{"status":"available","doknr":"OLD309475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0609.5B1634.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"5 B 1634/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 9. Mai 1996 setzte der Deutsche Bundestag \ndie Enquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" \nein. Zur Erfüllung ihres Arbeitsauftrages, \"Informationen von \nund über sogenannte Sekten und Psychogruppen einzuholen, zu \nbündeln und aufzuarbeiten, den gesellschaftlichen Hintergrund \nder Entstehung und Ausbreitung des Phänomens zu analysieren, \neine bewertende Bestandsaufnahme der Ziele und Praktiken der \nOrganisationen sowie der damit in Zusammenhang stehenden \nProbleme zu erstellen und unter Überprüfung der Möglichkeiten \nund Grenzen staatlichen Handelns den aktuellen und absehbaren \nHandlungsbedarf festzustellen\" (BT-Drucksache 13/4477, S. 3), \nführte die Enquete-Kommission in der Folgezeit unter anderem \nnichtöffentliche Anhörungen zahlreicher Organisationen durch. \nMit Schreiben vom 4. Dezember 1996 lud die Vorsitzende der \nEnquete-Kommission auch den Antragsteller zu einer \nnichtöffentlichen Anhörung am 13. Januar 1997 ein. Dieser \nbeantragte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 \nAkteneinsicht. Die Vorsitzende der Enquete-Kommission lehnte \ndiesen Antrag mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 ab. Zur \nBegründung verwies sie darauf, daß die Enquete-Kommission \nentsprechend den Vorschriften für die Ausschüsse des Deutschen \nBundestages keine Einsicht in Unterlagen der laufenden \nWahlperiode gewähre. Zum Anhörungstermin am 13. Januar 1997 \nerschien die Pressesprecherin des Antragstellers, die sich \nunter Hinweis auf den Antrag auf Akteneinsicht sowie weitere \nVerfahrensanträge nicht zur Sache äußerte.\n\n4\n\nDen Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm \ndie Einsichtnahme in die im Rahmen des \nVerfahrens der Enquete-Kommission \n\"Sogenannte Sekten- und Psychogruppen\" \nangelegten Akten zu gewährleisten, \nsoweit kein übergeordnetes öffentliches \nGeheimhaltungsinteresse besteht,\n\n6\n\nhat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluß vom 16. Juni \n1997 abgelehnt.\n\n7\n\nZur Begründung seines fristgerecht gestellten Antrags auf \nZulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht der \nAntragsteller geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Beschlusses; auch weise die Rechtssache \nbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; \nüberdies komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\n10\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nDabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des \nRechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg.\n\n11\n\nVgl. zum Meinungsstand mit \nzahlreichen Nachweisen Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, \n932 f.\n\n12\n\nAuch bei Zugrundelegung dieser für den Antragsteller \ngünstigeren Rechtsauffassung hat sein Antrag keinen \nErfolg.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß \nder Antragsteller den für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendigen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Ihm steht \nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte \nAnspruch auf Einsicht in die Akten der Enquete-Kommission \n\"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" zu. Für einen derartigen \nAnspruch ist weder eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage \nnoch eine solche aufgrund sonstigen einfachen Rechts \nersichtlich. Dies hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt. \nInsbesondere scheidet ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 \nVwVfG schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht \nBeteiligter eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 9 VwVfG ist. \nDie Tätigkeit einer parlamentarischen Enquete-Kommission ist \nnicht auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung \nund den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß \neines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet, sondern auf \ndie Informationsbeschaffung, Sachverhaltsanalyse und \nPolitikberatung für das Parlament beschränkt; sie endet mit \neinem (Abschluß-)Bericht, der nach § 56 der Geschäftsordnung \ndes Deutschen Bundestages - GO-BT - lediglich der Vorbereitung \nparlamentarischer Entscheidungen dient.\n\n14\n\nVgl. Hoffmann-Riem/Ramcke, in: \nParlamentsrecht und Parlamentspraxis in \nder Bundesrepublik Deutschland, § 47, \nRdnr. 5, 52 ff.\n\n15\n\nEinen allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb \neines Verwaltungsverfahrens bzw. außerhalb des \nRegelungsbereichs spezialgesetzlicher Normen kennt die \nRechtsordnung nicht.\n\n16\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 5. Aufl. 1998, § 29 \nRdnr. 18.