{"status":"available","doknr":"OLD309455","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0615.5B1181.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-15","aktenzeichen":"5 B 1181/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 9. Mai 1996 setzte der Deutsche Bundestag \ndie Enquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" \nein. Zur Erfüllung ihres Arbeitsauftrages, \"Informationen von \nund über sogenannte Sekten und Psychogruppen einzuholen, zu \nbündeln und aufzuarbeiten, den gesellschaftlichen Hintergrund \nder Entstehung und Ausbreitung des Phänomens zu analysieren, \neine bewertende Bestandsaufnahme der Ziele und Praktiken der \nOrganisationen sowie der damit in Zusammenhang stehenden \nProbleme zu erstellen und unter Überprüfung der Möglichkeiten \nund Grenzen staatlichen Handelns den aktuellen und absehbaren \nHandlungsbedarf festzustellen\" (BT-Drucksache 13/4477, S. 3), \nführte die Enquete-Kommission in der Folgezeit unter anderem \nnichtöffentliche Anhörungen zahlreicher Organisationen durch. \nDer Antragsteller beteiligte sich hieran in schriftlicher und \nmündlicher Form. Seinen Antrag, Kenntnis von dem ihn \nbetreffenden Teilen des (Abschluß-) Berichts vor dessen \nVeröffentlichung zu erhalten, um dazu Stellung nehmen zu \nkönnen, lehnte die Vorsitzende der Enquete-Komission \n\"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" mit Bescheid vom \n9. Februar 1998 ab.\n\n4\n\nDen Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \nim Schlußbericht der Enquete-Kommission \n\"Sogenannte Sekten- und Psychogruppen\" \ndie Glaubensgemeinschaft \" \n \" zu behandeln, solange der \nAntragsteller nicht Gelegenheit \nerhalten hat, zu den der Enquete-\nKommission von dritter Seite \nvorliegenden Äußerungen zu dieser \nGemeinschaft Stellung zu nehmen, und \ndie Stellungnahme nicht Eingang in die \nBeratungen der Kommission über den \nSchlußbericht gefunden hat,\n\n6\n\nhat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluß vom 27. Mai \n1998 abgelehnt.\n\n7\n\nZur Begründung seines fristgerecht gestellten Antrags auf \nZulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der \nAntragsteller geltend: Der Beschluß weiche von dem in der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1987 \n- 2 BvR 1178, 1179, 1191/86 - aufgestellten Rechtssatz ab, daß \nparlamentarische Untersuchungsausschüsse öffentliche Gewalt \nausübten und über die in Art. 44 Abs. 2 GG bezeichneten \nSchranken hinaus gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu \nbeachten hätten, und beruhe auf dieser Abweichung. Weiterhin \nhandele es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher \nBedeutung mit Blick auf die Frage, welcher Grundrechtsbindung \ndie Ausschußarbeit des Parlaments generell unterliege. \nSchließlich bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Beschlusses; auch weise die Rechtssache besondere \ntatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist - unbeschadet \nder Frage der Aktivlegitimation des Antragstellers,\n\n10\n\nvgl. dazu schon OVG NW, Beschluß vom \n25. August 1995 - 5 B 167/94 -, NJW \n1996, 2114 m.w.N. -\n\n11\n\nunbegründet.\n\n12\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1) sind nicht gegeben. Dabei \nkann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des \nRechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg.\n\n13\n\nVgl. zum Meinungsstand mit \nzahlreichen Nachweisen Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, 932 \nf.\n\n14\n\nAuch bei Zugrundelegung dieser für den Antragsteller \ngünstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen \nErfolg.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß \nder Antragsteller den für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ihm steht \nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte \nAnspruch zu. Für einen derartigen Anspruch ist weder eine \nspezialgesetzliche Anspruchsgrundlage noch eine solche \naufgrund sonstigen einfachen Rechts ersichtlich. Ein Recht des \nAntragstellers, vor Behandlung des Abschlußberichts im \nDeutschen Bundestag Gelegenheit zur Äußerung zu erhalten, läßt \nsich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten. Der \nSenat teilt hierzu im Ergebnis die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. Das Antragsvorbringen des Antragstellers \ngibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. \nVerfassungsrechtliche Normen kämen als Anspruchsgrundlage nur \nin Betracht, wenn Eingriffe in ihren Schutzbereich vorlägen. \nDies ist, gleichgültig ob sich der Antragsteller