{"status":"available","doknr":"OLD309438","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.24B3093.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-18","aktenzeichen":"24 B 3093/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Antragsteller einen \nMaklerschein auszustellen bzw. die \nÜbernahme von Maklerkosten für eine \nnoch anzumietende Wohnung zu \nbewilligen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDem Antragsteller ist es zwar gelungen, die Begründung des \nVerwaltungsgerichts für die Ablehnung des Antrags im einzelnen \nernsthaft in Frage zu stellen. Seiner Beschwerde muß indes \ngleichwohl der Erfolg versagt bleiben, weil er - anders als \nnach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO für \nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich - das \nBestehen eines Anordnungsanspruchs für sein Antragsbegehren \nnicht dargetan und glaubhaft gemacht hat.\n\n6\n\nNach Aktenlage sprechen überwiegende Gründe dafür, daß auf \nGrund des derzeitigen ausländerrechtlichen Status des \nAntragstellers als Anspruchsgrundlage lediglich die Regelungen \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und nicht die des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Betracht zu ziehen \nsind. Allerdings ergibt sich dies - anders als in den \nSchriftsätzen des Antragsgegners zugrundegelegt - nicht aus § \n2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I \nS. 2374), denn schon bei Anhängigmachung des gerichtlichen \nVerfahrens hat das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2033) \ngegolten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung \ndes Bundessozialhilfegesetzes nach § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. \nliegen unzweifelhaft nicht vor, da diese Bestimmung an den - \nfrühestens beginnend mit dem 1. Juni 1997 - dreijährigen Bezug \nvon Leistungen nach § 3 AsylbLG anknüpft mit der Folge, daß \nsich ein Bezug von Sozialhilfe nach dieser Vorschrift \nfrühestens ab Juni 2000 rechtfertigt. \n\n7\n\nEs spricht jedoch alles dafür, daß nach § 1 Abs. 2 \nAsylbLG n.F. eine Leistungsberechtigung des Antragstellers \nnach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausscheidet und nur eine \nsolche nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommt. \nNach der genannten Vorschrift sind die in § 1 Absatz 1 AsylbLG \nbezeichneten Ausländer für die Zeit, für die ihnen eine andere \nAufentaltsgenehmigung als nach §§ 32, 32 a AuslG mit einer \nGesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden \nist, nicht nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nleistungsberechtigt. Dem Antragsteller ist durch den \nAntragsgegner beginnend mit dem 18. Juli 1997 eine \nAufenthaltsbefugnis und damit eine Aufenthaltsgenehmigung \ni.S.d. § 1 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 5 AuslG erteilt worden. \nDiese Aufenthaltsbefugnis ist auch fortlaufend - nach Auskunft \ndes Ausländeramtes des Antragsgegners zuletzt bis zum 2. \nAugust 1998 - verlängert worden, so daß sich - wie in § 1 Abs. \n2 AsylbLG vorausgesetzt - auch eine Geltungsgesamtdauer von \nmehr als sechs Monaten ergibt; denn eine nachträgliche \nzeitliche Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ist bei der \nBerechnung der Gesamtgeltungsdauer zu berücksichtigen.\n\n8\n\nVgl. GK-AsylVFG, VII § 1 Rdnrn. 87, \n88.\n\n9\n\nDaß es sich um eine Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32 a \nAuslG handelt, die vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 \nAsylbLG ausgenommen wäre, kann nach Aktenlage nicht angenommen \nwerden.