{"status":"available","doknr":"OLD309476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0609.2A6944.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"2 A 6944/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 7. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 1994 verpflichtet, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 25. November 1966 in O. geborene Klägerin \nreiste erstmals am 14. April 1991 nach Deutschland ein und \nheiratete hier am 11. Oktober 1991 Herrn B. G. . \nDieser ist seit 1978 im Besitz eines \nVertriebenenausweises.\n\n3\n\nAm 23. Dezember 1991 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme \nals Aussiedlerin. Sie gab an, sie sei deutsche Volkszugehörige \nmit deutscher Muttersprache und deutsch-russischer \nUmgangssprache in der Familie. Ihre Eltern seien deutsche \nVolkszugehörige.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 21. April 1992 teilte Herr G. mit, \ndie Klägerin sei nach der Heirat in die ehemalige Sowjetunion \nzurückgekehrt. Sie befinde sich derzeit auf Besuchsreise in \nDeutschland.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 10. Juli 1992 teilte das \nBundesverwaltungsamt dem Beigeladenen mit, es sei \nbeabsichtigt, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. \nDer Beigeladene verweigerte die Zustimmung, weil die Klägerin \nsich bereits ständig im Bundesgebiet aufhalte.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 7. Januar 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab, weil die Klägerin \nseit April 1991 unter einer Anschrift in Deutschland gemeldet \nsei, woraus auf eine ständige Wohnsitznahme zu schließen sei, \nund eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht vorliege.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 26. Januar 1994 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie sei 1991 \nnach ihrer Eheschließung für drei Monate zu ihren Eltern nach \nO. zurückgekehrt und dann wieder nach Deutschland \ngekommen. Sie habe eine am 21. August 1992 ausgestellte und \nbis zum 21. August 1995 gültige Aufenthaltserlaubnis.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n9\n\nAm 24. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nvorgetragen: Sie sei unstreitig deutsche Volkszugehörige. Es \nliege offensichtlich ein Härtefall vor, weil sie bei einem \nAbwarten des Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet eine \nlangfristige Trennung von ihrem Ehemann hätte hinnehmen \nmüssen. Dies verstoße gegen Art. 6 des Grundgesetzes. Man habe \nihr fälschlicherweise geraten, das Aufnahmeverfahren im \nHerkunftsgebiet abzuwarten, weil die Ehe nicht als Härtefall \nanerkannt werden könne.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 7. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 1994 \nzu verpflichten, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Eheschließung im \nBundesgebiet bedeute keine besondere Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, zumal der \nAufnahmeantrag erst nach der Eheschließung gestellt worden \nsei. Die Klägerin habe diese Situation mit der Absicht \nherbeigeführt, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes zu umgehen.\n\n15\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n13. September 1995 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe \nwird Bezug genommen.\n\n17\n\nGegen das am 16. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 14. November 1995 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Sie sei unstreitig deutsche \nVolkszugehörige und könne sich auf § 27 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes berufen. Es verstoße gegen Art. 6 \ndes Grundgesetzes, wenn sie ihren Wohnsitz für mehrere Jahre \nin die ehemalige Sowjetunion verlegen müsse, um das \nAufnahmeverfahren abzuwarten. Die Eheschließung könne ihr \nnicht als selbstgeschaffener Härtegrund angelastet werden. Der \nZweck des Aufnahmeverfahrens greife hier nicht.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 7. Januar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 1994 \nzu verpflichten, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung, weil die Beteiligten ihr Einverständnis \ndazu erklärt haben.