ein dem \nAbwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB) genügender Abwägungsvorgang \ninsbesondere im Hinblick auf die Festsetzungen über das Maß \nder baulichen Nutzung kaum vorstellbar, solange offen ist, in \nwelcher Art das Gebiet genutzt werden darf.\n\n144\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 8. August \n1989 a.a.O..\n\n145\n\nDie danach ohne weiteres den gesamten Bereich des \nSondergebiets \"Einrichtungswarenhaus\" erfassende Unwirksamkeit \nführt zugleich dazu, daß auch im übrigen eine - räumliche - \nTeilbarkeit der Planungsentscheidung ausscheidet. Dies ist \nangesichts der Dimension des in Rede stehenden Sondergebiets \nund seiner räumlichen Verzahnung mit den übrigen Planbereichen \noffensichtlich. Bei nur isolierter Unwirksamkeit der \nSondergebietsausweisung würde das Plangebiet in einem Ausmaß \nzerstückelt und seines - im Wortsinn - eigentlichen Kerns \nberaubt, daß durch den Restplan eine sinnvolle städtebauliche \nOrdnung nicht bewirkt werden kann.\n\n146\n\nEs ist auch offensichtlich ausgeschlossen, daß der \nPlangeber einen die Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung im Sondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" nicht \nerfassenden Planungs-\ntorso beschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, daß \ntragender Planungsanlaß die vorgesehene Ansiedlung des \nInvestors für das Sondergebiet \"Einrichtungswarenhaus\" gewesen \nist, dessen mit den bisherigen Planfestsetzungen nicht \nvereinbare Nutzungsabsichten planungsrechtlich abgesichert \nwerden sollten.\n\n147\n\nDie Bedeutung der - aus mehreren Gründen unwirksamen - \nFestsetzungen zur baulichen Nutzung im Sondergebiet \n\"Einrichtungswarenhaus\" für das gesamte Plankonzept schließt \nes zugleich aus, die zur Unwirksamkeit führenden Mängel als \ndurch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB \nbehebbar zu qualifizieren. Der Plan war demgemäß nach § 47 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO für nichtig und nicht etwa nach § 47 Abs. 5 \nSatz 4 VwGO in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung nur bis \nzur Behebung der Mängel für nicht wirksam zu erklären.\n\n148\n\nInsoweit bedarf es aus Anlaß des vorliegenden Falls keiner \nabschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein \nMangel als durch ein im genannten Sinne \"ergänzendes\" \nVerfahren behebbar ist. Allerdings erscheint nicht von \nvornherein ausgeschlossen, daß auch die Behebung von \nUnbestimmtheiten und - weniger gewichtigen - Abwägungsmängeln \nin einem ergänzenden Verfahren erfolgen kann.\n\n149\n\nVgl.: VGH BW, Urteil vom 7. Januar \n1998 - 8 S 1337/97 - VGHBW RSpDienst \n1998 Beilage 3 B 1-2 = JURIS-DokNr. \n585533.\n\n150\n\nWelches Gewicht dabei Mängel der Abwägung nur haben dürfen, \num noch als behebbar angesehen werden zu können, kann hier \nletztlich offen bleiben. Insbesondere bedarf es keiner \nabschließenden Entscheidung, ob etwa das Kriterium \n\"Grundgerüst der Abwägung\" (VGH BW a.a.O.) ein geeigneter \nAnknüpfungspunkt ist oder ob sachgerechterweise auf im BauGB \neingeführte Begriffe wie \"Grundzüge der Planung\" (vgl. § 13 \nBauGB) abzustellen ist. Die Vorschrift des § 215a BauGB ist \nder für das (Fernstraßen)Fachplanungsrecht maßgeblichen \nRegelung des § 17 Abs. 6c FStrG nachgebildet. Hierzu ist \nanerkannt, daß die Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem \nergänzenden Verfahren jedenfalls dann ausscheidet, wenn der \nAbwägungsmangel von solcher Art und Schwere ist, daß er die \nPlanung als ganze von vornherein in Frage stellt.\n\n151\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März \n1993 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 \n(1017).\n\n152\n\nLetzteres trifft für den hier gegebenen Abwägungsmangel zu, \nder bereits die Grundlagen für eine sachgerechte Ausgestaltung \ndes den eigentlichen Kern des Plans ausmachenden Sondergebiets \nerfaßt. Eine Anwendung von § 215a BauGB/§ 47 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO n.F. scheidet daher im vorliegenden Fall schon wegen der \nBedeutung des Abwägungsmangels aus.