\n\n10\n\nLetztlich kann für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens \njedoch dahinstehen, ob für den Antragsteller lediglich \nLeistungen nach §§ 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes \noder solche gemäß bzw. entsprechend dem \nBundessozialhilfegesetz in Betracht kommen. \n\n11\n\nWäre der Antragsteller entgegen den vorstehenden Erwägungen \nlediglich nach den Vorschriften des \nAsylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt, so schiede \nein Anspruch auf Erteilung eines Maklerscheins bzw. auf \nÜbernahme von Maklerkosten schon deshalb aus, weil dieser \nPersonenkreis grundsätzlich auf die Gewährung von \nSachleistungen in der Form der Unterbringung in einer \nGemeinschaftsunterkunft verwiesen werden kann,\n\n12\n\nvgl. Beschlüsse des Senats vom 24. \nApril 1998 - 24 B 515/98 - und 28. \nApril 1998 - 24 B 487/98 -,\n\n13\n\nund Umstände des Einzelfalles, die eine Gewährung von \nGeldleistungen für die Anmietung einer Wohnung im Sinne des § \n3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG n.F. als erforderlich erscheinen \nließen, nicht ersichtlich sind.\n\n14\n\nAuch bei Zugrundelegung der Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes sind die Voraussetzungen für den \nErlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt.\n\n15\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob nach der Rechtslage bis zum \nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts \nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1088) am 1. August 1996 die \nÜbernahme einer Maklerprovision für die Vermittlung einer \nWohnung lediglich nach § 15 a BSHG in Betracht zu ziehen \nwar,\n\n16\n\nso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n31. Januar 1997 - 7 S 1414/95 -, \nZfSH/SGB 1997, 425 = NDV/RD 1997, 112, \nund Urteil vom 8. November 1995 - 6 S \n3140/94 -, FEVS 46, 287 = NJW 1996, \n1425, m.w.N,\n\n17\n\noder ob sich seinerzeit ein Anspruch auf Übernahme aus § 11 \nAbs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergeben konnte, weil \nMaklergebühren im Einzelfall als zum notwendigen \nLebensunterhalt gehörig anzusehen waren.\n\n18\n\nSo - allerdings jeweils nicht \nstreit-entscheidend - OVG Hamburg, \nBeschluß vom 18. August 1993 - Bs IV \n164/93 -, FEVS 44, 293, Hessischer VGH, \nBeschluß vom 28. Januar 1988 - 9 TG \n12/88 -, FEVS 37, 414, und („unter \nengen Voraussetzungen \nmöglicherweise\")OVG NW, Beschluß vom 8. \nSeptember 1994 - 24 E 686/94 -, FEVS \n45, 469, sowie Hofmann in LPK-BSHG, 4. \nAuflage, § 21 Rdnr. 38.\n\n19\n\nFür die hier maßgebliche Zeit nach dem 1. August 1996 hat \nder Gesetzgeber selbst mit der Aufnahme der Sätze 5 und 6 in § \n3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung durch Artikel 11 des Gesetzes \nzur Reform des Sozialhilferechts klargestellt, daß \nWohnbeschaffungskosten, zu denen auch etwaige Maklergebühren \ngehören, grundsätzlich nur bei vorheriger Zustimmung durch den \nSozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen übernommen \nwerden können, wobei eine derartige Zustimmung erteilt werden \nsoll, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe \nveranlaßt wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn \nohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen \nZeitraum nicht gefunden werden kann.\n\n20\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß der \nAntragsgegner nach dieser Regelung verpflichtet ist, ihm einen \nMaklerschein zu erteilen bzw. ihm die Übernahme von \nMaklerkosten für eine noch anzumietende Wohnung zu \nbewilligen.\n\n21\n\nDa ein Umzug vorliegend nicht durch den Antragsgegner \nveranlaßt wird, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 \nAbs. 1 Satz 6 RegelsatzVO nur dann vor, wenn der Bezug einer \nneu anzumietenden Wohnung aus anderen Gründen notwendig wäre \nund wenn ohne die Zustimmung des Antragsgegners zur Übernahme \nvon Wohnbeschaffungskosten eine Unterkunft in einem \nangemessenen Zeitraum nicht gefunden werden könnte. Davon kann \nbei Zugrundelegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes \nnicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat jedenfalls \nnicht glaubhaft gemacht, daß ohne die Übernahme von \nMaklerkosten eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum \nnicht gefunden werden kann. Er hätte auch ohne konkreten \nHinweis des Gerichts innerhalb der mit Beschluß vom 5. Mai \n1998 gesetzten Frist zur Stellungnahme bzw. auf die Erwiderung \ndes Antragsgegners hin Veranlassung zu entsprechenden \nDarlegungen gehabt. Der