{"status":"available","doknr":"OLD309456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0615.7A759.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"7 A 759/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 21. September 1994 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Anordnung der Beklagten, \nals Ausgleich für einen von ihm gefällten Baum auf seinem \nGrundstück eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D. -\nH. bach-Straße 66 in B. -B. G. . Das von der \nStraße weg zunächst steil ansteigende Grundstück ist mit einem \nam Hang gelegenen Wohnhaus bebaut. Seitlich versetzt neben dem \nWohnhaus stand auf der Geländeoberkante, die den Übergang vom \nHang zum dahinterliegenden flacheren Gelände bildet, eine ca. \n50 bis 60 Jahre alte Silberweide. Die Silberweide, die sich in \nca. 2 bis 3 m Höhe in einen West- und einen zum Wohnhaus des \nKlägers hin gelegenen Oststämmling gabelte, wies bei einer \nHöhe von ca. 15 m am Stammfuß einen Stammumfang von 2,64 m \nauf. \n\n4\n\nIm März 1991 erlangte die Beklagte Kenntnis davon, daß eine \nFachfirma im Auftrag des Klägers damit begonnen hatte, die \nSilberweide zu fällen. Die eingeschalteten Polizeibeamten \nstellten am 22. März 1991 vor Ort fest, daß der Oststämmling \nder Silberweide bereits gekappt worden war und untersagten \nnach Rücksprache mit der Beklagten die Vornahme weiterer \nFällarbeiten. \n\n5\n\nAm 25. April 1991 führten Bedienstete der Beklagten eine \nOrtsbesichtigung auf dem Grundstück des Klägers durch. In dem \nhierüber angefertigten Protokoll wurde folgendes festgehalten: \n\n6\n\n\"Weide STU 264 cm hat stark eingemorschte Altastabschnitte \nin 0,70 m u. 1,80 m Höhe mit vermutlicher Morschung bis in den \nStammfuß sowie erkennbarer Stammunterversorgung auf der \nOstseite. Dies erklärt auch, daß an dem entfernten Stämmling \nRichtung Osten, Totholz bis ? 15 bis 20 cm vorhanden war. An \ndem gelagerten Astwerk ist erkennbar, daß der Totholzanteil \nvermutlich ca. 20 bis 30 % betrug. Einstufung des \nGesamtzustandes, auch unter Berücksichtigung des Standortes an \neiner Geländebruchkante ca. 15 m über der Straße und Haus, ist \nmaximal ausreichend. Bei Antragstellung wäre einer Entfernung \nfachlich zugestimmt worden.\"\n\n7\n\nDarüber hinaus wurde in dem Protokoll vermerkt, daß im \nOrtstermin die mündliche Genehmigung zur Entfernung des \nRestbaumes erteilt worden war, da von ihm eine Gefahr \nausgegangen sei. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 1991 bestätigte die Beklagte dem \nKläger nochmals die bereits mündlich erteilte Genehmigung zur \nEntfernung des Restbaumes und hörte ihn zur beabsichtigten \nAnordnung einer Ersatzpflanzung an. \n\n9\n\nMit einem ersten Bescheid vom 21. Oktober 1991 forderte die \nBeklagte den Kläger - gestützt auf Vorschriften der \nBaumschutzsatzung der Stadt B. - auf, als Ersatz für die \nentfernte Silberweide mindestens drei Weiden mit einem \nStammdurchmesser von mindestens 20 cm auf dem Grundstück \nanzupflanzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des \nKlägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni \n1992 zurück. In dem sich anschließenden ersten \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren hob das Verwaltungsgericht \nKöln mit Urteil vom 19. April 1994 den Bescheid des Beklagten \nvom 21. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nauf. Zur Begründung führte es u.a. aus, die aufgegebene \nErsatzpflanzung mehrerer Weiden für den entfernten Baum sei \nangesichts des nur als maximal ausreichend eingestuften \nZustandes der Weide rechtswidrig. \n\n10\n\nMit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen neuen \nBescheid vom 14. Juli 1994 forderte die Beklagte den Kläger \nauf, eine Ersatzpflanzung in Form einer Silberweide \n(Hochstamm, Stammumfang 20 bis 25 cm, dreimal verpflanzt) oder \naber einer anderen, mit der Beklagten abzustimmenden Baumart \ndurchzuführen. Zur Begründung war ausgeführt: Nach § 4 Abs. 5, \n6 und 8 der örtlichen Baumschutzsatzung sei der Kläger \nverpflichtet, für die Entfernung der Weide eine \nErsatzpflanzung vorzunehmen (und zu erhalten). Die Forderung \nder ersatzweisen