{"status":"available","doknr":"OLD309437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.20A670.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-18","aktenzeichen":"20 A 670/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundespräsidialamts \n(Ordenskanzlei) vom 6. Januar 1993 und 3. Mai 1993 verpflichtet, über den \nAntrag des Klägers auf Genehmigung der Annahme und Führung des Titels \n\"Professeur honoris causa des Comores\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1929 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und \nvon Beruf Facharzt der Chirurgie. Seit 1989 ist er \nHonorarkonsul, seit Juni 1998 Honorar-Generalkonsul der \nIslamischen Bundesrepublik Komoren mit Sitz in .\n\n3\n\nMit Urkunde vom 1. März 1986 verlieh der seinerzeitige \n(zwischenzeitlich verstorbene) Präsident der Republik, \n , dem Kläger den Titel \"PROFESSEUR HONORIS \nCAUSA DES COMORES\", und zwar nach dem Wortlaut der \nVerleihungsurkunde \"pour ses activités scientifiques, son \nengagement humanitaire et social, ses importants travaux en \nchirurgie, et l'intérêt q'il a manifesté au développement du \nService de Santé DES Comores\".\n\n4\n\nDer Kläger bat daraufhin mit Schreiben an das \nBundespräsidialamt vom 17. April 1986 um Anerkennung des Titels \nund Genehmigung seiner Führung in der Bundesrepublik \nDeutschland. Das Bundespräsidialamt teilte dem Kläger mit, daß \nkeine Informationen über die Verleihungspraxis der Islamischen \nBundesrepublik der Komoren vorlägen und die Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzungen noch einige Zeit benötige.\n\n5\n\nIm Zuge der Nachforschungen des Bundespräsidialamts, die \nsich bis 1993 hinzogen, teilte das Sekretariat der Ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder auf Anfrage der \nBeklagten unter dem 23. Juni 1986 mit, daß es auf den Komoren \nkeine Hochschulen gebe und demzufolge der Titel nicht von einer \nInstitution des Hochschulbereichs verliehen worden sei. Auf \nAnfrage des Auswärtigen Amtes berichtete die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Antananarivo auf Madagaskar unter \ndem 18. Juli 1986, daß die Ordenspraxis der Komoren, da bisher \nnicht relevant, nicht systematisch untersucht worden sei; es \ngehöre aber zum Stil des Präsidenten, \"Ehrungen und \nBeschenkungen in sehr souveräner Weise oft spontan und \nphantasievoll\" vorzunehmen. Im übrigen seien noch Ermittlungen \nerforderlich. Ferner wurde die Vermutung geäußert, der Kläger \nkönne von einem hochrangigen französischen Berater des \nkomorischen Präsidenten im Rahmen eines Freundschaftsdienstes \nzur Ehrung vorgeschlagen worden sein. Auch im weiteren Verlauf \ndes Verfahrens äußerte das Auswärtige Amt wiederholt Zweifel an \nder Seriosität der Ehrung.\n\n6\n\nDie Bundesärztekammer erklärte in einem Schreiben vom \n2. September 1986, daß der dem Kläger verliehene Titel weder \nals eine Dienst- oder Amtsbezeichnung noch als akademischer \nGrad zu verstehen sei, sondern einen Ehrentitel darstelle. Der \nBegriff \"le professeur\" habe auf den Komoren offensichtlich \neine andere Bedeutung als in der Bundesrepublik Deutschland. Er \nwerde dort entweder als Ehrendoktortitel oder als schlichte \nBerufsbezeichnung verwandt, so daß unter Umständen bei einer \nFührung dieses Titels in Deutschland ein klarstellender Zusatz \nerforderlich sei.