{"status":"available","doknr":"OLD309426","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0619.11A.D172.93NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"11A D 172/93.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Normenkontrollanträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren zum \neinen gegen den Bebauungsplan Nr. 147 \"B. stiege\" der \nAntragsgegnerin, mit dem diese den nördlichen - bei \nSatzungsbeschluß am 22. Mai 1979 bereits vorhandenen und heute \nvollständig ausgebauten - Abschnitt des gleichnamigen \nStraßenzuges zwischen K. straße und S. \nStraße (B ) überplant hat. Das Verfahren ist insoweit bis \nzur Verbindung in der mündlichen Verhandlung unter dem Az. \n11a D 139/91.NE geführt worden.\n\n3\n\nDer sich südlich anschließende Abschnitt der B. stiege \nbis zur quer in Ost-West-Richtung verlaufenden O. \nStraße, an die heute ca. 100 m von der Kreuzung entfernt das \nWohngrundstück des Antragsteller angrenzt, existierte bei \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 in der Örtlichkeit \nnoch nicht, sondern wurde gerade erst auf der Grundlage des \nBebauungsplanes Nr. 122 \"O. Straße Nord\" aus dem Jahre \n1978 errichtet. Auch gegen diesen Bebauungsplan richtet sich \nder Normenkontrollantrag des Antragstellers, der mit seinem \nWohngrundstück ebenfalls außerhalb des Plangebietes liegt. Die \nVerfahren wurden mit Beschluß vom 19. Juni 1998 verbunden und \nihre Weiterführung unter dem Az. 11a D 172/93.NE \nangeordnet.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 122 sieht die Verlängerung der \nB. stiege über die K. straße hinaus bis zur \nO. Straße vor. Die O. Straße reichte Mitte der \n70er Jahre vom Stadtkern kommend erst bis zum S. weg. \nZwischen Bahnlinie und H. straße durchschnitt sie \nbaulich damals bereits ausgenutzte - sich nach Norden \nerstreckende - Siedlungsflächen. Durch den - inzwischen \nweitgehend verwirklichten - Bebauungsplan Nr. 122 \"O. \nStraße Nord\" wurde auch das sich nach Westen anschließende \nGelände auf der Nordseite der O. Straße bis jenseits \ndes S. weg als Wohnbaufläche ausgewiesen, die Abbindung der \nB. straße von der B. stiege in Form von zwei \nWendehämmern festgesetzt und zudem eine Verlängerung der \nO. Straße angedeutet. \n\n5\n\nLetzteres geht auch schon aus der Planurkunde zum \nBebauungsplan Nr. 15 \"O. Straße Süd\" hervor, den die \nAntragsgegnerin bereits am 15. Juli 1975 als Satzung \nbeschlossen hatte. Dieser Bebauungsplan setzt die O. \nStraße in einem kurz hinter der H. straße beginnenden \nund bis zum S. weg reichenden Abschnitt als Verkehrsfläche \nfest und weist in diesem Bereich auf der Straßensüdseite bis \nzur Eisenbahnstrecke G. -R. - das Grundstück des \nAntragstellers einschließend - weitere Wohngebiete aus.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. 15 \"O. Straße Süd\" aus dem \nJahre 1975 sieht außerdem den Abschnitt der B. stiege von \nder O. Straße bis zur - inzwischen aufgegebenen - \nBahnstrecke R. -G. vor. Der endgültige und noch \nweiter südlich reichende Durchbau der B. stiege bis zur \nNeuenkirchener Straße (B ) ist erst im - am 14. Juni 1994 \nals Satzung beschlossenen - Bebauungsplan Nr. 271 \"südliche \nB. stiege\" geregelt. Der Abschnitt der B. stiege \nzwischen O. Straße und Neuenkirchener Straße (B ) \nist vor wenigen Wochen fertiggestellt worden.\n\n7\n\nDie Aufstellung der die B. stiege betreffenden \nBebauungspläne geschah vor folgendem Hintergrund: In allen \nFlächennutzungsplanentwürfen, die dem gültigen - insoweit \ngleichlautenden - Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom \n12. November 1979 seit dem Jahre 1973 vorausgegangen waren, \nwird die B. stiege als Verbindung zwischen S. \nStraße (B ) und Neuenkirchener Straße (B ) bereits in \nvoller Länge wiedergegeben. In gleicher Weise enthalten die \nbesagten Flächennutzungsplanentwürfe auch bereits die \nVerlängerung der - ebenfalls als Hauptverkehrsstraße \nwiedergegebenen - O. Straße über die geplante B n \nhinaus mit Anschluß an den O. Damm. Dies basiert auf dem \nUmstand, daß nach dem Stand der Planungen zur B n Anfang der \n70er Jahre mit einer Abbindung der B. straße als \nbisheriger Hauptverbindungsachse zur Siedlung W. in \nHöhe der neuen Bundesstraße gerechnet werden mußte und sich \ndie Antragsgegnerin dementsprechend im \nPlanfeststellungsverfahren gegenüber der \nLandesstraßenbaubehörde mit einer Überführung der Verbindung \nzwischen O. Straße und O. Damm als Kompromiß \neinverstanden erklärt hatte. Im Zuge dieser planerischen \nAbstimmung wurden 1972 vorübergehend Bestrebungen angestellt, \ndie S. straße, die F. -T. -Straße, die verlängerte \nO. Straße und den O. Damm bis zur K 66 als einen \nHauptstraßenzug zur Kreisstraße hochzustufen. \n\n8\n\nAls Teil des ergänzenden Straßennetzes ist der Straßenzug \nder B. stiege auch schon vollständig im \nGeneralverkehrsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1973 \n(GVP 1973) vorgesehen und in dessen Fortschreibung aus dem \nJahr 1979 (GVP 1979) übernommen. Ebenso sieht der \nGeneralverkehrsplan in seiner Entwicklungsplanung 1973 bereits \ndie über die B n hinaus verlängerte O. Straße als Teil \ndes Hauptstraßennetzes 2. Ordnung vor. In der Fortschreibung \ndes GVP aus 1979 ist diese Ost-West-Achse als teils \nvorhandene, teils geplante Verkehrs- und Wohnsammelstraße \naufgeführt. \n\n9\n\nIn dem - den DTV für 1985 darstellenden - Belastungsplan \naus 1973 wird auf der durchgebauten Strecke der B. stiege \nein Verkehrsaufkommen von 2.590 Kfz/24 Std. prognostiziert. \nLaut einem lärmtechnischen Entwurf aus 1983 ist für die \nB. stiege in ihrem Zustand vor Aus- und Weiterbau durch \nZählung Mitte 1979 ein DTV von 2.606 Kfz ermittelt worden. Als \ninfolge des plangemäßen Ausbaus erwarteter Wert wird dem auf \nder Grundlage des GVP 1979 eine mutmaßliche Belastung von \nzukünftig 7.120 Kfz/24 h gegenüber gesetzt.\n\n10\n\nDie O. Straße ist im Belastungsplan DTV 1985 aus \ndem GVP 1973 im Abschnitt zwischen B. stiege und Stadtkern \nmit 2.850 Kfz/24 h verzeichnet. Der spätere Belastungsplan aus \ndem GVP 1979 berücksichtigt erstmals auch die geplante \nVerlängerung der O. Straße über die B n hinaus.\n\n11\n\nIm Verkehrsentwicklungsplan 1992 (VEP 1992) wird die \nVerlängerung der als Verkehrsstraße eingestuften B. stiege \nvon der O. Straße bis zu N. Straße (B ) \nals Planfall 13 behandelt, bei dem eine Entlastung u.a. der \nO. Straße eintrete. Die Verkehrsbelastung auf der \nB. stiege soll sich nach den Prognosen im Verhältnis zum \nGVP 1973 mehr als verdoppeln.