{"status":"available","doknr":"OLD309446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0617.25A3477.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"25 A 3477/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 22. Mai 1996 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 25. August 1989 beantragte der Kläger bei dem Bundesamt \nfür den Zivildienst (Bundesamt) seine Anerkennung als \nBeschäftigungsstelle des Zivildienstes. Der Kläger ist in der \nAIDS-Hilfe durch Information, Beratung und Betreuung tätig. \nNach den Antragsunterlagen sollen die Zivildienstleistenden \nAIDS-Kranken Hilfen im Haushalt, Hilfen zur Erhaltung und \nErweiterung von Kontakten (z.B. als Begleiter bei Besorgungen, \nBesuchen und Veranstaltungen, Behörden- und Arztgängen) sowie \nHilfen zur Körperpflege bieten. Nach dem Tätigkeitsbericht des \nBeklagten für das Jahr 1988 zeichnete sich in diesem Jahre als \nneuer Arbeitsschwerpunkt auch die Betreuung und Beratung von \n(zum Teil ehemaligen) Drogenabhängigen ab, die erfahren haben, \ndaß sie HIV-infiziert sind.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Juni 1990 erkannte das Bundesamt den \nKläger nach § 4 des Zivildienstgesetzes (ZDG) als \nBeschäftigungsstelle an. Unter Ziffer 5 des Bescheides wurde \nunter anderem die \"Auflage 042\" zum Gegenstand des Bescheides \ngemacht und gemäß Ziffer 6 blieb die Erteilung weiterer \nAuflagen vorbehalten. In der \"Auflage 042\" war bestimmt, daß \ndie Zivildienstleistenden, die zur Betreuung von AIDS-\nErkrankten eingesetzt werden sollen, besonders geschult, \naufgeklärt und eingewiesen werden müßten. Die Tätigkeit dürfe \nnur auf freiwilliger Basis ausgeführt werden, d.h., daß die \nZivildienstleistenden mit einem entsprechenden Einsatz \neinverstanden sein müßten. Sei für die hauptamtlichen \nMitarbeiter der Zivildienststelle aufgrund von \nUnfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften eine \nregelmäßige AIDS-Antikörpertestung vorgeschrieben, müsse \ndieser Test auch bei den Zivildienstleistenden, die in \nentsprechenden Bereichen eingesetzt seien, gleichermaßen \ndurchgeführt werden. Sollte die Durchführung des Tests für die \nhauptamtlichen Mitarbeiter freiwillig sein, so sei den \nZivildienstleistenden ebenfalls die freiwillige Teilnahme \nanzubieten. Die für den AIDS-Antikörpertest entstandenen \nKosten gingen zu Lasten der Zivildienststelle.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1993 erweiterte das Bundesamt den \nAnerkennungsbescheid um eine neugefaßte Auflage \"042 - \nBetreuung von HIV-Infizierten -\", mit der zusätzlichen \nBestimmung, daß die Zivildienststelle wegen der bei einem \neventuellen Kontakt mit Drogenabhängigen möglichen Gefahren \nfür den Zivildienstleistenden dem Bundesamt vor dem Einsatz \neines Zivildienstleistenden eine amtsärztliche Bestätigung \nvorlegen müsse, aus der hervorgehe, daß gegen den Einsatz des \nZivildienstleistenden keine Bedenken bestünden. Wichtige \nVoraussetzung für eine solche amtsärztliche \nUnbedenklichkeitsbescheinigung sei eine Laboruntersuchung, \nmittels derer ein eventueller früherer Drogenkonsum des \nZivildienstpflichtigen nachgewiesen werden könne. Als \nUntersuchungsmöglichkeiten stünden Urin- und Haarproben zur \nVerfügung. Die Kosten aller Untersuchungen seien von der \nZivildienststelle zu tragen.\n\n5\n\nAm 14. Mai 1993 erhob der Kläger Widerspruch und machte \ngeltend, er selbst könne aufgrund seiner langjährigen \nErfahrung die Qualifikation eines Interessenten erheblich \nbesser einschätzen als ein Amtsarzt. Vor jedem \nEinberufungsvorschlag führe er ausführliche Gespräche mit \nBewerbern, zu deren wesentlichen Bestandteilen auch die Themen \nSexualität und Drogenkonsum gehörten. Die amtsärztliche \nUnbedenklichkeitsbescheinigung betrachte er als überflüssigen \nBürokratismus und ärztliche Bevormundung.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1994, am 25. April \n1994 als Einschreiben zur Post gegeben, wies das Bundesamt den \nWiderspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. Mai 1993 als \nunbegründet zurück und führte im wesentlichen aus: Die \nFürsorgepflicht nach § 35 ZDG gebiete, daß Dienstleistende \nnach Möglichkeit vor den Gefahren der Drogensucht und einer \nAnsteckung mit dem HIV-Virus zu bewahren seien. Die \nEinsatzbereiche in Einrichtungen der Drogen- oder AIDS-Hilfe \nböten in besonderem Maße Gefahren dieser Art. \nZivildienstleistende sollten nur dann in diesen schwierigen \nEinsatzbereichen tätig werden, wenn eine persönliche \nGefährdung nicht zu erwarten sei und sie aufgrund ihrer \nPersönlichkeit und ihres Engagements die notwendige Eignung \nfür diesen Einsatz besäßen. Die geforderten Untersuchungen bei \nden Gesundheitsämtern zur Feststellung der Eignung der \nDienstleistenden seien - einschließlich der geforderten \nLaboruntersuchungen - sachgerecht. Konsumenten illegaler \nDrogen seien grundsätzlich nicht für den Einsatz in der \nDrogenhilfe und der AIDS-Hilfe geeignet. Die Entscheidung \ntreffe, etwa im Falle ehemaliger Drogenabhängiger, der \nAmtsarzt nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Es bleibe \nseiner Beurteilung überlassen, ob im Ausnahmefall auch der \nEinsatz drogenerfahrener Zivildienstleistender unbedenklich \nsei. Die Auffassung des Klägers, daß er aufgrund seiner \nlangjährigen Erfahrung und durch ausführliche Gespräche \nZivildienstpflichtige besser einschätzen könne als ein \nAmtsarzt, werde nicht geteilt. Dem Kläger bleibe es \nunbenommen, auch zukünftig in dieser Art und Weise zu \nverfahren, um geeignete und motivierte Zivildienstleistende \nauszuwählen. Die so gefundenen Kandidaten seien zu der \namtsärztlichen Prüfung der Eignungsvoraussetzungen vorzusehen, \nda nur so eine abschließende, den Fürsorgeaspekt \nberücksichtigende Kontrolle der zukünftigen \nZivildienstleistenden möglich sei.