\n\n7\n\nDas Auswärtige Amt teilte unter dem 6. November 1986 mit, \ndaß der verliehene Titel nicht bekannt sei und im \nBildungssystem der Komoren keine Grundlage habe; es gebe dort \nkeine Richtlinien oder Verordnungen über die Verleihung von \nakademischen Graden ehrenhalber. Weder dem Erziehungsminister \nnoch dem Protokollchef der Komoren seien Anlaß und Motiv der \nvorgenommenen Ehrung des Klägers bekannt. Es sei davon \nauszugehen, daß der Staatspräsident diese Auszeichnung \"ex \nplenitude potestatis\" geschaffen und vorgenommen habe. Auch \nbestehe die Gefahr einer Irreführung, falls der Titel in \nDeutschland geführt werde.\n\n8\n\nIm Februar 1987 äußerte sich das Auswärtige Amt dahin, daß \naußenpolitische Bedenken gegen eine Erteilung der Genehmigung \nnicht bestünden. Man vermute, daß die Titelverleihung Teil der \nAußenpolitik des Staates sei. Es habe nicht geklärt werden \nkönnen, ob dort eine Titelverleihung gegen Bezahlung erfolge. \nDaraufhin regte das Bundesinnenministerium an, vor einer \nEntscheidung über die Genehmigung zu klären, ob die \nTitelverleihung gegen Bezahlung erfolgt sei. Das \nBundespräsidialamt forderte den Kläger deshalb auf, zur Klärung \ndieser Fragen die Umstände, die zur Titelverleihung geführt \nhätten, näher darzulegen. Der Kläger erläuterte unter dem \n21. März 1987, mit der Titelverleihung an ihn, die wohl \neinmalig erfolgt sei, habe der Präsident seine Anerkennung für \nseine Arbeit beim Aufbau des Gesundheitswesens auf den Komoren \n- insbesondere der Unfallrettung - sowie für sein soziales \nEngagement und die Vermittlung von materieller und finanzieller \nUnterstützung für das Gesundheitswesen zum Ausdruck bringen \nwollen. \n\n9\n\nDie Deutsche Botschaft in Antananarivo, die vom Auswärtigen \nAmt um Verifizierung der vom Kläger angegebenen Verdienste \ngebeten worden war, teilte am 18. Januar 1991 mit, es sei nicht \nmöglich gewesen, in Gesprächen mit komorischen \nRegierungsvertretern konkrete Hinweise auf die Motive der \nTitelverleihung festzustellen. Es werde angeregt, den Kläger um \nnachprüfbare Angaben zu seinen Leistungen zu bitten. Die Angabe \nvon Referenzpersonen sei hilfreich. Der daraufhin vom Kläger \nbenannte Kabinettsdirektor des vormaligen Präsidenten, \n , der sich als einzige Referenzperson äußerte, \nerklärte unter dem 16. November 1991 gegenüber der deutschen \nBotschaft in Antananarivo: Er habe den Kläger 1979 mit dem \ndamaligen Präsidenten der Komoren in Cagnes-sur-\nmer bekanntgemacht. Dabei habe der Kläger von seinen \nAktivitäten berichtet und der Präsident habe ihn auf die \nKomoren eingeladen, damit er sich das dortige Gesundheitswesen \nansehe. Der Kläger sei in den Jahren 1980, 1983 und 1986 auf \ndie Komoren gereist, wo er vom Präsidenten mit den \nHauptverantwortlichen des Gesundheitswesens und des \nSozialdienstes zusammengebracht worden sei. Anläßlich dieser \nBesuche habe der Kläger Arbeitssitzungen mit komorischen \nChirurgen abgehalten, fachliche Erkundigungen eingezogen und \nvereinzelt Operationen im Krankenhaus in \ndurchgeführt. Daher habe ihm der Präsident 1986 den Titel \nverliehen. Später habe der Kläger von Deutschland aus \nHilfslieferungen mit Medikamenten und Ausrüstungsgegenständen \nauf die Komoren gesandt. Deshalb habe der Präsident \nentschieden, den Kläger 1989 zum Honorarkonsul zu ernennen. \nSeitdem habe der Kläger weiterhin Medikamente in das Land \ngeschickt, Reisen dorthin unternommen und eine Gesellschaft zur \nUnterstützung ehrenamtlicher Helfer gegründet.