Pflanzung nur noch einer Silberweide \nberücksichtige die Art, den Gesamtzustand und den Standort des \ngefällten Baumes. Die Weide habe vor der Entfernung des \nOststämmlings noch einen ausreichenden Gesamtzustand \naufgewiesen. Die festgestellte Stammfußmorschung und ein \nTotholzanteil von 20 bis 30 % seien für einen alten Baum \ndieser Art nicht ungewöhnlich. Es sei auch nicht feststellbar, \ndaß von der Silberweide vor Entfernung des Oststämmlings eine \nsolche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere die \nPassanten auf der unterhalb des Grundstücks gelegenen Straße, \nausgegangen sei, die eine unaufschiebbare Entfernung des \nBaumes, welche ohne Verpflichtung zur Vornahme einer \nErsatzpflanzung zulässig sei, gerechtfertigt hätte. \n\n11\n\nDen hiergegen eingelegten, nicht weiter begründeten \nWiderspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n21. September 1994, zugestellt am 29. September 1994, zurück. \n\n12\n\nDer Kläger hat daraufhin am 25. Oktober 1994 Klage erhoben, \nzu deren Begründung er vorgetragen hat: Die maßgeblichen, hier \nangewandten Regelungen der Baumschutzsatzung seien nicht mit \nder Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die \nAnknüpfung der belastenden Pflicht zu Ersatzpflanzungen an die \nErteilung von Fällerlaubnissen bzw. die Erforderlichkeit \nsolcher Erlaubnisse sei nur dann gerechtfertigt, wenn diese \nErlaubnis eine Begünstigung für den jeweils betroffenen \nGrundstückseigentümer gewähre. Eine solche Vergünstigung sei \naber in den Fällen, in denen die Fällerlaubnis einen durch \nAlter und Krankheit geschädigten, nicht mehr erhaltensfähigen \nBaum betreffe, nicht gegeben. In derartigen Fallgestaltungen \nsei der Zweck, dem die satzungsrechtliche Unterschutzstellung \nvon Bäumen diene und der den damit verbundenen \nEigentumseingriff legitimiere, entfallen. Angesichts dessen \nkönne der jeweilige Grundstücksinhaber einen nicht mehr \nerhaltensfähigen Baum schon kraft seines Eigentums entfernen. \nDie Erteilung der Erlaubnis zur Fällung eines solchen Baumes \nbegründe mithin keine Begünstigung, sondern erschöpfe sich in \nihrer rechtlichen Bedeutung lediglich in der bloßen formellen \nBestätigung des schon kraft Verfassungsrechts gegebenen \nEigentumsrechts. So liege der Fall auch hier. Die Weide sei \nirreparabel krank und geschädigt gewesen und habe in diesem \nZustand auf der Oberkante des zu seinem Wohnhaus und zur \nStraße hin abfallenden Steilhanges eine Gefahr für Personen \nund Sachen begründet. Das Vorliegen derartiger Gefahren werde \nauch durch die Erklärungen der Beklagten selbst bestätigt. So \nsei etwa in der schriftlichen Bestätigung der Fällerlaubnis im \nAnhörungsschreiben vom 8. Mai 1991 ausgeführt worden, die \nGenehmigung zur Erteilung des Baumes sei erteilt worden, da \nvon diesem eine Gefahr ausgegangen sei. Diese Erklärung sei \ndann in einem Schriftsatz der Beklagten vom 12. Mai 1993 im \nersten verwaltungsgericht-lichen Verfahren noch um die \nFeststellung ergänzt worden, der Baum sei krank gewesen und \nvon ihm seien Gefahren für Personen und Benutzer der Straße \nund des Wohnhauses ausgegangen, die nur durch eine Fällung zu \nbeheben gewesen seien. Namentlich durch den Oststämmling seien \nin besonderem Maße Gefahren hervorgerufen worden, da dieser \naufgrund seiner freien Stellung wesentlich kräftiger als der \nWeststämmling habe wachsen können. Die durch das verstärkte \nWachstum benötigten Wassermengen habe er jedoch am konkreten \nStandort auf der Oberkante des Steilhanges nicht erhalten, was \nzu der im Ortstermin festgestellten Unterversorgung und \nTotholzbildung geführt habe. Dementsprechend seien auch \nzweimal schwere Äste aus dem Oststämmling herausgebrochen, was \nihn, den Kläger, dann, nicht zuletzt wegen der geringen \nEntfernung des Oststämmlings zu seinem Wohnhaus, sofort dazu \nveranlaßt habe, die Beseitigung der Weide in Auftrag zu geben. \nDemzufolge sei er kraft seines Eigentums zur Entfernung der \nnicht mehr dem Schutzzweck der Baumschutzsatzung \nunterfallenden Weide berechtigt gewesen. Dieses Recht werde \ndurch die Auferlegung der Pflicht zur Ersatzpflanzung in \nverfassungswidriger Weise belastet. Im übrigen werde auch der \nGleichheitsgrundsatz in mehrfacher Weise verletzt. So sei etwa \neine Pflicht zur Ersatzpflanzung nicht vorgesehen, wenn das \nEinholen einer behördlichen Fällerlaubnis wegen der besonderen \nEilbedürftigkeit nicht möglich sei. Auch entfalle dann eine \nErsatzpflanzungspflicht, wenn der Eigentümer abwarte, bis ein \ngeschützter Baum durch Sturm, Auswaschung, Unwetter o.