{"status":"available","doknr":"OLD309507","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.9A2321.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"9 A 2321/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der \nRechtssache nicht zu. Die Voraussetzungen unter denen eine \nexilpolitische Tätigkeit abschiebungsrechtliche Bedeutung \nerlangen kann, sind in der ständigen Rechtsprechung des \nSenates geklärt. Hiernach reicht nicht jede öffentlich zur \nSchau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in \nexponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation \nerfolgtes Auftreten aus.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 17. April \n1998 - 9 A 345/98.A - unter Auswertung \nneuerer Erkenntnisquellen. \n\n5\n\nDie von dem Kläger in Bezug genommene Auskunft des \nBundesamtes für Verfassungsschutz vom 13. Juni 1997 an das VG \nKöln zeigt insoweit keine im Berufungsverfahren zu klärenden \nTatsachen auf. Vielmehr beschränkt sich das Bundesamt in der \ngenannten Auskunft im wesentlichen auf die Stellungnahme, daß \ndas Botschaftspersonal der iranischen Botschaft versucht, alle \nDemonstrationen und Kundgebungen vom Gelände der Botschaft aus \nzu videographieren oder zu fotographieren. Dies hat auch der \nSenat nicht in Frage gestellt. Schon zu der sich daran \nanschließenden Frage, ob und inwieweit dieses Bemühen von \nErfolg gekrönt ist und der jeweilige Demonstrationsteilnehmer \nauch identifiziert wird, enthält die genannte Auskunft keine \nFestlegung im Sinne des Klägers; im Gegenteil, es wird \nausdrücklich klargestellt, daß die Frage, ob die Erfassung der \nDemonstration vor der Botschaft in jedem Fall zu einer \nIdentifizierung führt, nicht abschließend beantwortet werden \nkönne. Insbesondere ergibt sich aus der genannten Auskunft \nnicht, daß alle Demonstrationsteilnehmer, die Protestplakate \ntragen und durch das Rufen regimefeindlicher Parolen \nprotestieren, im Falle ihrer Rückkehr politische Verfolgung zu \nbefürchten haben.\n\n6\n\nDie Frage, wann es sich um eine herausgehobene \nexilpolitische Tätigkeit handelt, richtet sich nach Art und \nUmfang und nicht zuletzt auch der Person des jeweils \nexilpolitisch Tätigen und wird damit maßgebend bestimmt durch \ndie Umstände des Einzelfalles, die naturgemäß auch nicht über \nden Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähige Bedeutung \nerlangen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/9-a-2321-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/9-a-2321-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309507","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.466059+00:00"}}