\n\n12\n\nIm Aufstellungsverfahren zum Straßenbebauungsplan Nr. 147 \nwird der geplante Durchbau der B. stiege von der \nS. Straße bis zur N. Straße bereits \nberücksichtigt und ihr die Funktion zugedacht, als anbaufreie \nWohnsammelstraße das Wohngebiet S. und Teile des \nOrtsteils W. an die beiden Bundesstraßen \nanzuschließen. Auf der Grundlage der im GVP 1973 für 1985 \nerrechneten durchschnittlichen täglichen Belastung des \nStraßenzuges mit 2.590 Kfz/24 h erkennt der Plangeber die \nNotwendigkeit von Überlegungen zum Schallschutz für den \nüberplanten Straßenabschnitt, die er dann aber außerhalb des \nAufstellungsverfahrens weiterverfolgt. Auswirkungen der \nStraßenplanung auf die O. Straße kommen nicht zur \nSprache. \n\n13\n\nAls anbaufreie Wohnsammelstraße ist die B. stiege auch \nschon bei der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 122 \n\"O. Straße Nord\" konzipiert und auf der Grundlage der \nDTV-Belastung von 2.590 Kfz/24 h aus dem GVP 1973 Gegenstand \neiner abwägenden Entscheidung zum Immissionsschutz für diese \nStraße. Die O. Straße wird ebenfalls als \nWohnsammelstraße definiert und aufgrund ihres etwas größer \nveranschlagten Verkehrs-aufkommens mit einem um 0,5 dB (A) \nhöheren Lärmpegel angesetzt. Überlegungen zum Schutz der \nAnlieger dieser Straße vor den festgestellten \nVerkehrsimmissionen finden sich im Aufstellungsvorgang nicht. \nEbensowenig wird erkennbar darauf eingegangen, inwieweit die \nAbhängung der B. straße von der B. stiege eine \nverkehrliche Mehrbelastung der O. Straße zur Folge \nhat. Die Abbindung der B. straße soll zur \nVerkehrsberuhigung im betreffenden Planbereich führen und der \nLeichtigkeit des Verkehrs auf der B. stiege zugute kommen, \nauf der ein Gefahrenpunkt beseitigt werde.\n\n14\n\nAuch der älteste der Bebauungspläne - Nr. 15 \"O. \nStraße Süd\" - begreift die B. stiege als Wohnsammelstraße. \nEs wird an den Flächennutzungsplanentwurf vom 20. November \n1973 angeknüpft. Hinsichtlich des Schutzes vor den Immissionen \nder B. stiege legt der Plangeber die vom GVP 1973 für 1985 \nprognostizierten Zahlen der höchsten Kfz-Belastung zugrunde. \nDie Planung baut ferner darauf auf, daß die - hier zwischen \nH. straße und S. weg erfaßte - O. Straße \nunter der Baulast des Landschaftsverbandes ab dem S. weg \nüber die geplante B n hinweg bis zum O. Damm verlängert \nwird und als Kreisstraße mit erheblichem Verkehrsaufkommen \nvorgesehen ist. Zum Lärmschutz an der O. Straße \nverhalten sich die Aufstellungsvorgänge nicht. \n\n15\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 147 \n\"B. stiege\" nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: Der \nRat der Antragsgegnerin beschloß am 23. Mai 1978 die \nAufstellung des Bebauungsplanes und die Durchführung einer \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung, zu deren Zweck u.a. am \n28. Juni 1978 eine Bürgerversammlung durchgeführt wurde. Der \nBeschluß wurde am 23. Juni 1978 öffentlich bekanntgemacht. \nBereits mit Schreiben vom 6. Juni 1978 waren auch die Träger \nöffentlicher Belange beteiligt worden. Am 23. Januar 1979 \nberiet der Rat über die eingegangenen Anregungen und Bedenken \nund beschloß die Offenlegung eines lediglich leicht geänderten \nEntwurfes. Die ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung \nerfolgte gleichzeitig mit der Benachrichtigung der Träger \nöffentlicher Belange am 2. Februar 1979. In seiner Sitzung vom \n22. Mai 1979 befand der Rat über die neuerlich eingegangenen \nBedenken und Anregungen. Für die Frage, inwieweit nach dem \nBImSchG Anspruch auf passiven Schallschutz und entsprechende \nKostenerstattung besteht, verwies der Plangeber auf ein \nunabhängig vom Bebauungsplan noch anzufertigendes \nschalltechnisches Gutachten. Abschließend wurde der \nBebauungsplan als Satzung und die zugehörige Begründung vom \n12. Dezember 1978 beschlossen. \n\n16\n\nDem Antrag der Antragsgegnerin vom 20. Juni 1979 \nverweigerte der Regierungspräsident mit Bescheid vom \n12. September 1979 zunächst die Genehmigung, weil der \nGesichtspunkt der Verkehrsimmissionen angesichts des noch \nausstehenden Gutachtens im Bebauungsplan nicht ausreichend \nabgewogen und durch planerische Festsetzungen berücksichtigt \nsei. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 16. Oktober \n1979 und auf erneute Antragstellung vom 16. Januar 1980 - \nnachdem der Rat auf der Grundlage einer zwischenzeitlich \nangefertigten schalltechnischen Untersuchung am 15. Dezember \n1979 gesondert über den passiven Schallschutz entschieden \nhatte - erfolgte unter dem 20. Februar 1980 eine nachträgliche \nGenehmigung des Bebauungsplanes Nr. 147 \"B. stiege\". Die \nöffentliche Bekanntmachung dieser Genehmigung datiert vom \n10. März 1980.\n\n17\n\nSeinen Normenkontrollantrag hinsichtlich dieses \nBebauungsplanes hat der Antragsteller am 8. Juli 1991 \ngestellt.\n\n18\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122 \n\"O. Straße Nord\" wickelte sich wie folgt ab: Der Rat \nder Antragsgegnerin beschloß am 21. Dezember 1976 die \nAufstellung des Bebauungsplanes und die Offenlegung des \nBebauungsplanentwurfes nebst Begründung in der Zeit vom \n17. Januar 1977 bis zum 17. Februar 1977 einschließlich. Der \nBeschluß wurde am 29. Dezember 1976 ortsüblich bekanntgemacht. \nZuvor waren die Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom \n16. November 1976 beteiligt worden und hatte am 14. Dezember \n1976 die vorgezogene Bürgerbeteiligung in Form einer \nVersammlung stattgefunden. Mit Schreiben vom 12. Januar 1977 \nwurden die Träger öffentlicher Belange über die Offenlegung \ninformiert. Aufgrund verschiedener Anregungen und Bedenken \nwurde am 25. Oktober 1977 der Bebauungsplanentwurf geändert \nund seine erneute Offenlegung beschlossen. Die öffentliche \nBekanntmachung der Auslegung vom 9. November 1977 bis zum \n9. Dezember 1977 einschließlich fand am 29. Oktober 1977 \nstatt. Die Träger öffentlicher Belange benachrichtigte ein \nSchreiben vom 2. November 1977. In seiner Sitzung vom \n14. Februar 1978 befand der Rat über sämtliche eingegangenen \nAnregungen und Bedenken und beschloß abschließend den \nBebauungsplan Nr. 122 \"O. Straße Nord\" als Satzung und \ndie zugehörige Begründung vom 27. September 1977. Die \nEinwender wurden von dem Ergebnis der Beratung schriftlich \ninformiert.\n\n19\n\nAuf den - ausführlich die Vorzeitigkeit des Bebauungsplans \nrechtfertigenden - Antrag der Antragsgegnerin vom 15. März \n1978 erteilte der Regierungspräsident mit Bescheid vom \n8. Juni 1978 die Genehmigung des Bebauungsplans mit der \nMaßgabe, einen Vermerk für die Bauaufsichtsbehörde zum \nImmissionsschutz im Bereich der Wohnsammelstraße B. stiege \nin den Bebauungsplan aufzunehmen. Nach Beitrittsbeschluß vom \n27. Juni 1978 wurde die Genehmigung am 24. Juli 1978 \nöffentlich bekanntgemacht. \n\n20\n\nAm 29. September 1993 hat der Antragsteller den Normenkon-\ntrollantrag bezüglich dieses Bebauungsplanes gestellt. \n\n21\n\nDer Antragsteller trägt zur Begründung der Anfechtung \nbeider Bebauungspläne im Ausgangspunkt vor, die Auswirkungen \nder Planung auf die O. Straße und ihr Umfeld seien \nnicht ausreichend in die jeweilige Abwägung eingestellt \nworden. Beim Bebauungsplan Nr. 122 habe der Plangeber zwar \nerkannt, daß die Lärmbelastung der O. Straße mit 0,5 \ndB (A) über der mit 56,2 dB tags und 47,4 dB nachts \nermittelten Lärmbelastung der B. stiege liege, aber keine \nKonsequenzen daraus gezogen. Durch die Festsetzung der \nB. stiege werde aber in abwägungsfehlerhafter Weise zu \neiner verkehrlichen Mehrbelastung der O. Straße und \ndamit zu unzumutbaren Immissionen der Anlieger beigetragen. \nNamentlich der Ausbau der B. stiege im Bereich des \nBebauungsplanes Nr. 147 bewirke zugunsten einer Entlastung der \nB n eine deutliche Zunahme der Verkehrsbelastung der \nO. Straße mit der Folge, daß auch sein Grundstück mit \ndem ca. 10 m von der Achse der O. Straße entfernt \nliegenden Einfamilienhaus von unerträglichen Lärmimmissionen \nbetroffen werde. Auch bezüglich der Abbindung der \nB. straße würden die Belange der Anlieger der O. \nStraße, in die der Verkehr verdrängt werde, in \nunverhältnismäßiger Weise ignoriert. Die Erhöhung der \nSicherheit für den motorisierten Verkehr könne die Abbindung \nin Anbetracht der Funktion der B. stiege als Sammelstraße \nfür den Verkehr aus den Wohngebieten nicht rechtfertigen. Zur \nSicherung des Kreuzungsbereiches hätte es andere Möglichkeiten \ngegeben.