{"status":"available","doknr":"OLD309439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.2B1700.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-18","aktenzeichen":"2 B 1700/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem \nViertel.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 VwGO und § 124 Abs. 2 VwGO in \nentsprechender Anwendung ist die Beschwerde gegen Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung \n(§§ 80, 80 a VwGO) nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen \n(Nr. 1), wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 2), wenn die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 3), wenn der \nangefochtene Beschluß von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \ngemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder \ndes Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht (Nr. 4) oder wenn ein der Beurteilung des \nBeschwerdegerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen \nkann (Nr. 5). Nach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf \nZulassung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu \nstellen. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind in dem Antrag die \nGründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. \n\n4\n\nDie Antragsteller haben die von ihnen geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \ndargelegt. \n\n5\n\nDiese ergeben sich hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) \nzunächst nicht aus dem pauschalen Vortrag, die Ausführungen \nder Vorinstanz im Hinblick auf die erfolgte Glaubhaftmachung \nder Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG könnten \n\"in wesentlichen Teilen nicht überzeugen\". Denn es wird nicht \nim einzelnen dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht davon ausgegangen sei, daß der Antragstellerin zu 1) \nDeutsch weder als Muttersprache noch als bevorzugte \nUmgangssprache und damit kein Bestätigungsmerkmal im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vermittelt worden sei.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \nbestehen auch nicht soweit gerügt wird, die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur \"Unzumutbarkeitsfiktion des § 6 Abs. 2 \nSatz 2\" überzeugten nicht. Zwar wird insoweit ausgeführt, das \nVerwaltungsgericht habe, nachdem es die objektiven \nLebensverhältnisse, unter denen die Antragstellerin zu 1) und \nderen Mutter gelebt hätten, nämlich den Verlust des Vaters und \ndie Umsiedlung der Mutter und ihrer beiden Kinder im Jahre \n1941 nach U. in ein Haus, in dem nur Kasachen und Russen \ngewohnt hätten, für gegeben angenommen habe, von der Vermutung \nausgehen müssen, daß es nicht möglich gewesen sei, dem Kind so \ngute Sprachkenntnisse zu vermitteln, daß hiervon noch 50 Jahre \nspäter feststellbare Sprachreste verblieben seien. Darüber \nhinaus sei die besondere Situation der Antragstellerin zu 1) \nund ihrer Mutter auch glaubhaft gemacht worden durch die im \nWiderspruchsverfahren vorgelegte Erklärung des Zeugen \nS. H. , der erklärt habe, daß die Mutter der \nAntragstellerin zu 1) versucht habe, sich mit dieser flüsternd \nauf deutsch zu unterhalten. Insoweit sei auch zu \nberücksichtigen, daß ein sechsjähriges Kind nicht dazu \nangehalten werden könne, ständig zu flüstern. Die \nUnzumutbarkeit werde auch nicht dadurch widerlegt, daß die \nAntragstellerin zu 1) in ihrer Anhörung beim \nVerwaltungsgericht ihren Eindruck wiedergegeben habe, daß sie \nsich mit ihrer Mutter manchmal oder sogar immer flüsternd auf \ndeutsch unterhalten habe. Die Antragstellerin sei damals sechs \nJahre alt gewesen. Darüber hinaus handele es sich um Vorgänge, \ndie 56 Jahre zurücklägen, so daß generell die \nErinnerungsfähigkeit eingeschränkt sei. Hinzu komme, daß die \nAntragstellerin zu 1) bei der Befragung die Wohnorte der \nVerwandten völlig durcheinander gebracht habe und sich der \nEindruck einer sehr geringen intellektuellen \nLeistungsfähigkeit verbunden mit gesundheitlichen \nEinschränkungen ergeben habe, die jeweils noch festgestellt \nwerden müßten. Es seien deshalb hinreichend glaubhaft \nfamiliäre Lebensumstände dargelegt worden, aus denen sich \nzumindest die Vermutung ergäbe, daß deutsche Sprachkenntnisse \nnicht derart gefestigt vermittelt werden konnten, daß von \nderen Vorhandensein auch im heutigen Zeitpunkt auszugehen \nwäre.