{"status":"available","doknr":"OLD309425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0619.11A.D145.95NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-19","aktenzeichen":"11A D 145/95.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Normenkontrollantrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit ihrem \nNormenkontrollantrag gegen die 19. Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 122 \"O. Straße Nord\" der \nAntragsgegnerin. Mit ihren Hausgrundstücken Beverstiege 5 bzw. \nSteverweg 8 liegen die Antragsteller innerhalb des \nGeltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplanes.\n\n3\n\nMit dem Bebauungsplan Nr. 122 in seiner Urfassung aus dem \nJahre 1978 werden im Bereich nördlich der O. Straße \nbis zur K. straße von der H. straße im Osten \nbis einschließlich der ersten Häuserzeile jenseits des \nS. weg im Westen als WA ausgewiesene Wohnbauflächen \nfestgesetzt. Der Bebauungsplan sieht ferner die Verlängerung \nder - in ihrem nördlich des Plangebietes gelegenen Abschnitt \nseinerzeit noch unausgebauten, aber bereits vorhandenen - \nB. stiege über die K. straße hinaus bis zur \nO. Straße vor, die ihrerseits nur im Kreuzungsbereich \nmit dem S. weg erfaßt wird. Die Straßenplanung ist bereits \nrealisiert.\n\n4\n\nAnstelle von - durch Planzeichen und die textliche \nFestsetzung Ziff. 4 beidseitig des erfaßten Abschnittes der \nB. stiege auf den Wohngrundstücken zur Minderung von \nLärmimmissionen angeordneten - massiven Gartenmauern von \nmindestens 2 m Höhe, vor denen zu den öffentlichen Straßen- \nund Wegeflächen hin eine Bepflanzung vorzunehmen war, setzt \ndie 19. Änderung des Bebauungsplans Nr. 122 \"O. Straße \nNord\" nunmehr die überbaubaren Flächen der im Nahbereich der \nB. stiege gelegenen Grundstücke als Flächen für \nVorkehrungen des passiven Schallschutzes fest. Nach der \nzugehörigen textlichen Festsetzung sind bei der Errichtung, \nÄnderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen \nin den nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen \nbestimmten Räumen Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der VDI \n2719 und einer für die einzelnen Flächen getroffenen \nEinteilung in Schallschutzklassen zu treffen. Längs der \nB. stiege verlaufen öffentliche Grünstreifen.\n\n5\n\nDen Abschnitt der B. stiege von der O. Straße \nbis zu der - inzwischen aufgegebenen - Bahnstrecke R. -\nG. weist der Bebauungsplan Nr. 15 \"O. Straße Süd\" \naus dem Jahre 1975 aus. Dieser Bebauungsplan sieht in der \nUrsprungsfassung ebenfalls aktiven Schallschutz in Form einer \nmindestens 2 m hohen Lärmschutzwand auf den beiderseitigen \nPflanzstreifen zur B. stiege vor. Durch die 3. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 15 aus dem Jahre 1995 wird als Maßnahme \ndes aktiven Schallschutzes eine Wand-Wall-Kombination von 2,50 \nm Höhe angeordnet. Auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \nfür diese aktive Schallschutzvorkehrung hat die \nAntragsgegnerin verzichtet.\n\n6\n\nDer Ausbau der B. stiege in ihrem schon früher \nvorhandenen Abschnitt zwischen K. straße und \nS. Straße (B ) ist im - zwischenzeitlich bereits \nvollzogenen - Straßenbebauungsplan Nr. 147 \"B. stiege\" aus \ndem Jahre 1979 geregelt. Schallschutz bestimmt sich hier in \npassiver Form außerhalb des Bebauungsplanes auf der Grundlage \neines Ratsbeschlusses vom 6. Dezember 1979.\n\n7\n\nDer Durchbau der B. stiege von der stillgelegten \nBahnlinie bis zur N. Straße (B ) ist im - am \n14. Juni 1994 als Satzung beschlossenen - Bebauungsplan \nNr. 271 \"südliche B. stiege\" geregelt. Der Abschnitt \nzwischen O. Straße und N. Straße (B ) \nist vor wenigen Wochen fertiggestellt worden.\n\n8\n\nDie Aufstellung der die B. stiege betreffenden \nBebauungspläne geschah vor folgendem Hintergrund: In allen \nFlächennutzungsplanentwürfen, die dem - insoweit \ngleichlautenden - Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom \n12. November 1979 seit dem Jahre 1973 vorausgegangen waren, \nwird die B. stiege als Verbindung zwischen S. \nStraße (B ) und N. Straße (B ) bereits in \nvoller Länge wiedergegeben. Als Teil des ergänzenden \nStraßennetzes ist der Straßenzug der B. stiege auch schon \nvollständig im Generalverkehrsplan der Antragsgegnerin aus dem \nJahre 1973 (GVP 1973) vorgesehen und wurde in dessen \nFortschreibung auf 1979 (GVP 1979) übernommen.\n\n9\n\nIn dem - den DTV für 1985 darstellenden - Belastungsplan \naus 1973 wird auf der durchgebauten Strecke der B. stiege \nein Verkehrsaufkommen von 2.590 Kfz/24 h prognostiziert.\n\n10\n\nIm Verkehrsentwicklungsplan 1992 (VEP 1992) wird die \nVerlängerung der als Verkehrsstraße eingestuften B. stiege \nvon der O. Straße bis zur N. Straße (B ) \nals Planfall 13 behandelt und der Verkehr für die \nB. stiege zwischen S. Straße (B ) und \nN. Straße (B ) nach den aktuellen Erkenntnissen \nerneut hochgerechnet.