{"status":"available","doknr":"OLD309444","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0617.25A1096.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-17","aktenzeichen":"25 A 1096/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten \ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. November 1996 werden \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je \n1/2.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Veranstalter der seit 1925 durchgeführten \nADAC-Rallye Ostwestfalen-Lippe. Sie fand bis einschließlich \n1995 jährlich mit jeweils von der Beklagten erteilten \nAusnahmegenehmigungen statt. An dem Wochenende des 8. und \n9. März 1996 sollte die 58. ADAC-Westfalen-Lippe-Fahrt mit \nStart und Ziel in B. auf dem Gebiet der Kreise Lippe, \nGütersloh und Paderborn stattfinden. Es war vorgesehen, \nwährend der Rallye Wertungsprüfungen zur Erzielung einer \nBestzeit auf abgesperrten Strecken zum Teil im öffentlichen \nStraßenraum durchzuführen. Am 28. September 1995 fand bei der \nBeklagten zur Vorbereitung dieser Rennveranstaltung ein \nGespräch statt, bei dem der Kläger auf eine mögliche Änderung \nder Entscheidungspraxis bei der Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung für die Rennveranstaltung durch die neue \nBehördenleitung hingewiesen wurde.\n\n3\n\nEntsprechend seiner bisherigen Übung beantragte der Kläger \nrund drei Monate vor Beginn der Veranstaltung unter dem Datum \ndes 8. Dezember 1995 über den Oberkreisdirektor des Kreises \nLippe u.a. die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen \nAusnahmegenehmigung der Beklagten für die Rallye.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 1996 lehnte die Beklagte den \nAntrag auf die Erteilung einer Ausnahme von § 29 Abs. 1 StVO \nfür die Rallyeveranstaltung ab. Zur Begründung führte sie aus, \nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 15. November 1993 \nsei das Rennverbot des § 29 Abs. 1 StVO ein repressives Verbot \nmit Ausnahmemöglichkeit, d.h. der Normgeber habe derartige \nVeranstaltungen generell verboten, weil er sie als \nsozialschädlich und unerwünscht ansehe. Die Beklagte führte \nweiter aus, Raum für eine Ausnahme sei nur dann, wenn der \nAntragsteller besondere Umstände vortrage, wonach das \ngenerelle Verbot dem Charakter der Veranstaltung nicht gerecht \nwerde. Der Antragsteller müsse die verkehrstechnische \nNotwendigkeit und die sozial erwünschte Durchführung von \nRallyes auf öffentlichen Straßen begründen. Einen solchen \nAusnahmetatbestand habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch \nwenn Jugendliche an der Veranstaltung teilnehmen sollten, sei \nein Ausnahmetatbestand nicht gegeben. Bei jugendlichen \nFahrzeugführern seien Rennen eher geeignet, Nachahmungseffekte \nin bezug auf überhöhte Geschwindigkeiten zu verursachen, als \ndas Beherrschen von Gefahrensituationen im normalen \nStraßenverkehr einzuüben. Die Tatsache, daß die Veranstaltung \nin den vergangenen Jahren von ihr genehmigt worden sei, \nbegründe keinen Anspruch für die bevorstehende Veranstaltung. \nFür die Genehmigung im Jahr 1995 habe sie keinen \nAusnahmebestand im Sinne der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts verlangt. Sie sei aber nicht \ngehindert, in diesem Jahr die Ausnahmegenehmigung nur noch zu \nerteilen, wenn besondere Umstände im Sinne der genannten \nRechtsprechung vorlägen. Über die Genehmigung sei in jedem \nJahr neu zu entscheiden. Auf eine mögliche Änderung der \nEntscheidungspraxis sei bei dem Gespräch vom 28. September \n1995 hingewiesen worden.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 29. Februar 1996 Widerspruch. Er trug \nvor, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung, ihre \nlangjährige Genehmigungspraxis zu ändern, \nVertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen müssen. Sie \nhabe den Wechsel der Beurteilungskriterien zuvor deutlich \nmachen müssen. Bis zur Antragstellung sei auf einen solchen \nmöglichen Wechsel nicht konkret hingewiesen worden. Davon habe \ner erst am 25. Januar 1996 fernmündlich erfahren. Die \nVeranstaltung sei bereits ausgeschrieben gewesen, Verträge \nabgeschlossen und Absprachen mit verschiedenen an der \nVeranstaltung beteiligten Personen getroffen worden.\n\n6\n\nNachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keinen \nErfolg gehabt hatte (ablehnender Beschluß des VG Minden vom \n5. März 1996 in dem Verfahren 3 L 211/96), fand die geplante \nVeranstaltung nicht statt. In der in diesem Verfahren \neingereichten Antragserwiderung vom 1. März 1996 führte die \nBeklagte aus, erst bei Vorliegen einer besonderen \nAusnahmesituation habe die Behörde im Rahmen einer \nErmessensentscheidung abzuwägen, ob die für oder gegen die \nAusnahme sprechenden Belange überwögen. \nTatbestandsvoraussetzung sei eine Ausnahmesituation, die vom \nAntragsteller vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen sei. \nErst wenn dieser Ausnahmetatbestand vorliege, sei Raum für \neine Ermessensbetätigung. In dem Antrag vom 8. Dezember 1995 \nsei mit keiner Zeile ein Ausnahmetatbestand vorgetragen \nworden. Ein Ausnahmetatbestand liege nicht vor. Für eine \nErmessensbetätigung sei kein Raum mehr; folglich könne es auch \nkeine Ermessensreduzierung geben. Wegen der Erledigung der \nAngelegenheit durch Zeitablauf wurde über den Widerspruch \nnicht mehr entschieden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 9. April 1996 \nFortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Zur Begründung macht \ner geltend: Er habe ein berechtigtes Interesse an der \nbegehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der \nBeklagten. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da die Beklagte zu \nerkennen gegeben habe, daß mit weiteren Ausnahmegenehmigungen \nnicht mehr gerechnet werden könne. Außerdem beabsichtige er, \ndie ihm im Zusammenhang mit der Ausschreibung und Vorbereitung \nder Veranstaltung entstandenen Kosten im Wege des \nSchadenersatzes geltend zu machen.\n\n8\n\nDie Weigerung, die beantragte Ausnahmegenehmigung zu \nerteilen, sei auch rechtswidrig gewesen. Die Veranstaltung sei \nwegen der langjährigen vorangegangenen Genehmigungspraxis zu \ngenehmigen gewesen. Zwar habe im Vorfeld der Veranstaltung am \n28. September 1995 bei der Beklagten ein Gespräch \nstattgefunden, bei dem dem Kläger keine völlig eindeutige \nZusage gegeben worden sei, daß Veranstaltungen, die bisher \ngenehmigt worden seien, auch in Zukunft genehmigt werden \nwürden. Es sei jedoch ausdrücklich erwähnt worden, man gehe \ndavon aus, daß auch eine neue Behördenleitung die \nAusnahmegenehmigung für eine historisch gewachsene \nVeranstaltung nicht von heute auf morgen verweigern werde. Die \nBeklagte habe auch nach Ergehen des von ihr bei ihrer \nEntscheidung herangezogenen Urteils des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nRallyeveranstaltungen genehmigt. Von ihm sei zuvor nie \nverlangt worden, die verkehrstechnische Notwendigkeit und die \nsozial erwünschte Durchführung der Veranstaltung zu begründen. \nBei einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten vom \n15. Februar 1996 habe die Regierungspräsidentin ausgeführt, \ndie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei mit ihrem \npersönlichen politischen Willen nicht zu vereinbaren. Dies \nzeige, daß eine rechtmäßige Ermessensausübung nicht \nstattgefunden habe.\n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, daß der Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 19. Februar 1996 rechtswidrig und \ndie Beklagte verpflichtet war, die beantragte \nAusnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 2, 29 \nAbs. 1 StVO zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat ergänzend geltend gemacht, bei dem Gespräch vom \n28. September 1995 hätten die Vertreter der Beklagten \neindeutig herausgestellt, daß nach dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n15. November 1993 es in aller Regel keinen Anspruch mehr auf \neine Ausnahmegenehmigung von § 29 Abs. 1 StVO gebe. Im \nGegensatz zu allen anderen Bezirksregierungen in Nordrhein-\nWestfalen habe die Beklagte bisher aufgrund einer Entscheidung \ndes früheren Behördenleiters noch solche Ausnahmegenehmigungen \nerteilt, ohne die Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes zu \nverlangen. Es sei darauf hingewiesen worden, daß die neue \nBehördenleiterin frei in der Entscheidung sei, ob diese Praxis \naufrechterhalten oder geändert werde. Es sei auch die \nMöglichkeit erörtert worden, bei einer Änderung der \nEntscheidungspraxis eine Übergangsfrist zu gewähren. Eine \nverbindliche Zusage sei aber nicht gegeben worden. Bei diesem \nGespräch sei erklärt worden, daß mit einer Änderung der \nEntscheidungspraxis gerechnet werden müsse. Der Hinweis des \nKreises Lippe in seinen dem Kläger in den voraufgegangenen \nJahren erteilten Erlaubnisbescheiden nach § 29 Abs. 2 StVO \nhabe auch für die Entscheidung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 \nStVO gegolten, weil sie dem Kläger einen gesonderten Bescheid \nhinsichtlich § 29 Abs. 1 StVO nicht erteilt habe. Bei dem \nGespräch vom 15. Februar 1996 habe die Regierungspräsidentin \nihre Entscheidung, die Ausnahmegenehmigung nicht zu erteilen, \nmit Belangen des Umweltschutzes und der Verkehrssicherheit \nbegründet. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten \nfestgestellt, über den Antrag des Klägers vom 8. Dezember 1995 \nerneut zu entscheiden; im übrigen hat es die Klage \nabgewiesen.\n\n15\n\nGegen das ihm am 28. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 24. Februar 1997 Berufung eingelegt und ergänzend \nfolgendes ausgeführt: Bei der Frage, ob eine \nErmessensreduzierung eingetreten sei, sei nicht allein auf den \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Die Beklagte \nhabe zahlreiche, für die Entscheidung des Falles wesentliche \nGesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Aber schon die \nGenehmigungspraxis der Beklagten habe einen Vertrauensschutz \nseitens des Klägers nicht ausschließen können. Auch unter \nBerücksichtigung der damals herangezogenen gerichtlichen \nEntscheidungen seien zahlreiche Veranstaltungen genehmigt \nworden. Die Beklagte habe es nicht vermocht, konkrete, \nnachvollziehbare und gewichtige Belange vorzubringen, die \ngegen die Genehmigung der Veranstaltung gesprochen hätten. Dem \nhabe gegenübergestanden, daß es sich bei der 58. ADAC \nWestfalen-Lippe-Fahrt um eine Veranstaltung mit \njahrzehntelanger Tradition gehandelt habe, nämlich um die \nälteste noch durchgeführte Rallye in der Bundesrepublik \nDeutschland und die zweitälteste Rallye der Welt nach der \nRallye Monte Carlo. Die Möglichkeit, daß auch eine \nVeranstaltung mit jahrzehntelanger Tradition bei tragfähigen \nGründen keine Ausnahmegenehmigung mehr erhalte, ziehe er nicht \nin Zweifel. Die Veranstaltungstradition habe aber als \ngewichtiger Gesichtspunkt in die Ermessensausübung eingestellt \nund die langjährige Behördenpraxis nicht abrupt geändert \nwerden dürfen, ohne sachliche Argumente dafür zu benennen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nin vollem Umfang gemäß dem erstinstanzlichen \nAntrag zu erkennen sowie die Anschlußberufung der \nBeklagten zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte, die am 22. September 1997 Anschlußberufung \neingelegt hat, beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen und \ndie Klage unter teilweiser Änderung des \nangefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, der angefochtene \nBescheid beruhe auf der damals maßgeblichen Rechtsprechung, \nnämlich dem Urteil des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1993. Nach \ndieser Rechtsprechung sei der Ermessensbetätigung ein \nAusnahmetatbestand vorgeschaltet gewesen. Einen solchen \nAusnahmetatbestand habe der Kläger nicht vorgetragen. Nach dem \nheutigen Stand der Rechtsprechung seien alle Argumente für und \ngegen die Ausnahmegenehmigung im Rahmen des Ermessens \nabzuhandeln. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten \nGründe seien als Ermessenserwägungen umzudeuten. In dem \nBescheid sei zum Beispiel auf den Belang der \nVerkehrssicherheit hingewiesen worden. Die vorgesehene \nVeranstaltung habe in Widerspruch zu dem Grundgedanken des \nStraßenverkehrsrechts, insbesondere zur Verkehrssicherheit, \ngestanden. Jeder Gedanke an Wettkampf oder Fahren auf Zeit \nbeeinträchtige die Verkehrssicherheit. Für das Rennverbot des \n§ 29 Abs. 1 StVO seien folgende Gründe maßgeblich: Die \nStraßenbenutzung durch die Allgemeinheit werde bei einem \nRennen ausgeschlossen, die Zuschauer und die Fahrer gefährdet \nund die Straße mehr als verkehrsüblich abgenutzt. Diese Gründe \nstünden auch dem hier ehemals zur Genehmigung gestellten \nRennen entgegen. Es lägen keine Umstände vor, die es \nrechtfertigten, dieses Rennen anders zu behandeln als das \ntypische Rennen, das der Verordnungsgeber mit dem Verbot habe \ntreffen wollen.\n\n21\n\nGemäß § 114 Satz 2 VwGO könne die Verwaltungsbehörde ihre \nErmessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren ergänzen. Vor diesem Hintergrund führe sie folgende \nErmessenserwägungen zusätzlich an: Die Wertungsprüfungen 1 und \n14 hätten in einem Gewerbegebiet stattfinden sollen, das \nunmittelbar an ein Naturschutzgebiet angrenze. Durch die \nzusätzliche Verlärmung während der Veranstaltung sei eine \nBeeinträchtigung der Tierwelt zu befürchten. Darüber hinaus \nsei es nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes verboten, \nFlächen außerhalb der befestigten Straßen, Wege, Park- und \nStellplätze zu betreten. Es bestünden aus Sicht des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege erhebliche Bedenken \ngegen diese Wertungsprüfungen. Die Strecke der \nWertungsprüfungen 2 und 7 verlaufe durch ein ausgewiesenes \nLandschaftsschutzgebiet. Hier müsse davon ausgegangen werden, \ndaß außerhalb der befestigten Wege und Plätze Fahrzeuge \nunzulässigerweise abgestellt würden. Dies hätte zu einer nicht \nunerheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes \ngeführt. Gleiches gelte für die Wertungsprüfungen 3 und 6. Die \nWertungsprüfungen 9 und 12 hätten am Rande eines ausgewiesenen \nLandschaftsschutzgebietes verlaufen sollen. Auch hier sei \ninfolge der zusätzlichen Verlärmung eine Beeinträchtigung der \nTierwelt nicht auszuschließen. Die Wertungsprüfungen 10 und 13 \nhätten in der freien Landschaft stattfinden sollen. Auch hier \nsei eine Beeinträchtigung von Naturschutz und \nLandschaftspflege nicht auszuschließen. Die genannten \nöffentlichen Belange überwögen die Belange des Klägers an der \nDurchführung der Veranstaltung.