{"status":"available","doknr":"OLD309420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0622.12B698.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-22","aktenzeichen":"12 B 698/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den \nBeigeladenen zum Präsidenten des Landgerichts K zu ernennen, bevor nicht \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nSenats erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \nden Beigeladenen zum Präsidenten des \nLandgerichts K zu ernennen, bevor \nnicht über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat Erfolg. Der Antragsteller hat den entsprechenden \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. \n§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach dem \ngegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden \nsummarischen Verfahrens ist es überwiegend wahrscheinlich, daß \ndie vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers \nrechtsfehlerhaft ist.\n\n5\n\nGemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG NW iVm 25 Abs. 6 Satz 1, 7 \nAbs. 1 LBG NW in der derzeit geltenden Fassung hat der \nDienstherr Beförderungen aufgrund einer Auslese der Bewerber \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. \nBei gleicher Qualifikation ist die Auswahlentscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der einzelne \nBewerber hat jedoch einen Anspruch darauf, daß über seine \nBewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen wird. Dieses Recht \nist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig.\n\n6\n\nÜber Befähigung, fachliche Leistung und Eignung als den \nmaßgebenden Beförderungskriterien verläßlich Auskunft zu \ngeben, ist vorrangig Sache von zeitnahen und aussagekräftigen \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Für die hier zu \ntreffende Entscheidung kann der Senat offenlassen, ob die \ndienstlichen Beurteilungen, die der Antragsteller als \nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht am 31. Oktober 1997 \nund der Beigeladene als zum Justizministerium abgeordneter \nRichter am Oberlandesgericht am 29. Oktober 1997 jeweils mit \nder Leistungs- und Eignungsbewertung \"hervorragend\" erhalten \nhaben, gleichwertig sind. Die bisherigen Auswahlüberlegungen \ndes Justizministers zu der Besetzung der Stelle des \nLandgerichtspräsidenten K erweisen sich jedenfalls in \nanderer Hinsicht als nicht frei von Rechtsfehlern. Die \nAuswahlüberlegungen beruhen auf einer nicht ordnungsgemäß \nzustandegekommenen Auswahlgrundlage. Der Justizminister ist \nbei seinen bisherigen Auswahlüberlegungen nicht der (hohen) \nBedeutung des Beurteilungsverfahrens gerecht geworden. \n\n7\n\nDienstliche Beurteilungen sind bei der Besetzung von \nBeförderungsstellen eine grundsätzlich unentbehrliche und \nwesentliche Erkenntnisgrundlage, um gleichermaßen für alle \nBewerber den verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu gewährleisten. Wenn auch \numstritten ist, in welchem Umfange aus Art. 33 Abs. 2 GG \nsubjektive Rechte abgeleitet werden können, so begründet die \nVorschrift für den Dienstherrn jedenfalls die \nverfassungsrechtliche Verpflichtung, Personal-entscheidungen \nunter Beachtung des Leistungsgrundsatzes auf der Grundlage \ndienstlicher Beurteilungen zu treffen. In diesem Sinne sind \ndienstliche Beurteilungen auch von ausschlaggebender Bedeutung \nfür das berufliche Fortkommen der Beamten/Richter. Vor diesem \nHintergrund beinhaltet Art. 33 Abs. 2 GG ein gerichtlich \ndurchsetzbares Recht jedenfalls insoweit, als die \nermessensfehlerfreie Entscheidung über den \nBewerbungsverfahrensanspruch in Rede steht. Der Bedeutung der \nBeurteilung für den Dienstherrn und den einzelnen Bewerber ist \ndabei