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses \nergeben sich daraus nicht. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund \nder von ihm gewonnenen Erkenntnisse zu Recht angenommen, daß \nder Antragstellerin zu 1), der auch nach Ansicht der \nBegründung des Zulassungsantrages die Merkmale des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG nicht in hinreichendem Maße vermittelt \nworden sind, die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative \nBVFG nicht zugute kommt.\n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des Senats, von der das \nVerwaltungsgericht ausgegangen ist und die der Senat aufgrund \nder auch dem Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller \nbekannten Erkenntnisse gewonnen hat, ist davon auszugehen, daß \nauch in der Stadt U. in den vierziger und fünfziger \nJahren eine Vermittlung der deutschen Sprache im häuslichen \nBereich möglich war. Den Auskünften und Stellungnahmen läßt \nsich nicht entnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im \nHerkunftsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, \nLettland und Litauen nicht zumutbar oder nicht möglich war, \ndie deutsche Sprache in der Familie zu überliefern. Die darin \nenthaltene Darstellung der Sprachsituation läßt vielmehr \nerkennen, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache bei der \nKommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs \ngrundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder \nBenachteiligungen jederzeit und überall möglich war.\n\n9\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG \nNW vom 13. September 1995 (513-542.40 \nGUS, Nr. 1, S. 1 und S. 7 f; Hilkes, \nStellungnahme an OVG NW vom \n17. September 1995, S. 3 ff; Weydt, \nStellungnahme an OVG NW vom \n23. September 1995, S. 2 f; Eisfeld, \nStellungnahme an OVG NW vom \n24. November 1995, S. 6 ff.\n\n10\n\nZwar war danach die Verwendung von Deutsch als \nMuttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache durch die \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe in und nach dem Zweiten \nWeltkrieg mit erheblichen Schwierigkeiten und Einschränkungen \nverbunden. Denn Deutsch galt in dieser Zeit als \"Sprache der \nFaschisten\" und war in einer nichtdeutschen Öffentlichkeit \nkraß stigmatisiert. Deshalb waren viele Angehörige der \ndeutschen Volksgruppe auch noch lange nach ihrer Deportation \nteilweise bis heute dazu gezwungen, sich aus Furcht vor \nDiskriminierung und Repressionsmaßnahmen in der Öffentlichkeit \nauch untereinander des Russischen zu bedienen. Aus den \nAuskünften und Stellungnahmen ergeben sich aber keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n11\n\nDiese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen \nzahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für \nBereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den \nAuskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil \nder Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen \nGebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche \nlebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung \npraktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und sie \ndeshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen \nFamilien abhing.\n\n12\n\nDa generell von der Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der \nVermittlung der deutschen Sprache in der Familie ausgegangen \nwerden muß, bedarf es der eingehenden und nachvollziehbaren \nDarlegung ganz besonderer Situationen, um davon auszugehen, \ndaß eine Vermittlung der deutschen Sprache dennoch nicht \nmöglich war. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen, daß derartige Umstände im vorliegenden Verfahren \nnicht dargelegt worden sind. Das Verwaltungsgericht hat \nnämlich trotz der geltend gemachten schwierigen Wohnsituation \nnach 1941 aufgrund der eigenen Angaben der Antragstellerin zu \n1) sowohl im Antragsverfahren als auch in ihrer Anhörung keine \nGründe für eine solche Unzumutbarkeit feststellen können. \nDagegen bestehen keine Bedenken. Die Angaben, die die \nAntragstellerin zu 1) bei ihrer Anhörung vor dem \nVerwaltungsgericht gemacht hat, stimmen hinsichtlich der \nAngaben zur Muttersprache und Umgangssprache in der Familie im \nwesentlichen mit denen im Aufnahmeantrag überein. Die \nAntragstellerin ist bei der Anhörung mehrfach