ä. \nbeseitigt werde. Es könne mit Blick auf die \nErsatzpflanzungspflicht aber keinen Unterschied machen, ob im \nEinzelfall das Einholen einer behördlichen Fällerlaubnis noch \nmöglich sei oder nicht bzw. ob der nicht mehr erhaltensfähige \nBaum durch das Einwirken von Naturkräften oder durch den \nEigentümer selbst zu Fall gebracht werde. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n14. Juli 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n21. September 1994 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem dem Kläger am \n10. Januar 1996 zugestellten Urteil vom 13. Dezember 1995, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n18\n\nDer Kläger hat sodann am 6. Februar 1996 Berufung \neingelegt, die er nicht weiter begründet hat. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß ,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes \nund des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers \nzu Unrecht abgewiesen.\n\n27\n\nDer angegriffene Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1994 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. September \n1994 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nDie Beklagte kann die in dem angefochtenen Bescheid von dem \nKläger verlangte Ersatzpflanzung einer Silberweide (bzw. einer \nanderen auszuwählenden Baumart) nicht auf die insoweit allein \nin Erwägung zu ziehenden Regelungen der §§ 4 Abs. 5 Satz 1, 7 \nAbs. 1 Satz 1 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der \nStadt B. vom 8. Mai 1985 (im folgenden: BSchS) stützen. \n\n29\n\nNach § 4 Abs. 5 Satz 1 BSchS ist demjenigen, dem gemäß § 4 \nAbs. 1 a) - d) BSchS eine Ausnahme von dem Entfernungsverbot \ndes § 2 BSchS erteilt wird, aufzuerlegen, auf dem Grundstück \nBäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für den entfernten \nBaum auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. In § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BSchS ist bestimmt, daß derjenige, der entgegen \n§ 2 BSchS ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, \nschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, verpflichtet \nist, dem Wert der entfernten oder zerstörten Bäume \nentsprechende Neuanpflanzungen vorzunehmen oder zu veranlassen \noder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu \nbeseitigen. \n\n30\n\nZwar spricht einiges dafür, daß die Voraussetzungen dieser \nRegelung bei strikter Anwendung des Wortlautes vorliegend \nerfüllt sind. Der Kläger hat im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 \nBSchS ohne Erlaubnis zunächst den Oststämmling der Silberweide \nentfernt und den Baum insofern zumindest geschädigt bzw. in \nseinem Aufbau wesentlich verändert. Anschließend ist dem \nKläger mündlich im Ortstermin vom 25. April 1991 eine \nnachfolgend nochmals schriftlich im Anhörungsschreiben vom \n8. Mai 1991 bestätigte Erlaubnis zur Entfernung des Restbaumes \nwegen von ihm ausgehender Gefahren gemäß § 4 Abs. 1 c) BSchS \nerteilt worden, welche nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BSchS \ngrundsätzlich mit der Auflage einer Neuanpflanzung zu \nverbinden ist. \n\n31\n\nGleichwohl erweist sich die in dem Bescheid der Beklagten \nvom 14. Juli 1994 getroffene Anordnung der Ersatzpflanzung als \nrechtswidrig. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung \nund Anwendung der in der Baumschutzsatzung enthaltenen \nVorschriften über Ersatzpflanzungen mußte die Beklagte hier \nentsprechend der Regelung des § 4 Abs. 8 BSchS, die in \nbegründeten Fällen den Verzicht auf Ersatzpflanzungen zuläßt, \nvon der Aufforderung zur Vornahme einer Ersatzpflanzung \nabsehen. \n\n32\n\nDies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Die in der \nBaumschutzsatzung der Stadt B. enthaltenen Verbote (§ 2 \nBSchS) sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des \nEigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Februar \n1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 (370 \nf.); BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 \n- 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 ff.; BGH, \nUrteil vom 26. Januar 1984 \n- III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17 (24 \nf.).