{"status":"available","doknr":"OLD309487","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0608.9A3099.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-08","aktenzeichen":"9 A 3099/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 504,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nEs entspricht hinsichtlich des Beklagten allein geltend \ngemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dem in § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO niedergelegten Darlegungserfordernis. \n\n4\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn diese \neine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige \nund für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage \ndes materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes ist die Rechtsfrage auszuformulieren und \nsubstantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für \ngrundsätzlich hält. \n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt der Beklagte mit seinem Antrag \nnicht dargetan. Er hält zwar die Rechtsfrage für \nklärungsbedürftig, ob die Vermeidung von Kostensteigerungen, \ndie durch die erstmalige Umsetzung der gesetzlichen Regelung \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetzes -LAbfG- vom \n21. Juni 1988 (GV NW S. 250) in der Fassung vom 7. Februar \n1995 (GV NW S. 134) zu erwarten sind, zu den Aspekten zählt, \ndie ein Abweichen von den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \nrechtfertigen kann. Den Ausführungen des Beklagten ist aber \nnicht zu entnehmen, warum und in welcher Höhe Kosten bei der \nerstmaligen Umstellung auf einen anderen Gebührenmaßstab \nanfallen würden, die dem Gebührenpflichtigen auf lange Sicht \njeglichen Anreiz zur Abfallvermeidung nehmen würden und \ndeshalb die Beibehaltung des Personenmaßstabes im Hinblick auf \ndie gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \nrechtfertigen könnten. Auch der Hinweis des Beklagten, daß \nwegen der möglichen erneuten Novellierung des § 9 Abs. 2 LAbfG \ndurch den Landesgesetzgeber im Rahmen der Ermessensentscheiung \nauf die Anschaffung von zusätzlichen Abfallbehältern \nverzichtet werden könne, läßt einen Grund für die Zulassung \nder Berufung nicht erkennen. Denn - wie der Beklagte selbst \nzutreffend bemerkt - ist bei der Überprüfung der Gültigkeit \nder Abfallgebührensatzung für das Jahr 1996 auf die derzeit \ngültige Rechtslage abzustellen; geplante Gesetzesänderungen \nsind insoweit ohne rechtliche Relevanz, zumal der \nSatzungsgeber zur Schaffung von wirksamen Gebührenanreizen zur \nVermeidung und Verwertung von Abfällen i.S.d. § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG nicht zwingend gehalten ist, einen bei der \nUmstellung Mehrkosten verursachenden Maßstab, z.B. durch die \nAnschaffung von zusätzlichen Abfallgefäßen, zu wählen; \nvielmehr steht es dem Satzungsgeber im Rahmen seines ihm \neingeräumten weiten Ermessens frei, einen kostenneutralen oder \ngar kostenmindernden Gebührenmaßstab, der den derzeitigen \ngesetzlichen Anforderungen entspricht, zu bestimmen. \n\n6\n\nVgl. hierzu etwa Queitsch, \nGebührenanreize zur Vermeidung und \nVerwertung von Abfällen, UPR 1998, 88, \nm.w.N.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-08/9-a-3099-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-08/9-a-3099-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309487","retrieved":"2026-07-09 03:39:05.797579+00:00"}}