{"status":"available","doknr":"OLD309482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0609.16A1939.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"16 A 1939/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, \nweil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe \nvorliegt.\n\n3\n\nAn der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.V. § 124 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO.\n\n4\n\nSolche folgen zum einen nicht aus Bedenken dagegen, daß das \nVerwaltungsgericht den Kläger, der als nichtehelicher Vater \nmit seinem Kind und dessen Mutter zusammenlebt, als \nbeitragspflichtigen Elternteil im Sinne von § 17 Abs. 1 GTK \nangesehen hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtes bestehen nur dann, wenn \ndie für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechenden Gründe \ndie etwa für ihre Richtigkeit sprechenden Gesichtpsunkte \ndeutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zugelassenen \nRechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. \nNovember 1997 - 11 B 2005/97 -, DVBl. \n1998, 244.\n\n6\n\nDer Senat erkennt der Frage nach der Beitragspflichtigkeit \ndes nichtehelichen Vaters zwar grundsätzliche Bedeutung zu \n(vgl. Beschluß vom 16. Februar 1998 - 16 A 5678/97 -), sieht \naber mit dem Zulassungsvorbringen nichts vorgetragen, was die \ndahingehende - mit den Beschlüssen des Senates vom 11. \nNovember 1996 - 16 B 343/96 - bzw. vom 25. November 1996 - 16 \nB 2617/96 -, NJW 1997, 1024 = NWVBl. 1997, 186 \nübereinstimmende - Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der \nerforderlichen Intensität in Frage zu stellen vermag. Der \nbewußt an die Stelle von \"Perso-\nnensorgeberechtigte\" getretenen Wortwahl \"Eltern\" in § 17 \nAbs. 1 GTK läßt sich nicht ohne weiteres unter \nBerücksichtigung der Motive des Gesetzgebers in der \nLandtagsdrucksache 11/5973 jegliche materielle Bedeutung \nabsprechen. Wenn der Gesetzgeber klarstellen wollte, \"daß auch \nbei von Amts wegen bestellten Personensorgeberechtigten \nweiterhin die Eltern zur Zahlung des Elternbeitrages \nverpflichte sind\" (a.a.O. S. 15), mag das vielmehr nichts \nanderes heißen, als daß der Gesetzgeber sich auch schon zur \nbisherigen Gesetzesfassung - ungeachtet deren tatsächlicher \nAuswirkungen bei Abweichungen vom Normalbild der Familie - \neine grundsätzliche Beitragspflicht der Eltern vorgestellt \nhatte und sich gerade an dieser Zielvorstellung nichts ändern \nsollte. Daß die auch von dem Kläger nicht angegriffene \nAuslegung des verwandten Elternbegriffes nach den Vorschriften \ndes bürgerlichen Rechtes den nichtehelichen Vater umfaßt, hat \nder Senat im übrigen zu der ähnlichen Vorschrift des § 91 Abs. \n2 KJHG bereits entschieden. \n\n7\n\nVgl. Urteil vom 16. Januar 1998 \n- 16 A 4089/93 -, FamRZ 1994, 1114 \nm.w.N.\n\n8\n\nWelche Erheblichkeit es haben soll, daß kein Fall bekannt \nist, bei dem der Begriff \"Eltern\" nach dem früheren \nKindergartenrecht auch auf den nichtehelichen Vater Anwendung \ngefunden hat, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht \nnachvollziehbar ist es, warum der Begriff der Eltern an die \nEhelichkeit bzw. Nichtehelichkeit der Abstammung gemäß § 1591 \nff, 1600 a ff BGB oder an die elterliche Sorge für eheliche \nbzw. nichteheliche Kinder gemäß §§ 1626 ff, 1705 ff BGB \nanknüpfen soll. Als Ausgangspunkt für eine Heranziehung zu \nLeistungen zugunsten des Kindes kommt - jedenfalls seitdem \nSchuldner nicht mehr der Personensorgeberechtigte ist - \nersichtlich nur die Unterhaltspflicht der Eltern nach §§ 1601, \n1602 Abs. 2 BGB in Betracht. Dabei ist gemäß § 1589 BGB allein \ndie biologische Abstammung maßgeblich. Es ist nicht \nersichtich, daß das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \nin irgendeiner Weise auf die vertraglichen Rechtsbeziehungen \nabstellt.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen \nUrteils im Ergebnis vermag der Senat zum anderen auch insoweit \nnicht anzunehmen, als das Verwaltungsgericht von einer \numfassenden Berechtigung des Beklagten ausgegangen ist, die \nElternbeiträge vom Kläger auch für die Vergangenheit \nnachzufordern. Zwar stellt es keine Reaktion auf die \nVeränderung der Einkommensverhältnisse im Sinne von § 17 Abs. \n5 Satz 3 GTK dar, wenn im Nachhinein die - für einen früheren \nBescheid gegenüber dem anderen Gesamtschuldner angenommene - \nBetreuungsart des Kindes richtiggestellt wird. Gleichfalls \nzumindest unklar ist, ob § 17 Abs. 5 GTK eine - nach § 28 Abs. \n1 GTK maßgebliche - abschließende Sonderregelung auch für den \nFall enthält, daß das Jugendamt das für das Einkommen geltende \nRecht hier zunächst einmal falsch angewandt hat. Die \nBerücksichtigung nur des Einkommens der Kindesmutter in den \nfrüheren Bescheiden beruhte nicht entscheidend darauf, daß dem \nBeklagten die Einkommensdaten des Klägers erst nachträglich \nbekanntgeworden sind. Ausgangspunkt war vielmehr eine \nsachwidrige Ermittlung des für eine korrekte Gesetzesanwendung \nerforderlichen Informationsmaterials, indem mit dem Vordruck \nzum Elternbeitrag, der dem auch an den Kläger gerichteten \nSchreiben vom 10. Mai 1994 beigefügt war, Angaben nur zu den \nVerhältnissen der Personensorgeberechtigten erbeten wurden. \nSoweit vor diesem Hintergrund § 17 Abs. 5 GTK voraussichtlich \nnicht angewandt werden kann, würde das allein aber nicht \nausreichen, das Entscheidungsergebnis zu erschüttern. Nach dem \nVortrag des Klägers soll vielmehr erst die Anwendbarkeit des § \n45 SGB X seine Heranziehung - was die Vergangenheit betrifft - \nin Frage stellen. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens \nist jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß es sich hier bei der \nFestsetzung eines zu niedrigen Elternbeitrages nach dem GTK \nneben der mit der Festsetzung selbstverständlich verbundenen \nBelastung auch um eine Begünstigung handelt, die durch die \nangefochtenen Bescheide zurückgenommen werden soll. Diese \nFrage kann allenfalls als offen erachtet werden. Es spricht \nnämlich manches dafür, auf die Elternbeiträge als \nsozialrechtliche Abgabe eigener Art die abgabenrechtliche \nRechtsprechung zu übertragen, die in Gebühren- und \nBeitragsbescheiden regelmäßig nur eine Belastung und nicht \nzugleich die Begünstigung des \"kein Mehr Forderns\" sieht und \ndeshalb die Nacherhebung von zu gering festgesetzten Abgaben \nohne die Einschränkungen verfahrensrechtlicher Vorschriften \nüber die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zuläßt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli \n1968 - VII C 48.66 -, BVerwGE 30, 132 \nund vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, \nBVerwGE 67, 129; OVG NW, Urteil vom \n25. Februar 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ \n1983, 172; VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n23. November 1995 - 2 S 2947/94 -, \nNVwZ-RR 1997, 120 m.w.N.; VGH Kassel, \nBeschluß vom 2. Oktober 1980 - V TH \n13/80 -, NJW 1981, 596.\n\n11\n\nGerade im vorliegenden Fall, in dem Schriftwechsel auch mit \ndem Kläger geführt worden und wiederholt von der \nBeitragspflicht der Eltern die Rede ist, läßt sich dem nur an \ndie Kindesmutter gerichteten Bescheid vom 18. Juli 1994 \nschwerlich als konkludente Regelung eine Begünstigung des mit \ndem Bescheid nicht ausdrücklich angesprochenen Klägers \nentnehmen. Daß der Änderungsbescheid vom 24. Mai 1995 in \ndieser Hinsicht den Regelungsumfang erweitern sollte, entbehrt \neines ersichtlichen Anlasses. Vom Tenor her handelt es sich \nausschließlich um belastende Verwaltungsakte. Überzeugende \nArgumente für eine Anwendung der Auffassung, nach der es sich \nbei einer zu niedrigen Festsetzung der Elternbeiträge dennoch \ngrundsätzlich um eine begünstigende Regelung im Sinne von § 31 \nSGB X handelt, \n\n12\n\n- so Voßhans, Elternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, Hamburg 1995, \nRn. 65 -\n\n13\n\ngerade auf den vorliegenden Fall hat der Kläger nicht \ngeliefert und drängen sich auch sonst nicht auf. Eine \nVergleichbarkeit mit dem vom Bundessozialgericht entschiedenen \nFall der Festlegung einer Umlage zur Winterbauförderung\n\n14\n\n- vgl. Urteil vom 12. Februar 1992\n- 10 RAr 6/90 -, BSGE 70, 117 (120) -\n\n15\n\nist zumindest nicht offensichtlich. Dazu, inwieweit die \nBescheide auch als rein belastende Verwaltungsakte hier einen \ngeeigneten Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes \nVertrauen abgeben,\n\n16\n\n- vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom \n18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, \n141 (144) m.w.N. -\n\n17\n\nhat der Kläger nichts dargelegt.\n\n18\n\nOb der angeschnittenen Problematik grundsätzliche Bedeutung \nzuzumessen ist, kann offen bleiben, weil der Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Kläger nicht geltend gemacht \nworden ist.\n\n19\n\nDie Ausführungen dazu, daß die Berufung zuzulassen sei, \nweil ein Verfahrensfehler vorliege, können die Zulassung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht begründen. Der Kläger hat \nentgegen § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO einen konkreten \nVerfahrensmangel schon nicht ausreichend dargelegt. Namentlich \nder Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG \nverpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer \nPartei zu folgen, und gewährt keinen Schutz gegen \nEntscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder \nganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise nur dann festgestellt \nwerden, wenn sich - wie hier aber nicht näher dargetan - aus \nden besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß \ndas Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht \nzur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich \nnicht in Erwägung gezogen hat.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. \nOktober 1991 - 2 B 104/91 - JURIS-\nDokument 212964 m.w.N.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/16-a-1939-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1589","ref_norm":"1589","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/16-a-1939-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309482","retrieved":"2026-07-09 03:39:05.303236+00:00"}}