\n\n22\n\nAuch wenn die B. stiege in dem von den angegriffenen \nBebauungsplänen überplanten Bereich bereits vollständig \nhergestellt und wegen ihrer vielfältigen Funktionen für die \nanliegenden Wohngebiete nicht mit ihrem Rückbau oder ihrer \nSperrung zu rechnen sei, fehle ihm nicht das für einen \nNormenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. \nDurch die Nichtigkeit der Bebauungspläne werde vielmehr die \nGrundlage für ergänzende Maßnahmen der Antragsgegnerin zur \nBerücksichtigung seiner - bei Aufstellung der Bebauungspläne \nNr. 147 und 122 vernachlässigten - Belange geschaffen. Es sei \nein legitimes Ziel des Normenkontrollantrages, daß seine \nInteressen und die der übrigen Anlieger der O. Straße \nnunmehr in die Abwägung eingestellt würden. Welche \nKonsequenzen das habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. \nVorrangig verfolge er eine Reduzierung der Verkehrsbelastung \nder O. Straße. Die Auswirkungen der angegriffenen \nBebauungspläne beschränkten sich nicht auf die bereits \neingetretenen Veränderungen im jeweiligen eigenen \nGeltungsbereich, sondern gingen darüber hinaus. Es gelte, \ndiese fortwirkenden Elemente zu beeinflussen.\n\n23\n\nAngesichts der ihm - dem Antragsteller - in Form der Lärm- \nund Abgasimmissionen drohenden Nachteile sei trotz der Lage \nseines Grundstückes außerhalb des jeweiligen Plangebietes der \nangefochtenen Bebauungspläne an einer Antragsbefugnis sowohl \nnach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. als auch nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n. F. nicht zu zweifeln. Der Plangeber habe auch \ndie Auswirkungen des Ausbaus der B. stiege auf die \nO. Straße und damit - trotz einer nur mittelbaren \nBetroffenheit - auch die Belange und Interessen der dortigen \nStraßenanlieger in die Abwägung einstellen müssen. Allein \nschon dieser Abwägungsausfall bedeute eine Verletzung seiner \nsubjektiven Rechte. Zudem überschritten die den angefochtenen \nBebauungsplänen zuzurechnenden Lärmeinwirkungen auf sein \nGrundstück die Zumutbarkeitsschwelle und griffen deshalb in \nsein Grundrecht aus Art. 14 GG ein. Auch durch die Abbindung \nder B. straße, die vorher die gewachsene Verbindung \nzwischen Stadtkern und W. gewesen sei, werde in \nerheblicher Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen. Soweit \nnicht aus dem Bebauungsplan Nr. 15, wohl aber aus der \nStraßenplanung für die Zukunft eine andere Funktion der \nB. straße hervorgegangen sei, besitze das für seine \nplanungsrechtliche Position keine Relevanz. \n\n24\n\nDie Abwägung leide - abgesehen davon, daß jede \nBerücksichtigung der Auswirkungen der Planung auf Bereiche \naußerhalb des Plangebietes und insbesondere auf die \nWohnverhältnisse an der O. Straße fehle - auch deshalb \nan einem Mangel, weil sie maßgeblich von der sachfremden \nErwägung getragen worden sei, durch die Einleitung hoher \nVerkehrsmengen in die B. stiege Mittel nach dem \nGemeindefinanzierungsgesetz bewilligt zu bekommen.\n\n25\n\nSoweit der Rat die Planung der B. stiege an deren \nspäterem Durchbau bis zur N. Straße (B ) \nausgerichtet habe, fehle es an einer Auseinandersetzung mit \ndem zeitlichen Moment und den Konsequenzen eines gestaffelten \nAusbaus in Abschnitten. Schon die scheibchenweise \nStraßenplanung als solche sei angesichts ihrer \nUnübersichtlichkeit rechtswidrig.\n\n26\n\nOhne daß dies - mit dem möglichen Ergebnis einer anderen \nPlanung - in den Überlegungen des Plangebers eine Erwägung \ngefunden habe, gehe aus den eigenen Unterlagen der \nAntragsgegnerin klar hervor, daß bei Anlegung der \nB. stiege von der B bis zur B die O. Straße \nim Bereich seines Grundstückes eine erhebliche \nBelastungszunahme erfahre und die Anliegergrundstücke \nunzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Nach Maßgabe aller \nPrognosepläne verteile sich der Verkehr der B. stiege \nvornehmlich auf die O. Straße. Die hohe Belastung der \nO. Straße folge nicht aus dem Entstehen neuer \nBaugebiete in den Stadtteilen S. und W. , \nsondern vielmehr allein aus der Bündelung des Verkehrs auf der \nB. stiege und der O. Straße sowie aus der \nAbbindung der B. straße. Der erst jetzt erfolgte \nendgültige Durchbau der B. stiege bis zur N. \nStraße bedeute auf diesem hohen Niveau zwar eine geringfügige \nEntlastung. Der Durchstoß der B. stiege und dessen \nZeitpunkt sei bei der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 147 \nund Nr. 122 aber noch völlig gewiß und deshalb bei der \nFolgenabwägung noch nicht berücksichtigungsfähig gewesen. \nMaßgeblich für die Abwägung seien nicht die heutige Sach- und \nRechtslage, sondern der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. \nSpätere Erkenntnisse besäßen keine Erheblichkeit.\n\n27\n\nDie Planungsentscheidung für den Bau der B. stiege \nverstoße auch gegen das Trennungsprinzip, wenn eine so große \nMenge überregionalen Verkehrs trotz der nahe gelegenen - \ninsoweit funktionsgleichen - B n durch Wohngebiete geleitet \nwerde. Namentlich der damit heraufbeschworene Konflikt \nzwischen der erhöhten Verkehrs- und damit Immissionsbelastung \nder O. Straße auf der einen Seite sowie der \nanliegenden Wohnbebauung auf der anderen Seite sei bei der \nAufstellung der Bebauungspläne Nr. 147 \"B. stiege\" und \nNr. 122 \"O. Straße Nord\" weder behandelt noch gelöst \nworden. Darauf, daß nach den jüngsten Verkehrszählungen die \nVerkehrsbelastung auf der O. Straße mit der \nWohnnutzung angeblich noch verträglich sei, könne sich die \nAntragsgegnerin als Rechtfertigung für die damalige \nEntscheidung von vornherein nicht berufen, weil dahingehende \nPrognosen für die O. Straße in den \nPlanaufstellungsverfahren noch nicht vorgelegen hätten. Im \nübrigen müsse die Richtigkeit der anhand von \nSanierungsrichtwerten vorgenommenen Einordnung der \nLärmbelastung an der O. Straße durch die \nAntragsgegnerin als planerisch zumutbar bezweifelt werden. \nSelbst bei Zugrundelegung der - deutlich unter den Schätzungen \nbei Aufstellung des Bebauungsplanes liegenden und tatsächlich \nauch bei weitem übertroffenen - Prognosezahlen des \nVerkehrsentwicklungsplanes 1992 ergebe sich, daß die \nGrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts an der \nO. Straße deutlich überschritten würden. Dies werde \nals Ergebnis einer lärmtechnischen Untersuchung auch von der \nAntragsgegnerin selbst inzwischen ebenso eingeräumt wie ein \nAbwägungsdefizit hinsichtlich des Lärmschutzes an der \nO. Straße bei der Aufstellung des Bebauungsplans \nNr. 15 \"O. Straße Süd\".