{"status":"available","doknr":"OLD309466","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0612.9A2500.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-12","aktenzeichen":"9 A 2500/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der \nRechtssache nicht zu. Die Anforderungen an eine asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlich relevante exilpolitische Tätigkeit ist \nin der von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts geklärt. Diese Anforderungen gelten \nunabhängig von der Volkszugehörigkeit des jeweils \nexilpolitisch Tätigen. Konkrete Tatsachen, die eine Änderung \nder Rechtsprechung rechtfertigen könnten und im \nBerufungsverfahren zu klären wären, hat der Kläger nicht \nvorgetragen. Seine Ausführungen beschränken sich im \nwesentlichen auf die Darlegung, daß die iranische Regierung \narabischen Iranern äußerst mißtrauisch gegenüberstehe und \nMitglieder der arabischen Minderheit, die gegen die \nUnterdrückung der arabischen Kultur Widerstand leisteten, mit \ndrakonischen Strafen belegt würden. Daß der Auslandsdienst der \niranischen Sicherheitsbehörden jeden exilpolitisch Tätigen, \ninsbesondere auch den, der sich, wie der Kläger, nicht \nexponiert nach außen hin betätigt, namentlich erfaßt und somit \nauch den Kläger als Mitglied der arabischen Minderheit \nidentifiziert - und hierauf kommt es maßgeblich an -, ergibt \nsich aus dem Vortrag hingegen nicht.\n\n4\n\nDaß die Asylantragstellung in Verbindung mit einem \nlangjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nnicht die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG rechtfertigt, \nist in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ebenfalls \ngeklärt, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat. Diese \nRechtsprechung gilt allein für den Aspekt der \nAsylantragstellung und des Aufenthaltes in der Bundesrepublik \nDeutschland. Treten weitere Umstände hinzu, wie sie der Kläger \nim vorliegenden Fall geltend macht, ist auch nach der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, daß \ndiese zur Asylanerkennung oder Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz führen können, so daß auch insoweit ein \nKlärungsbedarf nicht besteht.\n\n5\n\nSchließlich sind auch die Voraussetzungen der Sippenhaft in \nder Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt.\n\n6\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n17. Mai 1996 - 9 A 1996/96.A -.\n\n7\n\nAuch insoweit hat der Kläger konkrete Tatsachen, die eine \nÄnderung der nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts für \ndie Feststellung der Sippenhaft geltenden Anforderungen \nrechtfertigen könnten und einer Klärung im Berufungsverfahren \nzuzuführen wären, nicht aufgezeigt. Die von ihm in Bezug \ngenommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden und \ndes Verwaltungsgerichts Köln lassen allenfalls \nRechtsauffassungen, nicht aber konkrete und klärungsbedürftige \nTatsachen erkennen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-12/9-a-2500-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-12/9-a-2500-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309466","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.918153+00:00"}}