\n\n34\n\nDem liegt die Vorstellung zugrunde, daß jedes Grundstück \ndurch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in \nseine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt \nwird. Diese \"Situationsgebundenheit\" kann den Gesetzgeber, der \ngemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des \nEigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den \nsozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in \nein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, \n\n35\n\nvgl.: BVerfG, Beschluß vom \n30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - \nBVerfGE 79, 174 (198); BVerwG, Urteil \nvom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - \nBVerwGE 88, 191 (194), \n\n36\n\nzu einer entsprechenden Beschränkung der \nEigentümerbefugnisse berechtigen. Denn seine \nGestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist um so \ngrößer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjektes \nist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von \nentscheidender Bedeutung. \n\n37\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 28. Februar \n1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, \n257 (292). \n\n38\n\nWenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen \nGegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit \nerhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich \nhieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst \nanhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnissse, die durch \nnatur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich \nnachgezeichnet wird. \n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Juni \n1993 a.a.O.\n\n40\n\nDie im Rahmen der Schaffung derartiger Inhalts- und \nSchrankenbestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen \ngebotene Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen \nprivaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs hat zur \nFolge, daß die Ausgestaltung der Regelungen einer \nBaumschutzsatzung gewissen Anforderungen genügen muß. Wird \n- wie bei der vorliegenden Satzung - darauf verzichtet, schon \nbei der (normativen) Festlegung des Schutzes aller Bäume in \neinem bestimmten Bereich, die einen bestimmten Stammumfang \nüberschreiten, die Folgen dieses Schutzes für den jeweils \nbetroffenen Eigentümer, insbesondere die ihn treffenden \nwirtschaftlichen Lasten und Einschränkungen der Nutzbarkeit \nseines Grundeigentums, in den Blick zu nehmen und abzuwägen, \nmuß gewährleistet sein, daß diese den privaten Eigentümer \nbelastenden Aspekte jedenfalls auf der Stufe der rechtlichen \nAbwicklung der normativen Regelungen in einer \nEinzelfallprüfung hinreichend berücksichtigt werden. \nSpätestens dann, wenn es um Ausnahmen und Befreiungen von der \nSatzung sowie um Ersatzpflanzungen geht, muß gewährleistet \nsein, daß die bewirkten Eigentumsbindungen nicht - gemessen am \nsozialen Bezug, an der sozialen Bedeutung des \nEigentumsobjektes und am verfolgten Regelungszweck - zu einer \nübermäßigen und unzumutbaren Belastung für den Eigentümer \nführen.\n\n41\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober \n1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluß vom \n16. Januar 1998 - 10 A 666/96 -. \n\n42\n\nIn der Einzelfallprüfung sind bei der Anwendung der \neinzelnen Ausnahmetatbestände sowie der Regelungen über \nErsatzpflanzungen im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen \nAbwägung der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit die \nbetroffenen Eigentümerinteressen zu berücksichtigen. Ihnen ist \num so eher und um so mehr Rechnung zu tragen, je geringer im \nkonkreten Fall die Schutzzwecke der Satzung durch den Verlust \neines einzelnen Baumes, etwa im Hinblick auf dessen Alter, \nZustand, Standort usw., berührt werden.