{"status":"available","doknr":"OLD309465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0612.9A2468.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-12","aktenzeichen":"9 A 2468/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, je zur Hälfte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit die Klägerinnen eine Abweichung von dem Urteil des \n16. Senats des Berufungsgerichts vom 3. Mai 1988 \n- 16 A 10426/87 - geltend machen (Zulassungsgrund nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 2 AsylVfG), fehlt es schon an der nach § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG erforderlichen Darlegung, von welchem \nabstrakten Rechtssatz oder von welcher allgemeingültigen \nTatsachenfeststellung das Verwaltungsgericht abgewichen sein \nsoll.\n\n4\n\nUnabhängig davon liegt eine Abweichung in der Sache auch \nnicht vor. Ausweislich der Entscheidungsgründe des in Bezug \ngenommenen Urteils vom 3. Mai 1988 ist die beachtliche \nWahrscheinlichkeit der Gefahr der Sippenhaft zugunsten der \nKlägerin in jenem Verfahren wegen der Mitgliedschaft des als \nAsylberechtigter anerkannten Vaters der Klägerin in der Tudeh-\nPartei und seiner Aktivität für diese Partei bejaht worden. Um \nein solches Verhältnis zwischen nahen Familienangehörigen \nhandelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die \nKlägerin zu 1. sich lediglich auf die Aktivitäten des Cousins \nihres Mannes beruft. Daß die Grundsätze der Sippenhaft auch in \neinem solchen Verhältnis zum Tragen kommen, hat der 16. Senat \nmit dem genannten Urteil nicht entschieden.\n\n5\n\nDie Ausführungen der Klägerinnen unter Nr. 2 der Begründung \ndes Zulassungsantrages lassen die Geltendmachung eines \nZulassungsgrundes aus dem Katalog des § 78 Abs. 3 AsylVfG \nnicht erkennen. Ein Zusammenhang mit der Geltendmachung der \nAbweichung ist schon aufgrund der optischen Trennung der \njeweiligen Ausführungen nicht anzunehmen. Hinzu kommt, daß in \nder im Rahmen der Abweichungsrüge in Bezug genommenen \nEntscheidung vom 3. Mai 1988 zum Thema \"Asylantragstellung\" \njegliche Ausführungen fehlen und auch angesichts der \nAsylanerkennung der damaligen Klägerin allein aus dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft auch entbehrlich waren. Die \nAusführungen unter Nr. 2 der Begründung des Zulassungsantrags \nstellen sich demnach als ein - im Stil einer \nBerufungsbegründung abgefaßter - Angriff gegen die \ntatrichterliche Wertung des Verwaltungsgerichts dar, der als \nsolcher im Zulassungsverfahren unbeachtlich ist.\n\n6\n\nSchließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche \nBedeutung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zu. \nDie hierzu - sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob die bloße \nMöglichkeit eines Verdachtes und daran anknüpfende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen ausreichen, um mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr einer drohenden politischen \nVerfolgung annehmen zu können, bedarf keiner Klärung in einem \nBerufungsverfahren, weil sie in der Rechtsprechung geklärt \nist. Hiernach ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n\"zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 \n(169).\n\n8\n\nAbgesehen davon stellt sich die Frage, ob bereits die \nMöglichkeit eines Verdachtes im Rahmen der Vorverfolgung \nausreicht, nicht, weil das Verwaltungsgericht ausweislich \nseiner Ausführungen auf Seite 5 letzter Absatz bis Seite 7 \nerster Absatz des Urteilsabdrucks seine Entscheidung im \nwesentlichen damit begründet hat, daß gegen die Klägerin zum \nZeitpunkt ihrer Ausreise wegen ihrer Ausreise über dem \nFlughafen Mehrabad nichts vorlag und damit die Möglichkeit \neines Verdachtes notwendigerweise ausscheidet.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-12/9-a-2468-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-12/9-a-2468-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309465","retrieved":"2026-07-09 03:39:03.832368+00:00"}}