\n\n7\n\nAm 26. Mai 1994 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren \nBegründung folgendes vorgetragen: Die angefochtene Auflage 042 \nsei nicht geeignet, die Dienstleistenden vor den Gefahren der \nDrogensucht oder der Infizierung mit dem HIV-Virus zu \nbewahren. Dem Bundesamt sei zuzugeben, daß Konsumenten \nillegaler Drogen grundsätzlich nicht für den Einsatz in der \nDrogenhilfe oder AIDS-Hilfe geeignet seien. Der geforderte \nTest sei aber nicht in der Lage, eine sachgerechte Auswahl zu \nbegründen. Der geforderte Urintest gebe lediglich Aufschluß \nüber den Drogenkonsum der letzten Tage. Der durch einen \nHaartest prüffähige Zeitraum hänge von der Länge der zur \nBegutachtung vorgelegten Haare ab, so daß bei einem extremen \nKurzhaarschnitt dem Test die Grundlage entzogen sei. Dieser \nTest sei auch nur zum Nachweis eines begrenzten \nDrogenspektrums geeignet, insbesondere könnten die vermehrt \nverwendeten Designerdrogen nicht erfaßt werden. Als Maßstab \nfür die Eignung eines Bewerbers sei die geforderte \namtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ungeeignet, da \nsie neben den medizintechnischen Mängeln auch nur einen \nunzureichenden Aufschluß über die persönliche Eignung eines \nBewerbers ergebe. Die Überprüfung der Eignung des Bewerbers \nfür den fraglos schwierigen Einsatz im Bereich der AIDS-Hilfe \nhabe sich an der Persönlichkeit des einzelnen und dessen \npsycho-sozialer Struktur zu orientieren. Nur auf diese Weise \nkönne eine persönliche Gefährdung des einzelnen \nZivildienstleistenden verhindert werden. So nehme er - der \nKläger - eine gründliche Überprüfung jedes Bewerbers unter \nMitwirkung eines mit der spezifischen Belastung des \nTätigkeitsbereichs in der AIDS-Hilfe vertrauten Psychologen \nvor, die allein sicherstellen könne, daß der Betroffene den \nauf ihn zukommenden Aufgaben gewachsen sei. Mit der \nVerlagerung der Entscheidungskriterien von einem psycho-\nsozialen Bereich auf ein formalisiertes medizinisches \nTestverfahren sei dieses Ergebnis nicht zu erzielen. Es sei \nnicht sachgerecht, einen Unbedenklichkeitstest zur \nmaßgeblichen Voraussetzung für die Einstellung zu erheben. Die \nAuflage enthalte keine Regelung für ehemals drogenabhängige \nBewerber, die erfolgreich eine Therapie abgeschlossen hätten \noder zum Einstellungszeitpunkt durch Ersatzstoffe substituiert \nwürden. Jedenfalls sei es unangemessen, den Kläger mit den \nKosten des Testverfahrens zu belasten, da es keine geeigneten \nEntscheidungskriterien liefere, sondern dem Bundesamt \nlediglich ein standardisiertes Prüfverfahren eröffne.\n\n8\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 5. Mai 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April 1994 \naufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er vorgetragen, die angegriffene Auflage \nschließe nicht aus, daß der Amtsarzt bei seiner Entscheidung \nauch psycho-soziale Gesichtspunkte berücksichtige. Dies könne \nunter Umständen sogar zur Folge haben, daß ein Amtsarzt im \nAusnahmefall den Einsatz eines drogenerfahrenen \nZivildienstleistenden für unbedenklich halte, wenn dieser dem \nArzt für den vorgesehenen Einsatz als ausreichend gefestigt \nerscheine. Für die von dem Amtsarzt zu treffende Entscheidung \nsei keineswegs ausschließlich ein formalisiertes medizinisches \nTestverfahren ausschlaggebend. Für die Unterbringung der \nderzeit (Stand: 23. Mai 1995) 123.125 Zivildienstleistenden \nstünden 167.000 Zivildienstplätze zur Verfügung, davon 550 \nZivildienstplätze im Drogen- und AIDS-Bereich, von denen 370 \nbelegt seien. Zivildienstpolitisch gebe es daher weder ein \nbesonderes Interesse noch einen gesteigerten Bedarf, in diesen \nBereichen Zivildienstleistende einzusetzen. Zunächst seien die \nZivildienstleistenden im Bereich der Drogenhilfe ohne nähere \nÜberprüfung eingesetzt worden. Die Verantwortung, die hier \neingesetzten Zivildienstleistenden vor den besonderen Gefahren \nausreichend zu schützen, sei ausschließlich den \nZivildienststellen überlassen worden. Die Entwicklung habe \ngezeigt, daß dieses nicht ausreichte, weil z. B. \nDienstleistende die Eignung nicht hatten (eigene Drogensucht, \nzum Teil in der Dienststelle erworben, Aktivitäten als \nDrogendealer). Anfang 1981 seien deshalb zunächst alle \nZivildienstplätze im Drogenbereich gesperrt worden. Dann seien \nneue grundsätzliche Regelungen erarbeitet worden, die im \nwesentlichen heute noch gälten und die - entsprechend den \nweiter gewonnenen Erfahrungen modifiziert, z. B. ausgedehnt \nauf den AIDS-Bereich - noch heute Grundlage der Auflagen 040 \nund 042 seien. Seit Dienstleistende erst nach einer \namtsärztlichen Prognose in diesen speziellen Einsatzbereichen \neingesetzt würden, seien die davor bestehenden Problemfälle \nnicht mehr aufgetreten. Das Auswahlverfahren habe sich damit \nauch in der Praxis als geeignet erwiesen, die vorher \naufgetretenen gravierenden Probleme zu vermeiden. Die durch \ndie amtsärztliche Begutachtung des Zivildienstleistenden der \nBeschäftigungsstelle entstehenden Kosten seien unter Beachtung \nder besonderen Gefährdungssituation und im Hinblick auf die \nkostengünstige Personalgestellung durch den Bund der \nBeschäftigungsstelle zumutbar. Gegen den Drogentest bestünden \nauch keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken. \nDie Gesundheitsämter stellten entsprechend der Auflage \nlediglich fest, ob ein Zivildienstpflichtiger für die \nTätigkeit in der Drogen- oder AIDS-Hilfe qualifiziert sei. Sie \ndokumentierten das Ergebnis ihrer Feststellungen dadurch, daß \nsie eine \"Unbedenklichkeitsbescheinigung\" ausstellten oder \nderen Ausstellung verweigerten. Eine Begründung für die \nAusstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren \nVerweigerung durch den Amtsarzt sei nicht vorgesehen. Eine \nWeitergabe der einzelnen Untersuchungsergebnisse an das \nBundesamt oder an andere Stellen sei nicht zulässig. \nAusgenommen hiervon sei das Recht der \nStrafverfolgungsbehörden, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher \nErmächtigung von den Amtsärzten im Rahmen von \nstaatsanwaltlichen Ermittlungen Auskünfte zu verlangen. Davon \nsei aber die gesamte Klientel der Amtsärzte betroffen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nGegen das ihm am 5. Juni 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 5. Juli 1996 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung \nhat er ergänzend vorgetragen, der Beklagte sei nicht \nberechtigt, für die AIDS-Hilfe ein eigenes Tauglichkeitsprofil \nzu entwerfen und die Kosten für die dadurch erforderlich \nwerdenden medizinischen Tests dem Kläger aufzuerlegen. Die \nmedizinischen Untersuchungsverfahren könnten aufgrund ihrer \nManipulationsanfälligkeit allenfalls als \"Vorfilter\" dienen, \ndurch den lediglich ein kleiner Teil der tatsächlich durch \netwaigen Drogenkonsum gefährderten Bewerber ermittelt werden \nkönne. Der Kostenaufwand pro Testverfahren liege bei Beträgen \nzwischen 300,-- DM bis 500,-- DM. Dies stelle für eine \nüberwiegend durch Spenden finanzierte Beratungsstelle einen \nganz wesentlichen Kostenfaktor dar. Das gelte um so mehr, als \ndie damit erreichte Unbedenklichkeitsbescheinigung des \nAmtsarztes für den Kläger kein maßgebliches Auswahlkriterium \ndarstelle, sondern er eigene Untersuchungen und Beratungen zur \nAuswahl der richtigen Bewerber durchführe. Die Kostenlast \nwerde für den Kläger auf Dauer dazu führen, gänzlich auf \nZivildienstleistende zu verzichten. Seine Anerkennung als \nBeschäftigungsstelle laufe damit leer.