\n\n153\n\nAngesichts dessen kann dahinstehen, ob hier eine \nMangelbehebung im \"ergänzenden\" Verfahren, das nur ein nach \nden Vorschriften des BauGB durchzuführendes Satzungsverfahren \nsein kann, zugleich deshalb nicht in Betracht kommt, weil zur \nMangelbehebung letztlich alle zum Erlaß einer Satzung \nerforderlichen Verfahrensschritte in einer Weise durchgeführt \nwerden müssten, wie dies beim erstmaligen Satzungsverfahren \nerforderlich wäre.\n\n154\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 2. \nMärz 1998 - 7a D 125/96,NE - JURIS-\nDokNr. 588413.\n\n155\n\nIm Hinblick auf die weitere Behandlung der in Angriff \ngenommenen Planung erscheint dem Senat allerdings angezeigt, \nüber die vorstehend dargelegten, zur Nichtigkeit des \nGesamtplans führenden Mängel hinaus folgendes zu den weiteren \nim Normenkontrollverfahren angesprochenen möglichen Mängeln \ndes vorliegenden Plans anzumerken:\n\n156\n\nIn § 7 der Blatt 2 der Planurkunde aufgedruckten textlichen \nFestsetzungen ist ausgeführt, daß \"in den mit dem Symbol 15 \ngekennzeichneten Baugebieten\" in bestimmten Fällen \nVorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen sind. Die \nPlanzeichnung (Blatt 1 der Planurkunde) enthält jedoch an \nkeiner Stelle dieses Symbol. Hierbei handelt es sich, wie in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde, \num ein offensichtliches Redaktionsversehen.\n\n157\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann nicht davon \nausgegangen werden, daß es an einer zur Unwirksamkeit des \nPlans führenden sachgerechten Bewältigung der auf den Kfz-\nVerkehr bezogenen Auswirkungen der Ansiedlung des im zentralen \nSondergebiet vorgesehenen Einrichtungswarenhauses fehlt. Dabei \nwaren insbesondere zwei Aspekte von zentraler Bedeutung, \nnämlich zum einen die (äußere) Erschließung des \nEinrichtungswarenhauses mit den Auswirkungen des beachtlichen \nzu erwartenden Mehrverkehrs auf das vorhandene Straßennetz im \nUmfeld des Plangebiets sowie zum anderen der ggf. gebotene \nSchutz betroffener schutzwürdiger Nutzungen vor \nverkehrsbedingten Immissionen. Beide Komplexe waren Gegenstand \neingehender Prüfungen und Untersuchungen im \nPlanaufstellungsverfahren und sind vom Rat der Antragsgegnerin \nbei seiner abschließenden Beschlußfassung über die Inhalte des \nPlans jedenfalls im wesentlichen durchaus sachgerecht abwägend \nberücksichtigt worden.\n\n158\n\nHinsichtlich der äußeren Erschließung des Plangebiets \nbestehen insbesondere keine Bedenken gegen die hier \nvorgenommene Berücksichtigung zusätzlicher im Plan selbst \nnicht festgesetzter Maßnahmen. Die in der Begründung im \neinzelnen aufgelisteten baulichen und verkehrslenkenden \nMaßnahmen zur Verbesserung der Verhältnisse im bestehenden \nNetz waren aufgrund ihrer von der Antragsgegnerin selbst \nangestrebten Realisierung hinreichend wahrscheinlich, zumal \ndie Antragsgegnerin auch die Finanzierung durch den Investor \nvertraglich gesichert hatte. Selbst die ergänzende \nBerücksichtigung einer Verlängerung der B. straße, die \nnach Einschätzung der im Planverfahren beteiligten \nFachbehörden und auch der oberen Verwaltungsbehörde in ihrer \nabschließenden Verfügung vom 9. Januar 1996 die \nGesamtsituation entlasten wird, wahrt die Anforderungen an \neine noch abwägungsgerechte Berücksichtigung der \nKonfliktbewältigung durch flankierende planerische \nMaßnahmen.\n\n159\n\nZu diesen Anforderungen vgl. \ninsbesondere: BVerwG, Beschluß vom 28. \nAugust 1987 - 4 N 1.86 - BRS 47 Nr. 3, \nUrteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - \nBRS 48 Nr. 8 und Beschluß vom 14. Juli \n1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6.