{"status":"available","doknr":"OLD309503","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0604.6A4069.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-04","aktenzeichen":"6 A 4069/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ablehnungsgesuche werden zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in \nVerbindung mit § 406 der Zivilprozeßordnung (ZPO) statthaften \nAblehungsgesuche haben keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Ablehnungsgesuche \nzulässig sind. Bedenken bestehen hier deshalb, weil die Frist \ndes § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO seit langem verstrichen ist und \ndie Gutachten, auf deren Zustandekommen und Inhalt die \nKlägerin die Besorgnis der Befangenheit der gerichtlich \nbestellten Sachverständigen stützt, ihr spätestens aufgrund \nder Verfügung des Berichterstatters vom 22. Januar 19.. \nvollständig vorlagen, als ihr Teile des Gutachtens des Prof. \nDr. K. zugänglich gemacht worden sind. Eine weitere \nErörterung im Hinblick auf § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO erübrigt \nsich, weil die von der Klägerin geäußerte Besorgnis der \nBefangenheit sachlich nicht berechtigt ist (§ 406 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 42 ZPO). Die Kritik der Klägerin an den von \nden Sachverständigen erstatteten Gutachten bezieht sich nicht \nauf Gründe, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände \nAnlaß geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder \nUnparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. \n\n4\n\nEinzelne Irrtümer oder Ungereimtheiten in einem \nausführlichen Gutachten rechtfertigen nicht die Befürchtung, \nder Sachverständige sei befangen. \n\n5\n\nBundesfinanzhof, Entscheidung vom \n19. Januar 1988 - III B 63/86 -, Juris \n87818; OLG München, Entscheidung vom \n30. Juni 1992 - 1 W 1547/92 -, Juris \n268636; Hartmann in \nBaumbach/Lauterbach, \nZivilprozeßordnung, 56. Aufl., § 406 \nRdNr. 8.\n\n6\n\nDavon, daß die Sachverständigen offensichtlich einseitig \nvorgegangen wären \n\n7\n\n- vgl. dazu Hartmann, a.a.O. -, \n\n8\n\nkann keine Rede sein.\n\n9\n\nIm Zusammenhang mit Dr. X. reicht die Kritik der \nKlägerin nicht über Sachverhalte hinaus, die allenfalls zu \neiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen Anlaß geben \nkönnen. Es trifft nicht zu, daß das neurologische \nZusatzgutachten vom 14. Juli 19.. abweichend vom \nBeweisbeschluß des Senats vom 30. Januar 19.. auch von Prof. \nDr. E. unterzeichnet worden ist und darin eine \nÜberschreitung der Befugnisse des Sachverständigen Dr. L. \nliegen könnte. Dr. L. hat vielmehr als Vertreter des \nProf. Dr. E. unterzeichnet und damit allein die \nVerantwortung getragen. Ob die Zusatzgutachten in ihrer \nZusammenschau dem Gutachtenauftrag des Gerichts gerecht werden \nund zu überzeugen vermögen sowie Hilfskräfte im zulässigen \nUmfang befaßt worden sind, betrifft keine Fragen der \nBefangenheit. \n\n10\n\nEine Besorgnis der Befangenheit läßt sich mit Bezug auf \nProf. Dr. K. nicht damit begründen, er habe wiederholt \nangesetzte Untersuchungstermine nicht wahrgenommen und die \nUntersuchung zu kurz gehalten. Die zusammenfassende \nBeurteilung im Gutachten vom 24. April 19.. steht nicht im \nWiderspruch dazu, daß Prof. Dr. K. nach Angaben der \nKlägerin während der Untersuchung zu deren Hörproblemen \nStellung bezogen hat. Die von der Klägerin geschilderten \nBeschwerden sind auf Seite 3 des Gutachtens wiedergegeben, \nändern aber aus Sicht des Gutachters nichts daran, daß