\n\n43\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober \n1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluß vom \n16. Januar 1998 - 10 A 666/96 -.\n\n44\n\nEntfaltet ein Baum aufgrund seines Alters, Zustandes oder \nStandortes die typischen Wohlfahrtswirkungen, wie etwa eine \nBedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt, für das Orts- und \nLandschaftsbild, die Verbesserung des Stadtklimas usw., welche \nseine Unterschutzstellung im öffentlichen Interesse angezeigt \nerscheinen lassen, nicht mehr oder nur noch in verringerten \nMaße, so kann dies zur Folge haben, daß sich die mit der \nUnterschutzstellung verbundenen Belastungen und Beschränkungen \nfür den Eigentümer, weil nicht mehr durch einen mindestens \ngleichgewichtigen öffentlichen Zweck gerechtfertigt, als \nunverhältnismäßig und unzumutbar erweisen. Gleiches kann dann \nin Betracht kommen, wenn von einem Baum aufgrund seines \nErhaltungszustandes Gefahren ausgehen, die nicht durch \ngezielte Eingriffe oder ein ansonsten dem Eigentümer \nzurechenbares Verhalten hervorgerufen worden sind. Auch durch \ndas Hinzutreten derartiger Gefahren als weitere Belastung für \nden Eigentümer neben den ohnehin schon regelmäßig durch die \nUnterschutzstellung bewirkten gewöhnlichen Belastungen und \nEinschränkungen kann im Einzelfall, je nach der konkreten \nBedeutung des Baumes für die Schutzzwecke der Satzung, die \nZumutbarkeitsschwelle überschritten werden. Im Rahmen dieser \nvorzunehmenden Abwägung ist gerade mit Blick auf ältere, durch \nKrankheit geschädigte und deshalb Gefahren verursachende Bäume \nzu berücksichtigen, daß auch Bäume als Elemente der Natur dem \nGesetz des Kommens und Vergehens unterworfen sind. Auch die \nBaumschutzsatzung kann für den einzelnen Baum nur unter diesen \nEinschränkungen eine Bestandssicherung vorsehen. Hat ein Baum \naufgrund seines Alters oder sonstiger Ereignisse die Endphase \nseiner biologischen Existenz erreicht, so entspricht es \nnatürlicher Betrachtung, ihn als abgängig zu behandeln. \n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Oktober \n1993 - 7 A 2021/92 -.\n\n46\n\nDiesen natürlichen Gegebenheiten kann sich die \nBaumschutzsatzung nicht dadurch entgegenstellen, daß sie für \njeden Fall der - gleichsam nur an Stelle des weiteren \nbiologischen Verfalls tretenden - Entfernung eines kranken, im \nvorgenannten Sinne abgängigen Baumes die Anlegung einer \nErsatzpflanzung verlangt.\n\n47\n\nEiner Baumschutzsatzung kommt nicht die Aufgabe zu, ein \nbestimmtes ökologisches Gesamtpotential zu bewahren. \nSchutzobjekt der Satzung ist der jeweils von der Norm erfaßte \neinzelne Baum. Auf diesen ist die abwägende Einzelfallprüfung \nzu beziehen. Angesichts dessen kann die Aufrechterhaltung der \nUnterschutzstellung wie auch die Forderung nach einer \nErsatzpflanzung nicht schon damit gerechtfertigt werden, daß \nauch ein kranker und Gefahren verursachender Baum noch einen \ngewissen Beitrag zu dem ökologischen Gesamtpotential leisten \nmag. Entscheidend ist vielmehr, ob der Baum trotz Alters oder \nKrankheit noch dauerhafte Wohlfahrtswirkungen mit einem \nderartigen Gewicht entfaltet bzw. künftig erwarten läßt, daß \nauch unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender \nGefahren die mit der Unterschutzstellung ausgelösten, durch \ndie Ersatzpflanzung fortgesetzten Beschränkungen und \nBelastungen für den Eigentümer noch legitimiert und zumutbar \nsind. Ist dies nicht der Fall und ist die Unterschutzstellung \neines Baumes deshalb im Zeitpunkt seiner Entfernung nicht mehr \nin dem Sinne angemessen und zumutbar, daß das öffentliche \nInteresse am Erhalt des Baumes die privaten \nEigentümerbelastungen und Einschränkungen zumindest aufwiegt, \nso tritt durch die Entfernung eines solchen Baumes mit Blick \nauf den Bestand der von der Unterschutzstel-lung im \nöffentlichen Interesse zu Recht erfaßten Bäume kein Verlust \nein, der durch eine Ersatzpflanzung, die ihrerseits gleichsam \nden freigewordenen Platz in diesem Bestand einnimmt, \nauszugleichen wäre. \n\n48\n\nAus