\n\n160\n\nDie Berücksichtigung der flankierenden Maßnahme zur \nBewältigung der bei der äußeren Erschließung des Plangebiets \nzu erwartenden verkehrlichen Probleme dürfte auch in ihren \nkonkreten Ansätzen den Anforderungen des Abwägungsgebots \ngenügt haben.\n\n161\n\nEs ist im wesentlichen ebensowenig erkennbar, daß der Rat \nder Antragsgegnerin die von den Planbetroffenen zu erwartenden \nImmissionsbelastungen in einer Weise verkannt hat, die den \nAnforderungen des Abwägungsgebotes nicht gerecht wird.\n\n162\n\nInsbesondere hatte der Rat der Antragsgegnerin angesichts \nder erkennbaren Auswirkungen des zusätzlichen \nVerkehrsaufkommens auf dem E. weg keinen Anlaß, seine \nkonzeptionelle Entscheidung, eine der drei Zufahrten zum und \neine der beiden Abfahrten vom Sondergebiet \n\"Einrichtungswarenhaus\" an den E. weg anzubinden, zu \nüberdenken. Die Auswirkungen der Stellplatzbereiche im \nPlangebiet waren gleichfalls Gegenstand der lärmtechnischen \nErmittlungen, gegen deren sachgerechte Aufbereitung konkrete \nBedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. \nSchließlich hat der Plangeber aus dem Umstand, daß nach den \nangestellten Ermittlungen in verschiedenen Bereichen die \nstädtebaulichen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten \nwerden, in nicht zu beanstandender Weise die Konsequenz \ngezogen, von Maßnahmen aktiven Schallschutzes aus den auf \nSeite 11 als Anlage zur Planbegründung dargelegten \nsachgerechten Gründen abzusehen und für Neu-, Um- und \nErweiterungsbauten passiven Schallschutz vorzugeben.\n\n163\n\nHinsichtlich der vom Antragsteller gerügten fehlerhaften \nBerücksichtigung der durch Straßenverkehr bedingten \nAbgasbelastungen ist anzumerken: Bei der außerordentlich hoch \nbelastenden B. straße war unter Berücksichtigung der zu \nerwartenden Veränderungen im Gesamtnetz des betroffenen Raums \njedenfalls langfristig von einer Minderung des \nVerkehrsaufkommens auszugehen. Deutliche Erhöhungen des \nVerkehrsaufkommens waren nach der sachgerechten Prognose \nlediglich für die B. straße und den E. weg zu \nerwarten. Dort liegen die absoluten Werte der sachgerecht \nprognostizierten künftigen Belastung bei 4.000 Kfz/24 h bzw. \n3.000 Kfz/24 h. Daß bereits bei solchen, namentlich in \ninnerstädtischen Bereichen relativ geringen Belastungen \ndetailiierte abgastechnischenn Untersuchungen vorzunehmen \nsind, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls liegt kein konkreter \nAnhalt für eine Unzumutbarkeit oder einen sonstigen \nHandlungsbedarf wegen Überschreitens der nunmehr in der 23. \nBImSchV (Verordnung über die Festlegung von \nKonzentrationswerten vom 16. Dezember 1996; BGBl. I S. 1962) \nfestgelegten Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen \nvor.\n\n164\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat schließlich mit den \nfestgesetzten Gliederungen der ausgewiesenen Gewerbe- und \nIndustriegebiete den Belangen insbesondere der im südlich der \nS-Bahn gelegenen Ortsteil K. ansässigen Wohnbevölkerung \nRechnung getragen.\n\n165\n\nAbschließend bleibt anzumerken, daß die vorstehenden \nHinweise sich - selbstverständlich - nur auf die hier zur \nPrüfung anstehende Planungsentscheidung beziehen. Eine \neventuelle Neuplanung hat demgegenüber die dann gemäß § 214 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB maßgebliche Sach- und Rechtslage zu \nberücksichtigen, bei der zwischenzeitliche Änderungen der \ntatsächlichen und rechtlichen Prämissen sowie neue \nErkenntnisse nicht vernachlässigt werden dürfen.\n\n166\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n167\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n168\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n169","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-22/7a-d-108-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-22/7a-d-108-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309414","retrieved":"2026-07-09 03:38:59.211394+00:00"}}