\n\n10\n\nAuf nochmalige Anfrage teilte die Deutschen Botschaft in \nAntananarivo mit Schreiben vom 4. Juni 1992 mit, sie habe \nanläßlich einer erneuten Kontaktaufnahme mit dem komorischen \nAußenministerium - wie schon früher - erfahren, daß Präsident \n Titel willkürlich verliehen habe. Diese \nVorgehensweise sei von seinen Nachfolgern nicht fortgesetzt \nworden. Es würden auch an Ausländer nur noch Orden verliehen. \nAuch sei es seltsam, daß jemand den Titel eines komorischen \nProfessors honoris causa führen würde, da es auf den Komoren \nkeine Universität oder eine ähnliche akademische Einrichtung \ngebe. Zu den Ausführungen von Herrn könne die Botschaft \neine wertende Stellungnahme nicht abgeben, da dessen Verdienste \num die Komoren nicht mehr nachprüfbar seien; sie zweifele \njedoch andererseits nicht am Inhalt des Schreibens. Im \nBegleitschreiben des Auswärtigen Amtes vom 17. Juni 1992 wird \nunterstrichen, daß es auf den Komoren seinerzeit eine \nrechtliche Grundlage für die Verleihung des Titels eines \nHonorarprofessors nicht gegeben habe. Eine solche rechtliche \nBasis sei auch heute nicht vorhanden.\n\n11\n\nMit abschließendem Bescheid vom 6. Januar 1993 teilte das \nBundespräsidialamt - Ordenskanzlei - dem Kläger mit, eine \nGenehmigung zur Annahme bzw. Führung des Titels \"Professeur \nhonoris causa des Comores\" in der Bundesrepublik Deutschland \nkomme nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht, weil \ndie Voraussetzungen nach § 5 Ordensgesetz nicht hätten \nfestgestellt werden können. Es stehe unzweifelhaft fest, daß es \nauf den Komoren seinerzeit eine rechtliche Grundlage für die \nVerleihung nicht gegeben habe. Die Verleihungspraxis des \ndamaligen Präsidenten sei willkürlich gewesen und von den \nNachfolgern des Präsidenten nicht fortgesetzt worden.\n\n12\n\nDas Auswärtige Amt übersandte dem Bundespräsidialamt mit \nSchreiben vom 7. Januar 1993 eine Bescheinigung der komorischen \nBotschaft in Paris vom 22. Oktober 1992 über die Verleihung des \nTitels. Aus seiner Sicht könne diese Bescheinigung als \nBestätigung der Gültigkeit der Ehrentitelverleihung angesehen \nwerden.\n\n13\n\nNachdem der Kläger mit Schreiben vom 5. Februar 1993 um eine \n\"sachdienliche Überprüfung\" der Angelegenheit gebeten hatte, \nteilte das Bundespräsidialamt mit Schreiben vom 3. Mai 1993 \nmit, daß auch die erneut eingeholten Stellungnahmen nicht zu \neiner Änderung der bereits im Schreiben vom 6. Januar 1993 \ndargelegten Argumente führen könnten. Da es sich bei der \nverliehenen Bezeichnung nicht um einen Ehrentitel im Sinne des \n§ 5 Ordensgesetz handele, komme eine Genehmigung nicht in \nBetracht.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 30. September 1993 Klage erhoben und \ngeltend gemacht, der ihm verliehene Titel sei ein Ehrentitel \ni.S. des § 5 Ordensgesetz für seine Verdienste um die Komoren \nund nicht als akademische Auszeichnung verliehen worden. Die \nEntscheidung des Bundespräsidenten dürfe nicht willkürlich \nergehen, da das Rechtsstaatsprinzip auch insoweit Anwendung \nfinde. Das Bundespräsidialamt habe aber den ihm zustehenden \nPrüfungsrahmen überschritten. Es stehe dem Bundespräsidialamt \nnicht zu, seine Verdienste zu bewerten und zu verifizieren. Die \nEntscheidung des Verleihenden müsse akzeptiert werden, die \nVerdienste dürften nicht etwa darauf überprüft werden, ob sie \nauch in der Bundesrepublik eine Verleihung rechtfertigten. Als \nPrüfungsmaßstab bleibe dem Bundespräsidenten allein ein ordre \npublic eigener Art im Sinne einer Prüfung, ob die Art der \nVerdienste deutschen Richtlinien und verfassungsrechtlichen \nGrundsätzen widerspreche. Davon abgesehen habe er - der \nKläger - seine Verdienste um die Komoren hinreichend dargelegt. \nEigentlicher Grund für die Versagung der Genehmigung sei die \nVermutung des Auswärtigen Amtes gewesen, er