\n\n22\n\nDer Kläger hat dem entgegengehalten, daß die von ihm \nbeantragte Sperrung fast ausnahmslos nur als Wirtschaftswege \nbenutzte feste Straßen betroffen hätte. Deshalb wäre die \nBeeinträchtigung der Allgemeinheit außerordentlich gering \ngeblieben. Eine Gefährdung der Zuschauer oder der Teilnehmer \nbestehe nach menschlichem Ermessen aufgrund der \nSicherheitsvorkehrungen nicht. Eine mehr als verkehrsübliche \nAbnutzung der Straßen habe es in der Vergangenheit nicht \ngegeben, da seitens der Baulastträger bislang keine Mängel \nfestgestellt worden seien. Die Beklagte argumentiere pauschal \nohne Einzelfallprüfung. Die Beklagte könne Ermessenserwägungen \nnicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachträglich einführen, da sie \nbei dem angefochtenen Verwaltungsakt keine \nErmessensentscheidung getroffen habe. Eine Gefährdung des von \nder Beklagten angesprochenen Naturschutzgebietes sei in den \nvergangenen Jahren nie geltend gemacht worden. Das \nNaturschutzgebiet sei zuvor neun Jahre lang als Motocross-\nStrecke benutzt worden. Zu den Wertungsprüfungen 2 und 7 sei \nanzumerken, daß für das allein vorgesehene Abstellen von \nRettungs-, Service- und Funktionärsfahrzeugen außerhalb der \nbefestigten Fahrwege ab dem Jahre 1990 vom Oberkreisdirektor \ndes Kreises Gütersloh die Befreiung von den Verboten der \nLandschaftschutzverordnung erteilt worden sei; dies gelte auch \nfür 1996. Die Strecken der Wertungsprüfungen 3 und 6 sowie 9 \nund 12 seien in den vergangenen Jahren mehrfach gefahren \nworden. Die Strecke der Wertungsprüfungen 10 und 13 sei im \nJahre 1995 erstmals befahren worden, ohne daß es Probleme \ngegeben habe.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des \nVerwaltungsgerichts Minden 3 L 211/96 und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und des Oberkreisdirektors \ndes Kreises Lippe (4 Hefte) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung des Klägers (I.) und die (unselbständige) \nAnschlußberufung der Beklagten (II.), die denselben \nStreitgegenstand wie die Berufung des Klägers betrifft und \ndaher zulässig ist (§ 127 VwGO), sind unbegründet.\n\n26\n\nI. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Klage insoweit zu Recht \nabgewiesen, als er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte \nverpflichtet war, die beantragte Ausnahmegenehmigung für die \ngeplante Rennveranstaltung zu erteilen. \n\n27\n\nDie Klage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO als \nFortsetzungsfeststellungsklage statthaft, denn das \nAntragsbegehren hat sich mit dem 9. März 1996, dem letzten \ngeplanten Veranstaltungstag, durch Zeitablauf erledigt. Die \nFortsetzungsfeststellungsklage ist auch im übrigen zulässig. \nDas erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem \nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat mit \ndem Bescheid vom 19. Februar 1996 dem Kläger gegenüber zu \nerkennen gegeben, daß sie die ADAC Westfalen-Lippe-Fahrten im \nGegensatz zu der bis 1995 von ihr vertretenen Rechtsauffassung \nnicht mehr als genehmigungsfähig ansieht, wenn der Kläger die \nverkehrstechnische Notwendigkeit und die sozial erwünschte \nDurchführung von Rallyes auf öffentlichen Straßen - entgegen \nbisheriger Praxis - nicht begründet (vgl. S. 2 des \nAblehnungsbescheides vom 19. Februar 1996); mit entsprechender \nBescheidung künftiger Anträge ist zu rechnen.\n\n28\n\nDie Klage ist in dem hier zu beurteilenden Umfang nicht \nbegründet. Die Begründetheit einer \nFortsetzungsfeststellungsklage setzt voraus, daß dem Kläger in \ndem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt des \nEintritts des erledigenden Ereignisses, hier also am 9. März \n1996, der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf \nErteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung zustand. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C \n25.84 -, BVerwGE 72, 38 (43).\n\n30\n\nDas war nicht der Fall. Der Kläger hatte keinen Anspruch \nauf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach \n§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i.V.m. § 29 Abs. 1 StVO im \nmaßgeblichen Zeitpunkt.\n\n31\n\nNach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO können die zuständigen \nobersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten \nStellen von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen für \nbestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte \nAntragsteller genehmigen. Ob der Tatbestand des § 46 Abs. 2 \nSatz 1 StVO erfüllt war, kann in diesem Zusammenhang \ndahinstehen. Die mit der Berufung des Klägers weiterverfolgte \nFeststellung des Bestehens eines strikten Anspruchs auf \nErteilung eines Ausnahmegenehmigung scheidet jedenfalls \ndeshalb aus, weil das der Beklagten durch die vorbezeichnete \nVorschrift eingeräumte Ermessen nicht in diesem Sinne \"auf \nNull\" reduziert war. Der Sache nach zutreffend ist das \nVerwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, daß eine solche \nErmessensreduzierung nur vorliegt, wenn so gewichtige Gründe \nfür die Durchführung der beantragten Rennveranstaltung \nsprechen, daß jede andere Entscheidung als die Erteilung der \nAusnahmegenehmigung ermessens- und damit rechtswidrig wäre (§ \n40 VwVfG). Gewichtige öffentliche Interessen an der \nDurchführung eines Autorennens werden kaum je vorliegen.\nBVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C 5.97 -, S. 14 \nf. des Urteilsabdrucks.