Antragsgegner hat in seiner \nStellungnahme vom 19. Mai 1998 und zuvor schon in seinem \nSchreiben vom 25. November 1997 darauf hingewiesen, der \nAntragsteller habe nicht nachgewiesen, daß er sich hinreichend \nbemüht hat, eine Wohnung ohne Einschaltung eines Maklers \nanzumieten. Der Antragsteller hat insoweit lediglich auf seine \nmangelnden Sprachkenntnisse, seine Hautfarbe und den \nSozialhilfebezug hingewiesen sowie ausgeführt, die angespannte \nLage auf dem Wohnungsmarkt werde als gerichtsbekannt \nvorausgesetzt. \n\n22\n\nDieser Vortrag genügt nicht den zu stellenden \nAnforderungen. Auch aus der Tatsache, daß der Antragsgegner \ndem Antragsteller zunächst einen Maklerschein erteilt hatte, \nkann nicht geschlossen werden, daß die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO \ngegenwärtig erfüllt sind. Insoweit soll dahinstehen, ob sich - \nwie der Antragsgegner im Einklang mit den Beobachtungen des \nSenats in anderen Verfahren geltend gemacht hat - der \nWohnungsmarkt in jüngerer Zeit deutlich entspannt hat. \n\n23\n\nNach der Rechtsprechung sowohl des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 \nC 14.95 -, BVerwGE 101, 154 = FEVS 47, \n97 = NJW 1996, 3427, und - 5 C 4/95 -, \nNDV-RD 1996, 125.\n\n25\n\nals auch der mit dem Sozialhilferecht befaßten Senate des \nbeschließenden Gerichts kann von einem Hilfesuchenden, der \netwa die Übernahme abstrakt unangemessener Unterkunftskosten \nbegehrt, erwartet werden, daß er dem Sozialhilfeträger \nsubstantiiert darlegt, daß auf dem örtlichen Wohnungsmarkt \neine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft nicht \nvorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen \nnicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht \nzugänglich ist.\n\n26\n\nVgl. zuletzt OVG NW, Beschluß vom 5. \nMai 1998 - 24 B 103/98 -, m.w.N.\n\n27\n\nEntsprechendes muß auch hinsichtlich der Frage gelten, ob \neine Wohnung ohne die Übernahnme von Maklerkosten in einem \nangemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Auch \ninsoweit ist erforderlich, daß der Hilfesuchende konkrete \nBemühungen um eine Unterkunft unter Angabe von Tatsachen über \nArt, Ort, Zeit, beteiligte Personen und Ergebnis der \nBemühungen vorträgt. Es ist einem Hilfesuchenden nämlich \nzuzumuten, allen verfügbaren Angeboten an privaten, \nstädtischen und insbesondere öffentlich geförderten Wohnungen \nnachzugehen und das Ergebnis seiner Bemühungen für den \nSozialhilfeträger nachvollziehbar zu dokumentieren.\n\n28\n\nVgl. zur Frage der Übernahme \nabstrakt unangemessener \nUnterkunftskosten: BVerwG, Urteile vom \n30. Mai 1996, aaO.; OVG NW, Beschlüsse \nvom 4. Oktober 1993 - 24 B 1809/91 -, \n5. September 1995 - 24 B 2021/95 -, \n11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 - und \n24. Februar 1997 - 24 E 351/96 -. \n\n29\n\nDas gilt grundsätzlich auch für ausländische \nHilfesuchende.\n\n30\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai \n1998 - 24 B 103/98 -.\n\n31\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, er könne derartige \nBemühungen nicht nachweisen, wenn Telefongespräche auf \nentsprechende Zeitungsinserate hin schon nach wenigen Minuten \nvon der Gegenseite beendet würden, so ist ihm \nentgegenzuhalten, daß er auch in einem solchen Fall zumindest \ndas jeweilige Zeitungsinserat sowie den Zeitpunkt seines \nTelefonats benennen könnte.\n\n32\n\nUnbeschadet der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 \nAbs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO hätte der Antragsteller nicht \ndargelegt und glaubhaft gemacht, daß das dem Antragsgegner auf \nGrund der „Soll-Vorschrift\" des § 3 Abs. 6 RegelsatzVO \nverbleibende Restermessen nur in einer seinem Antrag \nstattgebenden Weise ausgeübt werden könnte.