\n\n11\n\nDer Bebauungsplan Nr. 122 geht bei der Bewältigung der \nImmissionsproblematik in seiner Urfassung von den \nVerkehrsprognosen des GVP 1973 aus, d.h. von 2.590 Kfz/24 h \nauf der B. stiege für das Jahr 1985. Die 19. Planänderung \nstützt sich auf den VEP 1992, demzufolge sich der Verkehr im \nZieljahr 2005 für den schon bestehenden Abschnitt der \nB. stiege auf 5.750 Kfz/24 h mehr als verdoppeln soll. \nDurch 2 lärmtechnische Gutachten ist auf dieser Grundlage \nerrechnet worden, daß zumindest auf den unmittelbar \nangrenzenden Grundstücken eine Überschreitung der \nPlanungsrichtpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nach \nder DIN 18005 und teilweise der Immissionsschutzgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung von 59/49 dB(A) zu erwarten sei. \nAngesichts der höheren Lärmwerte sieht der Plangeber die \nFestsetzung einer 2 m hohen Lärmschutzmauer als nicht mehr \nausreichend an, um die angrenzenden Wohnhäuser und deren \nAußenwohnbereiche durch aktive Schallschutzmaßnahmen zu \nschützen, so daß die Lärmschutzfrage neu geregelt werden \nmüsse. Trotz des grundsätzlichen Vorranges des aktiven \nSchallschutzes sei dabei nunmehr eine Beschränkung auf nur \nnoch passiven Schallschutz vertretbar. Die alternativ in \nErwägung gezogene Wall-Wand-Kombination von 2,5 m Höhe reiche \nnämlich nicht für einen kompletten Schutz aller Obergeschosse \nder angrenzenden Wohnhäuser aus. Die Anliegerhäuser verfügten \naber bereits ausreichend über passive \nSchallschutzvorkehrungen. Die Kosten des - danach vornehmlich \nnur noch den Außenwohnbereichen dienenden - aktiven \nSchallschutzes seien mit 11.000 DM bis 48.000 DM pro \nGrundstück sehr hoch und stünden zu dem nur noch begrenzten \nSchutzzweck außer Verhältnis. Hinzu komme, daß die \nLärmbelastung an der B. stiege nur mäßig und nicht \naußergewöhnlich hoch sei. Die errechneten Lärmpegel \nreduzierten sich um etwa 2 dB(A) auf teilweise unter die \nGrenzwerte der 16. BImSchV, wenn man statt eines Lkw-Anteils \nvon 10 % nach der RLS 1990 realistischerweise gemäß der \nVerkehrsaufgabe der B. stiege und der Struktur der \nerschlossenen Gebiete von einem nur 5 %igen Lkw-Anteil \nausgehe. Eine Wall-Wand-Kombination würde zudem zu einer \nstädtebaulich unerwünschten Zerschneidung der Wohngebiete \nführen. Die \"Einmauerung\" der Straße verursache \nerfahrungsgemäß auch höhere Geschwindigkeiten, während eine \nEingrünung auf die Psyche von Autofahrern mit der Folge einer \nzurückhaltenderen Fahrweise und Anwohnern positiv \neinwirke.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des streitigen \nÄnderungsplanes 122 nahm im wesentlichen folgenden Verlauf: In \nseiner Sitzung vom 9. Februar 1993 beschloß der Rat die \nAufstellung der 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 und \nparallel dazu der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 \n\"O. Straße Süd\" sowie eine entsprechende frühzeitige \nBürgerbeteiligung, die maßgeblich am 16. Juni 1993 in Form \neiner Versammlung stattfand. Der Beschluß wurde am 7. Juni \n1993 öffentlich bekanntgemacht. Die Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 4. August \n1993. Am 3. Mai 1994 beschloß der Rat die Offenlegung eines \n- noch von einer 2,50 m hohen Wall-Wand-Kombination \nausgehenden - Entwurfes zur 19. Planänderung. Die öffentliche \nBekanntgabe der Auslegung, die vom 13. Mai 1994 bis \neinschließlich 13. Juni 1994 stattfand, datiert vom 5. Mai \n1994. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom \n16. Mai 1994 informiert. Im Offenlegungsverfahren fand am \n18. Mai 1994 bezüglich beider Änderungsvorhaben eine \nBürgeranhörung statt, zu der am 14. Mai 1994 öffentlich \ngeladen worden war. In der Veranstaltung wurden die Bürger - \nentsprechend früheren Anregungen - insbesondere über die Höhe \nund Verteilung der Erschließungsbeiträge für den aktiven \nSchallschutz sowie durch den Sachverständigen Galonska von \nErgebnis und den Erkenntnissen des - auch der Kostenanalyse \nzugrundeliegenden - Lärmgutachtens informiert. In diesem \nZusammenhang wurde ihnen als Alternative ein Model für den \npassiven Schallschutz vorgestellt. Ergänzend wurden die \nEigentümer der vom Verkehrslärm der B. stiege betroffenen \nGrundstücke Anfang Juni 1994 schriftlich befragt, ob sie der \nim offengelegten Planentwurf vorgeschlagenen Neuregelung des \naktiven Schallschutzes oder der vom Gutachter empfohlenen \nAlternativlösung (Eingrünung der B. stiege unter \nBeschränkung auf den passiven Schallschutz) den Vorzug geben \nmöchten. Zur Frage des Lärmschutzes erfolgten von Seiten der \nBürger zahlreiche mündliche und schriftliche \nStellungnahmen.