{"status":"available","doknr":"OLD309428","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0619.18B198.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"18 B 198/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die \nAntragstellerin hat einen dementsprechenden Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO).\n\n4\n\nDie rechtlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung der \nAntragstellerin sind gemäß § 49 Abs. 1 AuslG gegeben (1.). Die \nAntragstellerin kann dieser Abschiebung weder ein vorläufiges \nBleiberecht nach § 69 Abs. 2 AuslG (2.) noch einen Anspruch \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (3.) noch einen \nDuldungsanspruch entgegensetzen (4.).\n\n5\n\n1. Die Antragstellerin ist gemäß § 49 Abs. 1 AuslG \nabzuschieben, denn sie ist vollziehbar ausreisepflichtig und \ndie freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht \ngesichert. Ihre Ausreisepflicht folgt aus § 42 Abs. 1 AuslG, \nweil sie nicht im Besitz der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG \nerforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Ein \nAufenthaltsrecht aufgrund des zuletzt betriebenen \nAsylverfahrens steht ihr jedenfalls nach Unanfechtbarkeit der \nablehnenden Asylentscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. April 1993 nicht \nmehr zu. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Erlaubnisfiktion \nnach § 69 III AuslG besitzt die Antragstellerin nicht. Die \nAntragstellerin ist auch vollziehbar ausreisepflichtig. Dabei \nkann offenbleiben, ob die Ausreise nach Großbritannien zum \nZwecke der Eheschließung als Ausreise im Rechtssinne anzusehen \nist. Sollte dies der Fall sein, so folgte die Vollziehbarkeit \nder Ausreisepflicht zwar nicht mehr wegen des ablehnenden \nAsylbescheides aus § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG; sie ergäbe sich \naber aus § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, denn dann wäre die \nAntragstellerin nach der Ausreise jedenfalls unerlaubt in die \nBundesrepublik Deutschland wieder eingereist. Dazu bedurfte \nsie nach § 3 Abs. 1 AuslG einer Aufenthaltsgenehmigung, über \ndie sie nicht verfügte. \n\n6\n\n2. Der Antragstellerin steht auch kein vorläufiges \nBleiberecht nach § 69 Abs. 2 AuslG zu, denn der Antrag vom \n1. Juli 1996 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat ein \nsolches Bleiberecht aus den vom Verwaltungsgericht genannten \nGründen nicht begründet (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). \n\n7\n\n3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Aussicht \nauf Erfolg auf einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung \nnach § 23 Abs. 1 AuslG berufen. \n\n8\n\nNach der durch §§ 42 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1, 69 Abs. 2 und \n3 AuslG vorgegebenen Konzeption des Ausländerrechts setzt die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen wegen eines Anspruches auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich voraus, \ndaß der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bis zu \nseiner evtl. Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht nach § 69 \nAbs. 2 und 3 AuslG zur Folge hat. Daran fehlt es hier aus den \noben genannten Gründen. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann \ngrundsätzlich auch nicht über ein Verfahren nach § 123 VwGO \nerlangt werden,\n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 26. März \n1998 - 18 B 2195/96 - m.w.N.,\n\n10\n\ndenn die Gewährung von Abschiebungsschutz widerspräche der \nin den vorgenannten Vorschriften ausgedrückten gesetzlichen \nWertung.