zur \nBegründung seines Anspruchs auf Art. 2 Abs. 1 GG, auf Art. 4 \nAbs. 1 GG, auf Art. 19 Abs. 4 GG oder auf Art. 103 Abs. 1 GG \nberuft, nicht der Fall. Die Arbeit der Enquete-Kommission \n\"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\", die nicht auf die \nUntersuchung einzelner Organisationen angelegt ist, stellt \nzumindest bis zur Veröffentlichung des Abschlußberichts ein \nparlamentarisches Internum dar, das grundsätzlich keine \nrechtlichen Außenwirkungen erzeugt. Dies folgt sowohl aus der \nRechtsstellung als auch aus dem Arbeitsauftrag von Enquete-\nKommissionen. \n\n16\n\nEnquete-Kommissionen finden ihre verfassungsrechtliche \nGrundlage nicht - wie Untersuchungsausschüsse - in Art. 44 GG, \nsondern in Art. 40 Abs. 1 GG. Der Deutsche Bundestag kann sie \n- wie im vorliegenden Fall geschehen - gemäß § 56 GO-BT im \nRahmen seiner Organisationsgewalt einsetzen, um Entscheidungen \nüber umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorzubereiten. \nIhre Aufgaben sind damit in erster Linie analytischer \nNatur.\n\n17\n\nVgl. Hoffmann-Riem/Ramcke, in: \nParlamentsbericht und Parlamentspraxis \nin der Bundesrepublik Deutschland, \n§ 47, Rdnr. 4.\n\n18\n\nDie gesamte, in Anlehnung an die für Ausschüsse geltenden \nVerfahrensregeln (vgl. § 74 GO-BT) gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 \nGO-BT, § 73 Abs. 3 GO-BT i.V.m. Ziffer I sowie Ziffer III der \ndazu ergangenen Richtlinien grundsätzlich nichtöffentliche \nKommissionstätigkeit dient der Sicherung einer unbefangenen, \nfreimütigen und vertrauensvollen Parlamentsarbeit,\n\n19\n\nvgl. v. Mangoldt/Klein/Achterberg/ \nSchulte, Das Bonner Grundgesetz, \n3. Aufl. 1991, Art. 42 Abs. 1 Rdnr. \n10.\n\n20\n\nSie zielt dabei gemäß § 56 Abs. 4 GO-BT auf die Erstellung \neines (Abschluß-) Berichts. Zur Erfüllung ihres Auftrages \nmüssen die Enquete-Kommissionen zunächst - vergleichbar einem \nGutachter - Materialien sammeln, sichten, analysieren oder \nbewerten. Soweit sich Enquete-Kommissionen in diesem \nZusammenhang zur Erfüllung ihres Auftrages nach außen wenden, \nsind sie zur Informationsbeschaffung auf die freiwillige \nMitarbeit aller Beteiligten angewiesen. Zwangsmittel, wie sie \nparlamentarischen Untersuchungsausschüssen gemäß Art. 44 \nAbs. 2 GG zur Verfügung stehen, die in Rechte Dritter \neingreifen können, haben sie nicht. Ein derartiger \nparlamentarisch-interner Erkenntnisprozeß begründet unter \nkeinem Gesichtspunkt den Anspruch des Antragstellers auf \nGewährung rechtlichen Gehörs.\n\n21\n\nVgl. zum Anspruch auf Akteneinsicht \nin die Unterlagen der Enquete-\nKommission \"Sogenannte Sekten und \nPsychogruppen\" OVG NW, Beschluß vom 9. \nJuni 1998\n- 5 B 1634/97 -.\n\n22\n\n2. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen,\n\n23\n\nvgl. Schenke, \"Reform\" ohne Ende - \nDas Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze, NJW 1997, 81, 91,\n\n24\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n25\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 935.\n\n26\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - \nbezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige \nRechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die \nSchwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im \nRahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n27\n\n3. Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung \nder Beschwerde. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, \nwelcher Grundrechtsbindung die Ausschußarbeit eines Parlaments \ngenerell unterliegt, bedarf, wie sich aus den Ausführungen zu \n1. ergibt, nicht der Klärung in einem zugelassenen \nBeschwerdeverfahren.\n\n28\n\n4. Schließlich bleibt die Divergenzrüge (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon deshalb ohne Erfolg, \nweil sich der vom Antragsteller angeführte Rechtssatz im \nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 1987 - 2 \nBvR 1178, 1179, 1191/86 -, BVerfGE 77, 1, 46, allein auf die \n(Ermittlungs-) Tätigkeit parlamentarischer \nUntersuchungsausschüsse bezieht; er ist auf die hier zu \nbeurteilende Arbeit einer Enquete-Kommission, die sich - wie \nbereits zu 1. dargelegt - auf die Informationsbeschaffung, \nSachverhaltsanalyse und Politikberatung für das Parlament \nbeschränkt, nicht übertragbar.\n\n29\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-15/5-b-1181-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-15/5-b-1181-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309455","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.034842+00:00"}}