habe den Titel \ngegen Bezahlung erhalten. Gegen die Käuflichkeit spreche aber, \ndaß auch die Nachfolger des ehemaligen Präsidenten, mit denen \ner noch heute verkehre, nie Einwände gegen die Titelverleihung \nerhoben hätten und die seinerzeit bestehende Verleihungspraxis \nfortsetzten. Die Annahme der Beklagten, daß die \nVerleihungspraxis des damaligen Präsidenten der Komoren \nwillkürlich gewesen sei, sei unzutreffend. Entgegen der \nBehauptung der Beklagten setze der derzeitige Präsident der \nKomoren die Verleihungspraxis seines Vorgängers fort. Die \nTatsache, daß er - der Kläger - auch heute mit den staatlichen \nStellen der Komoren und dem dortigen Präsidentenamt ohne \nProbleme verkehre, dokumentiere, daß der derzeitige Präsident \ndie ihm verliehene Bezeichnung weiterhin für wirksam erachte. \nDie neue Regierung der Komoren habe die Verleihung im übrigen \nnochmals bestätigt, da ihr seine Probleme, eine Genehmigung zur \nTitelführung zu erhalten, nicht verborgen geblieben seien. Der \nKläger hat dazu ein Schreiben des Botschafters der Komoren in \nParis vom 20. Mai 1996 vorgelegt.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des \nBundespräsidialamtes (Ordenskanzlei) vom 6. Januar 1993 und \n3. Mai 1993 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gestattung \nder Annahme und Führung des Titels eines \"Professeur honoris \ncausa des Comores\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat die Ansicht bekräftigt, daß die Verleihung des \nTitels willkürlich erfolgt sei. Es lägen keine Anhaltspunkte \ndafür vor, daß diese Verleihungspraxis vom Nachfolger des \ndamaligen Präsidenten der Komoren fortgesetzt worden sei. \nLediglich die Tatsache der Verleihung sei bestätigt worden. Es \nsei gängige Staatspraxis, in den Fällen willkürlich verliehener \nEhrungen keine Genehmigung zu erteilen. Zudem habe der Kläger \nnicht ausreichend nachgewiesen, daß es sich um einen Ehrentitel \nhandele. Es sei zweifelhaft, ob die Verleihung ausschließlich \nzum Zwecke der Ehrung vorgenommen worden sei und nicht \n- zumindest auch - zum Zwecke der Bereicherung des Verleihers. \nSchließlich würde der Titel den unzutreffenden Eindruck eines \nakademischen Grades erwecken.\n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n21\n\nHiergegen richtet sich die (rechtzeitige) Berufung, mit der \nder Kläger geltend macht: Bei dem in Rede stehenden Titel \nhandele es sich sehr wohl um einen Ehrentitel im Sinne des § 5 \nOrdensgesetz. Der Titel sei ihm ausschließlich als Ehrung für \nseine Verdienste um die Komoren verliehen worden. Durch den \nZusatz \"honoris causa\" trete dieser Charakter mit hinreichender \nEindeutigkeit nach außen in Erscheinung. Bei seinen Verdiensten \num die Komoren handele es sich durchweg um solche auf \nmedizinischem Gebiet, und zwar durch unmittelbaren persönlichen \nEinsatz als Arzt und durch die Vermittlung von Hilfslieferungen \nmit Ausrüstungsgütern und Medikamenten für die Krankenhäuser \nder Komoren. Derartige ehrenamtliche Hilfsleistungen seien von \nihm auch nach der Titelverleihung unternommen worden. Dabei \nwerde er zwischenzeitlich durch die deutsch-komorische \nGesellschaft unterstützt, die er ins Leben gerufen habe. Die \nBeklagte habe bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung zu \nbeachten, daß er bereits von einem auswärtigen Souverän des \nTitels für würdig gehalten worden sei. Deshalb dürften die \nVerleihungsgründe nicht überprüft werden, denn dies würde mit \nder Souveränität des ausländischen Staatsoberhauptes \nkollidieren. Es verbiete sich auch zu überprüfen, ob die \nVerdienste tatsächlich vorlägen - was hier unzweifelhaft der \nFall sei - oder ob sie ausreichten, um die Auszeichnung zu \nrechtfertigen. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend zu dem \nSchluß gelangt, daß die Titelverleihung willkürlich sei. Zwar \nsei richtig, daß der Titel \"Professeur honoris causa des \nComores\" seit 1986 weder von dem damaligen Präsidenten noch von \nseinen Nachfolgern ein weiteres Mal vergeben worden sei. Darin \nzeige sich jedoch nur, daß es derzeit keine andere in- oder \nausländische Person gebe, die sich im gleichen Maße um die \nRepublik der Komoren verdient mache oder verdient gemacht habe. \nFerner stütze sich die Annahme der nicht rechtsstaatlichen \nTitelverleihung allein auf eine Bemerkung in dem Bericht der \nDeutschen Botschaft an das Auswärtige Amt vom 18. Juli 1986, \nwonach die Praxis des ehemaligen Präsidenten der komorischen \nRepublik, Ehrungen vorzunehmen, \"souverän, spontan und \nphantasievoll\" gewesen sein soll. Die anderen positiven \nBewertungen zu diesem Vorgang hätten keine Berücksichtigung \ngefunden. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt: Es werde \nerneut bestritten, daß es sich um einen genehmigungsfähigen \nEhrentitel im Sinne des Ordensgesetzes handele. Vielmehr sei \ndavon auszugehen, daß es sich um eine nicht genehmigungsfähige \nAuszeichnung handele, die nur den Anschein erwecke, ein \nausländischer Ehrentitel zu sein, und deshalb im Inland nicht \ngeführt werden dürfe. Bei der Beurteilung dieser Frage sei ein \nbesonders strenger Maßstab anzulegen, da der vorliegende Titel \nden Anschein erwecken könnte, daß es sich um einen akademischen \nGrad handele. Im übrigen sei für die Ablehnung entscheidend \ngewesen, daß nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die \nVerleihungspraxis der Republik Komoren mit hiesigen \nVerfassungswerten und Rechtsprinzipien, insbesondere dem \nWillkürverbot, nicht vereinbar sei. Die Verleihung stelle sich \nals ein völlig singuläres und damit willkürliches, auf die \nPerson des Klägers abzielendes Verhalten des ausländischen \nStaates dar. Sie entspreche keiner verfestigten Praxis, sondern \nrühre her aus eigener, unbeschränkter und willkürlicher \nMachtvollkommenheit des ausländischen Entscheidungsträgers. \nHierfür sei die Tatsache, daß der Titel in den letzten zehn \nJahren nur ein einziges Mal vergeben worden sei, ein deutliches \nIndiz. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, daß der damalige \nPräsident oder sein Nachfolger daran gedacht hätten, den Titel \nzu institutionalisieren, so daß er eine weitere Auszeichnung \nneben den Orden darstellen würde. Vielmehr seien nach 1986 nur \nnoch Orden verliehen worden. Es widerspreche jeder \nLebenserfahrung, wenn der Kläger behaupte, daß er deswegen der \neinzige Titelträger sei, weil es bisher keine andere Person \ngebe, die sich in gleichem Maße um die Republik der Komoren \nverdient gemacht habe. Ob es Personen mit vergleichbaren \nVerdiensten gebe, ließe sich nur beurteilen, wenn bekannt wäre, \nnach welchen Kriterien und für welche Verdienste der spezielle \nEhrentitel generell verliehen werde. Alle Versuche, hierzu \nnähere Auskunft zu erhalten, seien ohne Erfolg geblieben. Bei \nder ersten Anfrage bei der Botschaft der islamischen Republik \nder Komoren in Paris im Jahre 1986 habe sich ergeben, daß der \nTitel dort nicht einmal bekannt gewesen sei. Bemerkenswert \nerscheine auch, daß der Titel keinerlei Bezug zum Bildungswesen \nder Komoren habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es \nauch einem Kleinstaat wie den Komoren möglich, aufzuzeigen, daß \nseine Verleihungspraxis einem Mindestmaß an rechtsstaatlichen \nGrundsätzen entspreche. Dazu gehöre es, daß die den Ehrentitel \nkonstituierenden Merkmale entweder allgemein bekannt gemacht \nwürden oder jedermann die Möglichkeit habe, sich über sie zu \ninformieren. Der Beklagten sei es nicht verwehrt, die \nVerleihungspraxis eines ausländischen Staates allgemein oder im \nHinblick auf die konkrete Auszeichnung u.a. daraufhin zu \nüberprüfen, ob sie ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit \nhiesigen Verfassungswerten aufweise.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat \nzutreffend ausgeführt, daß für das Klagebegehren der \nVerwaltungsrechtsweg offensteht. Die vom Kläger erstrebte \nGenehmigung zur Annahme und zur Führung eines ihm von einem \nausländischen Staatsoberhaupt verliehenen Titels beurteilt sich \nnach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen \n- OrdenG - vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844, zuletzt geändert \ndurch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. II S. \n889, 910). Diese Genehmigung ist kein außerrechtlicher - nicht \njustiziabler - Gunsterweis.\n\n31\n\nSo noch die ältere Auffassung in Geeb/Kirchner/Thiemann, \nDeutsche Orden und Ehrenzeichen, 2. Aufl. 1970, S. 76.\n\n32\n\nAuch der neueren Auffassung, daß ein Recht, in das \neingegriffen werden könnte, erst mit der Genehmigung \nentstehe,\n\n33\n\nin diesem Sinne: Kirchner/Thiemann/Laitenberger, Deutsche \nOrden und Ehrenzeichen, 5. Aufl. 1997, § 5 Rn. 5, \n\n34\n\nist nicht zuzustimmen. Die Genehmigungspflicht ist als \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt zu begreifen, das die allgemeine \nHandlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Diesem \nGrundrecht kommt im Hinblick auf nicht im Grundgesetz speziell \nthematisierte Freiheiten die Funktion der Lückenfüllung zu. So \ngesehen ist die Entgegennahme eines Ehrentitels Betätigung der \ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit. Dies gilt \num so mehr, als dem durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten \nPersönlichkeitsschutz auch die Individualisierungsmittel \nunterfallen, d.h. alle Kennzeichen, die Identität und Qualität \neines bestimmten Menschen nachweisen.\n\n35\n\nVgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz (Stand: November 1997), Art. 2 \nAbs. 1 Rn. 42.\n\n36\n\nZu den Individualisierungsmitteln zählen Titel und andere \nAuszeichnungen, so daß die Freiheit zur Annahme und Führung \nsolcher Auszeichnungen vom grundrechtlichen Schutz umfaßt ist. \nEiner Einräumung (erst) im Wege staatlicher Genehmigung sind \ndahingehende Berechtigungen weder fähig noch bedürftig. Im \nübrigen ließe sich mit der oben dargelegten gegenteiligen \nAuffassung nicht begründen, daß ein ablehnender Bescheid der \ngerichtlichen Überprüfung entzogen ist.\n\n37\n\nDie gerichtliche Kontrolle staatlicher Akte, die Rechte aus \nArt. 2 Abs. 1 GG betreffen, wird durch Art. 19 Abs. 4 GG \ngewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist die Eröffnung des \nVerwaltungsrechtsweges in § 4 Satz 2 OrdenG verfassungskonform \nals Klarstellung zu deuten und auf die Verfolgung \nvermeintlicher Ansprüche auf Erteilung einer Genehmigung nach \n§ 5 OrdenG entsprechend anzuwenden. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1997 - 1 WB 6.97 -, \nBuchholz 236.1 § 59 SG Nr. 6 zur Verfolgung eines Anspruchs auf \nVerleihung eines Ehrenzeichens. \n\n39\n\nDie Klage ist begründet. Die Ablehnung der Genehmigung durch \nBescheide der Ordenskanzlei des Bundespräsidialamts vom \n6. Januar und 3. Mai 1993 ist ermessensfehlerhaft und daher \nrechtswidrig, so daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch \nauf Neubescheidung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n40\n\nDie in Rede stehende Bezeichnung ist als Ehrentitel im Sinne \nder §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 OrdenG anzusehen. Nach \nübereinstimmender Auffassung der Parteien, gegen die keine \nBedenken ersichtlich sind, handelt es sich bei ihr nicht um \neine Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung und auch nicht um \neinen akademischen Grad. Kennzeichnendes Merkmal eines \n(Ehren-)Titels im Sinne des Ordensgesetzes ist, daß er von \neiner staatlichen Stelle ausschließlich oder jedenfalls in \nerster Linie zum Zweck einer Ehrung verliehen wird und daß \ndieser ehrende Charakter klar nach außen in Erscheinung tritt. \n\n41\n\nKirchner/Thiemann/Laitenberger, a.a.O. § 2 Rn. 2.\n\n42\n\nMaßgeblich abzustellen ist somit auf die erkennbare Form der \nEhrung und die für sie ursächliche Motivation der \nTitelverleihung durch das verleihende Staatsoberhaupt. Diese \nMaßstäbe lassen hier nach dem Wortlaut des Titels (\"honoris \ncausa\") und der urkundlich beigefügten Begründung keinen \nZweifel daran, daß Zweck und Anlaß der Titelverleihung die \nehrenvolle öffentliche Anerkennung von Verdiensten war, die \nsich der Kläger um das Gesundheitswesen der Komoren erworben \nhatte. Dies bestätigen die Stellungnahme des ehemaligen \nKabinettsdirektors vom 16. November 1991 und der \nUmstand, daß die nachfolgende Regierung der Komoren bis heute \nunbeirrt an der Gültigkeit der Verleihung festhält. \n\n43\n\nFür die Annahme, der Titel stelle eine Scheinauszeichnung \nmit nicht seriösem Hintergrund dar, hat sich bislang kein \ngreifbarer Anhalt ergeben. Bloße Vermutungen der Beklagten, die \nsich trotz verschiedener Ermittlungsversuche nicht erhärtet \nhaben, reichen aber nicht aus, um den Ehrencharakter einer \nBezeichnung durchgreifend in Frage stellen, wenn dieser in der \nBezeichnung und in der Verleihungsurkunde selbst deutlich zum \nAusdruck gelangt und wenn die angegebenen Verdienste nach allen \nvorliegenden Erkenntnissen - wie hier - tatsächlich erbracht \nwurden und der Verleihung zugrunde lagen. \n\n44\n\nDem Charakter als Ehrentitel steht schließlich nicht \nentgegen, daß im Falle des Klägers ein institutioneller Rahmen \n(z.B. aufgrund von Statuten, Verordnungen oder Richtlinien) für \ndie Verleihung fehlt und der Titel in diesem Sinne \n\"willkürlich\" vergeben worden ist. Die gegenteilige Auffassung \nder Beklagten, die in den angefochtenen Bescheiden ganz im \nVordergrund der Begründung steht und auch im Schrifttum \nvertreten wird, \n\n45\n\nvgl. Kirchner/Thiemann/Laitenberger, a.a.O. § 5 Rn. 11,\n\n46\n\nist nicht überzeugend. Sie beruht auf einer Vermengung von \nMotivation und Ernsthaftigkeit der Verleihung - die hier keinen \ngreifbaren Zweifeln begegnen - mit den Gründen für ihre \nAnerkennung innerhalb von Staaten, die an derartige Ehrungen \ngehobene rechtsstaatliche Anforderungen stellen. Die mangelnde \nInstitutionalisierung mag im Einzelfall einen Fingerzeig auf \neinen nicht seriösen Verleihungshintergrund geben oder eine \ntragfähige Erwägung für die Ablehnung im Rahmen des \nGenehmigungsermessens darstellen; eine im Titel zum Ausdruck \ngebrachte Ernsthaftigkeit der Ehrung vermag sie für sich \ngenommen indes nicht zu erschüttern. Daher ist es nicht \nangängig, aus dem Fehlen von Richtlinien oder zumindest einer \ngleichmäßigen Verwaltungspraxis zu schließen, daß eine \nBezeichnung nur dem Anscheine nach ein ausländischer Ehrentitel \nsei, wenn sich im übrigen keine durchgreifenden Anhaltspunkte \ndafür ergeben, daß für die Verleihung andere Gründe als die \nAbsicht der Ehrung ursächlich gewesen sind.