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n22. Mai 1996 zu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, \ndie beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 8 K 7683/92 des \nVG Köln sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes (3 Hefte).\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n22\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO \nstatthaft und auch im übrigen zulässig. Die Forderung des \nBundesamtes an den Kläger, vor dem Einsatz eines \nZivildienstleistenden eine amtsärztliche \nUnbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, stellt einen den \nKläger als Beschäftigungsstelle belastenden Verwaltungsakt \ndar. Die in der \"Auflage 042\" darüber hinaus enthaltene \nAussage, die Untersuchungskosten seien von der \nZivildienststelle zu tragen, ist kein zweiter, eigener \nVerwaltungsakt im materiellen Sinne, sondern nur ein nicht der \nVollstreckung fähiger Hinweis des Bundesamtes auf die sich aus \n§ 6 Zivildienstgesetz (ZDG) ergebende \nErstattungsrechtslage.\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes vom 5. Mai 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April 1994 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n24\n\nOb § 4 Abs. 1 Satz 3 ZDG unmittelbar als Rechtsgrundlage in \nBetracht kommt, oder ob die Gesichtspunkte der vorbehaltenen \nAuflage oder der Zulässigkeit einer nachträglichen \neinschränkenden Nebenbestimmung als Ersatz für eine an sich \nzulässige Rücknahme durchgreifen könnten, mag auf sich \nberuhen. Darauf kommt es nicht an. Die angefochtene Anordnung \nhält dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage jedenfalls \ndeshalb stand, weil es sich bei ihr um eine Weisung handelt, \ndie durch das dem Beklagten im Verhältnis zum Kläger \nzustehende Aufsichtsrecht gedeckt wird; die Anerkennung von \nBeschäftigungsstellen nach § 4 ZDG stellt sich als ein Akt der \nBeleihung mit Anordnungs- und Disziplinargewalt dar, dem sich \neine entsprechende Befugnis zur Staatsaufsicht anschließt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C \n112.86 -, Buchholz 448.11 § 4 ZDG Nr. 3, S. 15 \n(16).\n\n26\n\nVoraussetzung für den Erlaß einer rechtmäßigen Weisung ist, \ndaß sie mit ihrem Inhalt nicht den Rahmen dessen \nüberschreitet, was das Aufsichtsrecht des Bundesamtes an \nWeisungen gestattet.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988, \na.a.O., S. 16.\n\n28\n\nDas Aufsichtsrecht des Bundesamtes ist hier thematisch \neinschlägig. Die vom Bundesamt getroffene Anordnung bezieht \nsich entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die \nallgemeine Tauglichkeit der Zivildienstleistenden, die bei ihm \nzum Einsatz kommen sollen, nach § 7 ZDG. Die Anordnung \nbetrifft zusätzliche, zu den Tauglichkeitsanforderungen \nhinzutretende Forderungen an die gesundheitliche und sonstige \npersönliche Eignung des Zivildienstleistenden. Diese, auf die \nkonkrete Aufgabenwahrnehmung in der Beschäftigungsstelle \nabgestimmte zusätzliche Anforderung kann grundsätzlich durch \neine nachträglich Auflage zum Anerkennungsbescheid nach § 4 \nAbs. 1 ZDG geregelt werden (1.), weil sie unter \nFürsorgegesichtspunkten gerechtfertigt ist (2.). Die \nfürsorgliche Betreuung der Zivildienstleistenden ist gerade im \nHinblick auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG in der bei Erlaß des \nWiderspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung hier \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 \n(BGBl. I, S. 1205), die bezüglich der genannten Norm gemäß der \nneuen Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I, S. 2811) \nwortgleich fortgilt, Sinn und angesichts dessen zulässiger \nGegenstand der Staatsaufsicht über Beschäftigungsstellen. Die \nAusübung des Weisungsermessens durch die Beklagte ist nicht zu \nbeanstanden (3.).\n\n29\n\n1. Die streitige amtsärztliche Untersuchung der \nGeeignetheit des Bewerbers für den Einsatz in der AIDS-Hilfe \ninsbesondere durch die geforderte medizinisch-technische \nUntersuchung auf einen eventuellen früheren Drogenkonsum ist \nnicht Teil der der Beklagten selbst obliegenden Prüfung der \nTauglichkeit der Zivildienstpflichtigen für den Zivildienst. \nDie hier allein in Rede stehende Frage, ob ein \nZivildienstleistender alle gesundheitlich-psychischen \nAnforderungen erfüllt, die seine Tätigkeit an dem ihm konkret \nzugewiesenen Zivildienstplatz nach dem Stand der medizinisch-\npsychologischen Erkenntnis an ihn stellt, ist nicht Gegenstand \nder Tauglichkeitsentscheidung. Nach § 7 ZDG in der Fassung des \nArt. 3 Nr. 1 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des \nSoldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl.I S. 2588, 2591) \nbestimmt sich die Tauglichkeit für den Zivildienst nach der \nTauglichkeit für den Wehrdienst (Satz 1). Die \nTauglichkeitsentscheidung wird nach §§ 8a, 14 und 16 \nWehrpflichtgesetz - WPflG - durch die Kreiswehrersatzämter \naufgrund der Musterung getroffen. Danach Wehrdienstfähige \ngelten als zivildienstfähig, vorübergehend nicht \nWehrdienstfähige als vorübergehend nicht zivildienstfähig und \nnicht Wehrdienstfähige als nicht zivildienstfähig (§ 7 Satz 2 \nZDG). Die für die Wehrdienstleistung nach § 8a Abs. 2 WPflG \nweiter maßgeblichen Feststellungen zur Verwendungsfähigkeit \nsind hinsichtlich der Heranziehung zum Zivildienst nicht mehr \nausschlaggebend, nachdem der frühere Satz 3 des § 7 ZDG durch \ndas oben genannte Änderungsgesetz entfallen ist, der die \nBerücksichtigung der nach Maßgabe des ärztlichen Urteils \nfestgestellten Verwendungsfähigkeit im Sinne des § 8 a Abs. 2 \nWPflG bei der Zuweisung von Tätigkeiten an die \nDienstpflichtigen regelte. Für die Heranziehung zum \nZivildienst ist im Hinblick auf die gesundheitliche \nTauglichkeit mithin nur der Tauglichkeitsgrad maßgeblich. Die \nFeststellung konkreter Verwendungsausschlüsse nach Maßgabe der \nbei den einzelnen Beschäftigungsstellen von dem \nZivildienstleistenden zu erfüllenden Aufgaben ist nicht \nAufgabe der Tauglichkeitsprüfung. Selbst im Bereich des \nWehrdienstes wird mit der dort nach § 8a Abs. 2 WPflG \nerforderlichen Festsetzung des Grades der Verwendungsfähigkeit \nkeine verbindliche Entscheidung über einzelne konkret \nerforderliche Verwendungsausschlüsse getroffen; diese obliegt \nnamentlich den Truppenärzten.