{"status":"available","doknr":"OLD309496","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0605.18B461.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-05","aktenzeichen":"18 B 461/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt \nerfolglos.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist nur aus den in § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 VwGO aufgeführten Gründen auf Antrag (§ 146 Abs. 5 \nVwGO) zuzulassen. Der Antragsteller muß dem Gericht einen \ndeutlichen Hinweis geben, auf welchen Zulassungsgrund er sich \nstützt. Das Gericht hat nur die innerhalb der Antragsfrist \n- seien es die in der Antragsschrift selbst, seien es die in \ngesonderten Schriftsätzen - dargelegten Zulassungsgründe zu \nprüfen. \n\n4\n\nBezüglich der Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen \nund rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache genügt der Zulassungsantrag schon \nnicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, \nweil nicht konkret behauptet wird, warum diese \nZulassungsgründe vorliegen sollen.\n\n5\n\nDer vom Antragsteller weiter und vornehmlich geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Insofern reichen Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente \noder Sachverhaltsfeststellungen nicht aus, wenn sie nicht \nzugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses \nbegründen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegen deshalb nicht vor, wenn sich die angegriffene \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als \nrichtig erweist. \n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 \n- 18 B 510/98 -.\n\n7\n\nSo ist es hier. Das Anordnungsbegehren muß ungeachtet der \nAusführungen im Zulassungsantrag hinsichtlich der \nAusweisungsverfügung schon deshalb erfolglos bleiben, weil \njedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des \nAntragstellers ausfällt. Sein Interesse an einer \nVollziehungsaussetzung in bezug auf die Ausweisung ist schon \ndeshalb gering zu veranschlagen, weil er mangels einer \nAufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 42 Abs. 1 AuslG ohnehin \nausreisepflichtig ist. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 42 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG vollziehbar, weil der Antragsteller \nes versäumt hat, rechtzeitig vor Ablauf der früher inne \ngehabten Aufenthaltsbefugnis deren Verlängerung zu \nbeantragen.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 25. April \n1995 - 18 B 3183/93 -, NWVBl. 1995, \n438.\n\n9\n\nDie vorangegangene Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers \nwar gültig bis zum 30. Juni 1993; deren Verlängerung hat er \naber förmlich erst unter dem 26. April 1994, frühestens \nformlos am 14. Dezember 1993 beantragt.\n\n10\n\nEine Aussetzung der Vollziehung in bezug auf die verfügte \nAusweisung wäre unter diesen Umständen für den Antragsteller \nnicht von Nutzen. Auch bei einem Erfolg des Antrags wäre er \nwegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht \ngezwungen, sein Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den \ndafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland \naus zu verfolgen. Eine auf die Ausweisung beschränkte \nVollziehungsaussetzung würde seine Rechtsposition auch nicht \nin bezug auf die Verfolgung seines \nAufenthaltsgenehmigungsantrages verbessern. Die Schranke des \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG besteht auch dann, wenn die verfügte \nAusweisung nicht sofort vollziehbar ist. Das folgt aus der \ninsoweit eindeutigen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 \nAuslG.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 25. April \n1995 - 18 B 3183/93 -, a.a.O.\n\n12\n\nZu Ungunsten des Antragstellers ist schließlich zu \nberücksichtigen, daß nach dem Gesamteindruck, den der Senat \naus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen gewonnen hat, \naufgrund der kriminellen Vorgeschichte und der erfolglosen \nErmahnungen vom 7. Dezember 1988 und vom 26. Oktober 1993 \nangenommen werden muß, daß von dem Antragsteller schon während \nder Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin die Gefahr der \nBegehung von Straftaten ausgeht und es ihm auch deshalb \nzuzumuten ist, das weitere Verfahren von seinem Heimatland aus \nabzuwarten.\n\n13\n\nSomit kann hinsichtlich der Ausweisungsverfügung \ndahinstehen, ob die angefochtenen Ausweisungsverfügung \nrechtmäßig ist, wofür allerdings neben den im wesentlichen \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch \nspricht, daß sich die Ausweisung nunmehr als sog. \nIstausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG n.F.darstellt, weil \nmaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage einer Ausweisungsverfügung der Zeitpunkt des \nErlasses des - hier noch nicht ergangenen - \nWiderspruchsbescheides ist.\n\n14\n\n Vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1997 \n- 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179.\n\n15\n\nBezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der \nAbschiebungsandrohung hat das Verwaltungsgericht den \nAussetzungsantrag mit zutreffenden Gründen, auf die Bezug \ngenommen wird, abgelehnt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-05/18-b-461-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-05/18-b-461-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309496","retrieved":"2026-07-09 03:39:06.459927+00:00"}}