{"status":"available","doknr":"OLD309509","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.9A6252.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"9 A 6252/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist schon deshalb \nabzulehnen, weil ein den Formerfordernissen des § 166 VwGO \ni.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO genügender PKH-Antrag für das \nZulassungsverfahren nicht vorliegt.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die von der \nKlägerin hierzu aufgeworfene Frage einer mittelbaren \nGruppenverfolgung yezidischer Kurden in Syrien ist inzwischen \nin der Rechtsprechung des Senats geklärt, und zwar im Sinne \ndes Verwaltungsgerichts.\n\n5\n\nVgl. etwa OVG NW, Urteil vom \n21. April 1998- 9 A 6597/95.A -.\n\n6\n\nAuch die des weiteren aufgeworfene Frage der Asyl- bzw. \nAbschiebungsbeachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit ist \nin der Rechtsprechung des Berufungsgerichts geklärt. Hiernach \nist im Hinblick auf exilpolitische Aktivitäten in der \nBundesrepublik Deutschland nur dann mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine begründete Verfolgungsfurcht \nanzunehmen, wenn es sich um ausgesprochen regimefeindliche \nAktivitäten handelt, durch die sich das syrische Regime in \nseinem Bestand bedroht fühlt und denen der syrische Staat \naufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein starkes \npolitisches Gewicht beimißt.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 10. Dezember \n1986 - 16 A 10002/82 -, S. 17 u. 18; \nBeschluß vom 6. September 1989 - 16 B \n21705/89 -.\n\n8\n\nEin derartiges Gewicht kann allenfalls denjenigen \nAktivitäten zukommen, die sich deutlich von den \ngleichgelagerten \"exilpolitischen\" Betätigungen zahlreicher \nanderer syrischer Landsleute in Deutschland abheben und damit \nin besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen exilpolitischen \nBetätigungen herausragen.\n\n9\n\nVgl. OVG NW; Urteil vom 15. Oktober \n1987 - 16 A 10040/86 -, S. 12.\n\n10\n\nHiernach sind insbesondere exilpolitische Tätigkeiten, wie \ndie einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein, die \nTeilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und \nDemonstrationen und ähnlichen, dem üblichen Erscheinungsbild \nentsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nunbeachtlich.\n\n11\n\nVgl. zuletzt: OVG NW, Beschluß vom \n6. Mai 1998 - 9 A 449/96.A - m.w.N.\n\n12\n\nNeuere Erkenntnisse, die eine Änderung der Einschätzung der \nLage rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt; \nsoweit sie sich - im Rahmen dieses Zulassungsgrundes \nausschließlich - auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n25. November 1994 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen \nbezieht, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß und \nggf. in welchem Umfang konkrete Verfolgungsmaßnahmen des \nsyrischen Staates wegen der schlichten Mitgliedschaft in der \nKurdischen Volksunion - Auslandsorganisation - und/oder der \nTeilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und \nDemonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt \nsind.\n\n13\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs rügt (Zulassungsgrund nach§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), weil das \nVerwaltungsgericht in unzulässiger Weise einen Erfahrungssatz \ndahingehend aufgestellt habe, daß wegen des jugendlichen \nAlters der Klägerin und der Tatsache, daß sie eine Frau sei, \nderen politischer Meinung kein Gewicht beigemessen werde, eine \nVerfolgung durch den syrischen Staat nicht zu befürchten sei, \ngreift diese Rüge nicht durch. Tragende Begründung der \nEntscheidung war insoweit die Wertung, daß die von der \nKlägerin entwickelten „exilpolitischen Aktivitäten\", die sich \nauf die Verteilung der Parteizeitschrift an ihre Freundinnen \nwährend privater Zusammenkünfte beschränkte, schon der Art \nnach von so geringem Gewicht seien, daß sie nicht als im Sinne \nder Rechtsprechung des Berufungsgerichts als „herausgehoben\" \nqualifiziert werden könnten. Auf die weiteren, die Person der \nKlägerin betreffenden Gesichtspunkte (jugendliches Alter und \nGeschlecht) kam es insoweit in der Sache nicht mehr an.\n\n14\n\nSchließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund \nder Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht gegeben. Das \nVerwaltungsgericht ist nicht von den seitens der Klägerin \nzitierten Entscheidungen des Berufungsgerichts abgewichen. Wie \nbereits oben dargelegt, reicht nicht jede exilpolitische \nTätigkeit und damit jede in der Bundesrepublik Deutschland \nöffentlich geäußerte Kritik zur Begründung der asyl- bzw. \nabschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit aus, sondern es ist \nvielmehr ein nach außen hin herausragendes und damit im Sinne \ndes Verwaltungsgerichts exponiertes Auftreten erforderlich. \nEin derartiges exponiertes Auftreten ist allerdings, wie auch \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht auf die an \nexponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer \nstaatsfeindlicher Gruppen beschränkt, sondern erfaßt auch \nsonst aufgrund ihres hervortretenden Wirkens in der \nÖffentlichkeit bekannt gewordene Regimekritiker.\n\n15\n\nOb es sich bei den von der Klägerin entfalteten Aktivitäten \num im Sinne der Rechtsprechung des Berufungsgerichts \nbeachtliche exilpolitische Tätigkeiten handelt, ist eine Frage \nder Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Zulassung der \nBerufung unter dem Aspekt der Abweichung von vornherein nicht \nrechtfertigt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/9-a-6252-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/9-a-6252-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309509","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.646478+00:00"}}