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1993 - 8 C \n153.81 -, Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 4 S. 1 (6 \nf.).\n\n31\n\nDa die Zivildienstverwaltung im Gegensatz zur \nWehrverwaltung über keine eigenen Ärzte verfügt, die konkrete \nVerwendungsausschlüsse feststellen können, ist es sachgerecht, \nder Beschäftigungsstelle die Vornahme der erforderlichen \närztlichen Untersuchung im Weisungswege aufzuerlegen, wenn für \nden konkreten Einsatz eines jeden Zivildienstleistenden - wie \nhier - eine gerade durch die Eigenheit der Aufgabenwahrnehmung \nbei der Einsatzstelle verursachte besondere (auch \ngesundheitsbezogene) Verwendungsfähigkeit zu fordern ist.\n\n32\n\nDie durch die vom Bundesamt geforderte Untersuchung u.a. \nfestzustellende frühere Drogenabhängigkeit führt nicht \ngenerell zum Ausschluß der Tauglichkeit im Sinne des § 7 ZDG , \n§ 8a WPflG. Sie hat nicht den Zweck, die bereits durch die \nMusterung festgestellte allgemeine Tauglichkeit des \nbetroffenen Zivildienstleistenden für den Zivildienst erneut \nzu überprüfen. Sie soll allein dazu dienen, die Geeignetheit \neines Zivildienstleistenden hinsichtlich der besonderen \nAnforderungen, die die Aufgabenerfüllung in der AIDS-Hilfe \nu.a. für Drogenabhängige stellt, konkret festzustellen.\n\n33\n\nDaß ein früherer Drogenkonsum die Tauglichkeit nicht \ngenerell in Frage stellt, ergibt sich aus folgenden \nErwägungen: Im Rahmen der für die Beurteilung der \nDienstfähigkeit maßgebenden Frage, ob der Dienstpflichtige für \nden Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sind \ndie Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 (\"Bestimmung für \ndie Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und \nDiensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellungen \nvon freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von \nSoldaten\") zu berücksichtigen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1987, \n- 8 C 96.86 -, Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 \nS. 1 f..\n\n35\n\nNach der ZDv 46/1 wird die Tauglichkeit durch einen \neventuellen früheren Drogenkonsum grundsätzlich nicht \nausgeschlossen. Nach der Fehlernummer 15 der in der Anlage 3 \nzur ZDv 46/1 enthaltenen Fehlertabelle führt ein \ngelegentlicher Mißbrauch von Drogen/Rauschmitteln (Alkohol/ \nChemikalien) zur Einstufung in die Gradation III sowie ein \nhäufigerer Mißbrauch dieser Drogen/Rauschmittel zur Einordnung \nin die Gradation IV. Beide Gradationen lassen nach den in den \nTauglichkeitsbestimmungen enthaltenen ärztlichen \nErfahrungsregeln die Eignung des Wehrpflichtigen für den \nGrundwehrdienst und damit auch die Tauglichkeit des \nZivildienstpflichtigen für den Zivildienst unberührt. \n\n36\n\nDie hier fragliche Untersuchung ist für die Feststellung \nder allgemeinen Tauglichkeit eines Betroffenen für die \nHeranziehung zum Zivildienst mithin nicht erforderlich und \ndamit keine Aufgabe der Beklagten, deren Kosten sie im Rahmen \nder Tauglichkeitsprüfung zu tragen hätte.\n\n37\n\n2. Die Forderung nach einer Unbedenklichkeitsbescheinigung \ngegenüber dem Kläger rechtfertigt sich aus dem \nFürsorgegedanken. Die Fürsorgepflicht für den \nZivildienstleistenden ergibt sich aus § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. \n§ 30 Satz 2 Soldatengesetz (SG). Danach hat der Bund für das \nWohl des Zivildienstpflichtigen zu sorgen. Aber auch die \nBeschäftigungsstelle als mit Anordnungs- und Disziplinargewalt \nBeliehene trifft eine mittelbare Fürsorgeobliegenheit für den \nZivildienstleistenden, da sie in die Wahrnehmung der dem Bund \ngegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflicht zur \nFürsorge einbezogen ist und in einem verwaltungsrechtlichen \nSchuldverhältnis zum Bund hinsichtlich der Wahrung der \nFürsorgepflicht steht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C \n112.86 -, a.a.O., S. 19; Urteil vom 19. März 1998 - 2 \nC 6.97 - S. 6 des Urteilsabdruckes; BGH, Urteil vom \n5. Juli 1990 - III ZR 166/89 -, NVwZ 1990, 1103.\n\n39\n\nZum Wesen der Fürsorgepflicht gehört es, daß der Dienstherr \nsich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem \nZivildienstleistenden nicht nur an die gesetzlichen und \nsonstigen Vorschriften hält, sondern daß er sich auch bei \nallen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen dem \nZivildienstleistenden gegenüber leiten läßt und stets bemüht \nist, ihn vor Nachteilen und Schäden zu bewahren, die ihm \nausschließlich aus seiner Rechtsstellung als \nZivildienstpflichtigem oder aus seiner dienstlichen Tätigkeit \nerwachsen.\n\n40\n\nVgl. allgemein zum Inhalt der Fürsorgepflicht: \nBVerwG, Urteil vom 8. August 1973 - VI C 15.71 -, \nBVerwGE 44, 27 (31 f.); Urteil vom 28. Dezem-ber \n1982 - 6 C 98.80 -, Buchholz 235 § 17 BBesG Nr. 3 \nS. 1 (4); Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 112.86 -, \na.a.O., S. 19; Harrer/Haberland, Kommentar zum \nZivildienstgesetz, 4. Auf-lage, 1992, § 35 Nr. 2 \n(S. 258); Scherer/Alff, Kommentar zum \nSoldatengesetz, 6. Auflage, 1988, § 31 Rnrn. 2, \n16.\n\n41\n\nDer Dienstherr ist nach dem Zweck der Fürsorgepflicht zu \neinem fürsorglichen Eingreifen veranlaßt, wenn der \nfürsorgeberechtigte Zivildienstleistende einer dienstlich \nveranlaßten Belastung ausgesetzt ist oder einen Nachteil \nerleidet, dem kein ausgleichender Vorteil gegenübersteht, und \nwenn dies seine Ursache ausschließlich in der Sphäre des \nDienstes hat. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Dezember 1982 \n- 6 C 98.80 -, a.a.O., S. 4.