\n\n13\n\nDie Antragsteller ließen mitteilen, daß sie für den Fall, \ndaß sie mit ihrem Hauptanliegen (Vermeidung des Lärmkonfliktes \ndurch Reduzierung der Verkehrsmenge) nicht durchdringen \nwürden, hilfsweise einen aktiven Lärmschutz bevorzugten, \njedoch davon ausgingen, daß die Kosten von der Stadt zu \nübernehmen seien. Vorrangig müsse jedoch die auf ungenauen \nPrognosen beruhende Umwandlung der B. stiege zur \nDurchgangsstraße für gebietsfremden Verkehr vermieden und \ndadurch den Grundsätzen des § 41 BImSchG und des § 50 BImSchG \nRechnung getragen werden. Aufgrund der Urfassung des \nBebauungsplans habe darauf vertraut werden dürfen, daß die \nB. stiege die Funktion als eine Wohnsammelstraße \nbeibehalten werde und über die seinerzeit prognostizierten \nWerte innerhalb der Toleranzgrenzen für Wohngebiete hinaus \nkeine zusätzlichen Lärmbelastungen auftreten würden. Die \nStraßenplanung, wie sie sich jetzt darstelle, sei den \nAnliegern gegenüber rücksichtslos, die entstehenden Nachteile \nseien nicht hinreichend ermittelt und angenommene \nEntlastungseffekte ungesichert.\n\n14\n\nNach eingehender Auswertung sämtlicher Materialien und \nBeratung der vorgetragenen Aspekte durch den Planungsausschuß \nbeschloß der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom \n13. September 1994 die Offenlegung eines geänderten Entwurfs \nzur 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 \"O. \nStraße Nord\", nunmehr mit der Grundvariante passiver \nSchallschutzvorkehrungen und einer großzügigen Eingrünung der \nB. stiege unter Verzicht auf aktive \nSchallschutzmaßnahmen.\n\n15\n\nDie erneute Auslegung, die vom 22. Dezember 1994 bis zum \n23. Januar 1995 einschließlich stattfand, wurde am 9. Dezember \n1994 ortsüblich bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher \nBelange benachrichtigte ein Schreiben vom 19. Dezember 1994. \n\n16\n\nIm Rahmen der erneuten Offenlegung wiederholten und \nvertieften die Antragsteller ihre Bedenken gegen die \nabschnittsweise Überplanung der B. stiege als \nverkehrsträchtige Verbindungsstraße, gegen die unzureichende \nPrognose der durch das eingeschlagene Konzept zu erwartenden \nVerkehrsbelastung dieser Straße und gegen die unrichtige \nBeurteilung der Kostenfrage. Daß allein eine großzügige \nEingrünung eine zurückhaltende Fahrweise bewirke, wurde ebenso \nbestritten wie die Annahme, daß längs des maßgeblichen \nAbschnittes der B. stiege überwiegend bereits passive \nSchallschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Nur aktiver \nLärmschutz könne unter Beachtung des § 41 BImSchG die Ruhe- \nund Freizeitbereiche ihrer Grundstücke wirksam vor \nLärmimmissionen schützen, die angesichts der zu erwartenden \nVerkehrszunahme anderenfalls keine bestimmungsgemäße \nGrundstücksnutzung mehr zuließen.\n\n17\n\nIn seiner Sitzung vom 28. März 1995 befand der Rat über die \nzur zweiten Planvariante eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Die Antragsteller wurden mit ihren Einwendungen im \neinzelnen abgewiesen und entsprechend informiert. Abschließend \nbeschloß der Rat die 19. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 \n\"O. Straße Nord\" als Satzung und die zugehörige \nÄnderungsbegründung.\n\n18\n\nDie Änderung des Bebauungsplans wurde der Bezirksregierung \nMünster mit Schreiben vom 15. Mai 1995 angezeigt. Mit \nVerfügung vom 21. August 1995 erklärte die Bezirksregierung, \nkeine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend zu machen. Die \nDurchführung des Anzeigeverfahrens wurde am 4. September 1995 \nöffentlich bekanntgemacht. \n\n19\n\nAm 11. September 1995 haben die Antragsteller den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung \ntragen sie vor, die Verkehrs- und Strukturplanung der \nAntragsgegnerin sehe vor, die B. stiege zur \nHauptverkehrsstraße - insbesondere auch für überörtlichen \nVerkehr von erheblichem Umfang - aufzustufen. Nach der \nursprünglichen Planung sei der Straße lediglich eine \nErschließungsfunktion als Wohnsammelstraße zugedacht gewesen. \nEine Aufstufung sei nicht voraussehbar gewesen. Von einer \nentsprechenden Vorbelastung ihrer Grundstücke hinsichtlich \nstarker Verkehrsimmissionen könne nicht ausgegangen werden. \nDer Plangeber habe vielmehr - was die Beeinträchtigung durch \nVerkehrslärm betreffe - die zu berücksichtigenden Belange der \nAnlieger verkannt und nicht angemessen gewichtet. Insoweit \nwiderspreche der Bebauungsplan dem Grundsatz einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung und sei nicht in der Lage, eine \ndem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte \nBodenordnung zu gewährleisten und insbesondere dazu \nbeizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Im Ansatz \nsei schon das Trennungsgebot des § 50 BImSchG \nabwägungsfehlerhaft nicht eingehalten worden. Obwohl die \nAntragsgegnerin selbst mit erheblichen - auf die Grundstücke \nder Antragsteller einwirkenden - Lärmimmissionen rechne und \nnach den auf der Verkehrsbelastung des VEP 1992 basierenden \nlärmtechnischen Gutachten von Werten über den maßgeblichen \nPlanungsrichtpegeln ausgegangen werden müsse, sei der in der \nursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes vorgesehene aktive \nLärmschutz mit der streitgegenständlichen Änderungsplanung aus \nden schon im Aufstellungsverfahren vorgetragenen Gründen \nsachwidrig aufgehoben worden. In Hinblick darauf, daß es im \nBereich des Bebauungsplans Nr. 15 \"O. Straße Süd\" beim \naktiven Lärmschutz geblieben sei, liege jedenfalls eine \nungerechtfertige Ungleichbehandlung vor. Da die Zahlen aus dem \nVEP 1992 - was auch die Antragsgegnerin wisse - überholt seien \nund schon nach den derzeitigen Verhältnissen von einem \nwesentlich stärkeren Verkehr im Zieljahr 2005 ausgegangen \nwerde müsse, habe der Plangeber die zu erwartenden \nLärmimmissionen ohnehin nicht zutreffend ermittelt. Der im \nÄnderungsplan anstelle der früher vorgesehenen \nLichtzeichenanlage dargestellte Kreisverkehr im \nKreuzungsbereich von B. stiege und O. Straße \nbewirke eine zusätzliche Erhöhung der Nutzungsfrequenz des \nStraßensystems. Auch andere Maßnahmen, die die Antragsgegnerin \nergriffen habe, erhöhten den Verkehrsfluß auf der \nB. stiege.\n\n20\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n21\n\ndie 19. Änderung des Bebauungsplans \nNr. 122 \"O. Straße Nord\" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom \n28. März 1995) für nichtig zu \nerklären.\n\n22\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n23\n\nden Normenkontrollantrag \nzurückzuweisen.\n\n24\n\nSie verweist zur Begründung maßgeblich auf die \nAuseinandersetzung mit den Argumenten der Antragsteller im \nPlanaufstellungsverfahren. Danach sei die abschnittsweise \nPlanung der B. stiege rechtlich unbedenklich. Art und Höhe \nder Verkehrsbelastung auf der B. stiege und damit das \nAusmaß der zu erwartenden Lärmimmissionen seien zutreffend \nermittelt worden. Der Plangeber sei bei seinen Überlegungen \nauch zu Recht von der Erschließungsbeitragspflichtigkeit \naktiver Schallschutzvorkehrungen ausgegangen. Die nach dem VEP \n1992 anzunehmende höhere Verkehrsbelastung mit entsprechend \nhöheren Lärmimmissionen sei nicht auf eine Funktionsänderung \nder Straße und dadurch bedingten quartiersfremden \nVerbindungsverkehr zurückzuführen, sondern im wesentlichen auf \neine ursprünglich nicht zu erwartende Steigerung des \nallgemeinen Verkehrsaufkommens. Die unterschiedliche \nHandhabung des Lärmschutzes im Bebauungsplangebiet Nr. 15 \n\"O. Straße Süd\" einerseits und Nr. 122 \"O. \nStraße Nord\" andererseits beruhe auf sachlichen Gründen, die \nsich aus der Historie und der städtebaulichen Situation \nergäben. Die in der Planbegründung angeführten Vorzüge des \npassiven Schallschutzes seien einschlägig. Der Durchbau der \nB. stiege mit ihrer unverändert gebliebenen Funktion, dem \nZiel- und Quellverkehr der Wohngebiete im Bereich S. \nund W. sowie dem Stadtteilverbindungsverkehr zu \ndienen, stehe nicht zur Debatte. Die Einrichtung eines \nKreisverkehrs im Kreuzungsbereich der B. stiege mit der \nO. Straße sei nur nachrichtlich in den Änderungsplan \naufgenommen worden und stelle keine überprüfbare Festsetzung \ndar. Die Auswirkungen eines Kreisverkehrs seien bei der \nUntersuchung zur Lärmschutzfrage bereits berücksichtigt \nworden. Es spreche nichts dafür, daß ein Kreisverkehr zu einer \nwesentlichen Erhöhung der Nutzungsfrequenz führen würde. Eine \nvon der bisherigen Verkehrsentwicklungsplanung abweichende \nAufstufung der als Sammelstraße konzipierten O. Straße \nzu einer überörtlichen Hauptverkehrsstraße mit entsprechenden \nAuswirkungen auch auf die Lärmsituation im Kreuzungsbereich \nmit der B. stiege stehe nicht an.\n\n25\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die von der Antragsgegnerin überreichten \nAufstellungsvorgänge, Unterlagen und Pläne Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Namentlich sind die \nAntragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der hier noch in \nseiner alten Fassung vor Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) anzuwenden ist, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. März \n1998 - 4 CN 12.97 -\n\n29\n\nantragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist schon deshalb zu \nbejahen, weil sich hier Eigentümer von im Plangebiet gelegenen \nGrundstücken gegen bauplanerische Festsetzungen wenden, die \nunmittelbar ihre Grundstücke betreffen. Solche Festsetzungen \nhaben für die betroffenen Grundstücke unmittelbar \neigentumsregelnde Wirkung.\n\n30\n\nBVerwG, Beschluß vom 7. Juni 1998 \n- 4 NB 11.97 - BauR 1997, 972 = DÖV \n1998, 76.\n\n31\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\n32\n\nIn formeller Hinsicht sind Mängel, die von Amts wegen zu \nberücksichtigen sind (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) nicht \nersichtlich. Die Verletzung sonstiger rügepflichtiger \nVerfahrens- oder Formfehler (vgl. § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 \ni.