{"status":"available","doknr":"OLD309513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.18B3137.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"18 B 3137/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag zu Recht \nstattgegeben. \n\n4\n\nAufgrund der sich nach Aktenlage darstellenden Sach- und \nRechtslage ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, daß \nder Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der \nbegehrten Aufenthaltserlaubnis hat. Demzufolge überwiegt das \nInteresse des Antragstellers an einer Aussetzung der kraft \nGesetzes (§ 72 Abs. 1 AuslG) vollziehbaren Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 27. März 1996. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat allerdings keinen Anspruch auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen \ndes Ausländergesetzes. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 iVm \nAbs. 2 Satz 2 AuslG scheidet nach Auflösung der ehelichen \nLebensgemeinschaft aus. Der Antragsteller kann sich auch nicht \nauf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. \nI 2584) berufen. Insoweit sind Anhaltspunkte für das Vorliegen \neiner außergewöhnlichen Härte im Sinne der Vorschrift weder \ndargetan noch sonst ersichtlich. \n\n6\n\nBei summarischer Prüfung kann der Antragsteller jedoch \neinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus \nArt. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 herleiten. Dessen \nVoraussetzungen sind nach Aktenlage gegeben. Der Antragsteller \nwar im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt \nerteilten Aufenthaltserlaubnis am 30. Oktober 1995 unstreitig \nseit November 1993 bei dem selben Arbeitgeber ohne \nUnterbrechung mit entsprechender Arbeitserlaubnis - und damit \nlänger als ein Jahr - beschäftigt. Demzufolge hat der \nAntragsteller, der rechtzeitig seinen Verlängerungsantrag \ngestellt hat und auch weiterhin bei seinem Arbeitgeber \nbeschäftigt ist, einen Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis erlangt.\n\n7\n\nDem Anspruch steht nicht - wie der Antragsgegner meint - \nentgegen, daß die vom Antragsteller getrennt lebende Ehefrau \nin der Vergangenheit Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat und \ngegebenenfalls noch bezieht.\n\n8\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des \nvom Antragsgegner herangezogenen Versagungsgrundes nach § 7 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG auf Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nverneint. Dies folgt ungeachtet gemeinschaftsrechtlicher \nBestimmungen schon daraus, daß diese Bestimmung auf \ngesetzliche Ansprüche im Sinne des § 6 Abs. 1 AuslG keine \nAnwendung findet.\n\n9\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, \n§ 7 AuslG Rdnr. 13; Kanein/Renner, \nAusländerrecht, 6. Auflage, § 7 AuslG \nRdnr. 11 und Fraenkel, Einführende \nHinweise zum neuen Ausländergesetz, \nS. 53.\n\n10\n\nEin gesetzlicher Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz \ndie Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der \ngesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu \nerteilen; ist die Erteilung in das Ermessen der \nAusländerbehörde gestellt, begründet auch eine \nErmessensreduzierung auf Null keinen gesetzlichen \nAnspruch.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 9.95 -.\n\n12\n\nDer Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 \nist ein gesetzlicher Anspruch in diesem Sinne. Liegen dessen \nVoraussetzungen vor, hat der türkische Arbeitnehmer einen \nAnspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der begehrten \nAufenthaltserlaubnis, ohne daß der Ausländerbehörde Ermessen \neingeräumt wäre.\n\n13\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember \n1992 - Rs.C-237/91 (Kus) -, InfAuslR \n1993, 41; BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n1995 - 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223 \nund Urteil vom 29. April 1997 - 1 C \n3.95 -, EZAR 029 Nr. 6.\n\n14\n\nDer Einordnung dieses Anspruchs als gesetzlicher Anspruch \nim Sinne des § 6 Abs. 1 AuslG steht nicht entgegen, daß dieser \nseine Grundlage außerhalb des Ausländergesetzes hat. Denn auch \nauf dem Völkervertragsrecht beruhende Ansprüche können \ngesetzliche Ansprüche sein.