{"status":"available","doknr":"OLD309481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0609.15A6852.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-09","aktenzeichen":"15 A 6852/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.506,25 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger waren und sind Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung A , Flur 50, Flurstück 37. Mit Baugenehmigung \nvom 11. August 1980 wurde ihnen die Errichtung eines \nEinfamilienhauses gestattet. In den Bauunterlagen war das \ngenannte Flurstück als Baugrundstück bezeichnet. Unter Punkt \n10 der Baugenehmigung heißt es: \"Die in der wasserrechtlichen \nErlaubnis vom 8.7.1980 enthaltenen Bedingungen, Auflagen und \nHinweise sind Bestandteil dieser Baugenehmigung. Für die \nAusführung der Abwasseranlage sind die geprüften Bauvorlagen \nzur wasserrechtlichen Erlaubnis verbindlich.\" Mit \nwasserrechtlicher Erlaubnis vom 8. Juli 1980 wurde den Klägern \ndie Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer in das \nGrundwasser erlaubt. Nach dem zur wasserrechtlichen Erlaubnis \ngehörenden Plan war die Verlegung von Rieselrohren auf dem \nFlurstück 37 beantragt, genehmigt wurde allerdings die \nVerlegung dieser Versickerungsstränge auf dem Flurstück 37 \nunter Weiterverlegung zweier Stränge nach Nordwesten etwa 8 m \nauf das Nachbargrundstück, das ehemalige Flurstück 38, aus dem \ndas Flurstück 171 herausparzelliert wurde, deren Eigentümer \ndie Kläger seit dem 5. November 1981 sind. Auf dem genannten \nPlan wurde auf dem Nachbargrundstück der Vermerk \n\"Grundstückszukauf\" angebracht. Seit dem 24. Juli 1992 besteht \ndie Möglichkeit, Abwasser in den vor dem Flurstück 37 \nverlegten Kanal einzuleiten. Die Grundstücke der Kläger sind \nnicht überplant, jedoch existiert die Satzung über die \nFestlegung der Grenzen für einen Teilbereich des im \nZusammenhang bebauten Ortsteiles C vom 1. März 1979, \nwonach das Flurstück 37 und ein nordwestlich daran \nangrenzender Teil des Flurstücks 171 innerhalb des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils \nC liegen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. August 1992 zog der Beklagte die \nKläger zu einem Kanalanschlußbeitrag über 9.457,50 DM heran, \nwobei der Beklagte die Fläche des Flurstücks 37 mit 653 qm und \nweitere 374 qm aus dem Flurstück 171 unter Anwendung der \nsatzungsmäßigen 50 m-Tiefenbegrenzung zugrundelegte. Dagegen \nerhoben die Kläger insoweit Widerspruch, als auch die \nTeilfläche aus dem Flurstück 171 veranlagt wurde, für die sie \neine Beitragspflicht nicht als gegeben ansahen. Den \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n23. November 1992 zurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger \nvorgetragen: Das teilweise veranlagte Flurstück 171 liege im \nAußenbereich. Eine Zusammenfassung der genannten Teilfläche \nmit dem Flurstück 37 zu einer wirtschaftlichen Einheit sei \nnicht zulässig, da dieses selbständig bebaubar sei, wie sich \naus der Baugenehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis, \ndie sich allein auf das Flurstück 37 bezögen, ergebe. Der \nErwerb des Flurstücks 171 sei nur erfolgt, um dieses \ngärtnerisch zu nutzen. Ein Zukauf sei von der \nGenehmigungsbehörde nicht gefordert worden. Die Mitnutzung des \nFlurstücks 171 sei weder erforderlich noch rechtlich möglich \ngewesen. Die nur für eine Übergangszeit erfolgte Verlegung von \nVerrieselungssträngen auf dem Flurstück 171 sei für die \nrechtliche Beurteilung des Flurstücks 37 nicht von Belang, da \nVerrieselungsstränge keine baulichen Anlagen seien.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n28. August 1992 in der Gesalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. November \n1992 insoweit aufzuheben, als \nKanalanschlußbeiträge auch für das \nFlurstück 171 gefordert werden.