\n\n47\n\nIst mithin der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 OrdenG zu \nbejahen, weil es sich um einen genehmigungsfähigen Titel im \nSinne der Vorschrift handelt, so ist ein Genehmigungsermessen \neröffnet, dessen fehlerfreie Ausübung (§ 40 VwVfG) der Kläger \nbeanspruchen kann. Dabei geht der Senat davon aus, daß § 5 \nOrdenG als sog. Koppelungsvorschrift zu begreifen ist, die \n- den Anwendungsbereich umreißende - unbestimmte Rechtsbegriffe \nauf der Tatbestandsseite mit einer Ermessensermächtigung auf \nder Rechtsfolgenseite verbindet. Die Struktur der Norm gibt \nnichts dafür her, daß es sich etwa um eine einheitliche \nErmessensvorschrift handeln könnte, deren Handhabung insgesamt \nnur innerhalb der Grenzen zu überprüfen wäre, die den Gerichten \nbei der Rechtmäßigkeitskontrolle verwaltungsbehördlichen \nErmessens gezogen sind (vgl. § 114 VwGO). Vielmehr kann, wie \ngerade der Fall des Klägers zeigt, die tatbestandliche Seite \nzahlreiche Abgrenzungsfragen aufwerfen, deren Beantwortung mit \nder Ausübung des Genehmigungsermessens nicht untrennbar \nzusammenhängt.\n\n48\n\nDie Beklagte hat auf der Grundlage ihrer Auffassung zur \ntatbestandlichen Seite des § 5 OrdenG kein Ermessen ausgeübt; \nErmessenserwägungen hat sie - auch hilfsweise - nicht \nangestellt. Dies ergibt die Auslegung der Bescheide vom \n6. Januar und 3. Mai 1993, ist von der Beklagten aber auch in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals klarstellend \nbekräftigt worden. Die angefochtenen Bescheide heben, \nnamentlich in Anknüpfung an entsprechende Äußerungen des \nAuswärtigen Amtes, entscheidend darauf ab, daß es sich bei der \nverliehenen Bezeichnung nicht um einen Ehrentitel im Sinne des \n§ 5 OrdenG handele. Die weiter gegebenen Gründe sollen allein \ndiese Bewertung rechtfertigen, stehen mithin ausschließlich im \nZusammenhang mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen, \ndie (unzutreffend) als nicht erfüllt betrachtet werden. Ein \nErmessen, für das bei dieser Rechtslage kein Raum war, sollte \nnicht ausgeübt werden. \n\n49\n\nDie Ermessensausübung ist im gerichtlichen Verfahren nicht \n(mit heilender Wirkung) nachgeholt worden. Die Ausführungen im \nerstinstanzlichen Verfahren, die allein als denkbarer \nAnknüpfungspunkt hierfür in Betracht kommen, waren nicht als \nbescheidergänzende selbständige Ermessensausübung gedacht, \nsondern sollten dartun, daß in den angefochtenen Bescheiden \nbereits Ermessenserwägungen enthalten seien - eine \nInterpretation, der sich der Senat nicht anzuschließen vermag \nund die die Beklagte mit ihrer Klarstellung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat auch nicht aufrechterhalten hat.\n\n50\n\nDie Beklagte wird diesem Ermessensausfall bei ihrer erneuten \nEntscheidung nach § 5 Abs. 1 OrdenG unter Heranziehung \ntragfähiger Ermessenserwägungen abzuhelfen haben (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/20-a-670-97","cited_norms":[{"jurabk":"OrdenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"OrdenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"OrdenG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/20-a-670-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309437","retrieved":"2026-07-09 03:39:01.300111+00:00"}}