auf ihre \nWahrheitspflicht hingewiesen worden. Sie ist aber dennoch bei \nder Darstellung geblieben, daß sie sich mit ihrer Mutter in \nder Zeit nach 1941 manchmal oder nur flüsternd auf deutsch \nunterhalten habe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß \ndie Angaben der Antragstellerin zu 1) schon deswegen nicht \nglaubhaft sind, weil sie sich auf Sachverhalte beziehen, die \nbis zu 56 Jahre zurückliegen und den Lebensabschnitt der \nAntragstellerin zu 1) zwischen sechs und sechzehn Jahren \nbetreffen. Es ist durchaus möglich, daß man sich auch noch \nnach langer Zeit an Sachverhalte erinnert, die sich in der \nJugend abgespielt haben, auch wenn es sich dabei um \neinschneidende negative und bedrückende Erlebnisse handelt. \nEinen generellen Erfahrungssatz, daß derartige Erinnerungen \nnicht haften bleiben, gibt es nicht. Auch der Hinweis in der \nAntragsbegründung, daß die Antragstellerin zu 1) die Wohnorte \nihrer Verwandten in der damaligen Zeit verwechselt habe, \nrechtfertigt keinen anderen Schluß. Denn dabei handelt es sich \num die Namen von Orten, die die Antragstellerin zu 1) in der \ndamaligen Zeit nicht kennengelernt hat, während die Angaben \nzum Sprachverhalten sich auf ihre eigenen Erfahrungen im nahen \npersönlichen Umfeld beziehen. Soweit die Antragsbegründung \nallgemein die Erinnerungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit der \nAntragstellerin zu 1) in Frage stellt, handelt es sich dabei \nallenfalls um Vermutungen, die weder nachvollziehbar dargelegt \nnoch in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht worden sind.\n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ergeben \nsich auch nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht angeblich \ndavon ausgegangen sei, die Benutzung der deutschen Sprache sei \nauch generell außerhalb der Schule und der Familie möglich \ngewesen. Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht führt \nlediglich aus, aus der Tatsache, daß in der fraglichen Zeit \ndeutscher Schulunterricht stattgefunden habe, ergebe sich, daß \nder Gebrauch der deutschen Sprache nicht nur nicht verboten, \nsondern auch außerhalb des Familienkreises offiziell, nämlich \nin der Schule, möglich gewesen sei.\n\n14\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und \nweist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Dazu \nwird ausgeführt, es gehe in diesem Verfahren zunächst um die \nDarlegungs- und Beweislast im einstweiligen Rechtsschutz, die \nnicht unzumutbar hoch angesetzt werden dürften, weil die \nfraglichen Vorgänge zum Teil mehr als fünfzig Jahre \nzurücklägen und deshalb schwer glaubhaft zu machen seien und \ndas Verhältnis zwischen den bis zum Bekenntniszeitpunkt \nvermittelten und heute noch vorhandenen Sprachkenntnissen \nvöllig ungeklärt sei. Fragen der Darlegungs- und Beweislast im \neinstweiligen Rechtsschutz ergeben sich daraus nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der \nSprachvermittlung nicht deswegen verneint, weil diese nicht \nglaubhaft gemacht worden sei, sondern weil hier u.a. in einem \nErörterungstermin gemachte Angaben der Antragstellerin zu 1) \nder Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten und im übrigen \nvon Dritten und den Prozeßbevollmächtigten Sachverhalte \nvorgetragen worden seien, die sich ausschlössen.\n\n15\n\nSoweit gerügt wird, daß das Verhältnis zwischen den bis zum \nBekenntniszeitpunkt vermittelten und den heute noch \nvorhandenen Sprachkenntnissen bisher völlig ungeklärt sei und \ndies durch gutachterliche Stellungnahmen geklärt werden müsse, \nhandelt es sich nicht um eine im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren zu klärende grundsätzliche Frage. Diese \nist - sofern es darauf ankäme, wofür aufgrund der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung wenig spricht - vielmehr im \nVerfahren zur Hauptsache zu klären. Die Zulassung der \nBeschwerde im Verfahren auf Regelung der Vollziehung nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn \nZulassungsgründe speziell für dieses Verfahren dargelegt sind. \nSolche Zulassungsgründe können sich im Verfahren auf Regelung \nder Vollziehung in der Regel nur auf speziell das Verfahren \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und seine \nBeurteilungsgrundlagen im Sinne der § 80, 80 a und 80 b VwGO \nbezogene Fragestellungen erstrecken.