{"status":"available","doknr":"OLD309436","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0618.20A432.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-18","aktenzeichen":"20 A 432/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung \nzurückgenommen hat.\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist Inhaber von vier ihm vom Beklagten \nausgestellten Waffenbesitzkarten (Nrn. 5. /74, A 4. /79, \nA 4. /82 und A 3. /84), auf denen 12 Schußwaffen, für die \nder Kläger teilweise zum Munitionserwerb berechtigt ist, sowie \ndrei Schalldämpfer eingetragen sind. Für seine Pistole \nHeckler & Koch P7 M8 (Kaliber 9 mm Para, Herst.-Nr. 8. 2. ) \nerteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 20. Februar 1990 \nferner einen bis zum 19. Februar 1993 gültig gewesenen \nWaffenschein (Nr. A 86/90).\nIm Jahre 1991 leitete die Staatsanwaltschaft H. gegen den \nKläger und dessen damalige Lebensgefährtin, Frau U. \nW. , wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von \nSchußwaffen aus der Schweiz ein strafrechtliches \nErmittlungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens \ndurchsuchte die Polizei am 24. September 1991 die Arztpraxis \ndes Klägers sowie seine Wohnung in Wuppertal, wo er mit \nHauptwohnsitz gemeldet war, und die Wohnung der Frau W. \nin H. , in der er sich eigenen Angaben zufolge ebenfalls \naufhielt. Ausweislich der Durchsuchungsberichte vom \n25. September 1991 (Bl. 99-102 und Bl. 108-113 der Strafakte \nder Staatsanwaltschaft H. 41 Js 166/91) wurden in der \nWohnung in W. zahlreiche Schußwaffen nebst Zubehör \nsowie größere Mengen Munition aufgefunden, die teilweise \nungesichert in Schränken und Pappkartons aufbewahrt wurden. \nDarunter befanden sich ein halbautomatisches Sturmgewehr der \nMarke SIG, Modell PE 90, Kaliber .223 Remington, Herst.-\nNr. 2. , für das der Kläger keine waffenrechtliche \nErlaubnis besaß, sowie Hohlspitzmunition. In der Wohnung der \nFrau W. lag die dem Kläger gehörende, oben erwähnte \nPistole Heckler & Koch geladen auf einem Computertisch. Eine \nweitere Pistole (Derringer, Kaliber .44 Magnum, Herst.-\nNr. 0. ), die der Kläger für einen Bekannten aufbewahrt \nhaben will, wurde geladen in einem Sideboard gefunden. Zwei \nvom Kläger angemeldete Waffen und ein Schalldämpfer wurden \nnicht aufgefunden.\nNach Anhörung, auf die der Kläger sich nicht äußerte, \nwiderrief der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1992 die \nWaffenbesitzkarten, die Munitionserwerbsscheine und den \nWaffenschein und forderte ihn auf, die Erlaubnisurkunden \nunverzüglich zurückzugeben. Ferner gab er dem Kläger \nGelegenheit, seine Waffen - soweit diese nicht im \nStrafverfahren eingezogen werden würden - berechtigten \nPersonen zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Der Kläger \nsei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er eine \nangemeldete Pistole sowie eine illegale Waffe bei einer nicht \nberechtigten Person (Frau W. ) in nicht ordnungsgemäßer \nWeise verwahrt habe. Überdies lägen grobe Verstöße gegen das \nWaffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz vor, weil bei \nden Durchsuchungen nicht auf den Kläger angemeldete Waffen, \nWaffenteile und Munition gefunden worden seien.\nDen nicht begründeten Widerspruch des Klägers wies der \nRegierungspräsident Düsseldorf mit Bescheid vom 14. August \n1992 als unbegründet zurück, wobei er die Gründe des \nBescheides vom 28. Januar 1992 dahin ergänzte, daß er einer \nunbefugten Person eine angemeldete und eine illegale Waffe \nüberlassen habe. Darüber hinaus habe bisher der Verbleib von \nzwei Schußwaffen und einem Schalldämpfer nicht geklärt werden \nkönnen.\nDer Kläger hat am 25. August 1992 Klage erhoben.\nWährend des Klageverfahrens ist der Kläger mit Urteil des \nLandgerichts H. vom 28. August 1995 (44 KLs/41 Js 166/91 \n(37/93)) - rechtskräftig seit dem 28. August 1995 - wegen \nErwerbs, Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über \neine halbautomatische Selbstladewaffe entgegen § 37 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG zu einer Freiheitsstrafe von \nsechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden.\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, \naus der Begründung des Strafurteils vom 28. August 1995 ergebe \nsich zweifelsfrei, daß es sich in seinem Falle nicht um einen \nRegelfall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit handele. Die \nVerurteilung sei wegen eines einzigen Punktes der sehr \numfangreichen Anklage erfolgt. Alle anderen Anklagepunkte \nseien aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt worden; \nanderenfalls hätte insoweit ein Freispruch ergehen müssen. \nNach der rechtskräftigen Feststellung der Strafkammer habe er \nunwiderlegt beabsichtigt, das in der Schweiz erworbene \nSturmgewehr SIG in Deutschland so umbauen zu lassen, daß es \nnicht mehr einer Kriegswaffe ähnlich sehe und damit zugelassen \nsei. Die Strafkammer habe ausdrücklich festgestellt, daß es \nsich bei ihm um eine zuverlässige und seriöse Persönlichkeit \nhandele. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der ihm \nvorgeworfene Verstoß gegen das Waffengesetz vor annähernd fünf \nJahren begangen worden sei. Dementsprechend sei die \nStrafkammer von einem minder schweren Fall ausgegangen.\nDer Kläger hat beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom \n28. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten D. vom \n14. August 1992 aufzuheben.\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\nGegen diese ihm am 19. Januar 1996 zugestellte Entscheidung \nrichtet sich die am 24. Januar 1996 eingelegte Berufung, mit \nder der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt \nund vertieft: Er weise darauf hin, daß die ihm vorgeworfenen \nStraftaten zwischenzeitlich mehr als fünf Jahre zurücklägen. \nEntsprechendes gelte für die ihm vorgeworfene nicht \nsorgfältige Verwahrung von Waffen. In all diesen Jahren, in \ndenen er sich weiter als Sportschütze betätigt habe, habe er \nsich nichts zuschulden kommen lassen. Selbstverständlich habe \ner Fehler gemacht. Er räume auch ein, daß sich bei ihm über \ndie jahrzehntelange intensive Beschäftigung mit Waffen bei der \nEinhaltung der Sicherheitsvorschriften eine gewisse \nNachlässigkeit eingeschlichen habe; er sei aber durch das \nErmittlungs- und Strafverfahren wachgerüttelt worden. Es gehe \ndeshalb nicht an, ihm über das Strafverfahren hinaus für viele \nJahre persönliche Unzuverlässigkeit zu unterstellen. Weiter \nbitte er zu berücksichtigen, daß er als Facharzt für \nNuklearmedizin ständig mit hochgefährlichen Stoffen umzugehen \nhabe. Dies allein zeige, daß er ein höchst zuverlässiger, \ngenauer und wissenschaftlich exakt arbeitender Mensch sei. \nAuch im Strafurteil des Landgerichts H. sei festgestellt \nworden, daß er zuverlässig und seriös sei. Schließlich sei zu \nbedenken, welche Einwirkungen das Ermittlungs- und \nStrafverfahren auf ihn gehabt habe und daß er daraus \nKonsequenzen für sich und sein Hobby gezogen habe.\nDer Kläger beantragt,\nden angefochtenen Gerichtsbescheid, \nsoweit er sich nicht auf den \nWaffenschein vom 20. Februar 1990 \nbezieht, zu ändern und nach seinem \nerstinstanzlichen Antrag zu erkennen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug und ergänzt: \nNeben Unzuverlässigkeitsgründen aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. \n2 Nr. 2 WaffG liege seit der rechtskräftigen Verurteilung \ndurch das Landgericht H. auch eine Unzuverlässigkeit gemäß \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG vor. Eine Ausnahme \nvon der Regelvermutung sei wegen der Schwere der Verfehlung \nund in Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers nicht \nanzunehmen. Die Ausführungen des Landgerichts H. zur \nPersönlichkeit des Klägers stünden lediglich im Zusammenhang \nmit der Strafzumessung und mit der Feststellung eines minder \nschweren Falles. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sei \nhingegen enger zu fassen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungs- und Widerspruchsvorgänge und der Strafakte der \nStaatsanwaltschaft H. 41 Js 166/91 Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDas Berufungsverfahren ist nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es den (durch \nZeitablauf ungültig gewordenen) Waffenschein betrifft; der \nKläger hat insoweit die Berufung mit der Stellung seines \n(eingeschränkten) Antrags in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat zurückgenommen. Die Einwilligung des Beklagten \nhierzu war nach § 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erforderlich.\nDie Berufung ist im übrigen nicht begründet.\nDie Anfechtungsklage, die sich lediglich noch gegen den \nWiderruf der Waffenbesitzkarten, der Munitionserwerbsscheine \nund gegen die darauf bezogenen Nebenanordnungen richtet, ist \nunbegründet. Der Widerruf ist insoweit rechtmäßig; eine \nAufhebung der angefochtenen Bescheide kommt daher nicht in \nBetracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nDer Kläger ist im waffenrechtlichen Sinne als unzuverlässig \nanzusehen, so daß der Beklagte nach §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 30 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zum Widerruf der waffenrechtlichen \nErlaubnisse verpflichtet war.