\n\n32\n\nSolche Interessen sind auch im vorliegenden Fall nicht \nerkennbar. Daß darüber hinaus auch die privaten Interessen des \nKlägers, insbesondere ein ihm zuzubilligender Vertrauensschutz \ndie Annahme einer Reduzierung des Ermessens hin zu einem \nGenehmigungsanspruch nicht rechtfertigen, hat bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Dabei kann \ndahinstehen, ob Vertrauensschutz sowie der Umstand, daß die \nhier streitige Rallye eine Traditionsveranstaltung darstellt, \nschon generell ungeeignet sind, zu einer entsprechenden \nErmessensreduzierung zu führen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C \n48.92 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10, S. \n1 (8 f.) zur Versagung der Genehmigung bei einem \nseit Jahrzehnten abgehaltenen Autorennen.\n\n34\n\nDenn hier mußte der Kläger bereits vor seiner \nAntragstellung im Dezember 1995 aufgrund des Gespräches bei \nder Beklagten im September 1995 mit einer eventuellen Änderung \nder bisherigen Genehmigungspraxis rechnen. Wie er selbst \nvorgetragen hat, sind ihm bei dem Gespräch keine eindeutigen \nZusagen gegeben worden. Soweit er das Gespräch dahingehend \nwiedergibt, es sei ihm von seinen Gesprächspartnern gesagt \nworden, man gehe davon aus, daß bei einer neuen \nBehördenleitung die Ausnahmegenehmigung jedenfalls für eine \nhistorisch gewachsene Veranstaltung nicht von heute auf morgen \nverweigert würde, zeigt dies, daß über die weitere \nEntscheidungspraxis eben keine Klarheit bestand. Der Kläger \nkonnte sich daher nicht mehr auf eine problemlose Fortführung \nder bisherigen ihm positiven Entscheidungspraxis einstellen. \nEine gesteigerte Vertrauensposition kommt ihm ohnehin nicht \nzu, da die ihm bislang erteilten Genehmigungen immer nur für \njede einzelne Veranstaltung galten. Der Kläger mußte sich \nbewußt sein, daß er für jede neue Rennveranstaltung neuerlich \ndas Genehmigungsverfahren zu durchlaufen hatte. Aufgrund der \nVorgeschichte der für das Jahr 1996 geplanten \nRennveranstaltung investierte der Kläger in eine \nVeranstaltung, um deren Genehmigungsrisiken er wußte. Eine \nvöllig überraschende Änderung der Genehmigungspraxis lag nicht \nvor; wegen der rund ein halbes Jahr vor der Veranstaltung \ngegebenen \"Vorwarnung\" seitens der Beklagten kann mit der \nlangjährigen vorherigen anderen Genehmigungspraxis jedenfalls \neine Ermessensreduzierung auf Null nicht begründet werden. \nSoweit der Kläger auf fünf andere Veranstaltungen und die \nbeiden ADAC Westfalen-Lippe-Fahrten Nrn. 56 und 57 aus den \nJahren 1994 und 1995 verweist, die nach Ergehen der in dem \nAblehnungsbescheid zitierten Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n15. November 1993 - 13 A 3032/92 - (NWVBl.1994, 273 ff.) \ngenehmigt worden waren, ohne daß der Vortrag besonderer \nUmstände verlangt worden wäre, vermag auch dies den geltend \ngemachten Anspruch nicht zu stützen. Diese Genehmigungen lagen \nvor dem Gespräch des Klägers mit der Beklagten im September \n1995, das ein eventuelles Vertrauen in den Fortbestand der \nbisherigen Entscheidungspraxis erschüttern mußte.\n\n35\n\nAbgesehen davon darf die Ablehnung einer \nAusnahmegenehmigung für eine Rennveranstaltung unter anderem \ndarauf gestützt werden, daß Gefahren bestehen für die \nSicherheit von Zuschauern und Teilnehmern, ggfs. auch für \nandere Verkehrsteilnehmer auf Verkehrswegen, die an die \nRennstrecke angrenzen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C \n2.97 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 11, S. 9 \n(14).\n\n37\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist eine Ermessensreduzierung \n\"auf Null\" zugunsten des vom Kläger geltend gemachten \nAnspruchs daher in vorliegendem Fall schon deshalb \nausgeschlossen, weil von der konkreten Veranstaltung derartige \nSicherheitsaspekte berührt werden. Einen Anhaltspunkt für \nSicherheitsbedenken liefert das Schreiben des \nGemeindedirektors B. vom 28. Dezember 1995 an den \nOberkreisdirektor des Kreises Lippe. Darin stimmte dieser der \nDurchführung der Rennveranstaltung bezogen auf die im \nöffentlichen Verkehrsraum geplanten Wertungsprüfungen 1 und 14 \nnur unter dem Vorbehalt zu, daß ein Sicherheitsposten des ADAC \nvor dem Eingangstor des Asylbewerberwohnheimes O. -X. -\nRing 39 mit Funkkontakt zur Rennleitung sicherstelle, daß das \nRennen unterbrochen werde, sobald ein Bewohner dieses \nGrundstück verlasse oder betrete. Daraus ergibt sich, daß mit \nder Durchführung zumindest dieser Wertungsprüfungen eine \nGefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die Bewohner oder \nBesucher des Asylbewerberheims, verbunden sein konnte. Es \nhätte im Ermessen der Beklagten gelegen zu entscheiden, ob die \nvon dem Gemeindedirektor vorgeschlagene Lösung des \nSicherheitsproblems ausreichend war. Da auch Dritte, die vom \nStraßenverkehr drohenden Gefahren ausgesetzt sind, durch die \nStraßenverkehrsordnung geschützt werden sollen (vgl. § 6 \nAbs. 1 Nr. 3 StVG),\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C \n48.92 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10, S. 1 \n(6 f.),\n\n39\n\nkam eine aus sachgerechten Gründen den Antrag ablehnende \nErmessenentscheidung