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n16. Oktober 1997 - 2 B 2063/97 -; OVG \nNW, Beschluß vom 27. Juni 1997 \n- 11 B 1136/97 -; VGH Mannheim, \nBeschluß vom 12. Mai 1997 \n- A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327, \n1328.\n\n17\n\nEin anderes Verständnis würde dazu führen, daß sich das \nHauptsacheverfahren ganz oder zu einem erheblichen Teil in das \nNebenverfahren über die Regelung der Vollziehung \nverlagert.\n\n18\n\nGleiches gilt für den Vortrag, der Anwendungsbereich der \nUnzumutbarkeitsfiktion sei bislang wenig geklärt. Auch diese \ngrundsätzliche Frage kann nicht im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren einer \nKlärung zugeführt werden.\n\n19\n\nEine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht \ndaraus, daß die Frage der Glaubhaftmachung der \nUnzumutbarkeitsfiktion im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nnoch offen sei. Diese Frage stellt sich hier nicht, da das \nVerwaltungsgericht hier die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 \n1. Alternative BVFG wegen der von der Antragstellerin zu 1) \ngeschilderten Umstände im Sprachverhalten der Familie \nausgeschlossen hat.\n\n20\n\nSchließlich ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der \nSache auch nicht daraus, daß im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu \nberücksichtigen seien, die bisher nicht behandelt worden \nseien. Diese werden in der Tatsache gesehen, daß die \nAntragsteller Statusdeutsche seien und deshalb in Fällen der \nRücknahme die sofortige Vollziehung gar nicht oder nur in ganz \nbesonders gelagerten Fällen zulässig sein könne. Dem kann \nnicht gefolgt werden. Ein grundsätzliches Verbot der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung, wenn dadurch in der Verfassung \ngarantierte Rechte berührt werden, besteht nicht. Eine \nderartige Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO.\n\n21\n\nGleiches gilt für die weiteren Ausführungen, die sofortige \nVollziehbarkeit der Rücknahmeanordnung könne zur Folge haben, \ndaß der Aufnahmebewerber zwangsweise aus dem Geltungsbereich \ndes Grundgesetzes verbracht werden könne; eine Abschiebung sei \naber verfassungsrechtlich unzulässig. Denn hierbei handelt es \nsich schon nicht um eine Frage, die im vorliegenden Verfahren \nzu klären ist. Die Frage, ob einem Aufnahmebewerber, dessen \nAufnahmebescheid mit sofortiger Vollziehung zurückgenommen \nworden ist, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland zusteht oder nicht, stellt sich nicht in diesem \nVerfahren, in dem ausschließlich über die sofortige \nVollziehbarkeit der Rücknahmeverfügung entschieden wird. Die \nsich daraus ergebenden Konsequenzen u. a. hinsichtlich eines \nBleiberechtes des Antragstellers sind in dem entsprechenden \nausländerrechtlichen Verfahren zu klären.\n\n22\n\nSoweit darüber hinaus mit einem nach Ablauf der Zwei-\nWochen-Frist am 12. November 1997 eingegangenen Schriftsatz \ndie Frage aufgeworfen wird, wie vor Ausbruch des Krieges \ngeborene Antragsteller zu behandeln sind, die als Kind den \nKrieg erlebt haben und ob diese den lange Zeit nach dem Kriege \nGeborenen gleichgestellt werden können, kommt es darauf schon \ndeshalb nicht an, weil dieser Grund erst nach Ablauf der Frist \ndes § 146 Abs. 5 VwGO und damit verspätet, dargelegt worden \nist. Außerdem handelt es sich auch dabei um grundsätzliche \nFragen, die sich nicht speziell im vorläufigen Verfahren \nstellen, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt \nwerden können.\n\n23\n\nHinsichtlich der Antragsteller zu 2) bis 4), für die \nausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses \n(Entscheidungsabdruck S. 14) schon keine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vorliegt, die einer Regelung nach § 80 \nAbs. 5 VwGO zugänglich ist, sind Zulassungsgründe nicht \ndargetan.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts \nfolgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n25\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung \naus den vorgenannten Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet.\n\n26\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/2-b-1700-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/2-b-1700-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309439","retrieved":"2026-07-09 03:39:01.482442+00:00"}}