\n\n28\n\nDie Abwägung zur Abbindung der B. straße im Rahmen des \nangefochtenen Bebauungsplans Nr. 122 \"O. Straße Nord\" \nlasse in gleicher Weise die notwendige Auseinandersetzung mit \nder erhöhten Verkehrsbelastung und einem damit erhöhten \nVerkehrsrisiko auf der O. Straße als einem der \nVerkehrswege vermissen, auf die der Verkehr verlagert werde. \nDer Plangeber sei auch von einem falschen Verständnis des \nPrinzips der Sammelstraße, als die die B. stiege \nkonzipiert sei, ausgegangen und habe die durch die \nverkehrsberuhigende und verkehrsverlagernde Maßnahme \nhervorgerufene Problematik des Lärmschutzes falsch gesehen. \nBei Umwandlung einer ruhigen Anliegerstraße in eine \nDurchgangsstraße, wie sie hier im Bebauungsplan Nr. 122 \ngeregelt werde, sei die Frage der Immissionen grundsätzlich in \ndie Abwägung einzustellen und ggfls. ein Ausgleich durch \nLärmschutzvorkehrungen vorzunehmen. Solches sei aber auch \nspäter bei der wesentlichen Änderung der O. Straße, \nals welche ihre Verlängerung nach Westen über den S. weg \nhinaus verstanden werden müsse, im Rahmen des \nPlanfeststellungsverfahrens zur B n nicht geschehen.\n\n29\n\nVerkannt und unbeachtet geblieben sei im Rahmen der \nAufstellung sowohl des Bebauungsplan Nr. 147 als auch der \nBebauungsplan Nr. 122 auch das durch den Bebauungsplan Nr. 15 \n\"O. Straße Süd\" erzeugte Vertrauen in eine nur geringe \nVerkehrsbedeutung der O. Straße und damit in eine \nEinhaltung der Grenzwerte für eine zumutbare \nImmissionsbelastung. Die angegriffene Planung habe \nabwägungsfehlerhaft in eine - auch ihm zukommende - Position \neingegriffen, aufgrund derer die Anlieger der O. \nStraße darauf hätten vertrauen können, daß eine nachfolgende \n\"heranrückende\" Straßenplanung auf ihre Wohnnutzung durch \nausreichende Vorkehrungen gegen Lärmbelastungen Rücksicht \nnehme. Der Bebauungsplan Nr. 15 \"O. Straße Süd\" aus \ndem Jahre 1975 weise die O. Straße nämlich \n- entsprechend ihrem damaligen feldwegmäßigen Ausbau nur bis \nzur S. straße ohne weitere Verbindungsfunktion nach Westen \nund mit einer Belastung von lediglich 500 bis 700 Kfz/24 h - \nals bloße Wohnstraße ohne hohe Verkehrsbedeutung aus. Dies \nfinde auch darin Bestätigung, daß der GVP 1973 die geplante \nVerlängerung über die B n hinaus zum O. Damm prognostisch \nnicht erfasse. Anders als bei der B. stiege enthalte der \nalte Bebauungsplan gerade keine Festsetzungen zum aktiven oder \npassiven Lärmschutz oder entsprechende Hinweise, wie sie \nnamentlich in einem einschlägigen ministeriellen Runderlaß \nvorgesehen seien. Die im GVP 1973 enthaltenen Belastungszahlen \nfür die O. Straße seien im Bebauungsplan Nr. 15 \nebensowenig erwähnt wie eine spätere Abbindung der \nB. straße. Aussagen allein im GVP oder in einem \nFlächennutzungsplanentwurf besäßen für die Rechtsstellung der \nPlanbetroffenen nicht die erforderliche Aussagekraft. \nNamentlich bewirkten sie keine \"planerische Vorbelastung\". Da \nStraßen und Neubaugebiete gleichzeitig durch den Bebauungsplan \nfestgesetzt worden seien, sei die Wohnbebauung nicht auf eine \nschon verfestigte Situation getroffen.\n\n30\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n31\n\ndie Bebauungspläne Nr. 147 \n\"B. stiege\" und Nr. 122 \"O. \nStraße Nord\" der Antragsgegnerin \n(Satzungsbeschlüsse vom 22. Mai 1979 \nund vom 14. Februar 1978) für nichtig \nzu erklären.\n\n32\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n33\n\nden Normenkontrollantrag \nzurückzuweisen.\n\n34\n\nSie hält das Begehren bereits für unzulässig, weil der \nAntragsteller entweder nicht im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO antragsbefugt sei oder aber zumindest kein entsprechendes \nRechtsschutzinteresse geltend machen könne.\n\n35\n\nLetzteres fehle, weil mangels realistischer Aussichten auf \neinen Rückbau oder auch nur eine Sperrung der bereits \nvollständig fertiggestellten Straßenabschnitte der \nB. stiege der Antragsteller durch die Nichtigerklärung des \nBebauungsplanes keine Verbesserung seiner Rechtsstellung \nerreichen könne. Mit den angegriffenen Bebauungsplänen werde \ninsoweit lediglich eine durch den vorangegangenen \nBebauungsplan sowie die Flächennutzungs- und Verkehrsplanung \nbereits gegebene \"planerische Vorbelastung\" des Grundstücks \ndes Antragstellers konkretisiert. Da die Straßenabschnitte der \nB. stiege vollständig ausgebaut seien, sehe die \nAntragsgegnerin bei Nichtigerklärung der Bebauungspläne auf \ndiesem Hintergrund nicht den geringsten Anlaß zur \nNeuaufstellung. Eine Nichtigerklärung hätte auch nicht \nautomatisch die Wiederanbindung der B. straße an die \nB. stiege zur Folge. Einen dahingehenden Planungsanspruch \nschließe § 2 Abs. 3 BauGB gesetzlich aus. Auch mittelbar nütze \ndem Antragsteller die Nichtigerklärung insoweit nichts. Einen \ngewichtigen Grund, der die Stadt trotz der schon vor längerem \nerfolgten Umsetzung der Abbindung, auf die sich auch die \nAnlieger der B. straße im Vertrauen auf den Bebauungsplan \nausweislich u.a. eines Gerichtsverfahrens inzwischen \neingestellt hätten, im Rahmen ihres planerischen Ermessens zu \neiner Umplanung veranlassen könnte, werde in der \nÜberschreitung der Planungsrichtwerte infolge der \nVerkehrsbelastung auf der O. Straße nicht gesehen. Aus \nder Nichtigerklärung ließe sich auch ansonsten kein Anspruch \nauf planerische, bauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen mit \ndem vom Antragsteller proklamierten Ziel herleiten, die \nVerkehrsmenge auf der O. Straße zu reduzieren. Solchen \nAnsprüchen stünde zudem noch die Bestandskraft eines \nBescheides vom 19. Oktober 1987 entgegen, mit dem \nentsprechende Forderungen des Antragstellers abgelehnt worden \nseien. Entsprechendes gelte auch für einen evtl. Anspruch auf \nErstattung der Kosten für notwendige Schallschutzmaßnahmen am \nHaus des Antragstellers. \n\n36\n\nDie Antragsbefugnis fehle, weil der Antragsteller schon \nkeinen Nachteil durch die angegriffene Bauleitplanung erleide \noder in absehbarer Zeit zu erwarten habe. Der Ausbau der \nB. stiege führe zu keiner oder allenfalls zu einer nur \nunwesentlichen Mehrbelastung der O. Straße. Auf Dauer \ntrete nach Maßgabe der Erhebungen zum VEP 1992 durch den \nDurchbau der B. stiege bis zur N. Straße (B \n) sogar eine Entlastung der O. Straße ein.\n\n37\n\nFür eine entscheidende Zunahme des Verkehrs auf der \nO. Straße infolge des in den angefochtenen \nBebauungsplänen vorgesehenen Ausbaus der B. stiege fehlten \njegliche Anhaltspunkte. Namentlich eine Umorientierung von \nDurchgangsverkehr sei angesichts der strukturellen Bedeutung \nder jeweiligen Verkehrszüge und der attraktiveren B n nicht \nanzunehmen. Die angefochtenen Bebauungspläne Nr. 147 und \nNr. 122 gingen - ausweislich der ihnen gemeinsam \nzugrundliegenden Verkehrsprognosen - richtigerweise von der \nAufgabe der B. stiege aus, in erster Linie den Ziel- und \nQuellverkehr der Stadtteile S. und W. zur \nS. Straße (B ) und zur N. Straße (B ) \nzu führen und darüber hinaus in geringem Umfang auch dem \nVerbindungsverkehr zwischen den Stadtteilen D. , S. , \nW. und B. zu dienen. Die der B. stiege \nzugedachte Funktion verdeutliche sich insbesondere in der \nBezugnahme auf die Flächennutzungs- und Verkehrsplanung. Als \nVerkehrsstraße mit überörtlicher Funktion zur Entlastung der B \nn sei die B. stiege nicht geplant worden. Sie stelle kein \nnachträglich eingeplantes gebietsfremdes Element dar, sondern \nhabe sich bei der - mit dem GVP 1973 abgestimmten - \nErarbeitung der Flächennutzungsplanung von vornherein für die \nVerkehrserschließung der neuen Wohngebiete in S. und in \nW. neben dem vorhandenen Verkehrsnetz als notwendig \ndargestellt.