\n\n43\n\nDies ist hier der Fall. In der Beschäftigungsstelle des \nKlägers werden Zivildienstleistende bei der Betreuung von HIV-\nInfizierten eingesetzt. Da der Drogenkonsum einen wesentlichen \nInfektionsherd für HIV-Infizierungen darstellt, muß nach der \nallgemeinen Lebenserfahrung, wie die Beklagte zutreffend \nausgeführt hat, davon ausgegangen werden, daß sich in einer \nEinrichtung, in der HIV-infizierte Personen betreut werden, \nunter den Betreuten auch Drogensüchtige oder ehemalige \nDrogensüchtige befinden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch \naus dem Tätigkeitsbericht des Klägers für das Jahr 1988, aus \ndem hervorgeht, daß sich als ein Arbeitsschwerpunkt die \nBetreuung und Beratung von HIV-infizierten (z.T. ehemaligen) \nDrogenabhängigen abzeichnet. Es besteht daher die Gefahr, daß \n\"anfällige\" Zivildienstleistende in ein Drogenmilieu \nhineingezogen werden. Diese Gefahr hatte sich in der \nVergangenheit nach den Ausführungen der Beklagten für den \nBereich der Drogenhilfe auch realisiert. Beim erstmaligen \nEinsatz von Zivildienstleistenden in diesem Bereich lagen \nkeine Erfahrungen vor, so daß die Zivildienstleistenden \nzunächst im Bereich der Drogenhilfe ohne nähere Überprüfung \neingesetzt wurden, wenn sie einen entsprechenden Einsatzwunsch \näußerten. Die Verantwortung, die hier eingesetzten \nZivildienstleistenden vor den besonderen Gefahren ausreichend \nzu schützen, wurde ausschließlich den Zivildienststellen \nüberlassen. Die Entwicklung zeigte aber, daß dieses nicht \nausreichte, wenn Zivildienstleistende nicht geeignet waren \n(eigene Drogensucht, zum Teil in der Dienststelle erworben, \nAktivitäten als Drogendealer). In Reaktion auf diese \nFehlentwicklung hat das Bundesamt die \"Auflage 042\" entwickelt \nund begonnen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu verlangen. \nEin fürsorgliches Eingreifen des Bundesamtes kommt also wegen \ndes ausschließlich dienstlich veranlaßten intensiven Umgangs \nmit AIDS-Patienten, die in nicht unmaßgeblicher Anzahl \nzugleich drogenabhängig sind, in Betracht, um gegenüber der \nDrogensucht labile Zivildienstleistende vor einer vertieften \nVerstrickung in die Drogenszene zu bewahren. Dies geschieht \ndurch die Einschaltung eines Amtsarztes, der die Eignung des \nZivildienstleistenden für den speziellen Einsatz im Bereich \nder Betreuung von HIV-Infizierten untersuchen soll. \n\n44\n\nDie Fürsorgepflicht des Bundesamtes und die damit \nkorrespondierende - bereits Vorwirkungen im Bereich der \nAuswahl der Zivildienstleistenden entfaltende - \nFürsorgeobliegenheit des Klägers als Beschäftigungsstelle sind \nauch bei einem Einsatz von Zivildienstleistenden im Bereich \nder AIDS-Hilfe gesteigert, weil an die Persönlichkeit des \nZivildienstleistenden nach der Art der von ihm zu leistenden \nTätigkeit besondere, über die üblichen Voraussetzungen \nhinausgehende Anforderungen gestellt sind. Dies ergibt sich \nzum einen aus den von der Beklagten dargelegten Gefährdungen \nund zum anderen aus dem Umstand, daß auch der Kläger ein \nbesonderes, psychologisch unterstütztes Auswahlverfahren \nbetreibt. Stellt eine Beschäftigungsstelle besondere \nAnforderungen an die Dienstpflichtigen, so ist es auch ihre \nAufgabe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nsich an Untersuchungsmaßnahmen zur Feststellung der besonderen \ncharakterlichen Geeignetheit der Bewerber zu beteiligen. Dies \ngilt um so mehr, wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG \nvon der allgemeinen Pflicht, Dienstpflichtige, die den von der \nBeschäftigungsstelle geforderten Eignungsvoraussetzungen \nentsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des \nDienstpflichtigen zu beschäftigten, im Hinblick darauf befreit \nist, daß die Beschäftigung - wie die AIDS-Hilfe - wegen ihrer \nEigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über \ndie geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen \nstellt.\n\n45\n\n3. Liegen mithin die tatbestandlichen Voraussetzungen für \ndie aufsichtliche Weisung vor, d.h. hält sich die Weisung \nthematisch im Rahmen des Aufsichtsrechts, so leidet die im \naufsichtlichen Weisungsermessen stehende Forderung nach der \nUnbedenklichkeitsbescheinigung auch nicht an \nErmessensfehlern.\n\n46\n\nGemäß § 114 Satz 1 VwGO sind die Gerichte bei der \nÜberprüfung von Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, ob \ndas Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist \n(Ermessensunterschreitung), ob die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten worden sind (Ermessensüberschreitung) \noder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist \n(Ermessensfehlgebrauch).\n\n47\n\nDerartige Ermessensfehler sind nicht erkennbar.\n\n48\n\nDas Bundesamt hat sein Ermessen dahingehend ausgeübt, auch \nvom Kläger als AIDS-Hilfe-Stelle wegen der Vergleichbarkeit \nmit der Drogenhilfe die Unbedenklichkeitsbescheinigung zu \nfordern. Diese Forderung ist auch vom Fürsorgegedanken \ngetragen, der wie dargelegt den Erlaß von thematisch \neinschlägigen Weisungen gestattet. Es liegt auch kein \nErmessensfehlgebrauch vor. Es ist nicht zu beanstanden, daß \ndie Beklagte die zunächst für den Bereich der Drogenhilfe \nentwickelte Auflage auf den Bereich der AIDS-Hilfe-Stellen \nerstreckt hat (3.1). Das streitige Verlangen verstößt nicht \ngegen das Übermaßverbot (3.2) oder gegen sonstiges \nhöherrangiges Recht (3.3).