\n\n27\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n28\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenen-gesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) mit der \nMaßgabe, daß sich das Vorliegen der \"sonstigen \nVoraussetzungen\" gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im \nfolgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin nach dem 30. Juni \n1990, jedoch vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet \nverlassen hat, ohne dort die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei \nVorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des \nVerlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß \nsich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, \nnach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür \nmaßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der \n\"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des \nAufnahmebescheides zu richten hat.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, \n938.\n\n30\n\nDie Versagung des Aufnahmebescheides würde für die Klägerin \neine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nbedeuten.\n\n31\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen \nHärte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck \ndes Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem \nErfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im \nHinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß dieses \nRegelerfordernis im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das \ndem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht und unbillig ist. Eine \nsolche Härte kann sich sowohl aus der individuellen Situation \ndes Einzelnen als auch aus einer dramatischen Veränderung der \nkollektiven Lage der Deutschen in den einzelnen Regionen der \nAussiedlungsgebiete ergeben.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, \n939 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache \n11/6937, S. 5 f.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich die besondere Härte aus \nder individuellen Situation der Klägerin. Abzustellen ist \ndabei auf den Zeitpunkt Anfang 1992, als die nach ihrer Heirat \nin der Bundesrepublik Deutschland zu ihren Eltern nach \nO. zurückgekehrte Klägerin endgültig in das \nBundesgebiet übersiedelte. Dabei geht der Senat davon aus, daß \ndie Klägerin, die nach ihrer Eheschließung mit Herrn B. \nG. am 11. Oktober 1991 in das Aussiedlungsgebiet \nzurückgekehrt war, um dort die Erteilung des unter dem 19. \nDezember 1991 beantragten Aufnahmebescheides abzuwarten, ihren \nWohnsitz und Lebensmittelpunkt im Jahre 1991 noch nicht nach \nDeutschland verlegt hatte. Es spricht nichts dafür, daß die \nKlägerin sich Ende 1991/Anfang 1992 nur besuchsweise bei ihren \nEltern aufhielt. Die mehrmonatige Rückkehr nach O. \ntrotz der Eheschließung in Deutschland ergibt nur dann einen \nSinn, wenn die Klägerin - wie sie auch vorträgt - sich zuvor \nnur besuchsweise in Deutschland aufgehalten hatte und das \nAufnahmeverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus durchführen \nwollte.\n\n34\n\nAnfang 1992 lagen die Voraussetzungen eines Härtefalles im \nSinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor, weil die Klägerin von ihrem \nbereits seit längerer Zeit im Bundesgebiet lebenden Ehemann \nwährend der Dauer des Aufnahmeverfahrens getrennt leben mußte \nbzw. für eine Anfang 1992 nicht abzusehende längere Zeit hätte \nleben müssen. Bei der Auslegung des § 27 Abs. 2 BVFG ist \nArt. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Schutzbereich des \nArt. 6 Abs. 1 GG umfaßt neben der Freiheit auf Eheschließung \nund Familiengründung auch das Recht auf ein eheliches und \nfamiliäres Zusammenleben.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai \n1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE \n76, 1, 42.\n\n36\n\nDementsprechend hat der Senat unter Berücksichtigung des \nSchutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG eine besondere Härte im \nSinne des § 27 Abs. 2 BVFG für den Fall angenommen, daß alle \nFamilienmitglieder deutsche Staatsangehörige bzw. zumindest \nDeutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und einige von ihnen \nim Bundesgebiet ihren ständigen Aufenthalt haben, weil sich \ndas Recht auf ein familiäres Zusammenleben dann jedenfalls auf \ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beziehe. \n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. März \n1998 - 2 A 5167/95 -.\n\n38\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nallerdings anerkannt, daß sich der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG \nfür das eheliche Zusammenleben nicht uneingeschränkt auf das \nGebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, wenn mindestens \nein Ehepartner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt.\n\n39\n\nVgl. grundlegend BVerfG, Beschluß \nvom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -, \nBVerfGE 51, 386 für die Ehe zwischen \neinem Deutschen und einem Ausländer \nsowie BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 1987 \n- 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 \nfür die Ehe zwischen Ausländern.