dem Vorstehenden folgt, daß auch Satzungsregelungen \nüber Ersatzpflanzungen keine \"Automatik\" in dem Sinne zukommen \ndarf, daß etwa in jedem Fall der Erteilung einer Erlaubnis zur \nEntfernung eines Baumes wegen Krankheit oder durch ihn \nhervorgerufener Gefahren zwingend eine Verpflichtung zur \nErsatz-pflanzung besteht. Vielmehr ist gerade in diesen \nFällen, in denen die Ersatzpflanzung die \nEigentümerbeschränkung und -belastung um des entfernten Baumes \nWillen ersatzweise fortführt, eine am \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientierende abwägende \nEinzelfallprüfung im zuvor dargelegten Sinne vorzunehmen. \n\n49\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober \n1993 - 7 A 2021/92 - und Beschluß vom \n16. Januar 1998 - 10 A 666/96 -\n\n50\n\nDie danach verfassungsrechtlich gebotene Einzelprüfung auch \nfür die Anordnung von Ersatzpflanzungen läßt die \nBaumschutzsatzung der Stadt B. zu. Sie regelt in § 4 Abs. 5 \nund § 7 Abs. 1 Satz 1 - wie gezeigt - zwar eine grundsätzliche \nVerpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen, wenn eine \nErlaubnis zur Entfernung des Baumes etwa wegen Krankheit oder \nGefahrverursachung gemäß § 4 Abs. 1 c) - d) BSchS erteilt wird \noder wenn ein Baum ohne erforderliche Erlaubnis entfernt, \nzerstört, geschädigt oder in seinem Aufbau wesentlich \nverändert wird. Diese Ersatzpflanzungverpflichtung gilt aber \nnicht vorbehaltslos. Gemäß § 4 Abs. 8 BSchS können vielmehr \nvon der Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen nach § 4 Abs. 5 \nBSchS in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen \nwerden. Diese Bestimmung ist - zur Vermeidung einer ansonsten \nauftretenden verfassungswidrigen \"Automatik\" im genannten \nSinne - verfassungskonform dahingehend auszulegen und \nanzuwenden, daß in ihrem Rahmen zu prüfen ist, ob sich die \nErsatzpflanzungsverpflichtung im konkreten Fall noch als \nangemessene und zumutbare Ausgestaltung der \nSozialpflichtigkeit des Eigentums entsprechend den gezeigten \nMaßstäben erweist und ist weitergehend so zu verstehen, daß, \nwenn dies nicht der Fall ist, eine Ausnahme von der \nErsatzpflanzungsverpflichtung des § 4 Abs. 5 BSchS zuzulassen \nist. Zugleich ist die Bestimmung mit diesem Inhalt zur \nHerstellung der verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der in § 7 \nAbs. 1 Satz 1 BschS geregelten Ersatzpflanzungsverpflichtung \nauch auf diese Vorschrift, welche ansonsten ihrem bloßen \nWortlaut nach eine abwägende Einzelfallprüfung nicht vorsieht, \nanzuwenden. \n\n51\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die Anordnung der \nVornahme einer Ersatzpflanzung in dem Bescheid der Beklagten \nvom 14. Juli 1994 als rechtswidrig. Die Beklagte hätte in \nAnwendung des § 4 Abs. 8 BSchS im zuvor dargelegten Sinne eine \nAusnahme von der Ersatzpflanzungsverpflichtung, unabhängig \ndavon, ob sich diese hier grundsätzlich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 \nBSchS oder aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BSchS herleiten läßt, \nzugunsten des Klägers zulassen müssen. \n\n52\n\nVon der Silberweide gingen bereits im Zeitpunkt der ohne \nErlaubnis vorgenommenen Entfernung des Oststämmlings solche, \nnicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu behebende \nGefahren für Personen oder Sachen aus, die jedenfalls einen \nAnspruch des Klägers auf Entfernung des Baumes gemäß § 4 \nAbs. 1 c) BSchS begründeten. Als Gefahren im Sinne der \ngenannten Vorschrift sind sowohl Gefahren für Sachgüter als \nauch solche für Leib oder Leben von Personen anzusehen. Dabei \nsind, was die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens \nfür die benannten Schutzgüter anbelangt, im Hinblick auf die \nQualität der potentiell gefährdeten Rechtsgüter keine allzu \nstrengen Anforderungen zu stellen. Hierfür reicht es aus, wenn \nein Sachverhalt vorliegt oder dargelegt wird, der nach den \nRegeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt hinreichend \nwahrscheinlich erscheinen läßt. Es genügt mithin, wenn ein \nTatbestand vorliegt oder dargelegt wird, der nach allgemeiner \nLebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens \nhinweist. \n\n53\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. Oktober \n1993 - 7 A 2021/92 -.