\n\n38\n\nFür ein relevantes Anwachsen des \nStadtteilverbindungsverkehrs zwischen D. und B. mit \nseinem bisherigen Anteil von ca. 10 % auf der B. stiege \nund von ca. 20 % auf der O. Straße sei auch nach dem \nDurchbau der B. stiege nichts ersichtlich. Der Anteil des \nStadtteilverbindungsverkehrs sei so gering, daß sich von \nvornherein daraus keine merkliche Verkehrszunahme mit \nunzumutbaren Immissionsfolgen herleiten lasse. Sei von einer \nspürbaren Mehrbelastung mit Lärm erst bei einer Erhöhung 3 \ndb(A) auszugehen, setze dies nämlich eine Verdoppelung des \ngesamten Verkehrsaufkommens auf der Strecke voraus. \n\n39\n\nDer Antragsteller gehe fälschlich davon aus, die Belastung \nder O. Straße namentlich im Bereich zwischen \nB. stiege und H. straße sei auf den Ausbau der \nB. stiege zurückzuführen. Der Ziel- und Quellverkehr auf \nder O. Straße habe seine maßgebliche Ursache aber \nnicht im Bau der B. stiege, sondern in der Errichtung \nvieler neuer Wohnungen im Bereich der Stadtteile S. und \nW. . Entsprechend den Erkenntnissen aus dem GVP 1973 \nund der Flächennutzungsplanung habe die B. stiege \ndementsprechend die tragende Funktion erhalten, das bereits \nvorhandene Straßennetz und damit auch die O. Straße \nvom Ziel- und Sammelverkehr der Wohngebiete zu entlasten. Ohne \ndie B. stiege hätte insbesondere auch die O. \nStraße vermehrt eine Sammelfunktion erfüllen müssen. \nZusätzlicher Fremdverkehr sollte nicht in namhaftem Umfang \nzugeführt werden. Wenn aber der Ausbau der B. stiege nicht \ndie eigentliche Ursache für einen erhöhten Ziel- und \nQuellverkehr auf der O. Straße gesetzt habe, könne bei \nder Planung der B. stiege auch nicht das Gebot der \nBewältigung des in der Zunahme der Verkehrsimmissionen \nangelegten Konfliktes verletzt sein.\n\n40\n\nAllenfalls neuer Stadtteilverbindungsverkehr, der die \nO. Straße benutze, sei dem Ausbau der B. stiege \nzuzurechnen. Die darin liegende Mehrbelastung der O. \nStraße könne aber schon wegen des geringen Anteils dieses \nDurchfahrtverkehrs von 20 % und weniger am \nGesamtverkehrsaufkommen auf der O. Straße die These \nschwerwiegender Abwägungsfehler nicht stützen. Die geringe \nMehrbelastung der O. Straße durch \nStadtteilverbindungsverkehr von der B. stiege trete zudem \nnach Maßgabe der Prognosezahlen aus dem VEP 1992 nur \nvorübergehend bis zum endgültigen Durchbau der B. stiege \nbis zur N. Straße auf. Dabei müsse berücksichtigt \nwerden, daß eine Straße wie die B. stiege notgedrungen nur \nin Abschnitten realisiert werden könne. Zumindest müsse man \ndie vorübergehende Mehrbelastung der O. Straße infolge \ndes Stadtteilverbindungsverkehrs durch die Entlastungsfunktion \nder B. stiege in Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr \nder Wohngebiete S. und W. als kompensiert \nbetrachten. Alles in allem setze Planung und Bau der \nB. stiege deshalb keine berücksichtigungspflichtige \nUrsache für eine erhöhte Verkehrsbelastung der O. \nStraße, deren Folgen es im Aufstellungsverfahren zu bewältigen \ngegolten habe. Fragen des Lärmschutzes an der O. \nStraße seien nicht zuletzt deshalb nicht im Rahmen des \nBebauungsplanes Nr. 147 \"B. stiege\" und Nr. 122 \n\"O. Straße Nord\", sondern allenfalls im Zusammenhang \nmit Funktion und Ausbau der O. Straße selbst zu \nbehandeln. \n\n41\n\nDaß die Stadt bei ihrer Planung die Bedeutung des \nVertrauensschutzes in den Bestand der Festsetzungen im \nBebauungsplan Nr. 15 \"O. Straße Nord\" und die damit \nverbundenen privaten Belange des Antragstellers verkannt habe, \nsei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die angegriffenen \nBebauungspläne könnten von vornherein keine Festsetzungen \naußerhalb Ihres räumlichen Geltungsbereiches treffen, also \nauch nicht den Lärmschutz an der Südseite der O. \nStraße regeln. Im übrigen sei der O. Straße seit jeher \ndie Funktion einer Sammelstraße zugedacht gewesen. Die Fragen, \nwelcher zusätzlicher Sammelverkehr aus den neuen Wohngebieten \nin S. und W. der bestehenden O. Straße \nzugemutet werden könne, wie diese auszubauen sei und ob bzw. \ninwieweit Schallschutzvorkehrungen getroffen werden müßten, \nsei angesichts der reinen Entlastungsfunktion der \nB. stiege ausschließlich im Rahmen des Bebauungsplanes \nNr. 15 \"O. Straße Nord\" abzuklären gewesen. Nicht \nzuletzt im Lichte der Flächennutzungsplanung, derzufolge die \nB. stiege von Beginn an die Aufgabe einer Sammel- und \nStadtteilverbindungsstraße zugeordnet gewesen sei, stelle sich \ndas von der angegriffenen Bauleitplanung erfaßte Straßenstück \n- insgesamt gesehen - nicht als im nachhinein \"heranrückende \nStraßenplanung\" dar. Das Baurecht des Antragstellers sei von \nAnfang an mit der Nähe zur B. stiege als durchgehende \nVerbindung zwischen S. Straße und N. \nStraße verbunden, also insoweit planerisch vorbelastet \ngewesen. Eine nachträgliche Funktionsänderung der \nB. stiege lasse sich auch den unterschiedlichen \nBelastungsprognosen aus dem GVP 1973 einerseits und dem VEP \n1992 andererseits nicht entnehmen, weil die Abweichungen aus \nden unterschiedlichen Erkenntnisständen zur allgemeinen \nVerkehrsentwicklung und aus den unterschiedlichen Zieljahren \nherrühre.\n\n42\n\nAuch die Abbindung der B. straße sei das Ergebnis \neiner ordnungsgemäßen Abwägung, die nicht als \nGefälligkeitsplanung zugunsten der Anlieger der B. straße \nabqualifiziert werden könne. Schon Anfang der 70er Jahre habe \nsich bei der Planung der B n herausgestellt, daß die \nB. straße durch Abbindung von der neuen Bundesstraße ihre \nursprüngliche Erschließungsfunktion für den Ortsteil \nW. und ihre Aufgabe als Verkehrsstraße in Richtung \nH. /S. verlieren würde. Auf diesem Hintergrund \nsollte die Abbindung der B. straße auch von der \nB. stiege zum einen einer noch weitergehenden \n\"flächenhaften\" Verkehrsberuhigung im Wohngebiet zwischen \nO. Straße und K. straße und zum anderen der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der B. stiege \ndienen, der damals neben der Sammelfunktion noch \nVerkehrsaufgaben als Bestandteil eines äußeren Ringes \nzugedacht gewesen seien. Bei der Kreuzung der B. straße \nmit der B. stiege wären ansonsten auf der B. stiege \ndrei Knotenpunkte in viel zu kurzer Reihenfolge entstanden. \nDaß mit der Entscheidung für das - die Abbindung der \nB. straße vorsehende - Verkehrsberuhigungskonzept ein \nMehrverkehr auf anderen Sammelstraßen verbunden sein würde, \nsei den Entscheidungsträgern des Rates bekannt gewesen und \nhabe als zwangsläufige