nicht nur durch das materielle Recht, sondern gerade \nauch durch die Ausgestaltung des Beurteilungs- und \nBewerbungsverfahrens Rechnung zu tragen. Effektiver \nGrundrechtsschutz ist auch durch das Verfahrensrecht zu \ngewährleisten. \n\n8\n\nDementsprechend unterliegen dienstliche Beurteilungen wegen \nihres Zwecks, für die Bestenauslese einen möglichst \nzuverlässigen, sachgerechten Vergleich von Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung der Beurteilten untereinander zu \nermöglichen und zugleich transparent zu machen, bestimmten \nForm- und Verfahrensvorschriften. Sie sind schriftlich \nabzufassen, mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen \neinen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung \nenthalten (§ 104 Abs. 1 Satz 3 LBG NW). Sie sind zu den \nPersonalakten des Beamten/Richters zu nehmen (§ 104 Abs. 1 \nSatz 4 LBG NW). Diesem ist Gelegenheit zu geben, zuvor von der \nBeurteilung Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu \nbesprechen (§ 104 Abs. 1 Satz 5 LBG NW). Eine Gegenäußerung \ndes Beamten/Richters ist möglich und ebenfalls zu den \nPersonalakten zu nehmen (§ 104 Abs. 1 Satz 6 LBG NW). Weitere \nRegelungen über die dienstlichen Beurteilungen der Richter und \nStaatsanwälte hat der Justizminister des Antragsgegners in \nseiner AV vom 20. Januar 1972 (2000-1 C.155) - JMBl. NW S. 38 \n- aufgestellt. \n\n9\n\nDer solchermaßen durch ins einzelne gehende Vorschriften \nund Regelungen konkretisierten verfahrensrechtlichen \nAbsicherung der Beurteilung ist auch in dem sich an die \nErstellung dienstlicher Beurteilungen der Bewerber \nanschließenden Auswahlverfahren Rechnung zu tragen, in dem \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf \nder Grundlage dieser Beurteilungen zu vergleichen sind. Dies \nschließt es aus, die Auswahl unter den Bewerbern - etwa wegen \nfehlender hinreichender Aussagen in den vorliegenden \nBeurteilungen - in der Weise zu treffen, daß bestimmte \nausschlaggebende Merkmale gleichsam aus dem einen besonderen \nVerfahrensschutz gewährleistenden Beurteilungsverfahren \nherausgelöst werden und einer erstmaligen und eigenständigen \nBewertung durch die oberste Dienstbehörde vorbehalten bleiben. \nDas gilt jedenfalls dann, wenn sich die solchermaßen \ngewonnenen Erkenntnisse nicht auf herkömmliche \n\"Hilfskriterien\" - d.h. auf Kriterien, die nicht bereits von \nder Sache her Gegenstand der Leistungs- und \nEignungsbeurteilung zu sein haben, wie z.B. das Lebens- und \nDienstalter - beziehen, sondern auf für das konkrete \nAnforderungsprofil des Dienstpostens nach Auffassung der \nobersten Dienstbehörde wesentliche und bestimmende \nEignungsmerkmale. Es würde nämlich dem unabweisbaren Bedürfnis \nnach einer Sicherung des Verfassungsgebots der Bestenauslese \nwidersprechen, wenn die Art und Weise der Beschaffung \nderartiger zusätzlicher Erkenntnisse einer späteren Stufe des \nAuswahlverfahrens überlassen und damit keinen vergleichbaren \nverfahrensrechtlichen Sicherungen unterliegen würde, wie sie \nfür die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Verfassungs \nwegen geboten sind.\n\n10\n\nDas vorliegende Besetzungsverfahren trägt dem nicht \nhinreichend Rechnung: Das Verfahren weist die Besonderheit \nauf, daß der Justizminister nicht nur die dienstliche \nBeurteilung des Antragstellers durch den Präsidenten des \nOberlandesgerichts zur Grundlage seiner Auswahlentscheidung \ngemacht hat. Er hat vielmehr Erkenntnisse zu Eignungsmerkmalen \n(u.a.) des Antragstellers, auf die er bezogen auf das \nAnforderungsprofil einer Behördenleiterstelle entscheidenden \nWert legt, erst nach dem förmlichen Beurteilungsverfahren und \naußerhalb dieses Verfahrens