nach \nseinen Feststellungen eine altersentsprechende geringe \nHochtonschwerhörigkeit beidseits sowie ein minimaler, bei \nKopfdrehung auftretender, die Patientin jedoch nicht störender \nTinnitus rechts besteht. Sofern es zutreffen sollte, daß Prof. \nDr. K. während der Untersuchung erklärt hat, die Klägerin \nkönne wie eine 30- bis 40jährige Frau hören, trägt dies mit \nBlick auf die zusammenfassende Beurteilung nicht die Besorgnis \nder Befangenheit, weil es sich um eine Äußerung handelte, die \neher spontan während der Untersuchung gefallen ist. Prof. Dr. \nK. hat im übrigen auf den von Dr. \nw. C. ..L. erstellten Aktenauszug \"Aktenlage\" Bezug \ngenommen, in dem die Ergebnisse neurootologischer \nUntersuchungen durch die Ärztin Dr. D. zitiert sind. \n\n11\n\nDie Kritik der Klägerin an dem fachorthopädischen Gutachten \ndes Prof. Dr. M. vom 22. September 19.. zeigt keine \noffensichtlichen Unzulänglichkeiten auf, die eine Besorgnis \nder Befangenheit rechtfertigen könnten. Die w. Dr. w. \nC. ..L. erstellte \"Aktenlage\" ist nicht offensichtlich \neinseitig. Der Arztbericht des Dr. D. vom 7. Februar \n19.. ist auf Blatt 7 des Gutachtens erwähnt. Im übrigen sind \nabgesehen w. dem erst nachträglich vorgelegten Arztbrief des \nProf. Dr. S. vom 11. Februar 19.. die Bescheinigungen \nund Befunde, deren Erwähnung die Klägerin vermißt, Teile der \nAkten, die Prof. Dr. M. und Dr. w. C. ..L. \nvorlagen. Ob die im einzelnen w. der Klägerin angesprochenen \nUnterlagen hinreichend berücksichtigt worden sind, betrift \nkeine offensichtlichen Mängel, die Anlaß zur Besorgnis der \nBefangenheit des Sachverständigen geben könnten, sondern \nallenfalls mögliche Bedenken im Hinblick auf die \nÜberzeugungskraft des Gutachtens. Dies gilt auch für die \nFrage, ob sich Prof. Dr. M. hinreichend mit den Befunden \nder HNO..Ärztin Dr. D. auseinandergesetzt hat, etwa mit \nder generellen Bemerkung, trotz der Vielzahl der Versuche, auf \nunterschiedlichen Fachgebieten weitere Erkenntnisse zu \ngewinnen, existiere bis heute keine wissenschaftlich \nfundierte, überprüfbare und reproduzierbare Untersuchung, die \neinen kausalen Zusammenhang der als Cervico..encephales \nSyndrom bezeichneten Beschwerdepalette und einer Distorsion \nder Halswirbelsäule nachgewiesen hätte (Blatt 41 f. des \nGutachtens).\n\n12\n\nOb zwischen dem fachröntgenologischen gutachterlichen \nBefund des Dr. T. vom 15. Mai 19.. und dem Gutachten des \nProf. Dr. M. ein Widerspruch besteht, braucht im \nvorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, weil sich \nkeine offensichtlichen Mängel aufdrängen. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung der Ausführungen auf Blatt 44 des Gutachtens \nvom 22. September 19.., weil dort nicht generell das Vorliegen \nw. Gesundheitsstörungen (dazu etwa Blatt 45 oben), sondern \nlediglich ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom \n22. Oktober 19.. negiert wird. Anhaltspunkte dafür, daß Prof. \nDr. M. aus unsachlichen Gründen nicht auf die beiden \nArztbriefe des Arztes für Radiologie Dr. W. vom \n17. Dezember 19.. eingegangen ist, bestehen nicht. Daß die \nKlägerin Röntgen.., Kernspintomographie.. sowie \nComputertomographie..Aufnahmen vorgelegt hat, ist auf Blatt 3 \ndes Gutachtens ausdrücklich erwähnt. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-04/6-a-4069-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-04/6-a-4069-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309503","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.108193+00:00"}}