{"status":"available","doknr":"OLD309427","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0619.16A899.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"16 A 899/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das mit der Rechtsmittelschrift vom 16. Februar 1998 anhängig \ngemachte Berufungsverfahren wird gemäß § 125 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 3 VwGO \neingestellt und den Klägern werden gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt, weil sie dieses \nRechtsmittel konkludent zurückgenommen haben.\n\n2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe - \nungeachtet der Frage, ob die Kläger innerhalb der Frist nicht \nin unstatthafter Weise lediglich eine Zulassung der Berufung \nnach § 131 Abs. 3 und Abs. 5 VwGO a.F. begehrt haben - nach \nMaßgabe der hier allein einschlägigen §§ 124 f VwGO nicht \ngreifen. \n\n3\n\nAn der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts \nbestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel im Sinne der genannten Bestimmung sind nur \ngegeben, wenn die für die Unrichtigkeit der Entscheidung \nsprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein \nErfolg des zugelassenen Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als \nein Mißerfolg.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. \nNovember 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl. \n1998, 244.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Zwar mögen die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichtes zur Sorgfaltspflichtverletzung der \nEltern im Lichte des Zulassungsvorbringens durchaus Bedenken \nunterliegen. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichtes können die Zulassung des \nRechtsmittels aber nur dann rechtfertigen, wenn sie sich mit \nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit auch auf das \nEntscheidungsergebnis auswirken. Vorliegend spricht jedoch \nalles dafür, daß es für die Nachforderung höherer \nElternbeiträge nicht darauf ankommt, ob gemäß § 45 Abs. 2 Satz \n3 SGB X der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. \nDer Senat neigt vielmehr dazu, auf die Elternbeiträge als \nsozialrechtliche Abgabe eigener Art die abgabenrechtliche \nRechtsprechung zu übertragen, die in Gebühren- und \nBeitragsbescheiden regelmäßig nur eine Belastung und nicht \nzugleich eine Begünstigung sieht und deshalb die Nacherhebung \nvon zu gering festgesetzten Abgaben ohne die Einschränkungen \nverfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte zuläßt. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli \n1968\n- VII C 48.66 -, BVerwGE 30, 132, und \nvom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, \nBVerwGE 67, 129; OVG NW, Urteil vom \n25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ \n1983, 172; VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, \nNVwZ-RR 1997, 120 m.w.N.; VGH Kassel, \nBeschluß vom 2. Oktober 1980 - V TH \n13/80 -, NJW 1981, 596.\n\n7\n\nVon seinem Tenor her handelt es sich bei dem Bescheid vom \n23. November 1995 ausschließlich um einen belastenden \nVerwaltungsakt. Überzeugende Argumente für eine Anwendung der \nAuffassung, nach der es sich bei einer zu niedrigen \nFestsetzung der Elternbeiträge dennoch grundsätzlich um eine \nbegünstigende Regelung im Sinne von § 31 SGB X handelt, \n\n8\n\n- so Voßhans, Elternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, \nRn. 65 -\n\n9\n\ngerade auf den vorliegenden Fall hat der Kläger nicht \ngeliefert und drängen sich auch sonst nicht auf. Eine \nVergleichbarkeit mit dem vom Bundessozialgericht entschiedenen \nFall der Festlegung einer Umlage zur Winterbauförderung \n\n10\n\n- vgl. Urteil vom 12. Februar 1992 \n- 10 RAr 6/90 -, BSGE 70, 117 (120) -\n\n11\n\nist zumindest nicht offensichtlich. Dazu, inwieweit der \nBescheid auch als rein belastender Verwaltungsakt hier einen \ngeeigneten Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes \nVertrauen abgibt,\n\n12\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 18. \nMärz 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, 141 \n(144) m.w.N.,\n\n13\n\nhat der Kläger nichts Einschlägiges dargelegt und sind den \nvorliegenden Unterlagen auch sonstwie keine Umstände zu \nentnehmen, die das verständige Interesse der Eltern an einer \nniedrigeren Belastung gegenüber den Interessen der \nAllgemeinheit an einer dem Gesetz entsprechenden Deckung der \nfür Kindertagesstätten entstehenden Kosten und einer dem \nGleichheitssatz genügenden Heranziehung der Eltern überwiegen \nlassen.\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund kann die Berufung aus den von den \nKlägern vorgebrachten Gründen auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. \n2 VwGO zugelassen werden. Es mag dahinstehen, ob die Kläger \ndiesen Zulassungsgrund überhaupt ausreichend im Sinne von \n§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt haben. Jedenfalls kommt \nes auf die von ihnen bezeichneten Schwierigkeiten bei der \nEinordnung des Elternverhaltens hier nicht an.\n\n15\n\nDementsprechend kann der Rechtssache im Hinblick auf die \nPflicht zur Überprüfung der Elternbeitragsbescheide mangels \nrechtlicher Relevanz von vornherein auch nicht die von den \nKlägern reklamierte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen. Abgesehen davon verlangt die \nordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes, daß - über \nden hier erfolgten Vortrag der Kläger hinaus - die Rechtsfrage \ngenau bezeichnet und substantiiert dargelegt wird, warum sie \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der \num Zulassung Nachsuchende sie für grundsätzlich hält.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 \n- 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306.\n\n17\n\nSchließlich kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichtes \nunterliegenden Verfahrensmangels, auf den die Entscheidung \nberuhen kann, zugelassen werden. Da die Kläger die \nVerfahrensvorschrift, gegen die verstoßen worden sein soll, \nnicht angegeben haben, mangelt es - abgesehen von der \nKausalitätsfrage - auch hier schon an einer ausreichenden \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach \nMaßgabe von § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/16-a-899-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/16-a-899-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309427","retrieved":"2026-07-09 03:39:00.375301+00:00"}}