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 \n- 1 C 9.95 -, InfAuslR 1997, 355; Bay. \nVGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 10 B \n97.1948 -, InfAuslR 1998, 164 \n(166).\n\n16\n\nZu diesen Ansprüchen zählt auch Art. 6 Abs. 1 \n1. Spiegelstrich ARB 1/80, weil der Assoziationsratsbeschluß \neinen integrierenden Bestandteil der \nGemeinschaftsrechtsordnung bildet. \n\n17\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 20. September \n1990 - Rs.C-192/89 (Sevince) -, \nInfAuslR 1991, 2.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat darüber hinaus auch zu Recht das \nVorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 7 Abs. 2 \nNr. 1 iVm § 46 Nr. 6 AuslG verneint. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 \nAuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, \nwenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Ein Ausweisungsgrund kann \nsich aus § 46 Nr. 6 AuslG ergeben, wenn der Ausländer u. a. \nfür sich oder seine Familienangehörigen, die sich im \nBundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt \nverpflichtet ist, Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Bereits der \nWortlaut der Norm legt es nahe, ihren Anwendungsbereich auf \nausländische Familienangehörige und sonstige \nUnterhaltsberechtigte zu beschränken. Zwar erfaßt die \nuneingeschränkte Formulierung \"seine Familienangehörigen\" vom \nAnsatz her auch deutsche Ehegatten. Doch wird durch den sich \nanschließenden Halbsatz der Anwendungsbereich der Norm auf \nFamilienangehörige begrenzt, die sich im Bundesgebiet \naufhalten. Da aber der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen \nFamilienangehörigen im Bundesgebiet anspruchsbegründend ist \n(vgl. § 23 Abs. 1 und 3 AuslG), der deutsche \nFamilienangehörige, von dem der Ausländer sein \nAufenthaltsrecht ableitet, sich deshalb ohnehin regelmäßig im \nBundesgebiet aufhält, ergäbe die Anknüpfung an den Aufenthalt \nim Bundesgebiet in § 46 Nr. 6 AuslG bezogen auf den deutschen \nFamilienangehörigen keinen Sinn.\n\n19\n\nDiese einschränkende Interpretation des § 46 Nr. 6 AuslG \nentspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck \nkommenden Zweck der Norm. Die amtliche Begründung zu § 46 \nNr. 6 AuslG \n\n20\n\n- vgl. BT-Drucks. 11/6321, \nabgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Ausländerrecht, 3. Auflage \nvor § 46 -\n\n21\n\nnennt einleitend als Ausweisungsgrund die \nSozialhilfebedürftigkeit der durch \"ein Aufenthaltsrecht\".... \n\"Begünstigten\". Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß nur der \nSozialhilfebezug ausländischer Familienangehöriger als \nAusweisungsgrund in Betracht kommen kann. Die vom \nAntragsgegner zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung \nherangezogene Passage der Begründung (\"Die Sozialbedürftigkeit \nbetrifft den Ausländer selbst und alle Familienangehörigen, \ndenen gegenüber er unterhaltsverpflichtet ist...\") ist mit den \neinleitenden allgemeinen Ausführungen im Zusammenhang zu \nsehen. Dies wird besonders deutlich durch die nachfolgende \nGleichstellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen mit \nsolchen Personen, \"deren Aufenthaltsgenehmigung auf der \nUnterhaltsgewährung durch den Ausländer beruht.\" Schließlich \nkann in Fällen der vorliegenden Art - worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - der auf § 46 \nNr. 6 AuslG gestützte Ausweisungsgrund auch nicht seine \neigentliche Funktion erfüllen. Die Ausweisung wegen \nInanspruchnahme von Sozialhilfe dient dem Schutz der \nöffentlichen Haushalte vor dauernden finanziellen Belastungen. \nDieser Schutzzweck kann aber nicht erreicht werden, wenn die \nSozialhilfebedürftigkeit des deutschen Familienangehörigen \ndurch die Aufenthaltsbeendigung des selbst nicht Sozialhilfe \nbeziehenden Ausländers nicht beseitigt wird. \n\n22\n\nVgl. VG Düsseldorf, Beschluß vom \n19. August 1993 - 24 L 2782/93 -, \nInfAuslR 1993, 344; Heilbronner, \nAusländerrecht, § 46 AuslG, Rdn. 59, \nGemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, § 46 AuslG, \nRdn. 119.