\n\n17\n\nSoweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß bei \nVorliegen eines berechtigten Interesses unter Umständen ein \nAnspruch Dritter darauf bestehen kann, daß über die Gewährung \nvon Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden \nwird,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1980 - 4 C 74.77 -, \nBVerwGE 61, 1, 22 f.; BVerwG, Urteil \nvom 1. Juli 1983 - 2 C 42.82 -, BVerwGE \n67, 300, 304; vgl. auch Bonk, a.a.O., \n§ 29, Rdnr. 18 m.w.N.,\n\n19\n\nfolgt auch daraus kein Anordnungsanspruch des \nAntragstellers. Die Vorsitzende der Enquete-Kommission \n\"Sogenannte Sekten und Psychogruppen\" hat in ihrem ablehnenden \nBescheid vom 20. Dezember 1996 ihren Entscheidungsspielraum \nrechtsfehlerfrei als durch die für die Arbeit von Enquete-\nKommissionen maßgebenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des \nDeutschen Bundestages sowie die Richtlinien für die Behandlung \nder Ausschußprotokolle gemäß § 73 Abs. 3 GO-BT beschränkt \nerachtet. Die Verfahrensregeln für die Ausschüsse sind auf die \nArbeit der Enquete-Kommissionen entsprechend anzuwenden (vgl. \n§ 74 GO-BT). Dies bedeutet, daß die Beratungen der Enquete-\nKommissionen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 1 \nSatz 1 GO-BT grundsätzlich nichtöffentlich sind, \n\n20\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 1952\n- 2 BvE 1/51 -, BVerfGE 1, 144, \n152,\n\n21\n\nund ein Recht auf Einsicht in Protokolle sowie sonstige \nUnterlagen auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 GO-BT i.V.m. \nZiffer I 1. sowie Ziffer III der dazu ergangenen Richtlinien \nnicht besteht. Diese Regeln sollen eine unbefangene, \nfreimütige und vertrauensvolle Kommissionsarbeit \nsicherstellen.\n\n22\n\nVgl. v. Mangoldt/Klein/Achterberg/ \nSchulte, Das Bonner Grundgesetz, \n3. Aufl. 1991, Art. 42 Abs. 1 Rdnr. \n10.\n\n23\n\nDer Antrag des Antragstellers gab keinen Anlaß, vom \nGrundsatz der Nichtöffentlichkeit - ausnahmsweise - \nabzuweichen.\n\n24\n\nEin Akteneinsichtsrecht des Antragstellers läßt sich auch \nnicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten. Der Senat \nteilt hierzu im Ergebnis die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts. Das Antragsvorbringen des Antragstellers \ngibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung. \nVerfassungsrechtliche Normen kämen als Anspruchsgrundlage für \nein Akteneinsichtsrecht nur in Betracht, wenn Eingriffe in \nihren Schutzbereich vorlägen. Dies ist, gleichgültig ob sich \nder Antragsteller auf das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nAbs. 1 GG fußende Recht auf informelle Selbstbestimmung, auf \nArt. 4 Abs. 1 GG, auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 \nAbs. 3 GG oder auf Art. 103 Abs. 1 GG beruft, nicht der Fall. \nDie Arbeit der Enquete-Kommission \"Sogenannte Sekten und \nPsychogruppen\" stellt zumindest bis zur Veröffentlichung des \nAbschlußberichts ein parlamentarisches Internum dar, das \ngrundsätzlich keine rechtlichen Außenwirkungen erzeugt. Dies \nfolgt sowohl aus der Rechtsstellung als auch aus dem \nArbeitsauftrag von Enquete-Kommissionen.\n\n25\n\nEnquete-Kommissionen finden ihre verfassungsrechtliche \nGrundlage nicht - wie Untersuchungsausschüsse - in Art. 44 GG, \nsondern in Art. 40 Abs. 1 GG. Der Deutsche Bundestag kann sie \n- wie im vorliegenden Fall geschehen - gemäß § 56 GO-BT im \nRahmen seiner Organisationsgewalt einsetzen, um Entscheidungen \nüber umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe vorzubereiten. \nIhre Aufgaben sind damit in erster Linie analytischer \nNatur.\n\n26\n\nVgl. Hoffmann-Riem/Ramcke, a.a.O., \n§ 47, Rdnr. 4.\n\n27\n\nDie gesamte, grundsätzlich nichtöffentliche \nKommissionsarbeit zielt dabei gemäß § 56 Abs. 4 GO-BT auf die \nErstellung eines (Abschluß-)Berichts. Zur Erfüllung ihres \nAuftrages müssen die Enquete-Kommissionen zunächst - \nvergleichbar einem Gutachter - Materialien sammeln, sichten, \nanalysieren oder bewerten. Soweit sich Enquete-Kommissionen in \ndiesem Zusammenhang zur Erfüllung ihres Auftrages nach außen \nwenden, sind sie zur Informationsbeschaffung auf die \nfreiwillige Mitarbeit aller Beteiligten angewiesen. \nZwangsmittel, wie sie parlamentarischen \nUntersuchungsausschüssen gemäß Art. 44 Abs. 2 GG zur Verfügung \nstehen, die in Rechte Dritter eingreifen können, haben sie \nnicht. Ihre Tätigkeit bleibt bis zur Vorlage des (Abschluß-\n)Berichts binnenparlamentarisch und ist deshalb grundsätzlich \nnicht geeignet, Rechte Dritter zu gefährden oder zu verletzen. \nEin derartiger parlamentarisch-interner Erkenntnisprozeß \nberührt vor seinem Abschluß grundsätzlich nicht \nVerfassungsrechte Dritter und begründet unter keinem \nGesichtspunkt einen Anspruch des Antragstellers auf \nAkteneinsicht.\n\n28\n\n2. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, \n\n29\n\nvgl. Schenke, \"Reform\" ohne Ende \n- Das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze, NJW 1997, 81, 91,\n\n30\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n31\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 935.\n\n32\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \n- bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige \nRechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die \nSchwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im \nRahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n33\n\n3. Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung \nder Beschwerde. Die vom Antragsteller aufgeworfenen \nmateriellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich aus den \nAusführungen zu 1. ergibt, nicht der Klärung in einem \nzugelassenen Beschwerdeverfahren.\n\n34\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3 VwGO.\n\n35\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/5-b-1634-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/5-b-1634-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309475","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.681371+00:00"}}