\n\n11\n\nOb eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz bestehen \nkönnte, wenn die Antragstellerin einen vom Inland aus \ndurchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG hätte, mag auf sich \nberuhen, denn die Antragstellerin besitzt keinen \ndementsprechenden Anspruch. Er scheitert jedenfalls an dem \nzwingenden Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, denn \ndie Antragstellerin ist ohne erforderliches Visum nach \nDeutschland eingereist. Ihre Visumspflicht folgt - wie oben \nbereits erwähnt - aus § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AuslG. \nVon der Notwendigkeit, die Aufenthaltsgenehmigung vor der \nEinreise einzuholen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG) besteht hier \nkeine Ausnahme. Die Aufenthaltsgenehmigung kann nicht nach § 3 \nAbs. 3 Satz 2 AuslG iVm § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 DVAuslG nach \nder Einreise eingeholt werden. Die Antragstellerin hat zum \neinen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG) die Ehe nicht im Bundesgebiet \ngeschlossen, zum anderen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG) sind die \nVoraussetzungen des § 23 Abs. 1 AuslG nicht während eines \nrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet eingetreten. \n\n12\n\nDie Aufenthaltsgenehmigung kann auch nicht nach § 9 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt \nwerden. Denn die Antragstellerin ist nicht nur wegen des \nZwecks oder - dies könnte hier in Betracht kommen - der Dauer \ndes beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig. Sie unterfällt \nnicht etwa - daran ist allein zu denken - § 4 Abs. 2 DVAuslG \nmit der darin vorgesehenen Folge, daß sie für einen Aufenthalt \nlediglich bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung \nbedurft hätte. Nach § 4 Abs. 2 DVAuslG entfällt das \nGenehmigungserfordernis für einen dementsprechenden Aufenthalt \nohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der \nin der Anlage II zur DVAuslG aufgeführten Staaten, wenn sie \nInhaber eines in dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes \nsind. Zwar ist die Antragstellerin Staatsangehörige des in der \nAnlage II aufgeführten Staates Ghana. Sie ist indes nicht \nInhaberin eines in der Anlage bezeichneten amtlichen Passes. \nDazu zählen nicht die von staatlichen Stellen ausgestellten \nNationalpässe - einen solchen hat die Antragstellerin -, \nsondern lediglich für Amtspersonen ausgestellte Pässe wie \nDiplomaten- und Dienstpässe. Dieses Verständnis des Attributs \n\"amtlich\" als Kennzeichnung der Funktion des Paßinhabers und \nnicht als Eigenschaft der ausgebenden Stelle legt bereits der \nim Gegensatz zu dem Begriff \"amtlicher Paß\" in § 1 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 DVAuslG verwandte Ausdruck \"Nationalpaß\" nahe, \nder sich allein auf von amtlicher Seite ausgegebene Dokumente \nbeziehen kann. Diese Auslegung wird durch die \nGesetzessystematik bestätigt. Für sie spricht neben dem \nZusammenhang von § 4 Abs. 2 DVAuslG mit § 4 Abs. 1 DVAuslG und \nder dort geregelten Befreiung vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise auch \ndie Bestimmung in § 1 Abs. 1 DVAuslG. Denn § 1 Abs. 1 DVAuslG \nsieht - insoweit in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 DVAuslG - \neine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für \nAufenthalte bis zu drei Monaten vor, soweit der Begünstigte \nkeine Erwerbstätigkeit aufnimmt. § 1 Abs. 1 DVAuslG bezieht \ndiese Vergünstigung ausdrücklich auf die Inhaber von \nNationalpässen der in der Anlage I zur DVAuslG aufgeführten \nStaaten. Dazu zählt Ghana gerade nicht. Nach dem Willen des \nVerordnungsgebers sollen danach die in § 1 Abs. 1 und § 4 \nAbs. 2 DVAuslG gleichlautend geregelten Rechtsfolgen gerade \nnicht an die Innehabung ghanaischer Nationalpässe anknüpfen. \n\n13\n\nAuf dasselbe Ergebnis führt schließlich die historische \nAuslegung. Unmittelbarer Vorläufer des § 4 Abs. 2 DVAuslG war \nder mit Verordnung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I 1681) \neingeführte und nach seinen Rechtsfolgen inhaltsgleiche § 1 \nAbs. 4 a DVAuslG. Dieser machte die Befreiung vom Erfordernis \nder Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber amtlicher Pässe \nallerdings davon abhängig, daß der Bundesminister des Inneren \nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen \nfestgestellt hatte, daß die Gegenseitigkeit gewährt war und \nBelange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt \nwaren. § 1 Abs. 4 a DVAuslG a.F. enthielt zur Beschreibung des \nBegriffs \"amtlicher Pässe\" den Klammerzusatz \"(wie Diplomaten- \nund Dienstpässe)\". Nach der amtlichen Begründung, \n\n14\n\nzitiert nach Kloesel/Christ, \nDeutsches Ausländerrecht, Stand: \n29. Lieferung Januar 1990, Anmerkung zu \n§ 1 Abs. 4 