\n\n23\n\nSo aber liegt es hier. Anders mag es sich hingegen \nverhalten, wenn der Sozialhilfebezug des deutschen \nFamilienangehörigen auf einer Unterhaltspflichtverletzung des \nAusländers beruht. In einem solchen Fall kann der \nAusweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt sein. Daß ein \nsolcher Fall hier vorliegt, hat der Antragsgegner selbst nicht \ngeltend gemacht. Dafür ergeben sich nach Aktenlage auch unter \nBerücksichtigung der Höhe des Einkommens des Antragstellers \nkeine greifbaren Anhaltspunkte, so daß etwaige Unklarheiten im \nSachverhalt zu Lasten des Antragsgegners gehen. \n\n24\n\nDarüber hinaus ist der hier in Rede stehende \nSozialhilfebezug der Ehefrau des Antragstellers schon unter \nBeachtung des Gemeinschaftsrechts ohnehin nicht geeignet, die \nsich aus Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 ergebende \nRechtsposition des Antragstellers in Frage zu stellen.\n\n25\n\nDie sich aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebenden Rechte \nstehen allein unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. \nInhaltlich deckt sich nach der Senatsrechtsprechung\n\n26\n\n- vgl. Beschluß vom 29. April 1993 \n- 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, \n288 -\n\n27\n\nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem Vorbehalt in Art. 48 Abs. 3 \nEGV, der in der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG seine \nAusprägung gefunden, die ihrerseits durch § 12 AufenthG/EWG \nihre Umsetzung in nationales Recht erhalten hat. Danach können \naufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gegenüber einem \nFreizügigkeitsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG/EWG nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, \nSicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 48 Abs. 3, 56 \nAbs. 1 EGV ergriffen werden (vgl. § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG). \nDer Aufenthalt eines Freizügigkeitsberechtigten darf nur \nbeschränkt werden, wenn dessen weitere Anwesenheit oder sein \nVerhalten eine tatsächliche und hinreichend schwerwiegende \nGefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein \nGrundinteresse der Gesellschaft berührt.\n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 18. Mai 1989 \n- Rs 249/86 -, Slg. 1989, 1286 (1291); \nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, \n§ 12 AufenthG/EWG Rdnr. 16.\n\n29\n\nOb der Bezug von Sozialhilfe durch EG-Angehörige bei \nBeibehaltung ihrer Arbeitnehmereigenschaft die vorstehenden \nVoraussetzungen erfüllt,\n\n30\n\nvgl. dazu (verneinend) Groeben/ \nThiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/ \nEG-Vertrag, 5. Auflage, Art. 48 \nRdnr. 103; Hailbronner, a.a.O., \nRdnr. 51 f., Bay.VGH, Beschluß vom \n9. Mai 1983 - Nr. 10.B-2212/79 -, \nInfAuslR 1983, 242 (243), \n\n31\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls \nan der weiteren Voraussetzung für den Erlaß \naufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den \nFreizügigkeitsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG/EWG. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 des \nRates der EWG, die durch § 12 AufenthG/EWG in deutsches Recht \numgesetzt worden ist, darf bei Maßnahmen der öffentlichen \nOrdnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche \nVerhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein (vgl. § 12 \nAbs. 3 AufenthG/EWG). Dementsprechend kann der \nSozialhilfebezug des deutschen Familienangehörigen allenfalls \ndann aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, wenn \ndie Sozialhilfebedürftigkeit auf einem zurechenbaren Verhalten \ndes Freizügigkeitsberechtigten beruht. Dafür ergeben sich nach \nden vorstehenden Ausführungen aber keine Anhaltspunkte. Mit \nBlick darauf kann offen bleiben, ob fiskalische Gründe, zu \ndenen die Inanspruchnahme von Sozialhilfe gerechnet werden \nkann, unter die Verbotsklausel des Art. 2 Abs. 2 der \nRichtlinie 64/221 (§ 12 Abs. 2 AufenthG/EWG) des Rates der EWG \nfallen können,\n\n32\n\nvgl. dazu \nGroeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., \nRdnr. 102, 103; Hailbronner, a.a.O., \nRdnr. 51 f.; Bay. VGH, Beschluß vom \n9. Mai 1983 - Nr. 10.B-2212/79 -, \nInfAuslR 1983, 242 (244).\n\n33\n\nMangels vollziehbarer Grundverfügung hat das \nVerwaltungsgericht auch zu Recht die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAbschiebungsandrohung verfügt. \n\n34\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, \n§§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/18-b-3137-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309513","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.975796+00:00"}}