und selbstverständliche Konsequenz \nkeiner ausdrücklichen Erwähnung in der Bebauungsplanbegründung \nbedurft. Die Festsetzung aktiver Schallschutzmaßnahmen an der \nO. Straße sei wegen der bereits auf deren Nordseite \nvorhandenen Bebauung und deshalb, weil die O. Straße \nim räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 \n\"O. Straße Süd\" und nicht im Geltungsbereich des \nangegriffenen Bebauungsplans gelegen sei, jedoch als \nBewältigung des Lärmkonfliktes ausgeschieden. Was die \nFestsetzung passiver Schallschutzvorkehrungen für die neuen \nHäuser an der südlichen Seite der O. Straße und damit \nauch für das Haus des Antragstellers als Konfliktlösung \nangehe, sei dies ebenfalls eine Frage gewesen, die wegen des \njeweiligen räumlichen Geltungsbereiches im Bebauungsplan \nNr. 15 \"O. Straße Süd\" und nicht im Bebauungsplan \nNr. 122 \"O. Straße Nord\" angestanden habe. Bei einer \nLärmschutzfestsetzung wäre das durch den Bebauungsplan Nr. 15 \n\"O. Straße Süd\" erst geschaffene Baurecht für das Haus \ndes Antragstellers im übrigen von vornherein mit dieser \nLärmschutzpflicht belastet gewesen, so daß die Kosten passiven \nLärmschutzes zudem auf alle Fälle den Antragsteller getroffen \nhätten.\n\n43\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten in den Verfahren 11a D 139/91.NE, 11a B \n2980/93.NE und 11a D 127/93.NE sowie die zu diesen Verfahren \nvon den Beteiligten eingereichten Aufstellungsvorgänge, \nVerkehrsplanungsunterlagen, Karten und Pläne Bezug \ngenommen.\n\n44\n\nEntscheidungsgründe:\n\n45\n\nDie Normenkontrollanträge des Antragstellers sind \nunzulässig.\n\n46\n\nDer Antragsteller ist bezüglich beider Bebauungspläne nicht \nantragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. Diese \nVorschrift ist für Normenkontrollanträge, die - wie hier - vor \ndem 1. Januar 1997 gestellt worden sind, noch in ihrer alten \nFassung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I, S. 1626) gegolten \nhat.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1998 - 4 CN 12.97 - \n\n48\n\nDanach kann den Antrag jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu \nerwarten hat.\n\n49\n\nEine derartige Antragsbefugnis wird durchweg dem Eigentümer \neines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zuerkannt, der sich \ngegen seinen Grund und Boden betreffende Festsetzungen wendet. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 \nNr. 26, vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 -, \nBRS 55 Nr. 28 und 7. Juli 1997 - 4 NB \n11.97 - BauR 1997, 972 = BayVBl. 1998, \n57.\n\n51\n\nDer Antragsteller ist jedoch nicht Eigentümer eines \nGrundstückes im Plangebiet, so daß der Bebauungsplan nicht \nschon aus sich heraus unmittelbar eigentumsregelnde Wirkungen \nhat.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezem-\nber 1992 - 4 N 2.91 -, DVBl. 1993, 444 \n= DÖV 1993, 391 = BRS 54 Nr. 38.\n\n53\n\nEin Nachteil kann aber auch Personen außerhalb des \nPlangebietes erwachsen, sofern sie in abwägungserheblichen \nschutzwürdigen privaten Interessen mehr als nur geringfügig \nnegativ betroffen werden. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. November 1979 - 4 N 1.78 und 2. bis \n4.79 -, BVerwGE 59, 87 = BRS 35 \nNr. 24.\n\n55\n\nDies gilt grundsätzlich auch bei der Zunahme von \nVerkehrslärm.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, \nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63 = DVBl. \n1992, 1099 = BRS 54 Nr. 41.\n\n57\n\nUnter die abwägungsrelevanten privaten Interessen fallen \nallerdings nicht solche Interessen, die entweder objektiv \ngeringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es in dem \ngegebenen Zusammenhang - als Privatbelang nicht schutzwürdig \nsind. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich \num Interessen handelt, deren Träger sich vernünftiger Weise \ndarauf einstellen müssen, \"daß so etwas geschieht\", und wenn \ndeswegen einem etwa bestehenden Vertrauen in den Fortbestand \neiner bestimmten Sachlage die Schutzbedürftigkeit abgesprochen \nwerden muß.\n\n58\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. Mai 1994 \n- 10 A 1004/93.NE -, m.w.N.\n\n59\n\nZum letztgenannten Gesichtspunkt, der gerade auch im \nvorliegenden Verfahren durchgreift, hat das \nBundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Januar 1993 \n- 4 NB 42.92 - \n\n60\n\n- NVwZ-RR 1993, 513 = DVBl. 1993, \n448 = BRS 55 Nr. 29\n\n61\n\nausgeführt, nicht jede durch einen Bebauungsplan \nermöglichte Verkehrszunahme begründe für jeden davon - und sei \nes noch so entfernt - möglicherweise Betroffenen eine \nAntragsbefugnis. Seien solche Änderungen geringfügig oder \nwirkten sie sich z.B. wegen größerer Entfernungen nur \nunwesentlich auf das \"Nachbargrundstück\" aus, so ergebe sich \ndaraus eine Beschränkung der Antragsbefugnis.\n\n62\n\nDer Senat verkennt nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht \nin seinem Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -\n\n63\n\nBRS 56 Nr. 30\n\n64\n\nhervorgehoben hat, daß die Belange des Verkehrslärmschutzes \nin der Rechtsordnung ausdrücklich als schutzbedürftig gewertet \nwerden (vgl. §§ 3, 39 ff. und 50 BImSchG sowie § 1 Abs. 5 \nSatz 1 und 2 Nr. 1 und 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB). Somit ist einerseits dem Anwohner einer Straße, \ndie den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes \nBaugebiet aufnehmen soll, die Antragsbefugnis gemäß § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen \ndies ermöglichenden Bebauungsplan nicht allein deshalb \nabzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms \ngeringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten \nwar. \n\n65\n\nAndererseits hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nBeschluß vom 28. November 1995 - 4 NB 38.94 -\n\n66\n\nBRS 57 Nr. 41\n\n67\n\nklargestellt, daß nicht jede zu erwartende (auch \ngeringfügige) Zunahme des Verkehrslärms durch eine Neuplanung \nzum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für den \nbetroffenen außerhalb des Planbereiches wohnenden \nGrundstückseigentümer einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO a.F. darstellt. Es hat nochmals hervorgehoben, daß \nes sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob eine \nplanbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen \nAbwägungsmaterial gehört und deshalb für den Betroffenen einen \nNachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt. Denn \nwelche von Festsetzungen eines Bebauungsplanes außerhalb \nseines räumlichen Geltungsbereiches berührten Belange \"nach \nLage der Dinge\" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, \nläßt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgeblicher \nBerücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des \nvon der Planung verfolgten konkreten Planungszieles \nbeantworten. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli \n1989 - 4 NB 18.88 -, BRS 49 Nr. 13 \nunter Bezugnahme auf BVerwGE 59, 87 \n(101).