unter Sicherheitsaspekten hier konkret in \nBetracht. \n\n40\n\nEin weiterer sachgerechter Ablehnungsgesichtspunkt ergibt \nsich aus dem Umstand, daß nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 d StVG die \nStraßenverkehrsordnung auch Erholungssuchenden Schutz gegen \nLärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr gewähren kann. \nEs kann mithin offenbleiben, ob auch der objektive \nLandschafts- und Naturschutz, auf den sich die Beklagte im \nBerufungsverfahren berufen hat, zum Bereich der Sicherheit und \nOrdnung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG gehört, zu dessen \nErhaltung die Regelungen der StVO getroffen und Erwägungen bei \nder Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung angestellt \nwerden dürfen. Schon aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 lit d) StVG folgt, \ndaß eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 29 Abs. 1 StVO \nnach § 46 Abs. 2 StVO auch zur Vermeidung von Belästigungen \nErholungssuchender in der freien, zur Erholung bestimmten \nNatur durch Lärm und Abgas versagt werden kann.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 11 C \n48.92 -, a.a.O., S. 7.\n\n42\n\nDieser, eine Versagungsentscheidung ermöglichende, \njedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null ausschließende \nAspekt ist hier einschlägig. Die Veranstaltung des Klägers \nläßt Belästigungen Erholungssuchender in der freien Landschaft \nbefürchten. Die Wertungsprüfungen 1 und 14 sollten in einem \nunmittelbar an ein Naturschutzgebiet angrenzenden \nGewerbegebiet stattfinden. Die zu nutzende S. straße ist \nausweislich des bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Lageplans gegenüber dem Außenbereich nicht durch \neine Bebauung abgeschirmt. Jedenfalls das betroffene Gebiet in \nB. ist nach diesem Kartenmaterial aufgrund der \nbestehenden natürlichen Gegebenheiten (baumbestandene \nLandschaft mit Wegen) geeignet, der Erholung der Menschen in \nder freien Natur zu dienen. Unerheblich ist, ob diese Belange \nvon der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung \nberücksichtigt worden sind. Der Kläger hätte zum maßgeblichen \nZeitpunkt der Erledigung seines Antragsbegehrens unabhängig \nvon den durch die Behörde angestellten oder unterlassenen \nErmessenserwägungen - wie dargelegt - nur dann einen strikten \nAnspruch auf Erteilung der Genehmigung gehabt, wenn keine \nsonstigen Ermessensgesichtspunkte eine ablehnende Entscheidung \nhätten rechtfertigen können.\n\n43\n\nII. Die (unselbständige) Anschlußberufung des Beklagten ist \nzulässig (§ 127 Satz 2 VwGO). Die Anschlußberufung betrifft \ndenselben Streitgegenstand wie die Berufung des Klägers, \nnämlich die Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vom Kläger für den \n8. und 9. März 1996 geplante Rennveranstaltung.\n\n44\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, in der \ndie die Anschlußberufung führende Behörde in der \nersten Instanz zu einer Neubescheidung verurteilt \nworden war: BVerwG, Beschluß vom 5. September \n1994 - 11 B 78.94 -, NVwZ-RR 1995, 58 f.\n\n45\n\nDie Anschlußberufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Beklagte \n(im Zeitpunkt der Erledigung) verpflichtet war, den Antrag des \nKlägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur \nDurchführung der fraglichen Rennveranstaltung neu zu \nbescheiden. Insoweit ist die Fortsetzungsfeststellungsklage \ndes Klägers begründet. Die Begründetheit der \nFortsetzungsfeststellungsklage setzt hier voraus, daß dem \nKläger in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden \nZeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses am \n9. März 1996 der (hilfsweise) geltend gemachte Anspruch gegen \ndie Beklagte auf Neubescheidung zustand. Das war der Fall. Die \nAblehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 \nSatz 1 StVO durch die Beklagte auf der Grundlage der im \nAblehnungsbescheid vom 19. Februar 1996 dargelegten \nRechtsauffassung war rechtswidrig. \n\n46\n\nDer Beklagten stand bei ihrer Entscheidung über die \nErteilung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO i.V.m. \n§ 29 Abs. 1 StVO Ermessen zu. \n\n47\n\nDer Tatbestand dieser beiden Vorschriften war erfüllt. Zu \nden ausnahmefähigen Vorschriften im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz \n1 StVO gehört auch § 29 Abs. 1 StVO, der Rennen mit \nKraftfahrzeugen verbietet.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 \n- 3 C 4.97 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, DVBl. 1998, \n94.\n\n49\n\nDie vom Kläger vorgesehenen Wertungsprüfungen, die \ninnerhalb der von ihm veranstalteten Rallye erfolgen sollten, \nsind als Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO zu \nqualifizieren, soweit sie im öffentlichen Verkehrsraum \nstattfinden sollten. Rennen sind nach der nicht zu \nbeanstandenden Definition der Verwaltungsvorschriften zu § 29 \nStVO Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung \nvon Höchstgeschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997, \na.a.O.