a DVAuslG, \n\n15\n\ntrat § 1 Abs. 4 a DVAuslG als generelle Regelung an die \nStelle bestehender Verordnungen, mit denen die Inhaber \namtlicher Pässe jeweils nur eines bestimmten Staates vom \nVisumszwang befreit worden waren. Dementsprechende \nVerordnungen waren nach Einführung des Visumszwangs für \nStaatsangehörige Pakistans, Ghanas und der Türkei erlassen \nworden, um die Zusammenarbeit mit den Regierungen und \namtlichen Stellen dieser Staaten zu erleichtern. Mit der \nNeuregelung durch § 4 Abs. 2 DVAuslG war ein erweitertes \nVerständnis des Begriffs amtlicher Pässe trotz Fehlens \nerläuternder Klammerzusätze nicht beabsichtigt. Vielmehr \ndiente die Neufassung lediglich der Vereinfachung der \nRechtsanwendung,\n\n16\n\nvgl. Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Ausländerrecht, Stand: \nNovember 1996, § 4 DVAuslG.\n\n17\n\nInsoweit heißt es in der amtlichen Begründung: \"Nach \nbisherigem Recht waren Amtspaßinhaber vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit, soweit der Bundesminister des \nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen \nfestgestellt hat, daß die Gegenseitigkeit gewährt war und die \nBelange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt \nwaren. Für die Rechtspraxis ist es jedoch übersichtlicher, die \nFälle in der Verordnung selbst zu erfassen. Deshalb ist die \nRegelung entsprechend geändert worden.\"\n\n18\n\nDer zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \ngreift schließlich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch \nauch mit Blick auf Art. 6 GG durch. Diese \nVerfassungsbestimmung stellt einen Ausländer nicht von der \nVerpflichtung frei, die einfachgesetzlichen \nSichtvermerksvorschriften zur Verwirklichung der angestrebten \nFamilienzusammenführung zu beachten,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n31. August 1984 - 1 B 99.84 -, BVerwGE \n70, 54 (56 f.), und vom 2. Dezember \n1994 - 1 B 123.94 -, sowie BVerfG, \nBeschluß vom 7. November 1984 - 2 BvR \n1299/84 -, NVwZ 1985, 260.\n\n20\n\n4. Der Antragstellerin steht schließlich auch kein \nAnspruch auf Erteilung einer Duldung zu, der möglicherweise \nüber den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gesichert werden \nkönnte. Ein solcher Duldungsanspruch folgt weder aus § 55 \nAbs. 2 AuslG noch aus § 55 Abs. 3 AuslG, denn schon deren \njeweilige tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht \nvor.\n\n21\n\nDie Abschiebung ist nicht (rechtlich) unmöglich im Sinne \nvon § 55 Abs. 2 AuslG. § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 8 EMRK \nbegründen insoweit kein Abschiebungshindernis. Der Schutz \ndieser Bestimmung geht jedenfalls unter den Umständen des \nvorliegenden Falles nicht weiter als der des Art. 6 GG, wie er \nim Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Nach den \noben genannten Vorschriften des Ausländerrechts hat die \nAntragstellerin zunächst auszureisen und sodann ggf. von ihrem \nHeimatland aus das Verfahren auf Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung \nnach § 23 Abs. 1 AuslG - diese Regelung dient gerade der \neinfachgesetzlichen Umsetzung des Verfassungsgebotes des \nArt. 6 Abs. 1 GG - zu betreiben. Die bis zum Abschluß dieses \nVerfahrens eintretende - relativ kurzfristige - Trennung des \nFamilienverbandes ist mit Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls \nvereinbar.\n\n22\n\nEin Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 3 AuslG ist ebenfalls \nnicht gegeben. Er resultiert insbesondere nicht aus der \nTrennung des Familienverbandes. Den damit angesprochenen \nBelangen ist im Rahmen des - wie dargelegt vom Ausland aus zu \nbetreibenden - Verfahrens auf Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen. Die bis zum Abschluß \ndieses Verfahrens zwangsläufig verstreichende Trennungszeit \nzwingt jedenfalls nicht zur Erteilung einer Duldung, zumal die \nletztlich angestrebte Aufenthaltserlaubnis vor einer Ausreise \nunter keinen Umständen erteilt werden kann.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/18-b-198-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/18-b-198-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309428","retrieved":"2026-07-09 03:39:00.460758+00:00"}}