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB) ist nicht geltend gemacht. \n\n33\n\nAuch materiell-rechtlich liegen keine Gründe vor, die zur \nUngültigkeit des Bebauungsplanes in seiner angegriffenen \nFassung führen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist \nnicht gegeben. \n\n34\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Das gilt \nauch für den vorliegenden Fall einer Planänderung. Das BauGB \ngewährt keinen Anspruch auf den Fortbestand bestimmter \nFestsetzungen und schließt deshalb Änderungen des \nBebauungsplanes vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Abwägung \nnicht aus. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August \n1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.\n\n36\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der \nBebauungsplan seinem Inhalt nach auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel \nhierfür erforderlich ist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; OVG NW, \nBeschluß vom 4. September 1997 \n- 10a D 74/96.NE -.\n\n38\n\nDie Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt eine Planung \nbetrieben wird, obliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der \nGemeinde; das bedeutet, daß der Bebauungsplan in aller Regel \nerst bei groben und einigermaßen offensichtlichen planerischen \nMißgriffen eine Schranke der Planungsbefugnis darstellt. \n\n39\n\nVgl. Berliner Kommentar zum BauGB, \n2. Aufl. 1995, § 1 RN 20 m.w.N.\n\n40\n\nVon einem solchen planerischen Mißgriff kann hier auch \nbezüglich der durch die 19. Änderung erneut aufgeworfenen \nFrage des Lärmschutzes an der B. stiege keine Rede sein. \nDie bei Aufstellung der Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 122 \n\"O. Straße Nord\" für das Plangebiet angestellten \nLärmberechnungen basierten auf den Verkehrsprognosen des \nGeneralverkehrsplanes 1973 (GVP 1973), der für die \nB. stiege für das Jahr 1985 eine Verkehrsbelastung von \n2.590 Kfz/24 h prognostizierte. Der neue \nVerkehrsentwicklungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre \n1992 (VEP 1992) prognostiziert für das Zieljahr 2005 auf dem \nAbschnitt der B. stiege von der O. Straße bis zur \nK. straße demgegenüber eine Verkehrsbelastung von \n5.750 Kfz pro 24 h. War danach von einer Erhöhung des \nmutmaßlichen Verkehrsaufkommens voraussichtlich um das \nDoppelte auszugehen, war auch die Annahme einer wesentlichen \nErhöhung des Verkehrslärms an der B. stiege \ngerechtfertigt. Wenn sich auf diesem Hintergrund absehen ließ, \ndaß die ursprünglich mit einer Höhe von 2 m geplante \nLärmschutzwand wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens die \nEinhaltung des Planungsrichtpegels von 55 dB (A) tags und 45 \ndB (A) nachts der - bei Aufstellung des Urplans herangezogenen \n- DIN 18005 und auch der Immissionsgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung von 59/49 dB(A) zumindest auf den \nunmittelbar an die B. stiege angrenzenden Grundstücken \nnicht mehr garantieren könne, war hinreichend Anlaß gegeben, \ndie Lärmschutzfrage erneut zu überdenken und gegebenenfalls \nneu zu regeln. Die von den Antragstellern und anderen \nEinwendern vorgebrachten Bedenken gegen das Verkehrskonzept \nder Antragsgegnerin stellte die planerische Erforderlichkeit \nim Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB insoweit nicht in Frage. Die \nAuswahl konzeptioneller Mittel, etwa zur Bewältigung des \nvorhandenen oder des zu erwartenden Verkehrsaufkommens, ist \ngesetzlich ausschließlich dem hierfür legitimierten Rat der \nAntragsgegnerin als Träger der örtlichen Planungshoheit \nzugewiesen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Januar \n1996 - 4 NB 1.96 -, BRS 58 Nr. 1.\n\n42\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 6 BauGB \ngerecht. \n\n43\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen \nden von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges \nentscheidet. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil \nvom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 \nNr. 4; Urteil vom 1. November 1974 \n- IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6.\n\n45\n\nDen so beschriebenen Anforderungen an den Abwägungsvorgang und \ndas Abwägungsergebnis genügen die den Bebauungsplan in seiner \nangegriffenen Fassung tragenden Erwägungen der \nAntragsgegnerin. Der Rat hat namentlich die durch die \nAusweisung der B. stiege betroffenen Belange erkannt, \nihrem objektiven Gewicht entsprechend gewürdigt und im Rahmen \nseiner planerischen Gestaltungsfreiheit in einen der Sache \n\"gerecht\" werdenden Ausgleich gebracht. Sowohl der \nAbwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis sind \ndiesbezüglich rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n46\n\nAls richterliche Ausprägung des allgemeinen \nrechtsstaatlichen Abwägungsgebotes stellt sich auch die \nRechtsfigur der planerischen Abschnittsbildung dar. Danach muß \nsich die jeweilige Bildung eines Abschnittes im Verlaufe einer \nStraßenplanung insbesondere auch inhaltlich rechtfertigen \nlassen. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni \n1992 - 4 NB 21.92 -, NVwZ 1992, 1093 \n= BRS 54 Nr. 14.\n\n48\n\nDer grundsätzlichen Zulässigkeit der Abschnittsbildung liegt \ndie Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger \nSchwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung \nverbunden sind, ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in \nTeilabschnitten verwirklicht werden kann. Für die nicht vom \nkonkret angegriffenen Bebauungsplan erfaßten Abschnitte ist \ndabei allerdings sowohl notwendig als auch ausreichend, daß \nder Verwirklichung des (gesamten) Vorhabens keine von \nvornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar \n1996 - 4 A 24.95 -, NVwZ 1996, 1011; \nUrteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, \nBuchholz 407.4 § 17 BFStrG Nr. 130.\n\n50\n\nDaß die Teilplanung der B. stiege sich hier insoweit \nverselbständigt, daß Probleme, die durch die Gesamtplanung \nausgelöst werden, unbewältigt bleiben, ist aber hier im \nHinblick auf die Verkehrsfunktion des Straßenzuges und die \ndamit zusammenhängende Verkehrs- und Lärmbelastung nicht \nersichtlich. Ebensowenig läßt sich als Ansatzpunkt für einen \nRechtswidrigkeitsgrund feststellen, daß die Abschnittsbildung \ngeeignet ist, die nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \ngewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger \n\"Parzellierung\" des Planungsverlaufes faktisch unmöglich zu \nmachen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Juni \n1992 - 4 NB 21.92 -, a.a.O.\n\n52\n\nAusweislich insbesondere der Zugrundelegung des GVP 1973 und \nseiner Verkehrsprognosen einerseits sowie des VEP 1992 und \nseiner Einschätzung des Verkehrsaufkommens andererseits nehmen \nsowohl die Urfassung des Bebauungsplanes Nr. 122 als auch \ndessen 19. Änderung die dem gesamten - von S. \nStraße (B ) bis N. Straße (B ) reichenden - \nProjekt zugedachte Verkehrsfunktion in sich auf, so daß deren \nKonsequenzen ein überprüfbares Moment der Abwägung des \nEinzelplanes darstellen. \n\n53\n\nDie Entscheidung des Plangebers, die bisherige Ausweisung \nder B. stiege im wesentlichen beizubehalten und für einen \nbeiderseitigen Streifen von Anliegergrundstücken unter \nVerzicht auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes Flächen für \nVorkehrungen des passiven Schallschutzes festzusetzen, ist \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n54\n\nAusgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrsbedeutung, die \ndem Ausbau der B. stiege zwischen S. Straße (B \n) und N. Straße (B ) zukommen würde, und damit \nauch für die Einschätzung des Verkehrsaufkommens und des auf \ndie Anlieger zukommenden Verkehrslärms war - über die in der \nBegründung des Ursprungsplanes enthaltene Bezeichnung der \nB. stiege als \"anbaufreie Wohnsammelstraße\" hinaus - \nnämlich von Beginn an das aus dem GVP 1973 und dem \nseinerzeitigen Flächennutzungsplanentwurf hervorgehende \nVerkehrskonzept der Stadt. Danach sollte der Straßenzug das \nWohngebiet S. und Teile des Ortsteils W. an die \nbeiden Bundesstraßen anschließen, also in gewissem Umfang auch \nOrtsteilsverbindungsfunktion erfüllen. Von einem darüber \nhinausgehenden gebietsfremden überörtlichen Durchgangsverkehr \nmerklichen Umfanges brauchte der Plangeber für die Zukunft \nunter Berücksichtigung der Planung und Fertigstellung der B \nn hingegen nicht auszugehen. Vor diesem Hintergrund und auf \nder Basis der Prognose zur Verkehrsbelastung verlangte der \nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG im Rahmen der Abwägung der \nin § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange von Umwelt, Wohnen, \nGesundheit und Verkehr nicht von vornherein den Verzicht auf \ndie Anlegung der B. stiege in der Nachbarschaft von \nWohnbebauung. Es war vielmehr von der Planungshoheit der \nGemeinde gedeckt, den Nutzungskonflikt zwischen Straße und \nWohnen durch Lärmschutzmaßnahmen zu lösen. An dieser \nAusgangslage hat sich durch die 19. Planänderung nichts \ngeändert. Namentlich eine Höherstufung der B. stiege zu \neiner Straße mit größerer Verkehrsbedeutung enthält die 19. \nÄnderung des Bebauungsplanes Nr. 122 nicht. Eine \nFunktionsänderung ergibt sich insbesondere nicht etwa aus dem \nKreisverkehr, der im Kreuzungsbereich mit der O. \nStraße nachrichtlich - also von vornherein auch nicht als \nüberprüfbare Festsetzung - in der Planurkunde wiedergegeben \nist.\n\n55\n\nSoweit der Straßenplanung Lärmimmissionen zuzuordnen sind, \nhat der Rat der Antragsgegnerin die maßgeblichen Belange mit \nden durch die 19. Planänderung nunmehr festgesetzten Maßnahmen \ndes passiven Schallschutzes nicht fehlgewichtet. Vor allem hat \nder Rat bei seiner Abwägung die rechtlichen Schranken, die \nsich aus den §§ 41 ff BImSchG ergeben, eingehalten. Danach muß \nauch die Gemeinde als Planungsträger beim Straßenbau \nsicherstellen, daß keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem \nStand der Technik vermeidbar sind. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai \n1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57, 2.\n\n57\n\nDer Befugnis der Gemeinde, im Wege der Bauleitplanung \nVerkehrsinteressen unter Inkaufnahme von Lärmbeeinträchtigung \nzu befriedigen, sind Grenzen gesetzt. Bei der Abwägung hat \nsich die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von \nLärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des \nBundesimissionsschutzgesetzes auszurichten. Die Gemeinde muß \nsich unter dem Blickwinkel des § 41 BImSchG vor Augen führen, \nwelche Dimensionen der Konflikt hat, den sie auslöst, wenn sie \neine Straße plant. Hat die Planung zur Folge, daß eine \nVielzahl von Straßennachbarn Lärmbelästigungen ausgesetzt \nwerden, für die kein physisch-realer Ausgleich vorgesehen ist, \nwobei der Gesetzgeber dem aktivem Lärmschutz Vorrang \neingeräumt hat, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend \ngewichtige Verkehrsbelange eine solche Lösung rechtfertigen. \nBejaht sie dies, so muß sichergestellt sein, daß die \nBetroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor \nunzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm bewahrt \nwerden. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April \n1996 - 11 A 86.95 - NVwZ 1996, 901; \nOVG NW, Urteil vom 19. Dezember 1996 \n- 7a D 29/92.NE -.\n\n59\n\nHier ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, daß \neine Konfliktvermeidung als solche nicht in Betracht kommt, \nwegen der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImschV ein \nAnspruch der Anwohner auf Lärmvorsorge bestand. Dabei hat der \nRat zutreffend angenommen, daß primär aktive Schutzmaßnahmen \nin den Blick genommen werden müssen, bevor passive \nSchutzmaßnahmen in Erwägung gezogen werden können. Bei \nÜberschreitung der sich aus § 41 BImSchG ergebenden \nZumutbarkeitsschwelle der \"schädlichen Umwelteinwirkung\" (vgl. \n§ 3 BImSchG) sind zwingend Schutzmaßnahmen vorzusehen, wie \nschon aus den Worten \"ist sicherzustellen\" in § 41 Abs. 1 \nBImSchG erfolgt. Die weitere Entscheidung, ob von aktiven \nSchutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle bzw. -wände), die auch \nAußenwohnbereiche wie Terrassen, Balkone usw. schützen, \n\n60\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n11. November 1988 - 4 C 11.87 -, NVwZ \n1989, 255 f\n\n61\n\nabgesehen und auf passiven Lärmschutz (Einbau von \nSchallschutzfenstern usw.) verwiesen werden kann, hat sich \ndann an den Kriterien der Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben \nbzw. der Unverhältnismäßigkeit auszurichten. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August \n1989 - 4 B 97.89 -, Buchholz 406.25 \n§ 41 BImschG Nr. 5; OVG NW, Urteil vom \n4. Februar 1994 - 7a D 205/91.NE -; \n\n63\n\nDiese Kriterien haben sich daran zu orientieren, mit \nwelchem Gewicht die widerstreitenden Belange einander \ngegenüberstehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und \ninwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch \nVorbelastung gemindert ist, ob öffentliche Belange etwa des \nLandschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private \nBelange Dritter der Ausschöpfung aller technischen \nMöglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen, und mit \nwelchen Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche im \nVerhältnis zu wirksamem passivem Schallschutz verbunden ist. \nDabei ist unter Beachtung von \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Gesamtabwägung \nvorzunehmen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 \n- 11 A 25.95 -, DVBl. 1997, 831 (836) \nm.w.N. und Urteil vom 1. Oktober 1997 - \n11 A 10.96 -, DVBl. 1998, 330.\n\n65\n\nDie vorliegende planerische Entscheidung für den passiven \nSchallschutz ist bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten \nBelange und Gesichtspunkte abwägungsfehlerfrei.\n\n66\n\nZunächst ist festzustellen, daß die zu erwartende \nLärmbelastung für die an die B. stiege angrenzenden \nGrundstücke im maßgeblichen Straßenabschnitt nicht \naußergewöhnlich hoch sein würde. Das ergibt sich aus den vom \nGutachter Dr. Galonska vorgelegten Schallpegeltabellen \n(Beiakten 6 und 8). Die in den lärmtechnischen Gutachten \nausgewiesenen Lärmpegel würden sich zudem nach den \nBerechnungen um etwa 2 dB (A) reduzieren, wenn man statt gemäß \nden Richtlinien von einem nur 5 %igen LKW-Anteil am künftigen \nVerkehrsauskommen der B. stiege ausginge. Es unterliegt \nkeinen Bedenken, wenn der den Richtlinien für den Lärmschutz \nan Straßen (RLS 1990) entnommene Ansatz von 10 % LKW-Anteil \nbei innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen gemäß der Auskunft \ndes Gutachters im Fall der B. stiege als zu hoch \nbetrachtet wurde. Im