\n\n51\n\nNach den Ausschreibungsunterlagen wollte der Kläger im \nRahmen der Rallye Wertungsprüfungen zur Erzielung der Bestzeit \nauf abgesperrten Strecken durchführen, d.h. es sollten in \ndiesen als Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO zu \nverstehenden Wertungsprüfungen Höchstgeschwindigkeiten mit den \nteilnehmenden Kraftfahrzeugen erzielt werden. \n\n52\n\nNach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO steht die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen im Ermessen der zuständigen Behörde, \nohne daß die Eröffnung des Ermessensspielraums das Vorliegen \neines \"besonderen Ausnahmefalls\" als zwingendes objektives \nTatbestandsmerkmal voraussetzte. Die Feststellung, ob ein \nbesonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt den gewichtenden \nVergleich der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen \nRegelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrundeliegt. Das \nMerkmal der Ausnahmesituation ist aber nicht als \neigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbständigt worden, \nsondern Bestandteil der der Behörde obliegenden \nErmessensentscheidung.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1997 - 3 C \n2.97 -, Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 11, S. 9 \n(12).\n\n54\n\nDieses Ermessen kann das Gericht nach § 114 VwGO nur \neingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte das ihr \neingeräumte Ermessen erkannt (Ermessensnichtgebrauch), ob sie \ndie gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten \n(Ermessensüberschreitung) oder ob sie von ihrem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht hat (Ermessensfehlgebrauch).\n\n55\n\nDie Beklagte war verpflichtet, den Antrag des Klägers zur \nZeit der Erledigung erneut zu bescheiden, weil der \nErmessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs vorlag. Die \nBeklagte ist in ihrem Bescheid unzutreffend davon ausgegangen, \nmangels hinreichender Darlegung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen eines Ausnahmefalls durch den Kläger zu einer \neinzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden Belange im \nErmessenswege nicht verpflichtet gewesen zu sein. Ausweislich \nder Begründung zu ihrem Bescheid hat sie das Rennverbot des \n§ 29 Abs. 1 StVO als repressives Verbot mit \nAusnahmemöglichkeit angesehen und einen Raum für eine Ausnahme \nnur dann angenommen, wenn der Antragsteller besondere Umstände \nvorträgt, wonach das generelle Verbot dem Charakter der \nVeranstaltung nicht gerecht wird. Sie hat die Forderung \naufgestellt, der Antragsteller müsse die verkehrstechnische \nNotwendigkeit und die sozial erwünschte Durchführung von \nRallyes auf öffentlichen Straßen begründen. Sie hat \nfestgestellt, einen solchen Ausnahmetatbestand habe der Kläger \nnicht vorgetragen. Da schon der von der Beklagten für \nerforderlich gehaltene Ausnahmetatbestand nicht gegeben war, \nhat sie konsequenterweise keine Ermessensentscheidung \ngetroffen. Diese wäre aber erforderlich gewesen, da das \nMerkmal der Ausnahmesituation in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO - wie \nbereits dargelegt - nicht als eigenständiges \nTatbestandsmerkmal verselbständigt worden, sondern Bestandteil \nder der Behörde eingeräumten Ermessensentscheidung ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1997 \n- 3 C 4.97 -, S. 8 des Urteilsabdrucks.\n\n57\n\nDie Erwägungen hinsichtlich der Teilnahme von Jugendlichen \nan der Veranstaltung und der Abweichung von der bisherigen \nGenehmigungspraxis stellten vor dem Hintergrund der von der \nBeklagten vertretenen Rechtsauffassung keine Ermessensausübung \ndar, sondern dienten der Verneinung eines \nAusnahmetatbestandes. Daß die Beklagte bei ihrer Entscheidung \nvon der Auffassung ausging, ihr stehe kein Ermessen zu, ergibt \nsich insbesondere auch aus ihrer Antragserwiderung vom 1. März \n1996 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Minden. Die Antragserwiderung kann als \nwirksame Konkretisierung der im Ablehnungsbescheid geäußerten \nBegründung angesehen werden, weil sie den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers am 6. März 1996, also noch \nvor Eintritt der Erledigung, zugestellt worden ist. Diese \nStellungnahme des Bediensteten der Beklagten, der auch als \nVerfasser des Bescheides vom 19. Februar 1996 verantwortlich \ngezeichnet hat, belegt, daß die Beklagte sich ihrer Pflicht, \neine Ermessensentscheidung zu treffen, nicht bewußt war.\n\n58\n\nDie von der Beklagten im Berufungsverfahren unter Hinweis \nauf § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobenen Ermessenserwägungen \nkönnen eine bei Erledigung des Verwaltungsaktes gegebene \nFehlerhaftigkeit nicht mehr berühren. Der maßgebliche \nZeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist allein der des \nEintritts des erledigenden Ereignisses. Ein Anspruch auf \nneuerliche Bescheidung bestand im Erledigungszeitpunkt, wenn \ndem Kläger bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten \nüber die Ausnahmegenehmigung ein Anspruch auf Neubescheidung \nzugestanden hat und er diesen Anspruch nicht vor Eintritt des \nerledigenden Ereignisses durch eine zwischenzeitliche \nVeränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse \nverloren hat, oder er zwar im Zeitpunkt der Entscheidung \n(noch) keinen Anspruch auf die Neubescheidung hatte, er jedoch \neinen solchen Anspruch danach und vor Eintritt der Erledigung \ninfolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen \noder rechtlichen Verhältnisse erlangt hatte.