\n\n33\n\nWenn der Antragsgegner unter den Voraussetzungen des § 3 \nAbs. 1 Satz 6 RegelsatzVO die Zustimmung zur Übernahme von \nWohnbeschaffungskosten erteilen soll, ist er verpflichtet, \ngrundsätzlich so zu verfahren, wie es in der in Rede stehenden \nRegelung bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall \nals atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll\" ein „Muß\". \nErscheint ein Sachverhalt hingegen trotz Vorliegens der \nVoraussetzungen des Regeltatbestandes auf Grund weiterer \nUmstände als „regelwidrig\", so kann die Ablehnung der \nZustimmung zur Übernahme von Wohnbeschaffungskosten gleichwohl \ngerechtfertigt sein.\n\n34\n\nSo liegt der Fall hier. Es kann nicht zugrunde gelegt \nwerde, daß das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich der \nAbdeckung des bestehenden Unterkunftsbedarfs unter den \nUmständen des vorliegenden Falles in der Weise verengt ist, \ndaß sich allein die Sicherstellung dieses Bedarfs auf dem Wege \nüber die Einschaltung eines Wohnungsmaklers als rechtmäßig \ndarstellt. Die Übernahme von Maklerkosten erscheint \nangemessen, wenn die Aussicht besteht, daß mit ihrer Hilfe der \nUnterkunftsbedarf eines Hilfesuchenden auf längere Dauer \ngedeckt werden kann. Hingegen liegen atypische Umstände \nhinsichtlich der Anwendung der Regelung des § 3 Abs. 1 Sätze 5 \nund 6 RegelsatzVO vor, wenn von vornherein konkrete Umstände \ndafür sprechen, daß der Unterkunftsbedarf möglicherweise in \nabsehbarer Zeit entfällt.\n\n35\n\nAtypische Umstände bei Anwendung der Regelung des § 3 Abs. \n1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO ergeben sich vorliegend daraus, \ndaß die Fortdauer des derzeitigen ausländerrechtlichen Status \ndes Antragstellers und sein Verbleib im Bundesgebiet vom \nAusgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 20 K 3128/97.A \nVG Düsseldorf abhängt, in dem der Antragsteller den Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchlinge \nvom 26. März 1997 über die Rücknahme der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG angefochten \nhat. Der Antragsteller bestreitet in diesem Verfahren zwar \nseine Personen-identität mit dem Asylantragsteller N. \nD. . Nach dem Gutachten des Bundeskriminalamtes vom 9. \nDezember 1996 an das Verwaltungsgericht T.---- sind die \nüberprüften Fingerabdrücke indes identisch und betreffen die \ndurchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlungen \nzweifelsfrei ein und dieselbe Person. Danach sprechen gute \nGründe dafür, daß die vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \nschwebende Anfechtungsklage in absehbarer Zeit abgewiesen \nwerden und der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet \nbeendet werden könnte. Angesichts dessen kann auch von einer \nErmessensreduktion des Antragsgegners hinsichtlich der \nAbdeckung des Unterkunftsbedarfs des Antragstellers nach § 4 \nAbs. 2 BSHG und der Übernahme von Maklerkosten nach § 3 Abs. 1 \nSätze 5 und 6 RegelsatzVO nicht ausgegangen werden. \n\n36\n\nEntsprechendes gilt für die Ausübung des Ermessens im \nRahmen der als Regelungen für Sonderfälle hinsichtlich der \nÜbernahme von Unterkunfts- und auch Maklerkosten neben § 3 \nAbs. 1 Sätze 5 und 6 RegelsatzVO zu beachtenden Vorschriften \ndes § 15 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG.\n\n37\n\nEntsteht in einer Situation wie der des Antragstellers ein \nneuer Unterkunftsbedarf bzw. wird in einer solchen Situation \nein Unterkunftsbedarf gegenüber der Behörde geltend gemacht, \nmuß es der Behörde im Hinblick auf den zusätzlichen, \nerfahrungsgemäß nicht unerheblichen Aufwand möglich sein, den \nHilfesuchenden im Rahmen des ihr nach § 4 Abs. 2 BSHG \nbezüglich Form und Maß der Sozialhilfe zustehenden Ermessens \nauf andere Möglichkeiten zur Deckung des vorläufigen Bedarfs \nals die Wohnungssuche mit Hilfe eines Maklers zu verweisen, \ndie für einen Sozialhilfeträger von der Größenordnung und \nFinanzkraft des Antragsgegners regelmäßig bestehen. Daß es \nsich vorliegend hinsichtlich des Antragsgegners anders \nverhielte, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n39\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/24-b-3093-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/24-b-3093-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309438","retrieved":"2026-07-09 03:39:01.393334+00:00"}}