{"status":"available","doknr":"OLD309469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0610.14A807.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-10","aktenzeichen":"14 A 807/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des \nMietshauses K. S. in L. . \n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. September 1968 bewilligte der \nOberkreisdirektor des - damaligen - Rhein-Wupper-Kreises dem \nKläger und seiner Ehefrau für die Errichtung von 8 Wohnungen \neine Annuitätshilfe in Höhe von 15.646,50 DM sowie eine \nAufwendungsbeihilfe in Höhe von 5.108,-- DM jährlich. Unter \nAbschnitt D Nr. 2 des Bewilligungsbescheides war ausgeführt, \ndaß die Wohnungen auf die Dauer von 10 Jahren \nWohnungssuchenden vorbehalten seien, die die \nBewilligungsbehörde benenne. \n\n4\n\nUnter dem 8. Oktober 1987 wiesen der Kläger und seine \nEhefrau den Beklagten darauf hin, daß sie selbst in der \nzweiten Etage des Hauses H. straße eine lediglich 62,5 qm \ngroße Wohnung bewohnten, und baten darum, hinsichtlich der \nWohnung im Erdgeschoß Mitte des Hauses K. S. \neinen Eigenbedarf anzuerkennen. Daraufhin erteilte der \nBeklagte mit Bescheid vom 19. November 1987 dem Kläger die \nBerechtigung, mit der zu seinem Haushalt gehörenden \nFamilienangehörigen, der Ehefrau A. , die genannte \nWohnung zu beziehen.\n\n5\n\nNachdem der Beklagte anläßlich einer Besetzungskontrolle \nu.a. festgestellt hatte, daß die Wohnung von einer Familie \nZ. bewohnt war, ohne daß sich diese im Besitz einer \nWohnberechtigungsbescheinigung befand, wies er den Kläger \nunter dem 22. Juli 1993 auf diesen Tatbestand hin und bat \ngleichzeitig um Erklärung, ob die Benutzungsgenehmigung in \nAnspruch genommen worden oder eventuell seit dem Auszug der \nVormieter ein Leerstand der Wohnung zu verzeichnen gewesen \nsei. \n\n6\n\nDaraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe die \naus Kroatien stammende Familie aus humanitären Gründen \naufgenommen. Herr Z. habe ursprünglich nur vorübergehend \neine Bleibe finden sollen. Einige Zeit nach Bezug der Wohnung \nhabe er aber seine Ehefrau und zwei Kinder aus Kroatien \nnachkommen lassen. Inzwischen zähle die Familie fünf Köpfe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. November 1993 setzte der Beklagte \ngegen die Eheleute S. Geldleistungen in Höhe von \ninsgesamt 3.133,02 DM für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum \n17. September 1993 fest und führte zur Begründung aus: Seit \ndem Einzug der Mieter Z. zum 1. April 1992 seien die \nVoraussetzungen der genehmigten Selbstnutzung nicht mehr \ngegeben gewesen. Da sich die Mieter nicht im Besitz einer \nWohnberechtigungsbescheinigung befunden hätten, sei ihnen die \nWohnung zu Unrecht überlassen worden, so daß die Festsetzung \nder Geldleistungen gerechtfertigt sei. Es werde der Zeitraum \nberücksichtigt, in welchem die Wohnung an die Mieter Z. \nüberlassen worden sei. \n\n8\n\nDie Eheleute S. legten Widerspruch ein, dem der \nOberkreisdirektor Mettmann mit Bescheid vom 16. September 1994 \nteilweise stattgab. Er hob die umstrittene Heranziehung \ninsoweit auf, als sie die Ehefrau des Klägers betraf. \nDarüberhinaus berücksichtigte er für den Verstoß lediglich den \nZeitraum vom 1. Mai 1992 bis zum 31. August 1993, so daß sich \ndie Geldleistung auf 2.848,-- DM verringerte. Im übrigen wies \ner den Widerspruch zurück. \n\n9\n\nZur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der \nKläger sich darauf berufen, die Wohnung sei aufgrund der \nBenutzungsgenehmigung zur Unterbringung naher Verwandter \nverwendet worden. Daß schließlich auch der Mieter Z. dort \nvorübergehend untergebracht worden sei, um ihm fürs erste ein \nDach über dem Kopf zu verschaffen, sei seiner - des Klägers - \nGutmütigkeit und Hilfsbereitschaft entsprungen. Diese Lösung \nsei allenfalls für einen Zeitraum von einem Vierteljahr ins \nAuge gefaßt worden. Die weiteren, heute bekannten Folgen habe \ner weder absehen noch ahnen können. Er habe sich vielmehr \nspäter intensiv darum bemüht, die Beherbergung des Herrn \nZ. und seiner heimlich und ungestattet eingezogenen \nFamilie zu beenden und erst infolge einer Räumungsklage den \nAuszug bewirken können. Durch die Überlassung der Wohnung an \nden Jugoslawien-Flüchtling Z. habe er über seinen eigenen \nWohnraum verfügt, indem er unter Beschränkung eigener \nAnsprüche sich mit dem verbleibenden Wohnraum begnügt habe. \nDarin könne keine Belastung der Allgemeinheit erblickt werden. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n22. November 1993 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors Mettmann vom \n16. September 1994 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n15\n\nZur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung führt \nder Kläger aus: Ihm sei zugute zu halten, daß ihm an der \nWohnung ein eigenes Nutzungsrecht zur Unterbringung eigener \nGäste zugestanden habe. Daraus folge, daß die Wohnung während \nder Zeit, in der er und seine Familie keinen Besuch \nerwarteten, leergestanden habe. Wäre der Mieter Z. von ihm \nals Gast aufgenommen worden, hätte er ihn in der Wohnung \nunterbringen können. Dies sei die Ausgangssituation gewesen, \naufgrund deren sich der Kläger zur Hilfeleistung entschlossen \nhabe. Die Vergabe sei lediglich als vorübergehende Notmaßnahme \ngeplant worden, zumal er in der nächsten Zeit keine Gäste \nerwartet habe. Auch habe für den Kläger nicht der geringste \nZweifel bestanden, daß Herr Z. eine \nWohnberechtigungsbescheinigung erhalten würde, falls dies \nerforderlich sei. Daher sei ihm - dem Kläger - nie bewußt \ngeworden, schuldhaft gegen die Bestimmungen des \nWohnungsbindungsgesetzes verstoßen zu haben. Daß die Belegung \nder Wohnung letztlich eskaliert sei, indem sich der Mieter \ngeweigert habe, sie wieder zu räumen, und schließlich noch \nseine gesamte Familie habe nachkommen lassen, sei weder zuvor \nbesprochen worden noch vorhersehbar gewesen. Daher könne nicht \nvon einem schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des \nWohnungsbindungsgesetzes ausgegangen werden. Zudem sei zu \nberücksichtigen, daß ihm - dem Kläger - ein erheblicher \nfinanzieller Schaden entstanden sei, da der Mieter die Wohnung \nin einem chaotischen Zustand zurückgelassen habe. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n20\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im \nangefochtenen Urteil.\n\n21\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die \nangefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht \nin seinen Rechten verletzen - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -.\n\n24\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die \nrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der umstrittenen \nGeldleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgsetzes \n(WoBindG) vorliegen und Ermessensfehler bei der Festsetzung \nnicht erkennbar sind. Der Senat sieht deshalb von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab - § 130 b \nVwGO -.\n\n25\n\nLediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß ein \nVerschulden des Klägers für einen Teilzeitraum des \nwohnungsbindungsrechtlichen Verstoßes auch nicht deshalb \nentfällt, weil der Mieter Z. seiner Aufforderung, die \nWohnung zu räumen, nicht nachgekommen ist. Verschulden im \nSinne des § 25 Abs. 1 WoBindG ist als Handlungsverschulden, \nnicht als Zustandsverschulden zu verstehen. Das bedeutet, daß \ndas Verschulden sich auf die zum Verstoß führenden \ntatbestandsmäßigen Handlungen oder Unterlassungen beziehen, \njedoch das sich daran anschließende Andauern des Verstoßes \nnicht begleiten muß. Denn es entspricht dem Gedanken des mit \nder Erhebung von Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG \nverbundenen Schadensausgleiches, das Verschulden der \nschadensstiftenden Handlung zuzuordnen, so daß mißlungene \nVersuche der Folgenbeseitigung die schuldhafte Herbeiführung \ndes Schadens nicht betreffen.\n\n26\n\nVgl. Fischer-\nDieskau/Pergande/Schwender, \nWohnungsbaurecht, Band 3.1, § 25 \nWoBindG, Anm. 4.3, S. 24, m.w.N.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung \n(ZPO).\n\n28\n\nFür die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen \nVoraussetzungen, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-10/14-a-807-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-10/14-a-807-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309469","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.185223+00:00"}}