\nBei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer \nwaffenrechtlichen Erlaubnis (hier: Waffenbesitzkarten und \nMunitionserwerbsscheine) wegen Unzuverlässigkeit ist nicht auf \nden Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Verhandlung, sondern \nauf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten \nVerwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, \nabzustellen.\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Juni 1992 \n- 1 B 105.92 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 65. \nDaher läßt sich die Rechtmäßigkeit des Widerrufs im \nvorliegenden Verfahren nicht - wie es das Verwaltungsgericht \ngetan hat - auf die Verurteilung des Klägers vom 28. August \n1995 stützen. Zwar kann eine solche Verurteilung nach § 5 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG für sich gesehen die Annahme \nder Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Gleichwohl ist sie hier, \nweil nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides erfolgt, außer \nBetracht zu lassen. \nAbzustellen ist mithin auf die anläßlich der Durchsuchungen am \n24. September 1991 gewonnenen Erkenntnisse. Das \nVerwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 6 unten bis S. 9 Mitte) \nhat hierzu in Ergebnis und Begründung überzeugend ausgeführt, \ndaß diese Erkenntnisse eine Mehrzahl schwerwiegender Verstöße \nergeben: \nIn den Wohnungen in W. und H. sind Waffen, \nWaffenteile und Munition völlig unzulänglich gesichert bzw. \n(die Pistolen Heckler & Koch und Derringer) sogar schuß- und \nzugriffsbereit aufgefunden worden. \nZu den Verwahrungsanforderungen vgl. \nSenatsurteil vom 11. September 1997 \n- 20 A 167/96 - (Urteilsabdruck S. 10).\nGravierende Verwahrungsmängel dieser Art begründen die \nUnzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \n§ 42 Abs. 1 WaffG. \nIm griffbereiten Ablegen der Pistolen Heckler & Koch und \nDerringer in der Wohnung in H. lag zudem ein Überlassen \ndieser Waffen an seine damalige Lebensgefährtin. Die Umstände \nbelegen, daß der Kläger seiner Lebensgefährtin faktisch die \nMöglichkeit eingeräumt hat, sich selbständig und ohne seine \nMitwirkung der Waffen bedienen zu können. Ein solches \nVerhalten reicht als unberechtigtes, die Annahme des § 5 Abs. \n1 Nr. 3 WaffG begründendes \"Überlassen\" i.S. von § 5 Abs. 1 \nNr. 3, § 4 Abs. 2 WaffG aus.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1978 - 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 14 (S. 44 f.) und Urteil vom \n6. Dezember 1978 - 1 C 7.77 -, Buchholz \n402.5 WaffG Nr. 13.\nDie Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 WaffG ist, wie der Widerspruchsbescheid zu Recht \nhervorhebt, weiter daraus herzuleiten, daß der Kläger den \nVerbleib zweier Schußwaffen und eines Schalldämpfers (vgl. § 3 \nAbs. 1 WaffG), die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragen \nsind, bislang nicht aufgeklärt hat. Ein solches Verhalten \nrechtfertigt - bis zur glaubhaften Erläuterung durch den \nWaffenbesitzer - die Annahme, daß die Waffen entgegen § 34 \nWaffG Nichtberechtigten überlassen worden sind.\nSchließlich liegen wiederholte und gröbliche Verstöße im Sinne \ndes § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WaffG darin, daß der Kläger das \nSturmgewehr SIG entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e \nWaffG in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier die \ntatsächliche Gewalt über es ausgeübt hat. Der beabsichtigte \n- nie vollzogene - Umbau der Waffe beseitigt diese Verstöße \nnicht. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der 1. WaffV verboten \nwar ausweislich der polizeilichen Feststellungen auch der \nErwerb und Besitz der bei dem Kläger aufgefundenen \nHohlspitzmunition. Da der Kläger die genannten Verstöße nicht \nbestritten und im Berufungsverfahren sogar eingeräumt hat, \nerübrigen sich nähere Ausführungen hierzu.