erstmals selbst im Rahmen der von \nihm geführten Vorstellungsgespräche erhoben, in eine \nvergleichende Bewertung der Bewerber einbezogen und hierauf \nseine Auswahlentscheidung maßgeblich gestützt. Das wird dem \nAnspruch des Antragstellers darauf, daß die \nAuswahlentscheidung nachvollziehbar am Grundsatz der \nBestenauslese ausgerichtet wird, unter Berücksichtigung der \nobigen Ausführungen nicht gerecht. \n\n11\n\nDer Justizminister sah die von dem Präsidenten des \nOberlandesgerichts über den Antragsteller gefertigte \ndienstliche Beurteilung vom 31. Oktober 1997 als unzureichend \nan. Er vermißte in ihr Äußerungen zu den Merkmalen, auf die es \nihm für die Vergabe derartiger Behördenleiterstellen \n\"vorrangig\" ankam, nämlich Führungseigenschaften, \nMotivationsgabe, Durchsetzungsvermögen, die Fähigkeit zur \nDarstellung der Belange der Justiz und die Bereitschaft zu \nihrer Modernisierung. Für erforderlich hielt er neben höchster \nQualifikation der Bewerber breite Verwaltungserfahrungen und \neine hohe soziale Kompetenz. Um insoweit eine \"erweiterte \nEntscheidungsgrundlage\" zu haben, führte er mit den Bewerbern \ndie Vorstellungsgespräche. Namentlich wollte er bei den \nGesprächen auch feststellen, ob die Bewerber auf der Grundlage \nihrer bisherigen umfassenden beruflichen Erfahrungen willens \nund in der Lage sind, den Erneuerungsprozeß der Justiz aktiv \nzu gestalten und zu fördern. Gegenstand der Gespräche waren \ndeshalb auch die Themenkreise Reorganisation und \nModernisierung des gesamten Justizbereichs im Rahmen eines \numfassenden Organisationsentwicklungskonzeptes und die \nUmsetzung des Programms \"Justiz 2003\". \n\n12\n\nDiese Erkenntnisse des Senats stimmen - jedenfalls zum \nTeil - mit dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen \nVerfahren überein. So hat dieser etwa in seinem Schriftsatz \nvom 18. Mai 1998 ausdrücklich erklärt, \"daß sich die \ndienstlichen Beurteilungen der (neben dem Beigeladenen) \nanderen Bewerber nicht im gleichen Umfang zu den Kenntnissen \nund Fähigkeiten \näußerten, die aus Sicht des Justizministers bei generell \ngleicher Leistung und Eignung entscheidend sein sollten\". \nSoweit der Antragsgegner demgegenüber an anderer Stelle \nvorgetragen hat, die Vorstellungsgespräche seien lediglich \ndeshalb mit den Bewerbern geführt worden, um ihnen die \nMöglichkeit zu bieten, zur Abrundung ihrer dienstlichen \nBeurteilungen beizutragen, findet dies auch in dem Inhalt der \nüber den Antragsteller erstellten Beurteilung keine \nBestätigung. Diese enthielt keine unmittelbaren Aussagen zu \nden tragenden Gesichtspunkten der im Auswahlverfahren unter \ndem Begriff der allumfassenden sozialen Kompetenz \nzusammengefaßten Eignungsmerkmale. Insoweit bestand mithin \nKlärungsbedarf, wenn der Justizminister diese Merkmale zum \nvorrangigen Kriterium seiner Auswahlentscheidung machen \nwollte. \n\n13\n\nDie in den Vorstellungsgesprächen angesprochenen Themen \nbeziehen sich aus der Sicht des Justizministers auf \nSchwerpunkte des spezifischen Anforderungsprofils der im \nStreit stehenden Gerichtspräsidentenstelle, die als \nwesentlichen Bestandteil - neben richterlicher Spruchtätigkeit \n- die Behördenleitung umfaßt. Alle Bewerber wären deshalb \nbezüglich ihrer Leistungen und (zu prognostizierenden) Eignung \nunter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit \nauch mit den gleichen verfahrensrechtlichen Sicherungen an \ndiesem spezifischen Anforderungsprofil zu messen gewesen. Das \nwiederum hätte vorausgesetzt, den nach der AV des \nJustizministers vom 20. Januar 1972 zuständigen Beurteilern \ndas Anforderungsprofil mit der nötigen Klarheit vorzugeben und \nfür den Fall, daß Beurteilungen von