Stadtteil S. -W. befinden \nsich ausschließlich Wohngebiete. Auch in B. und dem \nStadtteil D. , für die die B. stiege eine gewisse \nVerbindungsfunktion erfüllen soll, gibt es keine Gewerbe- oder \nIndustriegebiete oder einzelne Betriebe wie große Speditionen \nu.s.w., die Ziel und Quelle für nennenswerten LKW-Verkehr auf \nder B. stiege sein könnten. \n\n67\n\nAußerdem konnte berücksichtigt werden, daß die Effektivität \nder alternativ in Frage kommenden aktiven \nSchallschutzmaßnahmen unter den konkreten Umständen \neingeschränkt wäre. Durch die vorgesehene Wall-Wand-\nKombination ist ein kompletter Schutz aller Obergeschosse der \nangrenzenden Wohngrundstücke nach Maßgabe der gutachterlichen \nErhebungen nicht möglich. Teilweise könnte nur das Erdgeschoß \nausreichend aktiv geschützt werden.\n\n68\n\nAuf diesem Hintergrund einer nur eingeschränkten und nur \nnoch für Teilbereiche sinnvollen Schutzwirkung der Wall-Wand-\nKombination trägt zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der \nFestsetzung aktiven Schallschutzes insbesondere auch die für \ndiesen Fall zu erwartende Kostenbelastung bei. Dabei spielt es \nkeine Rolle, ob die Stadt oder die Anlieger den Aufwand zu \ntragen hätten, wenngleich einiges dafür spricht, daß der \nPlangeber nach Lage der Dinge auf der Grundlage der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \n\n69\n\nvgl. Urteil vom 13. August 1993 \n- 8 C 36.91 -, ZMR 1994 73\n\n70\n\nvon einer Erschließungsbeitragspflicht der von der \nLärmschutzanlage erschlossenen Grundstücke ausgehen durfte. \nJedenfalls sind die Beiträge zwischen 11.000 und 50.000,-- DM \npro Anliegergrundstück so erheblich, daß dies unter \nBerücksichtigung aller Umstände als außer Verhältnis zu dem \nangestrebten Zweck zu betrachten ist.\n\n71\n\nGegen den aktiven Lärmschutz sprechen ferner seine \nAuswirkungen auf das Ortsbild. Denn die vorgeschlagene Wall-\nWand-Kombination würde zu einer städtebaulich unerwünschten \nZerschneidung des Wohngebietes führen. Daß sich eine \nAbmilderung dieser Zerschneidungswirkung durch andere \nVarianten des aktiven Lärmschutzes anbietet, ist nicht \nersichtlich.\n\n72\n\nGegen eine \"Einmauerung\" der B. stiege durfte der \nPlangeber ferner zu Recht anführen, daß der Autofahrer \nerfahrungsgemäß auf solchen Straßen schneller fährt als auf \nStraßen, an denen rechts und links die Wohnhäuser zu sehen \nsind. Von einer großzügigen Eingrünung positive Einwirkungen \nauf die Psyche der Anwohner und Autofahrer zu erwarten, ist \nnicht sachwidrig. Der von der Antragsgegnerin beauftragte \nSchallschutzgutachter hat nachdrücklich auf die Ergebnisse \neinschlägiger Untersuchungen zur Wirkung \"eingegrünter\" \nStraßenzüge verwiesen.\n\n73\n\nSchließlich ist auch zu berücksichtigen, daß eine deutliche \nMehrheit der Anlieger sich gegen die Wall-Wand-Anlage und für \npassiven Lärmschutz ausgesprochen hat. Daran durfte sich der \nPlangeber auch orientieren. \n\n74\n\nDie vom Antragsteller monierte Ungleichbehandlung mit dem Abschnitt der \nB. stiege des Bebauungsplanes Nr. 15 \"O. Straße Süd\" besteht nicht. Es \nbesteht zwischen beiden Straßenabschnitten keine formale Gleichheit. Es gibt \nauch keinen Rechtssatz, daß Lärmschutz für die Abschnitte einer Straße stets \nin der gleichen Weise anzuordnen ist. Daß der Plangeber teils aktiven, teils \npassiven Lärmschutz festlegt, kann - wie hier - vielmehr durchaus berechtigte \nGründe haben.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom \n29. April 1997 - 4 A 46/96 -, NVwZ-RR \n1998, 89 (90).\n\n76\n\nDaß der Plangeber vorliegend von solchen Gründen ausgegangen ist, kann \nnach Maßgabe seines Planungsermessens nicht beanstandet werden. Zum \neinen liegt die prognostizierte Verkehrsbelastung der B. stiege im Bereich \ndes Bebauungsplanes \"O. Straße Süd\" um 1.000 Kfz pro 24 Stunden höher \nals im Bereich des Bebauungsplanes \"O. Straße Nord\", so daß von einem \nhöheren Schutzanspruch der Außenwohnbereiche ausgegangen werden \ndurfte. Zum anderen ist es nicht sachwidrig oder willkürlich, die städtebaulich \nnegative \"Zerschneidungs-wirkung\" der aktiven Schallschutzanlage unter \nBerücksichtigung der Lage und des Zuschnitts der Anliegergrundstücke, der \nvergleichsweise geringeren Länge des betreffenden Straßenabschnittes und \nseiner Anordnung nicht inmitten, sondern am Rande des Wohngebietes für den \nBereich des Bebauungsplanes Nr. 15 als deutlich geringer als die einer \nvergleichbaren Anlage im Straßenabschnitt des streitigen Bebauungsplanes zu \nbewerten.\n\n77\n\nAuch sonst läßt die planerische Abwägung Rechtsfehler nicht \nerkennen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n79\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/11a-d-145-95-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-19/11a-d-145-95-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309425","retrieved":"2026-07-09 03:39:00.162324+00:00"}}