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C \n25.84 -, a.a.O., S. 43.\n\n60\n\nBei Erledigung nicht angestellte Ermessenserwägungen sind \nfür die rechtliche Beurteilung mithin nicht mehr \nmaßgebend.\n\n61\n\nAuch § 114 Satz 2 VwGO rechtfertigt keine andere \nBeurteilung der Zeitpunktfrage. Als prozessuale Vorschrift \nkommt sie von vornherein nur dann zum Zuge, wenn das \nmaterielle Recht, das für die Beantwortung dieser Frage \ngrundsätzlich maßgebend ist, anders als hier ein Nachschieben \nvon Ermessenserwägungen während des Prozesses überhaupt \nermöglicht.\n\n62\n\nIm übrigen hat § 114 Satz 2 VwGO nicht die Funktion, eine \nerstmalige Begründung einer Ermessensentscheidung, etwa bei \neinem ursprünglichen Ermessensausfall, zu ermöglichen. Dies \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, nach dem die \nVerwaltungsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur \neine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen vornehmen kann. Ein \nanderes Gesetzesverständnis entspräche auch nicht dem Willen \ndes Gesetzgebers. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung zum Sechsten Gesetz zur Änderung der VwGO soll \nein (völliges) Auswechseln der bisherigen Begründung oder eine \nerstmalige Begründung der Ermessensentscheidung nicht der \nneuen Regelung des § 114 Satz 2 VwGO unterfallen. Durch die \nauf Vorschlag des Bundesrates Gesetz gewordene Fassung des § \n114 Satz 2 VwGO sollte keine Gestattung der Änderung eines \nVerwaltungsaktes in seinem Wesensgehalt ermöglicht werden.\n\n63\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 13/3993 \nBegründung der Bundesregierung zu Art. 1, Nr. 14, \nS. 13 und Stellungnahme des Bundesrates, zu Art. 1, \nNr. 14, S. 21 sowie BT-Drucksache 13/5098, \nBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses zu Nr. \n14, S. 24. \n\n64\n\nEine Umdeutung der in dem Bescheid für das Fehlen eines \nAusnahmetatbestandes gegebenen Begründung in \nErmessenserwägungen kommt nicht in Betracht, weil damit der \nals gebundene Entscheidung ergangene Bescheid in seinem \nWesensgehalt geändert würde (vgl. den Rechtsgedanken in § 47 \nAbs. 3 VwVfG).\n\n65\n\nAbgesehen davon litte der Bescheid aber auch an dem Fehler \ndes Ermessensfehlgebrauchs, wenn die darin angestellten \nÜberlegungen als Ermessenserwägungen angesehen werden könnten. \nIn dem Bescheid ist betont, daß der Kläger die \nverkehrstechnische Notwendigkeit und die sozial erwünschte \nDurchführung von Rallyes auf öffentlichen Straßen hätte \nbegründen müssen, deren Fehlen zur Versagung der Genehmigung \nführe. Diese Beschränkung der zugunsten des Vorhabens zu \nberücksichtigenden Interessen findet in den maßgeblichen \nVorschriften des § 29 Abs. 1 StVO keine Grundlage und \nentspricht daher nicht einer zweckgerechten Ermessensausübung \nim Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat nicht \nberücksichtigt, daß die Ausnahmevorschrift auch die \nBerücksichtigung anderer privater Interessen ermöglicht. Die \nGenehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 2 StVO kommt in \nBetracht, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu \ntragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht \nhinreichend berücksichtigt werden könnten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 11 C \n48.92 -, a.a.O., S. 1 (7) und vom 13. März 1997 - 3 C \n5.97 - Buchholz 442.151 § 46 Nr. 12, S. 16 f..\n\n67\n\nDazu können auch andere als die von der Beklagten genannten \nBelange gehören. Die Beklagte hatte für die Durchführung der \nVeranstaltung auch im Jahre 1996 sprechende Gesichtspunkte, \nsoweit sie nicht die verkehrstechnische Notwendigkeit und die \nsoziale Erwünschtheit der Durchführung von Rallyes auf \nöffentlichen Straßen betrifft, bei ihrer Interessenabwägung \nnicht ernstlich in den Blick genommen. Solche Umstände hätten \netwa sein können, daß es sich bei der fraglichen \nRennveranstaltung um eine Traditionsveranstaltung handelte, \ndie zudem als Wertungslauf für andere Rennsportveranstaltungen \ndiente (vgl. III Art. 2 der Ausschreibungsunterlagen des \nKlägers), so daß die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung auch \nüberörtliche Bedeutung gewann.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-17/25-a-1096-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":17},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":9},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-17/25-a-1096-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309444","retrieved":"2026-07-09 03:39:01.938791+00:00"}}