\n\n49\n\n3.1 Bei der Entscheidung, die streitgegenständliche \nAuflage auch auf den Bereich der AIDS-Hilfe zu erstrecken, hat \ndie Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, weil sie zu \nRecht von einer vergleichbaren Gefahrenlage ausgegangen ist. \nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die \nunstreitig bestehenden Gefährdungen für Zivildienstleistende \nim Bereich der Drogenhilfe für den Bereich der AIDS-Hilfe \nnicht in vergleichbarer Weise bestünden, so daß die \nErwägungen, die zu der Anwendung der Auflage bei der \nDrogenhilfe geführt hätten, nicht übertragbar seien; durch den \nKontakt mit HIV-Infizierten im letzten Stadium der Erkrankung \nwerde durch den Einsatz bei der AIDS-Hilfe eher ein \nAbschreckungseffekt für potentiell drogengefährdete \nDienstleistende erreicht. Die oben beschriebenen Gefährdungen \nfür Zivildienstleistende unterscheiden sich in den \nEinrichtungen nicht so wesentlich, daß eine Übertragung der \nunter Fürsorgegesichtspunkten ergriffenen Schutzmaßnahmen \nnicht gerechtfertigt wäre. Wie bei der Drogenhilfe kommen auch \nbei der AIDS-Hilfe nach deren Aufgabenstellung die \nZivildienstleistenden mit Drogenabhängigen in engen Kontakt \nund sind daher entsprechenden Gefahren ausgesetzt. Mit dem \nEinsatz in der AIDS-Hilfe ist nicht notwendig ein höherer \nAbschreckungseffekt als in der Drogenhilfe verbunden. Etwa \neine mit dem Drogenkonsum verbundene Verwahrlosung und \nVerelendung der Süchtigen sowie die Gefahr einer HIV-Infektion \nlassen sich auch in der Drogenhilfe beobachten; dennoch ist es \nnach den Feststellungen der Beklagten dort zu \nFehlentwicklungen gekommen. Von den AIDS-Hilfe-Stellen werden \nnach deren Aufgabenstellung die Zivildienstleistenden nicht \nnur bei der Hilfe für HIV-Infizierte im letzten \nErkrankungsstadium eingesetzt, sondern auch bei der Hilfe für \nDrogenabhängige, die gerade erst von ihrer Krankheit erfahren \nhaben. Daher relativiert sich der besondere \nAbschreckungseffekt der AIDS-Hilfe. Dies gilt gerade für die \ngefährdeten Zivildienstleistenden, die vor einem Einsatz im \ndrogennahen Bereich bewahrt bleiben sollen. In diesem \nZusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß eine \nFürsorgemaßnahme um so eher zu ergreifen ist, je gravierender \ndie dem Fürsorgeberechtigten aus der dienstlichen Verwendung \ndrohenden Folgen sind. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C \n2.87 -, BVerwGE 82, 76, 84.\n\n51\n\nHier geht es um die Verhütung von schwersten Folgen für die \nbesonders hochrangigen Rechtsgüter von Leib und Leben, so daß \nauch schon eine entferntere Möglichkeit eines \nSchadenseintritts Fürsorgemaßnahmen zu rechtfertigen vermag, \nzumal die Zivildienstverwaltung als Massenverwaltung aus \nverwaltungspraktischen Gründen zu einer generalisierenden \nBetrachtungsweise bei der Einschätzung von fürsorgerelevanten \nGefahren greifen darf. Eine Gleichsetzung der Drogen- und \nAIDS-Hilfe ist daher hier wegen der im wesentlichen \nvergleichbaren Gefährdungslage sachlich vertretbar. \n\n52\n\n3.2 Die Maßnahme widerspricht nicht dem Übermaßverbot, \nweil sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.\n\n53\n\nDie Forderung ist geeignet, den mit ihr angestrebten Zweck, \ndie Zivildienstleistenden bei einem Einsatz zur Versorgung von \nHIV-Infizierten vor den Gefahren der Drogensucht zu schützen, \nzu erreichen. Geeignet ist jede Maßnahme, die zur Erreichung \ndes Zwecks objektiv beiträgt, auch wenn die bekämpfte Gefahr \ndadurch nicht vollständig, sondern nur teilweise abgewehrt \nwird. Auch wenn die Maßnahme nur eine Minderung oder \nEinschränkung der Gefahr erreicht, ist sie nicht \nungeeignet.\n\n54\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Auflage, 1986, S. 420 f.\n\n55\n\nDas bedeutet, daß die Forderung nach einer \nUnbedenklichkeitsbescheinigung nicht nur dann geeignet ist, \nwenn sie in jedem konkreten Einzelfall Zivildienstleistende \nbei einem Einsatz im AIDS-Bereich vor den Gefahren der \nDrogensucht tatsächlich zu schützen vermag. Es reicht aus, daß \nsie bei genereller Betrachtungsweise dazu geeignet ist und \ndamit zu einer Minderung der Gefährdung von \nZivildienstleistenden beiträgt. Das ist hier der Fall. Die \ngeforderte Unbedenklichkeitsbescheinigung und die damit \nverbundenen Laboruntersuchungen sind geeignet, den \nangestrebten Schutzzweck zu verwirklichen, indem durch die \nzwischengeschaltete amtsärztliche Untersuchung jedenfalls ein \nTeil der gegenüber dem Drogenmißbrauch gefährdeten Bewerber \naufgrund der Kombination einer medizinisch-technischen \nUntersuchung mit einer amtsärztlich-psychologischen \nausgeschieden werden kann. Insbesondere sind die vorgesehenen \nzwei Untersuchungsmöglichkeiten geeignet, einen kurzfristig \nzurückliegenden Mißbrauch von Drogen durch Urinproben und \neinen länger zurückliegenden Mißbrauch von Drogen durch \nHaarproben festzustellen. Dies ergibt sich aus den \nAusführungen von Prof. Dr. med. W. und Prof. Dr. rer. \nnat. M. in dem Beitrag \"Asservierung von Haaren zum \nNachweis chronischen Drogenkonsums\" (Deutsches Ärzteblatt 92, \nHeft 44, 3. November 1995, A-2978 bis 2982), der sich bei den \nGerichtsakten befindet. Danach können unter anderem durch \nUrinproben bei Verdacht auf Einfluß durch Betäubungsmittel \nnach Vorliegen der Analyseergebnisse in erster Linie (nur) \nsichere Erkenntnisse über das Ausmaß der aktuellen psycho-\nphysischen Beeinträchtigung gewonnen werden. Damit sind die \nUrinproben geeignet, Bewerber auszuscheiden, die noch kurz vor \nder Untersuchung Drogen gebraucht haben. Die \nAussagemöglichkeiten der Analyse von Haaren beginnen zeitlich \nda, wo sie bei Urinproben enden. Mit der Haaranalyse auf \nBetäubungsmittel (und andere Drogen/Arzneimittel) kann der \nchronische Gebrauch dieser Stoffe über Wochen bis Monate (je \nnach Haarlänge; die Kopfhaare wachsen etwa einen Zentimeter \n- zwischen 0,8 cm und 1,3 cm - pro Monat) zurückverfolgt \nwerden. Zur Zeit sind folgende Betäubungsmittel, teilweise \nauch deren Stoffwechselprodukte nachweisbar: Amphetamin, \nMethamphetamin, Methadon, EDDP, Cannabinoide, Opiate, Kokain, \nBenzoylecgonin (Stoffwechselprodukt von Kokain). Durch eine \nabschnittsweise Untersuchung kann eventuell der Verlauf einer \n\"Drogenkarriere\" sichtbar gemacht werden, so daß durch die \nHaaranalyse hinreichend sicher abgeklärt werden kann, ob es \nsich bei dem früheren Drogenkonsum um ein \"andauerndes \nKonsumverhalten\" oder lediglich um ein \"bloßes \nExperimentierverhalten\" handelte. Wenn auch durch die Tests \nnicht jeder Drogenmißbrauch nachgewiesen werden kann, weil sie \nnicht für alle Drogenarten geeignet sind und nicht in jedem \nEinzelfall sichergestellt ist, daß Haarmaterial in \nausreichender Länge vorhanden ist, so bildet die medizinisch-\ntechnische Untersuchung doch einen \"Filter\", der bei der im \nRahmen der Zivildienstverwaltung als Massenverwaltung aus \nverwaltungspraktischen Gründen gebotenen generalisierenden \nBetrachtungsweise geeignet ist, von vornherein ungeeignete \nBewerber in einem ersten Zugriff, der auf die Minderung der \nGefahr für Zivildienstleistende ausgerichtet ist, \nauszuscheiden. Zwar mag es Bewerber geben, die trotz der \nUnbedenklichkeitsbescheinigung ungeeignet sind. Dies stellt \naber deren prinzipielle Geeignetheit als \"Gefahrenfilter\" \nnicht in Frage. Dem Kläger bleibt es unbenommen, Bewerber, die \neine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt erhielten, \nnach eigenen Kriterien auf ihre Geeignetheit zu überprüfen. \nDas Bundesamt braucht sich hingegen nicht allein auf die \nPrüfung seitens des Klägers zu verlassen. Wie in dem bereits \nzitierten Aufsatz \"Asservierung von Haaren zum Nachweis \nchronischen Drogenkonsums\" ausgeführt ist, weiß jeder Arzt, \nder mit diesen Untersuchungen befaßt ist, wie schwer es sein \nkann, auch mit Hilfe von Exploration, klinischen Befunden und \nselbst unter Einbeziehung psychiatrischer und psychologischer \nFachuntersuchungen eine sichere \"Sucht-Diagnose\" zu stellen. \nIm Rahmen dieser nach Fürsorgegesichtspunkten erforderlichen \nDiagnose ist die amtsärztliche Untersuchung hilfreich. \n\n56\n\nDie Unbedenklichkeitsbescheinigung ist zur Beurteilung der \nEinsatzfähigkeit eines Bewerbers in der AIDS-Hilfe auch nicht \ndeshalb ungeeignet, weil ein festgestellter Drogenkonsum des \nsich bewerbenden Zivildienstleistenden zwangsläufig zur \nAblehnung führte. Dies trifft nicht zu. Die Entscheidung über \ndie Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und die \nGeeignetheit des Bewerbers ist vielmehr in die Verantwortung \ndes Amtsarztes gestellt, der sie nach den gesamten Umständen \ndes Einzelfalles trifft. Möglich ist es, wie die Beklagte \nausgeführt hat, daß der Amtsarzt auch den Einsatz eines \ndrogenerfahrenen Zivildienstleistenden, der seine Abhängigkeit \nüberwunden und zu ihr eine differenzierte Lebenseinstellung \ngewonnen hat, für unbedenklich hält. Bei der Frage, ob \nBedenken gegen den Einsatz eines bestimmten \nZivildienstleistenden in der Betreuung von HIV-Infizierten \nbestehen, sind nämlich auch andere als medizinisch-technische \nGesichtspunkte zu berücksichtigen, dazu gehört insbesondere \neine Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen. Dies ergibt \nsich aus der Formulierung der \"Auflage\", wonach die \nLaboruntersuchung auf früheren Drogenkonsum lediglich eine \nwichtige Voraussetzung für die Erteilung der \nUnbedenklichkeitsbescheinigung ist.\n\n57\n\nDie Unbedenklichkeitsbescheinigung ist auch erforderlich, \nda es kein milderes Mittel gibt, den mit ihr angestrebten \nZweck des Schutzes \"anfälliger\" Zivildienstleistender \ngegenüber dem Drogenmilieu, mit dem sie während seines \nDienstes in Berührung kommen können, zu erreichen. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bietet eine \nErklärung des Zivildienstpflichtigen, er sei nicht \ndrogenabhängig, nicht die gleiche Gewähr für die Richtigkeit \nwie eine amtsärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und die \ndamit verbundenen Untersuchungen. Es ist kaum zu erwarten, daß \nein tatsächlich Drogenabhängiger sich offenbart; insoweit \ndient die Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Schutz des \nZivildienstleistenden vor sich selbst. Eine mögliche \nExploration des Zivildienstleistenden sowie seine Betreuung, \nÜberwachung und Unterrichtung allein durch die \nBeschäftigungsstelle selbst bieten für den Schutz des \nZivildienstleistenden ebenfalls nicht die gleiche Sicherheit \nwie eine Einschätzung, die auf der Grundlage der \nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes durchgeführt \nwerden kann, durch die bei entsprechender Haaruntersuchung ein \nDrogenkonsum im nachweisbaren Bereich für einen längeren \nZeitraum geprüft worden ist. Dies gilt um so mehr, als nach \nden von der Beklagten dargelegten ursprünglichen Erfahrungen \ndie Zivildienststellen selbst nicht die ausreichende Gewähr \nfür die Richtigkeit ihrer Einschätzung bieten konnten und eine \nständige Überwachung der einzelnen Dienststellen durch das \nBundesamt nicht möglich ist.\n\n58\n\nDie Forderung der Beklagten nach einer amtsärztlichen \nUnbedenklichkeitsbescheinigung ist auch angemessen, da die mit \nihr verbundenen Folgen für den Kläger nicht außer Verhältnis \nzu dem mit ihr verfolgten Zweck stehen.\n\n59\n\nDie Weisung beinhaltet keinen unangemessenen Eingriff in \nden \"Betrieb\" bzw. die \"Auswahlkompetenz\" der \nBeschäftigungsstelle. Diese hat keinen Anspruch darauf, daß \nihr ein bestimmter Zivildienstleistender zugewiesen wird. \nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG hat eine \nBeschäftigungsstelle allenfalls eine negative \nAuswahlkompetenz. Ihr darf nach dieser Bestimmung ohne ihre \nbesondere Zustimmung dann ein Dienstpflichtiger nicht \nzugewiesen werden, wenn die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart \nan die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die von \nihr geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen \nstellt. Diese allein negative Auswahlkompetenz wird durch das \nVerlangen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Sollte das \nErfordernis der Haarprobe Bewerber dazu bewegen, von einer \nTätigkeit im AIDS-Bereich Abstand zu nehmen, führt auch dies \nnicht zu unverhältnismäßigen Folgen. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, überwiegt der \nFürsorgezweck, die Zivildienstpflichtigen bei einem Einsatz in \nEinrichtungen der AIDS-Hilfe vor den dort herrschenden \nGefahren der Drogensucht zu schützen, bei der gebotenen \nRechtsgüterabwägung das Interesse dieser Einrichtungen an \neinem möglichst großen Bewerberangebot.\n\n60\n\nDie Zwischenschaltung der amtsärztlichen Untersuchung führt \nauch nicht zu einer unangemessenen Verzögerung des \nBewerbungsverfahrens. Nach Angaben der Beklagten dauert die \nUntersuchung der Haarproben ein bis zwei Monate. Als \n\"Eilt/Dringend\" gekennzeichnete Aufträge können in deutlich \nkürzerer Zeit, unter Umständen binnen einer Woche bearbeitet \nwerden.