\n\n69\n\nDiese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in \nseinem Beschluß vom 18. März 1993 (a.a.O.) nicht aufgegeben. \nDies wird im Beschluß vom 28. November 1995 (a.a.O.) \nausdrücklich betont. \n\n70\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für das \nGrundstück des Antragstellers eine planbedingte und mehr als \nallenfalls geringfügige Zunahme des Verkehrslärms nicht zu \nerwarten. Das ergibt sich aus folgendem:\n\n71\n\nIm Unterschied zu dem im Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1994 (a.a.O.) \nzugrundeliegenden Sachverhalt, demzufolge das Plangebiet \nallein über die Straße erschlossen wurde, an der in geringer \nEntfernung zum Plangebiet auch die damaligen Antragsteller \nihre Grundstücke hatten, befindet sich das Grundstück des \nAntragstellers weder unmittelbar an der durch die \nBebauungspläne Nr. 147 und Nr. 122 überplanten B. stiege \nnoch an deren Verlängerung. Es ist von der etwa in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden B. stiege zwischen ca. 100 m und ca. \n1 km entfernt und liegt an der die B. stiege \nsüdwestlich/nordöstlich kreuzenden O. Straße. Die \nB. stiege weist zwischen O. Straße und \nS. Straße eine Reihe von Kreuzungen und \nEinmündungen auf. Damit erfährt der Straßenverkehr \n\"B. stiege\", soweit er nach Fertigstellung des \nStraßenstückes bis N. Straße nicht nur der \nDurchfahrt dient, eine vielfältige Verteilung. Bei dieser \nSachlage reicht der Vortrag des Antragstellers, das \nVerkehrsaufkommen auf der O. Straße in Höhe seines \nGrundstückes habe sich nach Erlaß der streitbefangenen \nBebauungspläne deutlich erhöht, zur Annahme eines die \nAntragsbefugnis begründenden Nachteils nicht aus. Es ist zwar \ndavon auszugehen, daß die Verkehrsbelastung auf der O. \nStraße in den letzten 10 bis 20 Jahren insgesamt deutlich \nzugenommen hat. Doch kommen dafür zahlreiche Gründe in \nBetracht, ohne daß die streitige Straßenplanung als adäquate \nUrsache des erhöhten Verkehrsaufkommens auf der O. \nStraße festgestellt werden kann.\n\n72\n\nZum einen hat ganz allgemein der motorisierte Verkehr auf \nden deutschen Straßen auch in diesem Zeitraum weiter \nzugenommen. Zum zweiten sind - wie die Antragsgegnerin \nunwidersprochen vorgetragen hat - aufgrund der WA-Ausweisungen \nbeiderseits der O. Straße in der Vergangenheit \nzahlreiche Wohnbauvorhaben genehmigt und errichtet worden, die \neinen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr ausgelöst haben. Des \nweiteren hat die O. Straße selbst durch ihre \nVerlängerung nach Westen über die B n hinaus nach \nW. eine größere Verkehrsbedeutung gewonnen, die mit \neinem höheren Verkehrsaufkommen einhergehen dürfte. Was die \nBeziehung zwischen der B. stiege und der O. Straße \nangeht, so sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der \nplanbedingte Ausbau und Durchbau der B. stiege eine \nspürbare Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf der \nO. Straße herbeiführt. Dabei ist entgegen der \nAuffassung des Antragsteller nicht zu befürchten, daß die \nB. stiege auch dem überörtlichen Verkehr dienen wird. Es \nspricht vielmehr alles dafür, daß der übliche überörtliche \nVerkehr die neu errichtete und kreuzungsfreie B n gegenüber \nder durch ein Siedlungsgebiet führenden und durch mehrere \nKreuzungen und Einmündungen unterbrochenen B. stiege \nvorziehen wird. Deshalb kann von einer wesentlichen \nVeränderung der Verkehrsfunktion der B. stiege nicht die \nRede sein. Sie bleibt - wie bisher - anbaufreie \nWohnsammelstraße und Verkehrsstraße, erhält aber als \nStadtteilverbindungsstraße nach dem Durchbau eine etwas \ngrößere Verkehrsbedeutung. Es ist damit zu rechnen, daß der \nzusätzliche Stadtteilverbindungsverkehr - jedenfalls in \nNordsüdrichtung und umgekehrt - in aller Regel die \nB. stiege in voller Länge nutzen wird. Es ist jedenfalls \nkein Grund dafür ersichtlich, daß ein nennenswerter Teil \ndieses Stadtteilverbindungsverkehrs die B. stiege an der \nKreuzung mit der O. Straße verlassen und dann den Weg \nüber eine ungünstigere Route fortsetzen sollte.\n\n73\n\nZusammenfassend ist zu sagen, daß unter den hier gegebenen \nUmständen nicht festgestellt werden kann, daß die angefochtene \nStraßenplanung als adäquate Ursache für ein gesteigertes \nVerkehrsaufkommen und als Folge davon auch für eine mehr als \ngeringfügige Erhöhung des Verkehrslärms auf der O. \nStraße vor dem Grundstück des Antragsteller in Betracht \nkommt.\n\n74\n\nDie fehlende Relevanz in der Betroffenheit läßt sich im \nFalle des Antragstellers zusätzlich noch wie folgt belegen: \nNach den allgemeinen Erkenntnissen der Akustik ist eine \nSchallpegeldifferenz von bis zu 2 dB(A) für das menschliche \nOhr kaum wahrnehmbar.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 \nNr. 41.\n\n76\n\nDas bedeutet: Eine etwaige planbedingte Erhöhung des \nVerkehrslärms um bis zu 2 dB(A) kann mangels Hörbarkeit für \ndas menschliche Ohr eine mehr als geringfügige Betroffenheit \nin aller Regel nicht begründen. Für eine wahrnehmbare und \ndamit möglicherweise die Antragsbefugnis begründende Erhöhung \ndes Verkehrslärmpegels um 3 dB(A) wäre aber nach den Gesetzen \nder Akustik eine Verdoppelung der Schallenergie (Schallmenge), \nd. h. hier des Verkehrsaufkommens, erforderlich. Eine solche \ndurch die Bebauungspläne bedingte Verdoppelung der \nVerkehrsvorgänge auf der O. Straße läßt sich nach den \nobigen Ausführungen aber gerade nicht feststellen. \n\n77\n\nHie fehlt die Zurechenbarkeit, die nur vorliegen kann, wenn \ndie Immissionssituation des betreffenden Grundstücks von dem \nStraßenplan erkennbar wesentlich verändert wird.\n\n78\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. November \n1997 - 7a D 90/95.NE -.\n\n79\n\nEine solche wesentliche Veränderung der Immissionssituation \ndurch die streitbefangenen Bebauungspläne liegt nach allem vor \ndem Grundstück des Antragsteller nicht vor. Es handelt sich \nhier vielmehr um den Fall, daß eine veränderte Straßenplanung \nsich allgemein auf das Straßennetz in der Umgebung, wozu hier \nauch das Grundstück des Antragstellers zu rechnen ist, \nauswirkt. Hier wird der Antragsteller durch die umstrittene \nStraßenplanung nicht individuell, sondern nur als Teil der \nAllgemeinheit betroffen. Entsprechendes gilt für die Abbindung \nder B. straße. Auch diese Maßnahme stellt sich für das \nGrundstück des Antragstellers nur als allgemeine Veränderung \nim Straßennetz dar, ohne daß dadurch eine Erhöhung der \nVerkehrfrequenz auf der O. Straße festgestellt werden \nkann. Schon die vielfältigen Verteilungsmöglichkeiten der \nVerkehrsvorgänge gestatten eine Zurechenbarkeit in bezug auf \nden hier in Rede stehenden Abschnitt der O. Straße \nnicht.\n\n80\n\nEin abwägungserhebliches Individualinteresse, das einen \nNachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. für den \nAntragsteller darstellen kann, kann auch nicht ausnahmsweise \nunter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß hier das \n(verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten \nVerkehrslage schutzwürdig ist.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Novem-\nber 1995 - 4 NB 38.94 -, a.a.O.