\nDie Verstöße sind in ihrem Gewicht und ihrer Häufung \nbemerkenswert. Dem Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 8) \nist deshalb auch darin beizupflichten, daß sie \"nicht mehr als \neinmaliges Versehen, sondern nur noch als Ausdruck einer \nlatent sorgfaltswidrigen Grundhaltung des Klägers\" zu \nbegreifen sind; sie offenbaren \"ein ganz ungewöhnlich hohes \nMaß an Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber den von ihm zu \nbeachtenden Sorgfaltspflichten\". Den festgestellten Verstößen \ngegen Anforderungen im Umgang mit Waffen kommt hier nach den \nGesamtumständen des Falles prognostische Aussagekraft dahin \nzu, daß der Kläger ähnliche Pflichtverstöße auch in Zukunft \nbegehen wird. Der mit der Erteilung waffenrechtlicher \nErlaubnisse zwangsläufig gewährte Vorschuß an Vertrauen, der \nInhaber der Erlaubnisse werde mit Waffen und Munition \njederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, \nvgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n2. November 1994 - 1 B 215.93 -, \nBuchholz 402.5 WaffG Nr. 71 (S. 10),\nwird durch derartige Verstöße mit der Folge grundlegend \nzerstört, daß das mit jedem Waffenbesitz verbundene \nSicherheitsrisiko beim Kläger schlechthin nicht mehr \nhingenommen werden konnte. \nBesondere, den prognostischen Gehalt der Pflichtverletzungen \nentkräftende Umstände hat der Kläger nicht dargetan: Soweit er \nsich darauf beruft, daß er als Arzt eine verantwortungsvolle \nTätigkeit verantwortungsbewußt ausübe und damit seine \nZuverlässigkeit feststehe, kann nicht übersehen werden, daß \nder Kläger schon 1991 - dem Zeitpunkt der festgestellten \nVerstöße - in dieser Weise tätig war und daß ihn dies \ngleichwohl nicht daran gehindert hat, als Waffenbesitzer ein \nmassiv sorgfaltswidriges Verhalten an den Tag zu legen. Die \nTätigkeit als Arzt kann daher im waffenrechtlichen \nZusammenhang kein günstiges Licht auf die Verfehlungen oder \ndie Persönlichkeit des Klägers werfen.\nDie Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers durch das \nLandgericht im Strafurteil vom 28. August 1995 bezieht sich \nauf den Zeitpunkt dessen Entscheidungsfindung und ist schon \ndeshalb aus der maßgeblichen Perspektive des \nWiderspruchsbescheides nicht berücksichtigungsfähig. Ohnehin \nsind die für die waffenrechtliche Erlaubnis zuständigen \nBehörden (und im Streitfall die Verwaltungsgerichte) bei ihrer \nEntscheidung darüber, welche prognostische Bedeutung einem \nSachverhalt unter waffenrechtlichen Aspekten zukommt, mangels \neiner entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht an die \nWürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen durch \nStrafgerichte oder andere Behörden gebunden. Eine Orientierung \nan der Beurteilung des Strafgerichts ist hier auch deshalb \nnicht angezeigt, weil diese Beurteilung in einem entscheidend \nanderen Zusammenhang erfolgt ist, worauf der Beklagte zu Recht \nhinweist.\nDie Zeitspanne, die seit den Vorfällen im September 1991 bis \nzur Entscheidung des Senats verstrichen ist, ist für die \nRechtmäßigkeit des Widerrufs nicht entscheidungserheblich. \nDenn bei Erlaß des Widerspruchsbescheides lagen die Verstöße \nerst 11 Monate zurück. Davon abgesehen kommt die \nFünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG, \ndie an eine rechtskräftige Verurteilung anschließt, vorliegend \nnicht zur Anwendung; vielmehr spricht angesichts der Schwere \nund der Häufung von Verfehlungen viel dafür, daß insofern auf \neinen deutlich längeren Zeitraum seit Beendigung der \nPflichtverletzungen abzustellen ist, ohne daß danach zwingend \nein Anspruch auf Wiedererteilung der Waffenbesitzkarten \nanzunehmen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 \n- 1 C 56.89 -, Buchholz 402.5 \nWaffG Nr. 57 (S. 40) und Urteil vom \n26. März 1996 - 1 C 12.95 -, a.a.O. \nNr. 76 (S. 30 f.).\nDer Umstand, daß der Kläger sich seit 1991 nichts hat \nzuschulden kommen lassen, bezeichnet lediglich das jedem \nBürger - auch und gerade als Waffenbesitzer - \nselbstverständlich Abverlangte. Der Wert dieses Wohlverhaltens \nist im Falle des Klägers überdies dadurch gemindert, daß es \nunter dem Eindruck des strafrechtlichen und des \nwaffenrechtlichen Verfahrens zustande gekommen ist.\nSchließlich ist wegen des wiederholt angesprochenen \nBeurteilungszeitpunkts ohne Belang, ob und wieweit der Kläger \naufgrund des Strafverfahrens Konsequenzen für seine \nEinstellung und sein Verhalten gezogen hat; auch diese \nBewertung muß ggf. einem Verfahren auf Neuerteilung \nwaffenrechtlicher Erlaubnisse vorbehalten bleiben.\nRechtliche Bedenken gegen die Nebenanordnungen zum Widerruf \nsind weder geltend gemacht noch ersichtlich.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 \nVwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/20-a-432-96","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-18/20-a-432-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309436","retrieved":"2026-07-09 03:39:01.206588+00:00"}}