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Die gesamte aus den Flurstücken 37 und \n171 gebildete Fläche sei bis zur Tiefenbegrenzung \nbeitragspflichtig, da es sich um eine wirtschaftliche Einheit \nhandele. Das Flurstück 171, auf dem sich ein Hausgarten und \nein Schuppen befänden, werde einheitlich mit dem Flurstück 37 \ngenutzt. Nach der Erlaubnis vom 8. Juli 1980 solle sich die \nUntergrundverrieselung auch auf das Flurstück 171 erstrecken, \nso daß auch dadurch eine wirtschaftliche Einheit gebildet \nwerde.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Dagegen richtet sich die rechtzeitig \neingelegte Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Die \nbeiden Flurstücke bildeten als zusammenhängender Grundbesitz \neine selbständige wirtschaftliche Einheit, die einheitlich und \nhinsichtlich des Flurstücks 171 nicht etwa nur \naußenbereichstypisch genutzt werde. Unerheblich sei, wo nach \nder Ortslagenabgrenzung der im Zusammenhang bebaute Ortsteil \nende, da es nicht erforderlich sei, daß bauakzessorische \nFlächen eines Baugrundstücks selbst bebaubar seien. Hier sei \nvielmehr die Tiefenbegrenzung maßgeblich.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils die Kläger mit der Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Kläger stellen im Berufungsverfahren keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zwar \nzulässig, aber unbegründet, so daß sie abzuweisen ist. Der \nangefochtene Bescheid ist, soweit er eine Teilfläche des \nFlurstücks 171 beitragsrechtlich veranlagt, rechtmäßig und \nverletzt deshalb keine Rechte der Kläger (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n17\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NW in Verbindung \nmit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung \nder Gemeinde B vom 25. November 1983 in der \nFassung der Fünften Nachtragssatzung vom 12. Dezember 1991 \n(BGS). Gemäß § 1 BGS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres \ndurchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und \nErweiterung der öffentlichen Abwasseranlage einen \nAnschlußbeitrag, der gemäß § 5 Abs. 1 BGS entsteht, sobald das \nGrundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen \nwerden kann, hier also am 24. Juli 1992. Gegenstand der \nBeitragspflicht sind gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b BGS \nGrundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden können und für die eine bauliche und \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der \nVerkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten \nbaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Das \nklägerische Grundstück, das in dem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil C \n liegt, erfüllt diese Voraussetzungen. \n\n18\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger umfaßt dieses Grundstück \nnicht nur das Flurstück 37, sondern auch das Flurstück 171 bis \nzur 50 m-Tiefenbegrenzung nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. a BGS. \nGrundstück im Sinne des Anschlußbeitragsrechts des KAG NW ist \nnämlich unabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung \nausdrücklich geregelt ist, jeder demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen \nwerden kann.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n27. November 1997 - 15 A 7031/95 -, S. \n2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl \n1996, 64 (65).\n\n20\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten \nist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. Januar \n1980 \n- 2 A 159/79 -, KStZ 1980, 214 \n(215).\n\n22\n\nDavon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen \nvergrößert oder verkleinert werden muß. \n\n23\n\nHier ist eine Vergrößerung um das Flurstück 171 \nerforderlich. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem bloßen \nUmstand einer einheitlichen Nutzung der Flurstücke zu \nWohnzwecken (Wohngebäude auf Flurstück 37, gärtnerische \nNutzung auf Flurstück 171). Der Begriff der wirtschaftlichen \nEinheit verlangt für eine Zusammenlegung von Flächen ein \nMindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. \nEine solche wird durch die rechtlich nur mögliche oder \nvorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht aber durch \neine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung.\n\n24\n\nSo für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, \nUrteil vom 20. Juni 1973\n- IV C 62.71 -, KStZ 1974, 11 (12); \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl., § 34 Rdnr. 6, \n§ 17 Rdnr. 6.\n\n25\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist als \nFall einer vorgeschriebenen gemeinsamen Nutzung bei schon \nbebauten Grundstücken die bauaufsichtlich genehmigte und \nverwirklichte Nutzung anerkannt. Für die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit ist auf das abzustellen, was im \nEinzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten \nBaugenehmigung an Bausubstanz vewirklicht worden ist.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 9. \nSeptember 1996 - 15 B 1651/96 -, S. 2 \nf. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -, \nNVwZ-RR 1997, 62 (63); zur \nKennzeichnung des Baugrundstücks in den \nBauunterlagen vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 \nBauPrüfVO.\n\n27\n\nDieser anerkannte Fall bauaufsichtlich genehmigter und \nverwirklichter baulicher Nutzung eines aus mehreren \nFlurstücken gebildeten Baugrundstücks liegt hier allerdings \nnicht vor. Das in dem Lageplan zur Baugenehmigung vom \n11. August 1980 durch Gelbeinfassung gekennzeichnete \nBaugrundstück, auf dem das bauaufsichtlich genehmigte Wohnhaus \nerrichtet wurde, besteht allein aus dem Flurstück 37. Die \nNotwendigkeit der Einbeziehung des Flurstücks 171 zur Bildung \neiner aus diesem und dem Flurstück 37 bestehenden \nwirtschaftlichen Einheit ergibt sich jedoch aus der \nwasserrechtlichen Erlaubnis vom 8. Juli 1980, auf die Nr. 10 \nder Baugenehmigung Bezug nimmt. In dem zur wasserrechtlichen \nErlaubnis gehörenden Lageplan ist die Errichtung einer \nAbwasseranlage durch Verlegung von Rieselrohren auch auf dem \nNachbargrundstück vorgesehen. Durch Bescheinigung vom 3. März \n1982 wurde von der örtlichen Wasserbehörde bescheinigt, daß \ndie Entwässerungsanlage entsprechend der Erlaubnis vom 8. Juli \n1980 erstellt worden ist.\n\n28\n\nNach der bau- und wasserrechtlichen Genehmigungslage war \nsomit die bauliche Ausnutzung des Flurstücks 37 nur möglich, \nwenn auf dem südöstlichen Teil des Nachbargrundstücks ein Teil \nder Entwässerungsanlage erstellt wurde. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, wie die Kläger meinen, ob die Verrieselungsrohre \neine bauliche Anlage darstellen. Vielmehr wird das notwendige \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke 37 \nund 171, die es rechtfertigt, eine wirtschaftliche Einheit \nanzunehmen, durch die genannten Genehmigungen und deren \nVerwirklichung hergestellt. \n\n29\n\nUnerheblich ist auch, daß, wie die Kläger ausführen, weder \nein Zukauf einer nordwestlich an das Flurstück 37 angrenzenen \nFläche von der Bauordnungs- oder Wasserbehörde gefordert \nworden sei, noch eine Einbeziehung des Flurstücks 171 \nerforderlich gewesen sein soll. Es kommt nicht auf die \nEntstehungsgeschichte oder die Erforderlichkeit der \nBaugenehmigung und der wasserrechtlichen Erlaubnis an, sondern \ndarauf, daß diese Genehmigungen als Rechtstatsache den \nerforderlichen rechtlichen Zusammenhang hergestellt haben und \nihnen entsprechend die Bausubstanz errichtet wurde.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheitert \ndie Bildung der genannten wirtschaftlichen Einheit nicht \ndaran, daß die die Beitragspflicht auslösende Möglichkeit der \nEinleitung von Abwasser in den Mischwasserkanal am 24. Juli \n1992 die Notwendigkeit der Existenz einer auf das Flurstück \n171 übergreifenden Entwässerungsanlage gerade entfallen \nließ.