{"status":"available","doknr":"OLD309506","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0604.18B2228.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-04","aktenzeichen":"18 B 2228/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 18. Mai 1996 (8 K \n2523/96) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. März 1996 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n26. April 1996 wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg, denn der Aussetzungsantrag ist \nbegründet.\n\n3\n\nBei der vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nAbwägung tritt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der angegriffenen Verfügung hinter dem Interesse \nder Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \nzurück. Den erheblichen Nachteilen, die für die \nAntragstellerin mit der Abschiebung verbunden wären, kommt \ngegenüber dem einwanderungs- und integrationspolitischen \nBelangen der Bundesrepublik Deutschland das größere Gewicht \nzu. Diese - von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage \nunabhängige - Interessenabwägung ist maßgeblich, denn die \nErfolgsaussichten lassen sich im Rahmen dieses Verfahrens des \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend sicher \nprognostizieren. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist weder \noffensichtich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig.\n\n4\n\nDie Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis \nhängt maßgeblich davon ab, ob die am 1. Januar 1980 geborene \nAntragstellerin die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 4 \nAuslG im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erfüllt hat. \nSollte dies der Fall sein, so fehlte es nämlich - sonstige \nzwingende Versagungsgründe gemäß § 17 AuslG stehen nach \nAktenlage nicht fest - wahrscheinlich an der nach § 20 Abs. 4 \nAuslG gebotenen Ermessensentscheidung des Antragsgegners über \ndie Erteilung der am 22. Dezember 1995 beantragten \nAufenthaltserlaubnis. Zu dieser Ermessensentscheidung sahen \nsowohl der Antragsgegner als auch die Widerspruchsbeehörde \nkeinen Anlaß, weil sie seinerzeit bereits die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG - u.a. \ninsbesondere das Vorliegen hinreichender Deutschkenntnisse - \nverneinten. Das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen \nläßt sich jedoch nicht von vornherein ausschließen. Vielmehr \nkommt durchaus ein nach Erlaß des Widerspruchsbescheides \nliegender Beurteilungszeitpunkt in Betracht, zu dem die \nAntragstellerin möglicherweise bereits über hinreichende \nDeutschkenntnisse verfügte. Für die abschließende Beantwortung \nder Frage nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist \nindes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angesichts der \ninsoweit weder einheitlichen noch ganz eindeutigen Linie in \nder Rechtsprechung kein Raum. Nach dem \nBundesverwaltungsgericht, \n\n5\n\nUrteil vom 18. November 1997 \n- BVerwG 1 C 22.96 -, InfAuslR 1998, \n161, 163, \n\n6\n\nist für die in § 20 Abs. 4 AuslG vorgegebene \nMinderjährigkeit der Zeitpunkt der Beantragung der \nAufenthaltserlaubnis maßgebend und es müssen auch die für die \nErteilung der Erlaubnis erforderlichen weiteren \nVoraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG noch während der \nMinderjährigkeit eingetreten sein. Die Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt \n(letzte gerichtliche Tatsachenentscheidung) in Verbindung mit \ndessen Erwägungen zu den Folgen eines Rechtsverlustes durch \nZeitablauf im \n\n7\n\nSenatsbeschluß vom 10. Januar 1996 \n- 18 B 1024/94 -, NWVBl. 1996, 194, \n\n8\n\nkönnen ungeachtet des abweichenden Ansatzes zu demselben \nErgebnis führen. Daran anknüpfend wäre zu berücksichtigen, daß \ndas Hauptschulzeugnis der Antragstellerin für das erste \nSchulhalbjahr 1997/98 (Klasse 9B) vom 30. Januar 1998 - also \nzeitnah zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - im Fach \nDeutsch die Note \"ausreichend\" aufweist und damit hinreichende \nDeutschkenntnisse durchaus nahelegen könnte. Ob - ausgehend \nvon der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - in der vorliegenden Konstellation \nauf den früheren Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides (26. April 1996) abzustellen wäre, weil \nder Antragstellerin gemäß § 20 Abs. 4 AuslG - zu dem späteren \nZeitpunkt - aus Rechtsgründen einer Aufenthaltserlaubnis \nhöchstwahrscheinlich weder zwingend zu erteilen noch zu \nversagen gewesen wäre, muß im Rahmen dieses Eilverfahrens \noffen bleiben, denn das Bundesverwaltungsgericht hat diese \nFallgestaltung ausdrücklich noch nicht entschieden. \n\n9\n\nOb daneben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 2, 3 \nAuslG zu erteilen wäre, kann auf sich beruhen, weil es für den \nAusgang dieses Eilverfahrens unerheblich ist. \n\n10\n\nHat der Aussetzungsantrag aus den vorgenannten Gründen \nhinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis Erfolg, so \nentfällt deren Volliehbarkeit und mit ihr die Vollziehbarkeit \nder Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG), die der Erlaß \nder Abschiebungsandrohung in §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 AuslG \nvoraussetzt. Auch insoweit ist deshalb die aufschiebende \nWirkung anzuordnen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-04/18-b-2228-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-04/18-b-2228-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309506","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.370257+00:00"}}