\n\n61\n\nDie Forderung nach einer amtsärztlichen \nUnbedenklichkeitsbescheinigung einschließlich der \nUntersuchungen ist auch nicht deshalb unangemessen, weil der \nKläger mit den Kosten der Untersuchung belastet wird. \n\n62\n\nDie Belastung des Klägers mit diesen Kosten rechtfertigt \nsich aus der in § 6 ZDG zum Ausdruck kommenden \nKostenlastverteilung zwischen den Beschäftigungsstellen und \nder Beklagten im Zivildienstwesen. Dabei stellt sich nicht die \nFrage, ob die von dem Kläger zu tragenden Kosten für die \namtsärztliche Bescheinigung unter den Titel \n\"Verwaltungskosten\", die den Beschäftigungsstellen aus der \nBeschäftigung der Zivildienstleistenden entstehen (§ 6 Abs. 1 \nSatz 2 ZDG), fällt oder nicht. Entscheidend für die Kostenlast \ndes Klägers ist nicht die Subsumtion unter § 6 Abs. 1 ZDG, \nsondern der Funktionszusammenhang zwischen den ersten beiden \nAbsätzen des § 6 ZDG. Die regelmäßig anfallenden Kosten der \nBeschäftigung Zivildienstleistender werden, wie sich aus § 6 \nAbs. 2 ZDG ergibt, ohne Einschränkung von den \nBeschäftigungsstellen getragen. Eine Entlastung findet \ninsoweit nur in Gestalt einer Erstattung des Aufwandes für die \nGeldbezüge statt. Ist nach den obigen Darlegungen aus \nFürsorgegesichtspunkten die Forderung an die \nBeschäftigungsstelle, den von ihr in Aussicht genommenen \nZivildienstleistenden vor dem Einsatz im Bereich der AIDS-\nHilfe amtsärztlich untersuchen zu lassen, im Grundsatz \nberechtigt, hat der Kläger als Beschäftigungsstelle auf seine \nKosten das Notwendige zu veranlassen. Die Frage, ob der Kläger \nvon der Beklagten eine Erstattung dieser Kosten verlangen \nkann, beantwortet § 6 Abs. 2 ZDG verneinend.\n\n63\n\nVgl. zur Kostenlastverteilung bei dem Verlangen \nnach dem Abschluß einer \nBerufshaftpflichtversicherung zu-gunsten der \neingesetzten Zivildienst-leistenden: BVerwG, Urteil \nvom 21. Oktober 1988 - 8 C 112.86 -, a.a.O., \nS. 19 f.\n\n64\n\nDie Belastung des Klägers mit den Kosten der Untersuchung \nrechtfertigt sich aber unabhängig davon vor dem Übermaßverbot \nauch daraus, daß der Kläger der unmittelbare und eigentliche \nNutznießer der Zuweisung des Zivildienstleistenden ist, dessen \nZuweisung beantragt hat und ihn auch eigene Vorwirkung \nentfaltende Fürsorgeobliegenheiten treffen. Stellt die \nBeschäftigungsstelle unter Fürsorgegesichtspunkten besondere \nAnforderungen an die zuzuweisenden Zivildienstleistenden, so \nist es auch deshalb nicht unangemessen, die durch eine \ndeswegen erforderlich werdende Untersuchung entstehenden \nKosten der begünstigten, in die Erfüllung der Fürsorgepflicht \neinbezogenen Beschäftigungsstelle aufzuerlegen. Die für die \nHaaruntersuchung regelmäßig anfallenden Kosten von ca. \n250,-- DM (Stand 1995) stehen bei einer Abwägung des \nKosteninteresses mit dem Interesse an der gesundheitlichen \nFürsorge zugunsten der Zivildienstleistenden nicht außer \nVerhältnis, zumal zu berücksichtigen ist, daß die sich als \ngeeignet erweisenden Zivildienstleistenden der \nBeschäftigungsstelle auch heute noch regelmäßig für eine Zeit \nvon 13 Monaten kostengünstig zur Verfügung stehen (vgl. § 24 \nAbs. 2 Satz 1 ZDG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 WPflG in der \naktuellen Fassung) und der Beschäftigungsstelle durch die \nZuweisung des Zivildienstleistenden eine erhebliche \nwirtschaftliche Kompensation zufließt.\n\n65\n\n3.3 Die Forderung nach der amtsärztlichen \nUnbedenklichkeitsbescheinigung verstößt auch nicht gegen \nsonstiges höherrangiges Recht.\n\n66\n\nDie mit der Entnahme der Haarprobe möglicherweise \nverbundenen Eingriffe in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), \nin das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) oder \nin die körperliche Unversehrtheit der Zivildienstleistenden \n(Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigen sich daraus, daß der Eingriff \nnur bei einer freiwilligen Untersuchung des \nZivildienstleistenden, der keinen Anspruch darauf hat, zum \nDienst an einen bestimmten Einsatzort herangezogen zu werden \n(§ 19 Abs. 3 Satz 1 ZDG),\n\n67\n\nVgl. Harrer/Haberland, a.a.O., § 19 Nr. 5 \n(S. 187).\n\n68\n\nmit dessen Einverständnis erfolgt, so daß offenbleiben \nkann, ob sich der Kläger auf Eingriffe in Rechte der \nZivildienstleistenden berufen kann.\n\n69\n\nDas Verlangen nach einer amtsärztlichen \nUnbedenklichkeitsbescheinigung gegenüber dem Kläger verstößt \nauch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG. \n\n70\n\nDadurch, daß für Einrichtungen wie die des Klägers genauso \nwie für solche der offenen oder stationären Drogenhilfe die \namtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen verlangt \nwerden, werden nicht ungleiche Sachverhalte willkürlich \ngleichbehandelt. Auch bei Einrichtungen der AIDS-Hilfe ist die \nMöglichkeit nicht auszuschließen, daß Zivildienstleistende \ndurch ihren Dienst in ein Drogenmilieu geraten, wovor \"labile\" \nZivildienstleistende durch die Weisung geschützt werden \nsollen.\n\n71\n\nSoweit Einrichtungen der AIDS-Hilfe gegenüber anderen \nBeschäftigungsstellen wie z.B. Krankenhäusern ungleich \nbehandelt werden, indem letzteren keine \nUnbedenklichkeitsbescheinigung abverlangt wird, findet dies \nseinen rechtfertigenden Grund ebenfalls in der erhöhten Gefahr \neiner Drogensucht für die Zivildienstleistenden bei einer \nTätigkeit im Bereich der AIDS-Hilfe, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Während z.B. in \nKrankenhäusern die Zivildienstleistenden mehr oder minder \nzufällig und eher beiläufig mit drogenabhängigen HIV-\nInfizierten in Kontakt treten, ist die Wahrscheinlichkeit \neiner engen Kontaktaufnahme zwischen einem \nZivildienstleistenden und einem aufgrund Drogensucht HIV-\nInfizierten deutlich größer.\n\n72\n\nSchließlich stehen auch datenschutzrechtliche Probleme \n(Art. 2 Abs. 1 GG - informationelles Selbstbestimmungsrecht) \nder Forderung nach einer amtsärztlichen \nUnbedenklichkeitsbescheinigung nicht entgegen. Hält der \nAmtsarzt einen Zivildienstpflichtigen für die Tätigkeit in der \nAIDS-Hilfe für geeignet, so bestätigt er dies. Andernfalls \nverweigert er die Ausstellung dieser Bescheinigung. Weder die \nBeschäftigungsstelle noch das Bundesamt erlangen Kenntnis von \ndem inhaltlichen Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung. \nEine detaillierte Begründung der Bescheinigung oder ihrer \nVerweigerung ist nicht vorgesehen. Der Amtsarzt ist ohne \nEinwilligung des Betroffenen, der sich der Untersuchung im \nübrigen freiwillig unterzieht, nicht befugt, das \nUntersuchungsergebnis zu offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB - \nArztgeheimnis).\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-17/25-a-3477-96","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-17/25-a-3477-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309446","retrieved":"2026-07-09 03:39:02.153513+00:00"}}