{"status":"available","doknr":"OLD309494","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0605.9A2215.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-05","aktenzeichen":"9 A 2215/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 291,04 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß § 9 \nAbs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde H. vom 24. Juni \n1981 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 26. August \n1993 (BGS) unwirksam ist, soweit die Regelung sich für das \nJahr 1993 Geltung beimißt. Dies folgt, wie das \nVerwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, schon aus dem \nVerstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der \nRückbewirkung von Rechtsfolgen. Die von der Rechtsprechung \nhierzu entwickelten Ausnahmetatbestände greifen nicht ein. Die \ngegen Ende des Jahres 1992 erfolgten Veröffentlichungen über \ndie Gebührenkalkulation und die Regelungen des § 63 der \nGemeindeordnung (GO) a.F. bzw. des § 76 GO n.F. und des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind nicht \ngeeignet, den verfassungsrechtlich gewährleisteten und mit der \n„antizipierten Jahresgebühr\" verknüpften Vertrauensschutz zu \nbeseitigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 4. Absatz bis S. 19 \n2. Absatz des Urteilsabdrucks), denen der Senat vollinhaltlich \nbeitritt.\n\n4\n\nDie des weiteren geltend gemachte Abweichung der \nangefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des 15. Senates \ndes Berufungsgerichts vom 21. Februar 1994 - 15 B 3280/93 - \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht \nvor. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das seinerzeit \nGegenstand des genannten Beschlusses gewesen ist, betraf schon \nseinem Wesen nach lediglich die Vollziehung der angefochtenen \nKommunalaufsichtsmaßnahme. Der Beschluß beinhaltet \ndementsprechend auch keine endgültige Entscheidung über die \nRechtmäßigkeit der Aufsichtsmaßnahme und damit auch der \nZulässigkeit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen, von der das \nVerwaltungsgericht hätte abweichen können.\n\n5\n\nÜber die weiteren Rügen, die sich gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts richten, wonach § 9 Abs. 7 BGS mit einer \nMindestgebühr in Höhe des Betrages für einen Wasserverbrauch \nvon 60 m³ im Jahr gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit \nverstoße und daher insgesamt nichtig sei, braucht der Senat \nnicht zu befinden. Ist die Entscheidung eines \nVerwaltungsgerichts auf mehrere voneinander unabhängige und \ndie Entscheidung tragende Begründungen gestützt - wie hier die \nNichtigkeit des § 9 Abs. 7 BGS wegen des Verstoßes gegen das \nVerbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und alternativ \nhierzu wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der \nTypengerechtigkeit -, kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO \nnur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser \nBegründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist. \n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n5. September 1996 - 9 A 3840/96.A - \nm.w.N. \n\n7\n\nHieran fehlt es im vorliegenden Fall, da hinsichtlich der \nAlternativbegründung, wonach die Nichtigkeit des § 9 Abs. 7 \nBGS sich aus dem Verstoß gegen das Verbot der Rückbewirkung \nvon Rechtsfolgen ergebe, ein zur Zulassung der Berufung \nführender Zulassungsgrund, wie oben dargelegt, nicht gegeben \nist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-05/9-a-2215-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-05/9-a-2215-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309494","retrieved":"2026-07-09 03:39:06.287904+00:00"}}