\n\n40\n\nDie freie Entscheidung beider Eheleute, gemeinsam im \nBundesgebiet zu leben, verdient jedoch bereits dann besonderen \nstaatlichen Schutz, wenn nur einer der Ehepartner die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli \n1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, \n397.\n\n42\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden \nFall - der eine Ehepartner bereits seit Jahren zumindest die \nEigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG \nbesitzt und seit Jahren seinen Lebensmittelpunkt im \nBundesgebiet hat.\n\n43\n\nDem trägt auch das Ausländerrecht Rechnung, indem es in \n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dem ausländischen Ehepartner eines \nDeutschen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis einräumt.\n\n44\n\nDieser besondere Schutz führt im vorliegenden Fall dazu, \ndaß der Klägerin als Aufnahmebewerberin nicht entgegengehalten \nwerden kann, daß sie die Erteilung des Aufnahmebescheides im \nHerkunftsgebiet abwarten muß. Das Interesse ihres deutschen \nEhemannes daran, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft \ngleichberechtigter Partner im Bundesgebiet zu führen, ist \nBestandteil der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen \nwertentscheidenden Grundsatznorm,\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juli \n1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386, \n396,\n\n46\n\nund bei der Auslegung der einfachen Gesetze - hier des § 27 \nAbs. 2 BVFG - zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht aus den Bestimmungen betreffend Ehegatten von \nSpätaussiedlern des § 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG. Der \nBegriff des Ehegatten erfaßt hier Personen, die allein \naufgrund ihrer Stellung als Ehegatten in Aufnahmebescheide \neinbezogen werden, ohne die materiellen Voraussetzungen für \ndie Spätaussiedlereigenschaft erfüllen zu müssen. Die \nvorliegende Fallgestaltung betrifft hingegen Fälle, in denen \naus der Stellung als Ehegatte das Vorliegen einer besonderen \nHärte zu folgern ist.\n\n47\n\nIn dieses Recht und damit in den Schutzbereich des Art. 6 \nAbs. 1 GG wird eingegriffen, wenn das Vorliegen einer \nbesonderen Härte gemäß § 27 Abs. 2 BVFG im vorliegenden Fall \nverneint wird, obwohl der Ehemann der Klägerin, der bereits \nseit einigen Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Bundesgebiet \nhat, und sie selbst die Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet \nführen wollen. Die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs kann \nsich bei dem vorbehaltlos gewährten Grundrecht aus Art. 6 \nAbs. 1 GG nur aus kollidierendem Verfassungsrecht ergeben; \neine derartige Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Das \nöffentliche Interesse, den Zustrom der Aufnahmebewerber in \ngeordnete Bahnen zu lenken, hat keinen Verfassungsrang. Der \nunbestimmte Rechtsbegriff der \"besonderen Härte\" im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 BVFG ist daher verfassungskonform dahingehend \nauszulegen, daß in der vorliegenden Fallgestaltung eine \nbesondere Härte anzunehmen ist.\n\n48\n\nAnders für den Fall der \nEheschließung nach Übersiedlung in die \nBundesrepublik Deutschland OVG NW, \nUrteil vom 28. November 1996 - 22 A \n5216/94 -, abgedruckt in von \nSchenckendorff, Vertriebenen- und \nFlüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, \nStand Juni 1998, 41.1.1.60; OVG NW, \nUrteil vom 27. Juli 1994 - 2 A \n1141/94 -, abgedruckt in von \nSchenckendorff, a.a.O., C \n40.2.3.12.\n\n49\n\nDie Klägerin erfüllt auch die \"sonstigen Voraussetzungen\" \nim Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Sie ist als deutsche \nVolkszugehörige Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \na.F.. Hiervon sind die Beklagte und der Beigeladene \nübereinstimmend ausgegangen. Der Aufnahmebescheid ist nur \ndeshalb nicht erteilt worden, weil der Beigeladene seine \nZustimmung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 BVFG aufgrund des \n(vorübergehenden) Aufenthalts der Klägerin in der \nBundesrepublik Deutschland im Jahre 1991 nicht erteilte.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, \nweil die Frage, ob eine besondere Härte im Sinne des § 27 \nAbs. 2 BVFG unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG \nherzuleiten sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/2-a-6944-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/2-a-6944-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309476","retrieved":"2026-07-09 03:39:04.769454+00:00"}}