\n\n82\n\nDagegen spricht eindeutig, daß die Grundstückssituation des \nAntragstellers schon von Beginn der Bebaubarkeit des Parzelle \nan mit dem Aus- und Durchbau der B. stiege vorbelastet \nwar. Das ergibt sich aus der damaligen Flächennutzungs- und \nVerkehrsplanung. Bereits im Aufstellungsverfahren zum \nBebauungsplan Nr. 15 \"O. Straße Süd\", der die bauliche \nNutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers begründet hat, \nist auf den damaligen Flächennutzungsplanentwurf und damit die \nAbsicht, die B. stiege von der S. Straße bis \nzur N. Straße durchzubauen, hingewiesen worden. \nBei der Bewältigung der Lärmproblematik wurde im Rahmen der \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 zudem unmittelbar auch \nauf den Generalverkehrsplan 1973 und damit auf seine Vorgaben \nabgestellt. Daß die bauplanerische Festsetzung der \nB. stiege nicht hinreichend absehbar war,\n\n83\n\nvgl. insoweit zum \nPlanfeststellungsverfahren: BVerwG, \nUrteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, \nBRS 44 Nr. 21; Urteil vom 11. November \n1983 - 4 C 40 und 41.80 -, Buchholz \n407.7 § 1 FStrG Nr. 5\n\n84\n\nkann danach nicht angenommen werden. \n\n85\n\nDer Antragsteller genießt deshalb keinen Vertrauensschutz \ndahingehend, daß sich der Verkehr auf der O. Straße \nnicht aufgrund des Ausbaus der B. stiege verändert. Auch \nim Hinblick auf die Abbindung der B. straße ist ein \nschützwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf Beibehaltung \nder früheren Verkehrslage nicht erkennbar.\n\n86\n\nNach allem kann der Normenkontrollantrag wegen fehlender \nAntragsbefugnis keine Erfolg haben.\n\n87\n\nAußerdem spricht - und zwar nicht erst seit Fertigstellung \ndes letzten Teilstückes der B. stiege bis zur \nN. Straße (B ) - alles dafür, daß dem \nAntragsteller auch das Rechtsschutzbedürfnis für seinen \nNormenkontrollantrag fehlt.\n\n88\n\nNach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf \ngerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis u.a. \ndann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der \nbegehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und \ndie Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos \nerscheint. \n\n89\n\n- vgl. grundlegend BVerwG, Beschluß \nvom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, BRS 55 \nNr. 25\n\n90\n\nHandelt es sich - wie hier - um bereits verwirklichte \nFestsetzungen, wird vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses \nausgegangen, wenn auch eine vom Antragsteller beabsichtigte \nweitere Rechtsverfolgung aussichtslos ist. \n\n91\n\n- vgl. BVerwG, Beschluß vom \n9. Febru-ar 1989 - 4 NB 1.89 -, BRS 49 \nNr. 37\n\n92\n\nZur Rechtfertigung eines Normenkontrollantrages reicht es \ndabei aus, daß sich zumindest nicht ausschließen läßt, daß die \ngerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen \nist; unnütz ist sie nur, wenn keine reale Chance besteht, \neinen geltend gemachten Nachteil gerade durch die \nNichtigerklärung des Bebauungsplanes abzuwenden.\n\n93\n\n- vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai \n1995 - 4 NB 50.92 - a.a.O.\n\n94\n\nSo stellt es sich jedoch vorliegend nach Maßgabe der Ziele des \nAntragstellers hinsichtlich beider Bebauungspläne dar. Bei dem \nhier vorliegenden Sonderfall, daß der Straßenbau keinem \nGenehmigungsvorbehalt unterliegt, d.h. nicht der Bestandskraft \nzugänglich ist, würde es zwar zur Bejahung des \nRechtsschutzinteresses schon ausreichen, wenn nur die \nMöglichkeit bestünde, bei der Schaffung einer neuen \nRechtsgrundlage für den Straßenbau die eigenen Interessen \neinzubringen.\n\n95\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom \n30. Septem-ber 1992 - 4 NB 22.92 -, \nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70\n\n96\n\nVon einer derartigen Chance ist unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalles hier aber nicht auszugehen. Auch der \nAntragsteller selbst stellt nämlich nicht in Abrede, daß für \ndie Antragsgegnerin eine Veranlassung zur Neuplanung nicht \nbesteht. Über die entsprechende Einlassung der Antragsgegnerin \nhinaus sind auch sonstwie keine Umstände ersichtlich, die die \nStadt bei einem Erfolg der Normenkontrolle nach § 1 Abs. 3 \nBauGB objektiv-rechtlich zur Neuplanung verpflichteten.\n\n97\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. September 1997 - 4 BN 17/97 -, NJW \n1998, 613\n\n98\n\nDa die gerichtliche Entscheidung nur \"ex nunc\" wirkt,\n\n99\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Dezem-\nber 1993 - 10a B 2460/93.NE, NVwZ-RR \n1994, 640\n\n100\n\nwürde nämlich zunächst einmal keine automatische \nRückabwicklung des Straßenbaus erfolgen. Für eine Widmung ist \ngemäß § 6 StrWG NW ein Bebauungsplan nicht Voraussetzung. § 38 \nStrWG NW ist hier nicht einschlägig, weil es sich nicht um \neine Land- oder Kreisstraße handelt. \n\n101\n\nDaß ein Nichtigkeitsausspruch die Rechtsstellung des \nAntragstellers in anderer Weise über das rein Faktisch-\nAtmosphärische hinaus effektiv verbessern würde, ist \ngleichfalls nicht greifbar. Dabei sieht sich der Senat an die \nAbsicht des Antragstellers gebunden, weder einen Rückbau noch \neine Sperrung der von den angegriffenen Bebauungsplänen \nerfaßten Abschnitte der B. stiege betreiben zu wollen. In \nAnbetracht der Funktion des besagten Straßenzuges für den \nVerkehr und die anliegenden Wohngebiete würde sich eine \nderartige Zielsetzung auch nicht als realistisch darstellen. \nAus der Nichtigkeitserklärung des Bebauungsplanes Nr. 147 \n\"B. stiege\" und/oder Nr. 122 \"O. Straße Nord\" \nvermag auch keine Verpflichtung zur Ergänzung oder Änderung \nbzw. Neuaufstellung anderer Bebauungspläne - namentlich des \nBebauungsplanes Nr. 15 \"O. Straße Nord\" - zu \nerwachsen. Dies ließe sich allenfalls über eine gesonderte \nAnfechtung eben dieses betreffenden Bebauungsplanes erreichen. \nAuch außerhalb des Normenkontrollrechtes ist eine eventuelle \nNichtigkeit der Bebauungspläne Nr. 147 bzw. Nr. 122 nicht in \nder Lage, dem Antragsteller einen Anspruch auf sonstige \nplanerische, bauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen zur \nReduzierung der Verkehrsmenge auf der O. Straße zu \nverschaffen. Die Nichtigkeit der streitbefangenen \nBebauungsplanung bedeutete insbesondere keinen automatischen \nAnspruch auf solche Lärmschutzmaßnahmen an der O. \nStraße, daß die Grenzwerte auf dem Grundstück des \nAntragstellers eingehalten würden. Ebensowenig brächte die \ngerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Bebauungspläne \neinen Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Kosten \nfür passiven Schallschutz zum Entstehen. Dem bloßen Umstand, \ndaß sich evtl. die moralische Position des Antragstellers bei \nder Durchsetzung lärmreduzierender Maßnahmen für die \nO. Straße gegenüber der Antragsgegnerin verbessern \nwürde, fehlt die rechtliche Relevanz.\n\n102\n\nNach alledem waren die Normenkontrollanträge des \nAntragstellers ohne eine weitere\n Auseinandersetzung in der Sache abzuweisen.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/11a-d-172-93-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/11a-d-172-93-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309426","retrieved":"2026-07-09 03:39:00.268733+00:00"}}