Bewerbern sich gleichwohl \nnicht ausreichend zu einzelnen wesentlichen Merkmalen dieses \nProfils geäußert hätten, vor dem abschließenden Vergleich der \nBeurteilungen die Defizite durch ergänzende Beiträge der \nzuständigen Beurteiler beseitigen zu lassen. Der \nJustizminister war demgegenüber nicht dazu befugt, die hier zu \nden oben im einzelnen angesprochenen Eignungsmerkmalen in den \nschriftlichen Beurteilungen fehlenden Aussagen in eigener \nZuständigkeit und ohne ein formalisiertes \nBeurteilungsverfahren auf anderem Wege - hier durch \nVorstellungsgespräche - ergänzend festzustellen. Daß \nVorstellungsgespräche als Erkenntnismittel keinen der \nErstellung von Beurteilungen vergleichbaren Verfahrensschutz \n- insbesondere in bezug auf die Transparenz der \nEntscheidungsfindung und auf die Absicherung der Rechte der \nBewerber - bieten, ergibt sich schon aus der bisher nicht \nhinreichend geklärten Frage ihrer Dokumentation und wird zudem \ndurch den streitigen Vortrag der Verfahrensbeteiligten zum \nInhalt und Verlauf des mit dem Antragsteller geführten \nVorstellungsgesprächs nachhaltig bestätigt. Die hier seitens \ndes Antragsgegners erfolgte Gewichtung dieses Gesprächs würde \ndarüber hinaus auch den Grundsätzen widersprechen, die der \nSenat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum zulässigen \nStellenwert von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen in \nBesetzungsverfahren entwickelt hat. Da solche Gespräche nur \neine Momentaufnahme von den Fähigkeiten des jeweiligen \nBewerbers vermitteln können, kommt ihnen von vornherein nur \neine beschränkte Aussagekraft zu. Der dort gewonnene Eindruck \nkann immer nur das Bild über einen Bewerber abrunden und \nlediglich in diesem Umfang die Beurteilungsgrundlage erweitern \n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1988 - 12 B 959/88 - sowie \nvom 27. Juni 1994 - 12 B 1084/94 -, DVBl. 1995, 205 = ZBR \n1995, 152). Davon kann aber keine Rede mehr sein, wenn - wie \nhier - die Vorstellungsgespräche von der obersten \nDienstbehörde zumindest auch wesentlich dazu genutzt worden \nsind, sich erstmals einen hinreichenden Eindruck über \nbestimmende Eignungsmerkmale in bezug auf das spezifische \nAnforderungsprofil des konkret zu besetzenden Dienstpostens zu \nverschaffen. \n\n14\n\nDie nach allem zu beanstandende Verfahrensweise des \nAntragsgegners kann sich im übrigen auch nicht auf die von ihm \nu.a. im Verwaltungsverfahren angesprochene Rechtsprechung des \nSenats stützen, wonach bei gleicher Beurteilung der Bewerber \n\"andere\" Kriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung \nherangezogen werden dürfen. Mit derartigen anderen Kriterien \nsind grundsätzlich Hilfskriterien gemeint, also nicht solche \nKriterien, die - wie die hier in Rede stehende Eignung - \nbereits in der Beurteilung zu erfassen sind. Die - \nvollständige - Eignungsbeurteilung muß dementsprechend auch \ndann die maßgebliche Grundlage der Auswahl unter den Bewerbern \nsein, wenn sie sich an einem besonderen Anforderungsprofil des \nzu besetzenden Amtes orientiert. \n\n15\n\nDer Senat geht davon aus, daß dem Antragsteller in \nBeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nnach der neuen Auswahlentscheidung genügend Zeit gegeben wird, \nnötigenfalls erneut um gerichtlichen Rechtsschutz \nnachzusuchen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, eventuelle \naußergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich \ndamit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-22/12-b-698-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-22/12-b-698-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309420","retrieved":"2026-07-09 03:38:59.722460+00:00"}}