\n\n31\n\nDies ergibt sich daraus, daß im für die Beitragsentstehung \nmaßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit, Abwasser \nin den Mischwasserkanal einzuleiten, es noch notwendig blieb, \ndie Entwässerungsanlage in der Weise umzugestalten, daß das \nAbwasser in die - bereits seit 1985 verlegte - \nHausanschlußleitung eingeleitet und die Grundstückskläranlage \nnebst Verrieselungsnetz stillgelegt wurden. Zum Anschluß an \ndie öffentliche Abwasseranlage verblieben den Klägern drei \nMonate nach Bekanntmachung der Anschlußmöglichkeit (§ 5 Abs. 5 \nder Entwässerungssatzung der Gemeinde B vom \n18. Dezember 1986 - EWS -), zur vollständigen Stillegung der \nGrundstücksentwässerungsanlage verblieben ihnen acht Wochen \nnach dem Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage (§ 8 \nAbs. 5 EWS), wobei für die Änderung von Anlagen und \nEinrichtungen auf Grundstücken zur Ableitung oder Reinigung \nvon Abwasser eine Erlaubnis und sodann eine \nBenutzungsgenehmigung erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 EWS). Der \noben beschriebene rechtliche Zusammenhang zwischen den \nFlurstücken 37 und 171 war also im Zeitpunkt des Entstehens \nder Beitragspflicht noch nicht aufgelöst. Ob dieser \nZusammenhang später durch Erteilung einer Erlaubnis zur \nÄnderung der Entwässerungsanlage und zur Genehmigung ihrer \nBenutzung aufgehoben wurde, kann daher offenbleiben.\n\n32\n\nSchließlich unterfällt auch das gesamte Flurstück 171 bis \nzur satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung der Beitragspflicht. Für \neine Beschränkung der wirtschaftlichen Einheit auf einen Teil \ndes Flurstücks 171, etwa auf die von den Verrieselungssträngen \nin Anspruch genommene Fläche, ist kein Raum. Eine solche, die \nBuchgrundstücksgrenzen des Flurstücks 171 unberücksichtigt \nlassende Bildung wirtschaftlicher Einheiten kommt bei einer \naus einem Buchgrundstück und einer Teilfläche eines anderen \nBuchgrundstücks zu bildenden wirtschaftlichen Einheit von \nvornherein dann nicht in Betracht, wenn - wie hier - allein \ndie Ausschöpfung einer Restfläche bis zur satzungsmäßigen \nTiefenbegrenzung in Rede steht. Kleinere wirtschaftliche \nEinheiten als die Flächen, die durch die satzungsmäßige \nTiefenbegrenzung als typischerweise erschlossen gelten, sind \nnicht zu bilden.\n\n33\n\nSchließlich ist auch unerheblich, ob der veranlagte Teil \ndes Flurstücks 171 ganz oder zum Teil im Außenbereich liegt. \nSatzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines \nGrundstücks zu Kanalanschlußbeiträgen ist zwar regelmäßig, daß \nes bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, daß es in seiner \nvollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt \nund damit - vorbehaltlich der Anforderungen des Sich-Einfügens \nin die Eigenart der näheren Umgebung der gesicherten \nErschließung - in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Mit \nder kanalanschlußbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung wird \nkeine Abgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig \ndavon generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der \nEntwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter \naufweisendes Grundstück begrenzt.\n\n34\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 25. \nFebruar 1997 - 15 B 265/97 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n35\n\nGegen die Berechnung der Höhe des festgesetzten Beitrags \nhaben die Kläger Einwendungen nicht erhoben. Umstände, die zu \neinem geringeren Beitrag führen würden, sind auch nicht \nersichtlich.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n38\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. \n2 GKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/15-a-6852-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-09/15-a-6852-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309481","retrieved":"2026-07-09 03:39:05.214135+00:00"}}