\n\n54\n\nHiervon ausgehend war bereits zum Zeitpunkt der Entfernung \ndes Oststämmlings eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 c) BSchS \ngegeben. Nach den Feststellungen der fachkundigen Mitarbeiter \nder Beklagten im Ortstermin vom 25. April 1991 wies die Weide \nstark eingemorschte Altastabschnitte mit vermutlichen \nMorschungen bis in den Stammfuß hinein auf. Der vom Kläger \nzunächst entfernte Oststämmling bestand bis zu einem \nDurchmesser von 15 bis 20 cm in seinem inneren Kern - wie auch \ndie von der Polizei angefertigten Lichtbilder für den Bereich \nder Gabelung des Baumes belegen - aus Totholz. Dies fand nach \nden Feststellungen im Ortstermin seine Ursache darin, daß die \nWeide auf der Ostseite, standortbedingt wegen der Stellung auf \nder Geländebruchkante, an einer Stammunterversorgung litt. \nHierauf war auch zurückzuführen, daß nach den Feststellungen \nim Orts-termin das Astwerk des Oststämmlings ebenfalls zu \neinem Anteil von vermutlich immerhin 20 bis 30 % aus Totholz \nbestand. Angesichts dessen waren vorliegend Umstände gegeben, \ndie - im Sinne eines Anscheinsbeweises - nach der allgemeinen \nLebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens \nhinwiesen. Zum einen lag es nahe, daß künftig insbesondere bei \nentsprechenden Windverhältnissen stärkere Totholzäste aus der \nKrone des Oststämmlings herausgebrochen wären und dann ggfs. \nauf dem Grundstück befindliche - und insoweit ebenso wie \nStraßenpassanten schutzwürdige - Personen hätten verletzen \noder aber zumindest Schäden am nahegelegenen Wohnhaus hätten \nverursachen können. Von entsprechenden Vorfällen in der \nVergangenheit hat der Kläger auch berichtet. Zum anderen war \nangesichts der immerhin nahezu die Hälfte des Stammumfanges \nausmachenden Totholzbildung im Gabelungsbereich des \nOststämmlings - bei anzunehmender Weiterentwicklung dieses \nSchadens aufgrund der sie verursachenden, nicht behebbaren \nStammunterversorgung - zu befürchten, daß in absehbarer Zeit \nder gesamte Oststämmling einem stärkeren Sturm, nicht zuletzt \nauch wegen der exponierten Lage des Baumes freistehend auf der \nGeländebruchkante, nicht mehr Stand gehalten hätte, \nabgebrochen wäre und dann ganz erhebliche Schäden für Personen \noder das Wohnhaus verursacht hätte. Diese Gefahren waren auch \nnicht auf andere Weise als durch eine Entfernung des gesamten \nBaumes zu beheben. Sowohl die Totholzbildung im Astwerk als \nauch im Gabelungsbereich des Oststämmlings beruhte nach den \nFeststellungen des sachverständigen Mitarbeiters der Beklagten \nim Ortstermin auf einer standortbedingten Stammunterversorgung \ndes östlichen Teils der Weide. Wären etwa die Totholzanteile \nim Astwerk lediglich herausgeschnitten worden, so hätte sich \nwegen der Unterversorgung über kurz oder lang erneut \nentsprechendes Totholz im Astwerk gebildet. Auch ein die \nGefahren noch erhöhendes Fortschreiten der Totholzbildung im \nOststämmling infolge der kontinuierlichen Unterversorgung \ndieses Baumteiles wäre mit zumutbarem Aufwand nicht zu \nunterbinden gewesen. Letztlich war den durch die \nTotholzbildung verursachten Gefahren hinreichend sicher nur \ndurch ein Entfernen des gesamten Oststämmlings mit seinem \nAstwerk zu begegnen. Der verbleibende Restbaum begründete für \nsich genommen als ungleichgewichtiger, nicht mehr sanierungs- \nund lebensfähiger \"Baumkrüppel\", welcher ohnehin im für die \nStandfestigkeit bedeutsamen Baumfuß ebenfalls bereits an, eine \nkünftige Bruchgefahr auslösenden, Durchmorschungen litt, \nebenfalls eine Gefahrensituation, die nicht anders als durch \ndie vollständige Beseitigung zu beheben war. Dies wird \nletztlich auch dadurch bestätigt, daß der sachverständige \nMitarbeiter der Beklagten bezüglich des Restbaumes eine solche \nGefahr vor Ort angenommen und hierauf gestützt dem Kläger \nsofort die zunächst mündlich ausgesprochene und dann \nschriftlich bestätigte Erlaubnis zur Entfernung des Restbaumes \nerteilt hat. \n\n55\n\nDemzufolge war im Rahmen der vorzunehmenden \nEinzelfallprüfung zu berücksichtigen, daß neben den ohnehin \ndurch die Unterschutzstellung bewirkten gewöhnlichen \nBelastungen und Einschränkungen hier als weitere Belastung für \nden Kläger eine durch die Weide, und zwar bereits vor der \nEntfernung des Oststämmlings, hervorgerufene standort- und \naltersbedingte nicht unerhebliche Gefahr gegeben war. \nDemgegenüber war für das in die Abwägung andererseits \neinzustellende öffentliche Erhaltungsinteresse zu bedenken, \ndaß die Silberweide in ihrem Erhaltungszustand bereits vor \nEntfernung des Oststämmlings deutliche Schwächungen und \nBeeinträchtigungen aufwies. Zwar mag es sein, daß sie auch in \ndiesem Zustand unter Berücksichtigung des Aspektes, daß ältere \nBäume häufig Erkrankungen aufweisen, noch Wohlfahrtswirkungen, \netwa im Hinblick auf die Verbesserung des Stadtklimas, \nentfaltet hat. Gleichwohl handelte es sich aber doch um solche \nBeeinträchtigungen bzw. Schwächungen des Gesamtzustandes, die \nletztlich auch im Hinblick auf den nicht artgerechten Standort \nnicht behebbar waren und die in ihrem konkreten Stadium in \nabsehbarer Zeit zu einem Absterben (Totholzbildung) immer \ngrößerer Teile des Baumes geführt hätten. Dies wird letztlich \nauch dadurch bestätigt, daß der sachkundige Mitarbeiter der \nBeklagten im Ortstermin vom 25. April 1991 den Gesamtzustand \ndes Baumes als \"maximal\", d.h. allenfalls noch ausreichend \neingestuft und weiter ausgeführt hat, der Entfernung des \nBaumes wäre bei entsprechender Antragstellung vor Beginn der \nFällarbeiten fachlich zugestimmt worden. \n\n56\n\nBei dieser Sachlage mußte die vorzunehmende Abwägung zu dem \nErgebnis führen, daß das öffentliche Erhaltungsinteresse in \nkeinem angemessenen Verhältnis zu den mit der \nUnterschutzstellung bewirkten Belastungen und Einschränkungen \nfür den Kläger mehr stand. Es war dem Kläger nicht zuzumuten, \nweiterhin die, sich künftig allenfalls noch verschärfenden \nGefahren, welche im Hinblick auf das durchaus im Bereich des \nMöglichen liegende Abbrechen des totholzgeschädigten \nOststämmlings von ganz erheblichem Gewicht waren, hinzunehmen, \num einen Baum zu erhalten, der angesichts seines Alters, \nseines nicht artgerechten Standortes und der fortschreitenden \nErkrankung die Endphase seiner biologischen Existenz erreicht \nhatte und als in diesem Sinne \"abgängiger\" Baum absehbar in \nimmer stärkerem Maße seine Wohlfahrtswirkungen eingebüßt \nhätte.\n\n57\n\nDie vorgenannten Umstände, nämlich die durch den Baum \nhervorgerufenen erheblichen Gefahren für die Bewohner des \nklägerischen Grundstücks bzw. die darauf befindlichen \nSachwerte einerseits und das andererseits dem \ngegenüberstehende, diese Gefahren nicht mehr aufwiegende \nverringerte öffentliche Interesse am Erhalt eines Baumes, \nhinsichtlich dessen Gesamtzustand eine weitere deutliche \nVerschlechterung akut zu erwarten war, führen zu dem Ergebnis, \ndaß die Aufrechterhaltung der Bestandssicherung des Baumes \ndurch die Regelungen der Satzung nicht mehr länger angemessen \nund dem Kläger zumutbar war. Fehlte es infolgedessen bereits \nim Zeitpunkt der Entfernung des Oststämmlings durch den Kläger \nan den Voraussetzungen für eine auch verfassungsrechtlich \nunbedenkliche andauernde Unterschutzstellung der Silberweide, \nso ist durch deren Entfernung entsprechend den oben \ndargelegten Grundsätzen kein Verlust eingetreten, der durch \neine Ersatzpflanzung auszugleichen war. \n\n58\n\nNach alledem war vorliegend ein Sachverhalt gegeben, der \nbei entsprechender verfassungskonformer Auslegung und \nAnwendung des § 4 Abs. 8 BSchS sowohl mit Blick auf die in § 4 \nAbs. 5 Satz 1 BSchS wie auch in § 7 Abs. 1 Satz 1 BSchS \nenthaltenen Verpflichtungen ein Absehen von der Anordnung zur \nVornahme einer Ersatzpflanzung gebot. \n\n59\n\nDie angefochtene Verfügung der Beklagten erweist sich von \ndaher als rechtswidrig und der Berufung war mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-15/7-a-759-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-15/7-a-759-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309456","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.122683+00:00"}}